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Gemeinfreiheit ? Wikipedia

Gemeinfreiheit

Werke, welche keinem Urheberrecht unterliegen

Der Gemeinfreiheit unterliegen alle geistigen Schopfungen, an denen keine Immaterialguterrechte , insbesondere keine Urheberrechte , bestehen. Die im anglo-amerikanischen Raum anzutreffende Public Domain (PD) ist ahnlich, aber nicht identisch mit der europaischen Gemeinfreiheit. Nach dem Schutzlandprinzip bestimmt sich die Gemeinfreiheit immer nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung , in der eine Nutzung vorgenommen wird.

Die verschiedenen Formen der Immaterialguterrechte; der Raum außerhalb entspricht der Gemeinfreiheit.

Gemeinfreie Guter konnen von jedermann ohne eine Genehmigung oder Zahlungsverpflichtung zu jedem beliebigen Zweck verwendet werden. Wer Immaterialguterrechte geltend macht ( Schutzrechtsberuhmung ), obwohl das Gut in Wahrheit gemeinfrei ist, kann Gegenanspruche des zu Unrecht in Anspruch Genommenen auslosen. [1]

Der Begriff der Gemeinfreiheit wird vor allem bei Urheberrechten benutzt, andere Immaterialguterrechte sind Begriffe wie Freihaltebedurfnis im Markenrecht oder Freier Stand der Technik und naheliegende Weiterentwicklung im Patentrecht ublich. Im gewerblichen Feld wird auch von Wettbewerbsfreiheit gesprochen. [2] Sie fallen alle unter die Gemeinfreiheit im weiteren Sinne. [3]

Struktur

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Die Gemeinfreiheit ist die Grundnorm allen Wissens und aller geistigen Schopfungen. [4] Von der Nutzung gemeinfreier Guter kann niemand ausgeschlossen werden, die Nutzung durch eine Person verhindert nicht, dass andere dasselbe gemeinfreie Gut nutzen: Sie ist nicht exklusiv und nicht rivalisierend . [5]

Verschiedene Bereiche wirken in der Gemeinfreiheit zusammen: Okonomisch sind gemeinfreie Guter nicht knapp und, da die Nutzung nicht-rivalisierend ist, ergeben sich auch bei intensivem Zugriff auf gemeinfreie Guter positive Externalitaten . [6] Demokratische, rechtsstaatliche Funktionen zeigen sich bei amtlichen Werken . Diese mussen gemeinfrei sein und eine moglichst weite Verbreitung anstreben, da ihre Kenntnis Voraussetzung fur das Funktionieren der Gesellschaft und des Staates ist. Kulturell ist Gemeinfreiheit im Bereich Bildung und Wissenschaft angelegt, Ideen und Wissen konnen nicht geschutzt und damit monopolisiert werden. Eine Weiterentwicklung der Wissenschaft setzt den Zugang zum aktuellen Stand voraus. In der Kunst ist der kulturelle Grundbestand der nicht mehr geschutzten Werke das gemeinschaftliche kulturelle Erbe der Menschheit. Daraus, aber auch aus Reflexionen und Kritik ergibt sich die Inspiration fur neue Werke. [7]

Die Gemeinfreiheit, als Abwesenheit von Immaterialguterrechten, ist ein Feld des offenen Wettbewerbs. Reto M. Hilty stellt fest, dass dieser Kreativitat und Wachstum fordert. Der Eingriff in den Wettbewerb mit einem Monopolrecht muss daher immer begrundet werden und ist kein Selbstzweck. Die These ?Mehr Schutz = mehr Kreativitat“ weist er zuruck. [8] Gemeinfreiheit ist Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit und kann nur durch gesetzliche Regelungen beschrankt werden. Die Immaterialguterrechte sind solche gesetzlichen Regelungen.

Die herrschende Meinung sieht einen Gleichrang von Gemeinfreiheit und Immaterialguterrechten und strebt daher ein ausgewogenes Verhaltnis zwischen beiden an. Rechtsdogmatisch wird dagegen das Regel-Ausnahme-Verhaltnis vorgebracht, nach dem die Gemeinfreiheit Vorrang genießt, ?die erstmalige Gewahrung von Immaterialguterrechten ist rechtfertigungbedurftig.“ [9]

Auf dieser Grundlage kann Gemeinfreiheit in verschiedenen Formen begrundet sein:

  • Schopfungen, die nie einem Immaterialguterrecht unterlagen,
  • Werke, deren Schutz abgelaufen ist,
  • Werke, die vom Schopfer in die Gemeinfreiheit entlassen wurden.

In konkreten Anwendungsbereichen konnen auch Schranken des Urheberrechts die Wirkung der Gemeinfreiheit entfalten.

Strukturelle Gemeinfreiheit

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Das Urheberrecht und andere Immaterialguterrechte schutzt nur Werke , nicht jedoch jede geistige Schopfung. Voraussetzungen sind zum einen, dass die Schopfung in einer konkreten Form verkorpert ist, also uber eine Idee hinausgeht, und auch nur diese Form geschutzt ist, und zum anderen ist eine gewisse Schwelle an Individualitat oder Originalitat erforderlich, da ein Sockel aus Basiswissen, Gestaltungsprinzipien und einfachen Leistungen fur jedermann zur Verfugung stehen muss. Auch kleine, naheliegende Innovationen sind als routinemaßige Weiterentwicklungen nicht schutzfahig. [10] Derartige Schopfungen und Leistungen unterliegen direkt der Gemeinfreiheit.

Gemeinfreiheit durch Zeitablauf

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Alle Immaterialguterrechte, die als Schutz von Innovationen angelegt sind, haben nur eine begrenzte Laufzeit. [11] Die Dauer des Schutzes unterscheidet sich nach den verschiedenen Schutzarten und richtet sich nach deren Regelungen. Eine Leistung wird nach der Regelschutzfrist mit Ablauf des Schutzes gemeinfrei (siehe auch Public Domain Day ). Dabei ist jedoch an Urheberpersonlichkeitsrechte zu denken, die etwa im franzosischen Urheberrecht als ewiges droit moral dauerhaft fortbestehen. [12]

Eine Ausnahme sind Marken , die unbegrenzt verlangert werden konnen, solange sie im Markt benutzt werden.

Entlassung in die Gemeinfreiheit

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Auf die Mehrzahl der Immaterialguterrechte kann nach Belieben des Schopfers verzichtet werden. Patente mussen ausdrucklich angemeldet werden, Designs eingetragen. Bei Leistungen, die in einem Arbeitsverhaltnis erbracht werden, sind jedoch gegebenenfalls die Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes zu prufen.

Nach deutschem und osterreichischem Recht ist umstritten, ob ein Totalverzicht auf das Urheberrecht zugunsten der Allgemeinheit moglich ist. Die wohl herrschende Meinung schließt dies unter Berufung auf §?29 UrhG -D bzw. §?19 UrhG -O aus. Daher gibt es dort keine Gemeinfreiheit durch Rechteverzicht wie in den USA , wo auf alle Rechte verzichtet werden kann und das Public-Domain-Werk den gleichen Status besitzt wie ein noch nie oder nicht mehr geschutztes Werk. Problematisch ist diese Position insbesondere mit Blick auf verwaiste Werke , die urheberrechtlich geschutzt bleiben, aber fur eine legale, lizenzierte Verwendung unzuganglich bleiben. Nach einer anderen Ansicht dient das Verbot des Verzichts auf das Urheberrecht nur dem Schutz des Urhebers vor Ausbeutung bei einer Ubertragung von Urheber- und Nutzungsrechten auf einen Dritten. Bei Aufgabe zugunsten der Allgemeinheit gibt es keinen einzelnen Begunstigten und daher auch keine Ausbeutung. Diese Auslegung halt die Entlassung eines Werkes in die Gemeinfreiheit auch nach deutschem Urheberrecht fur zulassig und argumentiert unter anderem mit der Gesetzesbegrundung bei der Einfuhrung der Linux-Klausel . [13]

Es ist moglich, das Werk unter einem solchen Nutzungsrecht zur Verfugung zu stellen, dass es von jedermann frei veranderbar ist ? durch eine freie Lizenz . Zur Kennzeichnung der Freigabe weitest moglicher Nutzungsrechte unter Verzicht auf eine Vergutung wurde von der Organisation Creative Commons die CC-Zero -Lizenz erstellt.

In den USA wurde Mitte der 2000er Jahre das Public Domain Enhancement Act diskutiert. Nach diesem Vorschlag wurde jedes urheberrechtlich geschutzte Werk, fur welches nach Ablauf von 50 Jahren keine symbolische Gebuhr bezahlt wird, unwiderruflich in die Gemeinfreiheit fallen. Dies wurde nicht nur das Problem verwaister Werke losen, sondern auch die Gemeinfreiheit starken.

Schrankenbestimmungen

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Die Schranken der Immaterialguterrechte erlauben die freie Benutzung von ansonsten geschutzten Leistungen in einem bestimmten Kontext. Innerhalb dieser Grenzen kann die Leistung genutzt werden, als ware sie gemeinfrei. [14] So sind amtliche Werke nach deutschem Recht gemeinfrei; in den Vereinigten Staaten geht diese Regel noch weiter: alle Leistungen von Angehorigen der Bundesregierung, die diese in Ausubung ihres Dienstes erbringen, sind unmittelbar in der Public Domain .

Zu Zwecken der Rechtspflege und offentlichen Sicherheit konnen alle urheberrechtlich geschutzten Werke in Deutschland verwendet werden.

Die freie Benutzung noch geschutzter Werke ist zulassig, wenn die personlichen Zuge des Originalwerkes verblassen und die des neuen Urhebers in den Vordergrund treten. [15]

Abgrenzung zu verwandten Konzepten

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Public Domain

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Alteres PD-Symbol als Negierung des Copyrightzeichens .

Der Rechtsbegriff Public Domain [16] steht im angelsachsischen Common Law fur ?frei von Urheberrechten“. Die Bedeutung englischer Begriffe wie Copyright und Public Domain kann nicht ohne weiteres auf die deutschen Begriffe ?Urheberrecht“ und ?Gemeinfreiheit“ ubertragen werden.

So kennt das angelsachsische Copyright kein ausdruckliches Urheberpersonlichkeitsrecht , das in kontinentaleuropaischen Rechtsordnungen dazu fuhren kann, dass trotz Gemeinfreiheit einer Schopfung bestimmte Nutzungsformen im Einzelfall als Verletzung von Personlichkeitsrechten des Urhebers unzulassig sein konnen; in Frankreich sogar mit ewiger Dauer. Aus demselben Grund ist eine Aufgabe des Copyrights und die Entlassung eines Werkes in die Public Domain unproblematisch, wahrend sie in Kontinentaleuropa umstritten und nach der herrschenden Meinung unzulassig ist.

Copyleft

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Das rechtliche Prinzip des Copylefts ist nicht vereinbar mit dem der Gemeinfreiheit, da Copyleft auf dem Urheberrecht aufbaut, anstatt wie die Gemeinfreiheit darauf zu verzichten. Die Motivation hinter Copyleft-Lizenzen ist jedoch ahnlich der von gemeinfreien Inhalten, namlich den Nutzern Freiheiten bezuglich der Weiterverwendung der Werke zu geben, also Kopien und modifizierte Versionen zu gestatten (siehe auch freie Inhalte ). Bei gemeinfreien Werken kann eine dritte Person urheberrechtlich geschutztes Material zu dem gemeinfreien Werk hinzufugen, so dass das Gesamtwerk urheberrechtlich geschutzt ist und Einschrankungen der Kopien und Bearbeitungen enthalten kann. Die Freiheit der Benutzer, die Inhalte zu modifizieren, kann also durch Anderungen Dritter verlorengehen. Um dies zu verhindern, nutzt Copyleft die Befugnisse des Autors, das Urheberrecht ( Copyright ), um alle weiteren Autoren eines Werkes dazu zu zwingen, das Werk mit all seinen Anderungen wieder unter die ursprungliche Lizenz zu stellen.

Copyleft hat also aus der Sicht der Verbraucher den Vorteil, dass auch langfristig die Freiheit sichergestellt ist, wahrend die Gemeinfreiheit den Vorteil bietet, auch ohne komplizierte Lizenz-Bedingungen Kopien und modifizierte Versionen zu erlauben.

Copyleft-Lizenzen sind zum Beispiel die GNU General Public License , die GNU Free Documentation License oder Creative-Commons -Lizenzen, die den Baustein Share Alike (Englisch, Weitergabe unter gleichen Bedingungen ) enthalten.

Public Domain Mark

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Creative Commons ' Public Domain Mark

Die Creative Commons schlugen 2010 das Public Domain Mark (PDM) als Symbol zur Anzeige von Schopfungen vor, die frei von Copyright-Anspruchen und damit in der Public domain sind. [17] [18] Es ist das Analogon zum Copyrightzeichen , welches als ?Copyright Mark“ agiert. Die Europeana -Datenbank nutzt diese Zeichen, und auf den Wikimedia Commons sind im August 2023 9,5?Millionen Arbeiten (?9,9?% aller) in die Kategorie PDM eingeordnet. [19] Das Symbol wurde 2020 in den Unicode-Standard unter dem Codepoint U+1F16E aufgenommen. [20]

Literatur

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Wiktionary: Gemeinfreiheit ?? Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Peukert 2012, S.?246 ff., 252.
  2. Ansgar Ohly: Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit: Forschungsperspektiven. In: Ohly, Klippel 2007, S.?2.
  3. Universitat Bayreuth: DFG-Graduiertenkolleg ≫Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit≪
  4. Peukert 2012, S.?66?72, 69.
  5. Peukert 2012, S.?282.
  6. Peukert 2012, S.?56.
  7. Peukert 2012, S.?62 f.
  8. Reto M. Hilty : Sundenbock Urheberrecht? In: Ohly, Klippel 2007, S.?111.
  9. Peukert 2012, S.?72.
  10. Peukert 2012, S.?20?23.
  11. Peukert 2012, S.?28?30.
  12. Reto M. Hilty: Sundenbock Urheberrecht? In: Ohly, Klippel 2007, S.?132.
  13. Peukert 2012, S.?205?211.
  14. Peukert 2012, S. 32?ff.
  15. Vinck. In: Fromm, Nordemann : Urheberrecht . 9. Auflage. § 24 Rdn. 2.
  16. vgl. James Boyle : The Public Domain: Enclosing the Commons of the Mind . Yale University Press, 2009, ISBN 978-0-300-13740-8 ( thepublicdomain.org [PDF; abgerufen am 18.?Februar 2010]).
    The Public Domain . In: James Doyle (Hrsg.): Law and Contemporary Problems . Band  66 , Nr.  1&2 , 2003 ( scholarship.law.duke.edu [abgerufen am 3.?Januar 2013]).
  17. Creative Commons announces the Public Domain Mark. In: The H Open. The H , 12.?Oktober 2010, abgerufen am 12.?Oktober 2010 .
  18. Diane Peters: Improving Access to the Public Domain: the Public Domain Mark. Creative Commons, 11.?Oktober 2010, abgerufen am 12.?Oktober 2010 (englisch).
  19. Category:CC-PD-Mark August 2023.
  20. Enclosed Alphanumeric Supplement. (PDF) Unicode-Konsortium, abgerufen am 27.?Marz 2022 (englisch).