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JAPO
Text gilt ab: 01.06.2024
Fassung: 13.10.2003
§ 69
Festsetzung der Platznummern
(1) 1 Fur jeden Prufungsteilnehmer, der die Prufung bestanden hat, ist auf Grund seiner Prufungsgesamtnote eine Platznummer festzusetzen. 2 Bei gleicher Prufungsgesamtnote erhalt das bessere Ergebnis in der schriftlichen Prufung die niedrigere Platznummer, bei gleichen Gesamtergebnissen der schriftlichen und mundlichen Prufung wird die gleiche Platznummer erteilt. 3 In diesem Fall wird die Platznummer als nachste erteilt, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezahlt werden.
(2) Die Prufungsteilnehmer erhalten eine Bescheinigung uber die Platznummer.
(3) 1 In der Bescheinigung uber die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prufungsteilnehmer ein Ergebnis erzielt und wie viele die Prufung bestanden haben. 2 Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prufungsteilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.