Inhalt
§ 69
Festsetzung der Platznummern
(1)
1
Fur jeden Prufungsteilnehmer, der die Prufung bestanden hat, ist auf Grund seiner Prufungsgesamtnote eine Platznummer festzusetzen.
2
Bei gleicher Prufungsgesamtnote erhalt das bessere Ergebnis in der schriftlichen Prufung die niedrigere Platznummer, bei gleichen Gesamtergebnissen der schriftlichen und mundlichen Prufung wird die gleiche Platznummer erteilt.
3
In diesem Fall wird die Platznummer als nachste erteilt, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezahlt werden.
(2) Die Prufungsteilnehmer erhalten eine Bescheinigung uber die Platznummer.
(3)
1
In der Bescheinigung uber die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prufungsteilnehmer ein Ergebnis erzielt und wie viele die Prufung bestanden haben.
2
Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prufungsteilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.