Aufgrund regelmaßiger Nachfragen zur Nutzung olympischer Symbole (Olympische Ringe, olympische Bezeichnungen) mochten wir an dieser Stelle uber die werblichen Regelungen im olympischen Umfeld informieren.
Rahmenbedingungen:
Die rechtlichen Grundlagen der Olympischen Bewegung sind in der Olympischen Charta des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) verbindlich festgehalten:
Olympische Charta (Stand: 15. Oktober 2023)
Der DOSB als Nationales Olympischen Komitee (NOK) fur Deutschland unterliegt diesem Regelwerk in vollem Umfang; dazu gehort auch der bindende Auftrag zur Umsetzung der in der Charta geregelten Vorgaben ? einschließlich der Abwehr unberechtigter Nutzung olympischer Zeichen und Begrifflichkeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. IOC und DOSB ist daruber hinaus durch das sog. Olympiaschutzgesetz (OlympSchG) der sondergesetzliche Schutz der Olympischen Ringe und der olympische Begrifflichkeiten zugewiesen.
Daher ist zu beachten: Das ausschließliche Recht auf die Verwendung und Verwertung der Olympischen Ringe (Emblem) und auch der Bezeichnungen ("Olympia", "Olympiade", "olympisch?, etc.), egal in welcher Wortzusammensetzung oder Sprache, sowie der Schriftzug der Ausrichterstadt in Verbindung mit der Jahreszahl der Olympischen Spiele (z. B.: ?Paris2024") steht gemaß dem OlympSchG allein dem IOC und dem DOSB zu.
Im Rahmen des internationalen und nationalen Vermarktungsprogramms werden den offiziellen Partnern branchen- und produktexklusive Nutzungsrechte an den olympischen Signets und Begriffen eingeraumt. Alle werblichen Aktivitaten in Deutschland, die geeignet sind, einen Imagetransfer zwischen der Olympischen Bewegung und einem Dritten (z.B. einem Unternehmen) herzustellen, der hierzu beispielsweise nicht eigens lizenzvertraglich autorisiert ist, stellen einen Verstoß gegen die genannten Vorschriften des OlympSchG dar und fuhren hiernach somit zwangslaufig zu entsprechenden Abwehrmaßnahmen (Abmahnverfahren) seitens DOSB bzw. IOC. Die sich daraus ergebenden Problemfelder und die damit verbundenen Risiken wollen wir durchaus vermeiden bzw. gering halten.
Sollten Sie ein Unternehmen vertreten, das den DOSB bzw. das
Team Deutschland unterstutzen
mochte, finden Sie hier die Kontaktdaten:
https://www.dsm-olympia.de/kontakt
Wahrend der Olympischen Spiele gelten fur die Teilnehmer*innen bestimmte Regeln, die sich aus der Olympischen Charta ableiten lassen (z.B. Social Media-Guidelines, Regel 40, Regel 50). Fur die Anwendung der Regel 40 gilt in Deutschland ein Ausnahmeverfahren, das Lockerungen im Vergleich zu den Vorgaben des IOC beinhaltet. Dies wurde in einem Leitfaden festgehalten. Dieser Leitfaden ist Teil der aktuellen Zusagenentscheidung, mit der das Bundeskartellamt das im Mai 2017 eroffnete Prufverfahren um die individuellen Werbemoglichkeiten fur deutsche Athletinnen und Athleten und deren Sponsoren abgeschlossen hat.
Rule 40
Rule 40 besagt gemaß der Olympischen Charta: ?Teilnehmer, Offizielle und andere Mitglieder der jeweiligen olympischen Mannschaften, die an den Olympischen Spielen teilnehmen, konnen gestatten, dass Details zu ihrer Person sowie Namen, Bilder oder sportliche Leistungen, in Ubereinstimmung mit den Richtlinien des IOC Executive Board, fur Werbezwecke wahrend der Olympischen Spiele verwendet werden.“
Rule 40 dient u.a. dem Schutz der vertraglichen Exklusivrechte der olympischen Sponsoren des IOC sowie der Sponsoren der Nationalen Olympischen Komitees und des Ausrichters der Spiele. Um die regelmaßige Veranstaltung der Olympischen Spiele sicherzustellen, soll verhindert werden, dass durch Werbemaßnahmen, die nicht-olympische Sponsoren mit Teilnehmern der Olympischen Spiele machen, die Wertschatzung der Olympischen Spiele in unlauterer Weise ausgenutzt wird, ohne dass der betreffende Sponsor hierzu einen finanziellen Beitrag geleistet hat (sog. Ambush-Marketing).
Fur Mitglieder des Team Deutschland gelten die Beschrankungen, die sich aus den Key Principles und sonstigen IOC-Regeln zu Rule 40 ergeben, fur alle Werbemaßnahmen, die in den Anwendungsbereich des Leitfadens fallen, aber nur eingeschrankt unter Berucksichtigung des deutschen Rechts. Dafur mussen Deine Werbemaßnahmen bestimmte Zulassigkeitskriterien erfullen.
Der DOSB-Leitfaden (s. Downloads rechts) gilt bis zum Abschluss der Olympischen Spiele 2026 (= Ende der frozen period) fur alle Werbemaßnahmen von Athlet*innen und anderen Mitgliedern des Team Deutschland mit einem eigenen Sponsor (?Individualwerbung“), die auf Deutschland zielen und nicht uber das deutschsprachige Ausland (Schweiz, Osterreich) hinauswirken und somit nicht Teil einer internationalen Werbekampagne dieses Sponsors sind.
Weitere Unterlagen zu den Olympischen Spielen finden Sie
hier
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Sonderthemen:
- Gewinnspiele mit olympischem Bezug sind allein den offiziellen Partnern des IOC/DOSB vorbehalten.
- Eintrittskarten zu Olympischen Spielen ? gibt es nur uber den offiziellen Reisepartner des DOSB und von DOSB, IOC und dem Organisationskomitee gemeinsam autorisierten Ticketagenten fur Deutschland (Dertour). Das BKA warnt davor bei nicht autorisierten Anbietern seine Tickets zu beziehen.
- Piktogramme sind speziell erstellte Grafiken, die dem jeweiligen Organisationskomitee gehoren. Die Rechte gehen nach den jeweiligen Spielen auf das IOC uber. Informationen zu den Piktogrammen von 1972 finden Sie unten.
Alle Aktivitaten (Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen, Werbung, Geschaftsbezeichnung, Veranstaltungsbezeichnung etc.) in Deutschland, die das Marktverhalten von Unternehmen betreffen und dazu keine Erlaubnis des IOC oder DOSB besitzt, stellen einen Verstoß gegen das OlympSchG dar und fuhren bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen somit zwangslaufig zu entsprechenden Abwehrmaßnahmen, z. B. zu kostenpflichtigen Abmahnungen.
Folgende Urteile wurden bereits vor dem Hintergrund des Olympiaschutzgesetzes getroffen:
Das OlympiaSchG ist nicht verfassungswidrig, Bundesgerichtshof 15.11.2014
Unzulassige Werbung mit "Olympia-Rabatt" und "Olympischen Preisen", Schleswig-Holsteinisches OLG 28.6.2013
Ein Kommentar von "Schafer Rechtsanwalte" zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 2.7.2013
Auslegung des Olympiaschutzgesetzes bestatigt, OLG Dusseldorf 25.6.2013
Bewerbung verstoßt gegen Olympiaschutzgesetz, OLG Dusseldorf 19.6.2013
Verwerterolympiade, Landgericht Itzehoe, 27.9.2012
Olympische Ringe (Website), Landgericht Bochum, 19.7.2012
Olympische Bezeichnungen, Landgericht Kiel, 21.6.2012
Olympia 2010, Landgericht Dusseldorf, 16.5.2012
Olympia Spezial, Landgericht Bochum, 16.5.2012l
Olympia Rabatt, Landgericht Leipzig, 8.5.2012