Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschrankter Haftung

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Basisdaten
Titel: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschrankter Haftung
Kurztitel: GmbH-Gesetz (nicht amtlich)
Abkurzung: GmbHG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland    
Rechtsmaterie: Gesellschaftsrecht
Fundstellennachweis : 4123-1
Erlassen am: 20. April 1892
( RGBl. S. 477)
Inkrafttreten am: 10. Mai 1892
Letzte Anderung durch: Art. 6 G vom 15. Juli 2022
( BGBl. I S. 1146, 1148 )
Inkrafttreten der
letzten Anderung:
1. August 2023
(Art. 10 G vom 15. Juli 2022)
GESTA : C023
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschrankter Haftung (auch: GmbHG , GmbH-Gesetz oder Gesetz uber die GmbH ) regelt in Deutschland im Wesentlichen die besondere Form der Gesellschaft mit beschrankter Haftung (GmbH), ihre Errichtung, ihre Organe und ihre Stellung im Rechtsverkehr.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 73 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG .

Das GmbH-Gesetz ist in Bezug auf die GmbH lex specialis zu den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Burgerlichen Gesetzbuches .

Mit seinen Strafvorschriften gehort das GmbH-Gesetz auch zum Nebenstrafrecht .

  • Errichtung der Gesellschaft (§§ 1?12)
  • Rechtsverhaltnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13?34)
  • Vertretung und Geschaftsfuhrung (§§ 35?52)
  • Anderungen des Gesellschaftsvertrages (§§ 53?59)
  • Auflosung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60?77)
  • Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 78?85)

Reformen des Gesetzes

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Das Mindestkapital von 25.000 € fuhrte zu dem Trend, dass mehrere tausend deutsche Unternehmer in Großbritannien eine Limited company (Mindestkapital ab 1 Pfund ) grundeten, um unter einfacheren Bedingungen in Deutschland operieren zu konnen. Bei gut einer Million GmbHs in Deutschland war dies eine durchaus ernstzunehmende Anzahl. Diese Praxis wurde von dem Bundesgerichtshof und dem Europaischen Gerichtshof (Rechtssache Inspire Art vom 30. September 2003, Rs. C-167/01) gebilligt.

Die rot-grune Bundesregierung beschloss am 1. Juni 2005 mit dem Mindestkapitalgesetz (MindKapG) eine Herabsetzung des Mindestkapitals der GmbH mit Wirkung zum 1. Januar 2006 auf 10.000 Euro, doch wurde dies von der Unionsmehrheit im Bundesrat am 23. September 2005 abgelehnt.

Im Mai 2006 wurde den Bundesministerien der Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekampfung von Missbrauchen (MoMiG) zur Stellungnahme vorgelegt, der beispielsweise einen neuartigen gutglaubigen Erwerb von GmbH-Anteilen vorsah. Nach umfangreichen Anderungen, u. a. die Aufnahme der mit nur 1 € Stammkapital auskommenden Unternehmergesellschaft (haftungsbeschrankt) , wurde am 23. Mai 2007 der Entwurf des MoMiG im Bundeskabinett beschlossen. Am 26. Juni 2008 hat der Bundestag das Gesetz beschlossen. Das MoMiG trat am 1. November 2008 in Kraft.