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Deutsche Biographie - Grotius, Hugo
Dates of Life
1583 ? 1645
Place of birth
Delft
Place of death
Rostock
Occupation
Staatsrechtslehrer ; Polyhistor ; Staatsmann ; Jurist ; Historiker ; Politiker ; Theologe ; Philosoph ; Selbstverleger
Religious Denomination
-
Authority Data
GND: 118542702 | OGND | VIAF: 32005141
Alternate Names
  • Grotius, Hugo
  • De Groot, Hugo
  • De Groot, Huigh
  • more

Places

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Citation

Grotius, Hugo, Index entry in: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd118542702.html [12.06.2024].

CC0

  • Biographical Presentation

    Grotius (Hugo de Groot): Hugo G. , wurde zu Delft am Ostertage des J. 1583 am 10. April geboren. Er gehorte einem alten burgundischen | Adelsgeschlechte, dem der Cornets, an. Sein Urgroßvater Corneille de Cornets heirathete am Anfange des Jahrhunderts die einzige Tochter Diederich de Groots, Burgermeisters in Delft, der, der letzte Mann seines Stammes, bei der Vermahlung seiner Tochter mit dem Schwiegersohne dahin ubereinkam, daß die aus dieser Ehe entspringenden Nachkommen den Namen de Groot fuhren sollten. Der einzige Sohn Corneille de Cornets fuhrte daher den Namen Hugo de Groot, war wiederholt Burgermeister von Delft und soll sich durch seine klassische Bildung ausgezeichnet haben. Der altere seiner beiden Sohne, Corneille de Groot , widmete sich anfangs dem Studium der griechischen Sprache und Philosophie, namentlich Platons, spater dem der Rechtswissenschaft, wurde an der 1575 gestifteten Universitat Leyden Professor und nahm an derselben eine hervorragende Stellung ein. Sein jungerer Bruder, Johann de Groot , ein Schuler von Justus Lipsius, war Doctor der Rechte, Burgermeister von Delft und einer der drei Curatoren, denen in Gemeinschaft mit dem Burgermeister von Leyden die Leitung und Verwaltung der Universitat ubertragen war.

    Aus seiner Ehe mit Alida van Overschie entsprangen drei Sohne und eine Tochter. Der Erstgeborene der Geschwister war Hugo de Groot.

    Von seiner fruhen Jugend wissen wir nur, was er selbst berichtet, wenn er wiederholt in Briefen und in den an seinen Vater gerichteten Versen mit hochster Dankbarkeit der ihm zu theil gewordenen Erziehung gedenkt. Seine ersten litterarischen Leistungen sind lateinische Elegien, die er in seinem neunten Lebensjahre schrieb und in denen er die großen Begebenheiten seiner Zeit besang. Sie legen Zeugniß dafur ab, daß er mit ungewohnlichen Gaben des Geistes ausgerustet, einem Geschlechte entsprungen, in welchem wissenschaftliche Bildung und lebendige patriotische Theilnahme an den offentlichen Angelegenheiten zur Familientradition geworden war, unter dem machtigen Einflusse der großen Zeit heranwuchs und sich entwickelte, in welcher sein Volk das Joch der Fremdherrschaft brach, sein selbstandiges Staatswesen grundete und in der zugleich seine Heimath, fast die einzige Zufluchtsstatte unabhangiger Geister, sich zum Mittelpunkte, zur Pflegerin und Tragerin der humanistischen Studien erhoben hatte. Um fur seine religiose Erziehung zu sorgen, ubergaben die Eltern den neunjahrigen Knaben dem Prediger Uitenbogaard im Haag, dessen Unterricht und Lehren von entscheidender Bedeutung fur sein spateres Leben wurden. In seinem zwolften Jahre bezog er die Universitat Leyden und wurde hier der Aufsicht und Leitung des Theologen und Philologen Franz Junius ubergeben. Hier, wohin zwei Jahre vorher, um Justus Lipsius zu ersetzen, der große Scaliger berufen und ubergesiedelt war, von wo aus die philologische Wissenschaft in der ihr durch Scaliger gewonnenen Form und Gestalt sich uber das nordliche Europa verbreitete, widmete sich G. auch fernerhin den klassischen Studien. Schuler und bald auch Freund Scaligers bewegte und bildete er sich in dem hier sich sammelnden Kreise junger Gelehrter, aus dem alle bedeutenderen hollandischen Philologen des 17. Jahrhunderts hervorgegangen sind, und erregte bald nicht nur in Leyden, sondern weit uber die Grenzen Hollands hinaus in der Gelehrtenwelt Aufsehen und Bewunderung. Obwol vorwiegend von den klassischen Studien angezogen, widmete er sich doch zugleich auch der Rechtswissenschaft, deren bedeutendster Vertreter an der Universitat Leyden sein Oheim war.

    Im J. 1598 fand G. Gelegenheit zu einer Reise nach Frankreich. Die Nachricht, daß Heinrich IV. geneigt sei auf die Friedensvorschlage Spaniens einzugehen, weckte die Besorgniß, daß die Niederlande, von ihren bisherigen Bundesgenossen Frankreich und England verlassen, sich demnachst der Uebermacht Spaniens preisgegeben sehen wurden und veranlaßte es, daß man, um womoglich den Frieden zu verhindern, eine Gesandtschaft nach Paris schickte. Ihr gehorte | neben dem Admirak Justinus von Nassau der Advocat von Holland, Johann von Oldenbarneveld, an, mit dem G. nahe befreundet war und der ihn als seinen Begleiter mitnahm. Der Name des fruhreifen, jugendlichen Gelehrten war auch in Frankreich bereits genugend bekannt. Ueberall wurde er mit Achtung aufgenommen und einen besonders tiefen und bleibenden Eindruck machte auf ihn die Auszeichnung, die ihm Konig Heinrich IV. zu Theil werden ließ, indem er ihn seinem Hofe als le miracle de la Hollande vorstellte und ihm sein Bildniß an goldener Kette verlieh. Noch 1612 preist G. in einem Distichon sein Gluck, daß ihm vergonnt gewesen sei die Hand des machtigen Konigs zu beruhren. Fast ein Jahr lang hielt er sich in Frankreich auf und erwarb sich in Orleans die juristische Doctorwurde. Sein dringender Wunsch aber, de Thou zu begegnen und kennen zu lernen, ging nicht in Erfullung, und erst nach seiner Heimkehr knupfte er mit ihm einen regen brieflichen Verkehr an, der bis zum Tode de Thou's fortdauerte.

    Gegen Ende des J. 1598 nach Holland zuruckgekehrt, widmete er sich als Advocat der juristischen Praxis, die aber seinem auf hohe Ziele gerichteten Streben wenig zusagte. Er beklagt die in der Praxis ruhmlos verlorene Zeit, obwol er es doch seiner Thatigkeit als praktischer Jurist zunachst zu verdanken hatte, wenn er spaterhin in hoherer Stellung einen hervorragenden Einfluß auf die offentlichen Angelegenheiten seines Vaterlandes zu uben vermochte, obwol er doch schließlich gerade als Jurist den weitreichendsten und nachhaltigsten Einfluß auf Wissenschaft und Leben ausgeubt hat.

    Die nachsten Jahre war daher G. weit uberwiegend mit philologischen Arbeiten beschaftigt. Im J. 1599 veroffentlichte er ein Werk, an dem er schon vor seiner Reise nach Frankreich, von Scaliger dazu ermuntert, gearbeitet hatte. Es war eine neue Ausgabe des Martianus Capella: ?Martiani Minei Felicis Capellae Chartaginiensis viri Proconsularis Satyricon, in quo de nuptiis Philologiae et Mercurii libri duo et de septem artibus liberalibus lib. sing. Omnes et emendati et notis sive februis Hug. Grotii illustrati“. Er widmete das Buch dem Prinzen Heinrich von Cond e , den er in Frankreich kennen gelernt hatte. Schon im folgenden Jahre veroffentlichte er seine Ausgabe der Phanomene des Aratus ? Hug. Grotii Syntagma Aratiorum: ?Opus poeticae et astronomiae Studiosis utilissimum“ , 1600. ? Beide Werke ernteten uberschwangliches Lob der Zeitgenossen, und zwar der hervorragendsten und berufensten derselben, von Scaliger, Vossius, Casaubonus, de Thou, ein Lob, das, wenn zum Theil, wie Scaligers der Ausgabe des M. Capella vorgedruckten Verse zeigen, so doch keineswegs allein aus dem Staunen sich erklart, das diese Arbeiten in Rucksicht auf das jugendliche Alter des Verfassers erregen mußten. Es sind Jugendarbeiten, die gegen andere dem reiferen Alter angehorende Leistungen zuruckstehen, gleichwol Arbeiten, die jenen Reichthum des Wissens, jene umfassende Kenntniß des klassischen Alterthums bekunden, in Betreff deren G. kaum von irgend einem Philologen des 17. Jahrhunderts ubertroffen wurde, wenn auch sein Verdienst, wie das der hollandischen Philologen seiner Zeit uberhaupt, mehr in der Sammlung und Anhaufung als Sichtung des Stoffes liegt.

    Von hervorragender Bedeutung in philologischer Beziehung erscheint G. als neulateinischer Dichter. Als solcher ist er weit uberwiegend in seiner Jugendzeit von 1591 bis 1617, in welchem Jahre sein Bruder Wilhelm seine Gedichte publicirte, thatig gewesen, wahrend spaterhin seine Lebensschicksale ihn davon ablenkten. Es gehort dieser spateren Zeit nur noch eine bedeutendere originale Dichtung an, sein 1635 erschienener ?Sophompaneas“.

    Es sind lyrische, didactische und dramatische Dichtungen, in denen er die verschiedensten Stoffe behandelt. Zu seinen geistlichen Dichtungen gehoren insbesondere die Bearbeitung der Psalmen und die Tragodien. Die erste derselben, der schon 1601 in seinen ?Sacra“ erschienene ?Adamus exul“ , den G. selbst nicht fur werth erachtete in die spatere Sammlung seiner Dichtungen aufgenommen zu werden, bekundet gleichwol schon einen wesentlichen Fortschritt im Vergleiche zu seinen ersten Jugendarbeiten, und wurde durch die Nachahmungen von Vondel und Milton geehrt. Ihm folgte der ?Christus patiens“ und der, Joseph in Aegypten und dessen Begegnung mit seinen Brudern behandelnde, ?Sophompaneas“. Die Strenge, mit der die Einheit des Ortes, der Zeit und der Handlung festgehalten wird, zeigt den Einfluß der franzosischen Classiker, wahrend im Uebrigen G. durchaus dem Muster Seneca's folgt. Die weltlichen Dichtungen sind großentheils an Fursten, Staatsmanner, Feldherrn, Gelehrte, Verwandte und Freunde gerichtet. Ein anderer betrachtlicher Theil seiner Gedichte sind die Epigramme, in denen er vielfach Martialis nachzuahmen bemuht war.

    G. selbst dachte, wie viele seiner Briefe und die ?Silva ad Francisoum Thuanum“ zeigen, von dem Werthe seiner Dichtungen sehr bescheiden, und wenn gewiß seine poetische Begabung keine besonders hervorragende war, so ist ihm doch auch manches durch dichterische Schonheit Ausgezeichnete gelungen. Neben Anderem, wie der Silva an de Thou, den Anapasten auf den Tod seines Bruders, Stellen aus dem Adamus exul und Christus patiens , ist in dieser Beziehung besonders das beruhmte Epigramm zu nennen, das er auf die heldenmuthige dreijahrige Vertheidigung des belagerten Ostende dichtete. Jedenfalls darf G. wol als der bedeutendste der lateinischen Dichter der Niederlande angesehen werden. Bewundernswerth ist seine Belesenheit und Vertrautheit mit den romischen Dichtern, sein Geschick in der Nachahmung seiner Vorbilder. Kein anderer der neulateinischen Dichter ist so tief in den Geist der romischen Poesie eingedrungen als er und keiner ubertrifft ihn an Formtalent und Befahigung moderne Gedanken in antike Form zu kleiden.

    Den ersten Jahren des 17. Jahrhunderts gehort eine Arbeit an, von der nur ein Theil und zwar erst im J. 1801 durch Meermann publicirt worden ist, ?Hugonis Grotii Parallelon rerum publicarum liber tertius: De moribus ingenioque populorum Atneniensium, Romanorum, Batavorum“ , eine Vergleichung der athenischen, romischen und batavischen Republik, die unverkennbar die Tendenz hat, den Ruhm des eigenen heimischen Staatswesens ins Licht zu stellen, eine Tendenz, die in der gluhenden Vaterlandsliebe des Verfassers und in dem Umstande ihre Entschuldigung findet, daß er die Vergleichung zu einer Zeit anstellte, in welcher er noch keine Ahnung davon hatte, daß in der batavischen Republik bereits der Machthaber erstanden war, dessen Macht er an sich selbst in so schmerzlicher Weise erfahren sollte.

    Seiner Thatigkeit als praktischer Jurist verdankte er es, daß er das Amt eines General-Advocaten von Holland, Seeland und Westfriesland erlangte, seinem Ruhme als Gelehrter, daß ihm 1601 die Generalstaaten den ehrenvollen Auftrag ertheilten, die Geschichte der großen Thaten seines Volkes, der Befreiung von der spanischen Herrschaft und Grundung eines freien, selbstandigen Staatswesens zu schreiben. Jene bedeutendere amtliche Stellung und dieser Auftrag, der ihn eine Reihe von Jahren beschaftigte, lenkten seine Aufmerksamkeit mehr und mehr den offentlichen Angelegenheiten seines Vaterlandes zu, und es begann die Zeit seiner politischen und staatsmannischen Thatigkeit.

    Im J. 1608 begannen im Haag die Friedensverhandlungen zwischen Spanien und den Niederlanden. Die erste von Oldenbarneveld gestellte Friedensbedingung: die Anerkennung der Freiheit und staatlichen Selbstandigkeit der Niederlande seitens Spaniens fand unvermuthet sofort die volle Zustimmung der spanischen Diplomaten. Bald aber zeigte es sich, daß sie dies Zugestandniß ihrerseits an | eine Bedingung knupften, die fur die Niederlande unannehmbar war, wenn sie nicht die Basis ihrer wirthschaftlichen Existenz zerstoren und sich der Machtmittel berauben wollten, deren sie zur Bewahrung ihrer Freiheit bedurften. Spanien forderte den Verzicht der Niederlande auf den Handel mit Indien, eine Forderung, an der nach langen Verhandlungen der Friedensschluß scheiterte.

    Weil 1584 den niederlandischen Kaufleuten die Schifffahrt nach Portugal verwehrt worden war, begannen sie die bisher von dort bezogenen Waaren mit ihren Schiffen unmittelbar aus Ostindien zu holen und bald stellte der Staat mit Grundung der ostindischen Gesellschaft diesen gewinnreichen Handel unter den Schutz seiner Kriegsflagge. Wenn Portugal und Spanien in ihren Handelsinteressen schwer geschadigt, ihr Monopol gegen die in Anspruch genommene Freiheit der Schifffahrt und des Handels vertheidigten, so hatten sie unleugbar die herkommlichen und herrschenden Rechtsanschauungen durchaus fur sich, und es entspann sich in Betreff einer concreten volkerrechtlichen Frage ein Conflict, in welchem das ganze politische System des Mittelalters und das neue, aus dem Zeitalter der Renaissance und der Reformation geborene sich gegenuberstanden. Es fehlte in dem niederlandischen Volke selbst nicht an Stimmen, die in kurzsichtiger Friedensliebe verlangten, daß man den Frieden nicht an dem selbstsuchtigen Interesse der Kaufleute und Handelsstadte scheitern lassen durfe. Dies war fur G. der Anlaß zu seiner 1609 erschienenen, allen freien Fursten und Volkern der christlichen Welt gewidmeten Schrift: ?Mare liberum sive de jure quod Batavis competit ad Indicana commercia“.

    Entsprechend der mittelalterlichen Anschauung von einem durch Papst und Kaiser beherrschten christlichen Universalreiche, dem von Rechtswegen alle Lander und Volker der Erde unterworfen sind, wurde auch das Weltmeer als dieser Herrschaft unterworfen angesehen und noch Papst Alexander VI. hatte die papstliche Weltherrschaft bethatigt, indem er den Streit der Spanier und Portugiesen um die neu entdeckten Meere und Lander dadurch schlichtete, daß er vom Nordzum Sudpole eine Demarcationslinie zog und die westlich von ihr gelegenen Meere und Lander den Spaniern, die ostlich gelegenen den Portugiesen zuwies. Nicht weniger nahmen aber auch andere Fursten und Reiche die Herrschaft uber einzelne Theile des Meeres in Anspruch. Dem historischen Rechte trat G. , gestutzt auf das Naturrecht, entgegen, denn nicht wechselnde menschliche Meinungen und Gewohnheiten konnten daruber entscheiden, was gerecht und ungerecht sei, nicht aus der durch die Rucksicht auf das Nutzliche geleiteten menschlichen Willkur stamme das Recht, sondern Gott habe unabanderliche, Allen erkennbare, Alle gleich sehr verpflichtende Gesetze in die menschliche Seele eingezeichnet. Indem Gott die Menschen nicht, wie die Thiere, nach Arten unterschied, sondern leiblich und geistig als ein einheitliches Geschlecht erschuf, zeigte er ihnen, daß sie von Natur zu socialer Vereinigung bestimmt sind; indem er jedem Lande seine eigenthumlichen, anderen Landern mangelnde Guter zuwies, zeigte er, daß die Volker darauf angewiesen sind mit einander zu verkehren und ihre Guter auszutauschen. Darum steht es nach naturlichem Rechte jedem Volke frei, jedes andere aufzusuchen, mit ihm Handel zu treiben und sich hierzu des uberall schiffbaren Meeres zu bedienen. Mit Recht erachtete es G. fur die Wirksamkeit seiner Schrift in damaliger Zeit fur nothwendig, sich nicht auf die naturrechtliche Deduction zu beschranken. Mit umfangreichem, gelehrtem, insbesondere auch dem romischen Rechte entlehntem Apparate zeigt er, daß die Entdeckung ferner Lander an sich und ohne Occupation dem Entdecker kein Recht auf dieselben verleihe, daß es rechtswidrig sei freie Volker um ihres Unglaubens willen zu bekriegen und zu unterwerfen, daß auch das heidnische Volk im Besitze seines Landes, seiner Freiheit und staatlichen Selbstandigkeit zu achten sei. Das Meer ist wie | ursprunglich nach Naturrecht alle Dinge, res communis omnium , weil es sich seiner Natur nach der Occupation und Beherrschung entzieht, ist res extra commercium. Die Freiheit des Handelsverkehrs beruht auf dem jus gentium und darf von Niemandem beschrankt werden. Insbesondere aber kam es darauf an zu zeigen, daß der Papst weder Lander und Volker noch Meere zu verschenken oder den Handelsverkehr zu verbieten befugt sei, denn auch er kann nichts anordnen und gebieten, was dem Naturrechte widerspricht. G. hat in spaterer Zeit seine Schrift als eine zwar patriotische, aber ihm selbst nicht genugende Jugendarbeit bezeichnet. Gleichwol hat sie sich nicht nur in dem langen litterarischen Streite, den sie hervorrief, siegreich behauptet, sondern gewann sehr bald auch entscheidenden Einfluß auf die volkerrechtliche Praxis.

    Im folgenden Jahre 1610 veroffentlichte G. seine Schrift: ?De antiquitate rei publicae Batavorum“ , die, soweit sie die altere Geschichte der Niederlande darstellt, werthlos, ein Interesse nur als politische Parteischrift darbietet. Schon in seiner an die Generalstaaten gerichteten Widmung seines Aratus hatte G. ein politisches Glaubensbekenntniß abgelegt, indem er ebenso die fur sclavische Seelen bestimmte Monarchie, wie die der Zugellosigkeit dienende Demokratie verwirft, und die Selbstherrschaft einer Aristokratie, wie sie sich in den Niederlanden gebildet habe, als die beste, die Freiheit liebender Menschen wurdige Staatsform bezeichnet. In der gedachten Schrift unternimmt G. den Beweis, daß die Bataver von ihrem ersten Auftreten in der Geschichte an stets eine aristokratische Verfassungsform besessen hatten, und daß Konig Philipps Unternehmen, den Niederlanden ihre aristokratisch-republikanische Verfassung zu rauben, den langen Krieg, in welchem sie ihre Freiheit wieder eroberten, hervorgerufen habe. Es stand diese historische Begrundung und Anpreisung der aristokratischen Verfassung der Niederlande in Verbindung mit den Zeitereignissen und war der erste Schritt auf der Bahn, auf welcher G. immer tiefer in die Parteikampfe der Zeit verwickelt wurde.

    Nachdem die Friedensverhandlungen gescheitert waren, bemuhte sich Frankreich einen langjahrigen Waffenstillstand Spaniens und der Niederlande zu Stande zu bringen. Oldenbarneveld zeigte sich bald diesem Plane geneigt, ohne Zweifel nicht nur in patriotischer Sorge fur das Wohl des friedensbedurftigen Landes, sondern auch weil er befurchtete, daß der langer dauernde Krieg die Machtstellung, die sich Prinz Moritz von Nassau als Heerfuhrer erworben hatte, in einer die Landesverfassung gefahrdenden Weise steigern werde. Wahrend er den Adel und eine großere Zahl der Stadte fur Abschluß des Waffenstillstandes gewann, entstand in den unteren Volksschichten eine bedenkliche Gahrung und Oldenbarneveld mußte sich der Verratherei beschuldigt sehen. Als aber die staatisch-aristokratische Partei Maßregeln gegen das demagogische Unwesen ergriff, trat Moritz, von Seeland und Amsterdam unterstutzt, offen an die Spitze der Opposition, und nur dem Einflusse und den Drohungen des franzosischen Gesandten gelang es endlich den Widerstand zu brechen und 1609 den Abschluß des zwolfjahrigen Waffenstillstandes zu bewirken. Das Mißtrauen Oldenbarneveld's gegen den Prinzen und seine Plane sowie der Haß des Prinzen gegen jenen und seinen Anhang konnte dadurch nur noch gesteigert werden, daß Frankreich sich bemuhte eine Verfassungsanderung herbeizufuhren und dem Prinzen an der Spitze eines Staatsrathes eine hervorragendere Stellung zu verschaffen und daß dieser Plan an dem Widerstande Oldenbarneveld's und der Aristokratie scheiterte.

    Das war die Zeit, in der G. daran erinnerte, daß die aristokratisch-republikanische Verfassung die historisch begrundete, durch die Befreiung vom spanischen Joche wiedergewonnene Verfassung der Niederlande sei, und zugleich die Zeit, in welcher der durch die Waffenstillstandsfrage entzundete politische Parteikampf | neue Nahrung durch seine Combination mit theologisch kirchlichen Streitfragen erhielt.

    Schon seit langerer Zeit standen sich in den Niederlanden zwei kirchliche Parteien gegenuber, die eine streng calvinistische, welche ganz den kirchlichdemokratischen Ansichten der Puritaner anhing und fruher von dem General-Statthalter Leicester protegirt wurde, und die antipuritanische den Staaten eine kirchliche Macht einraumende, die, in dogmatischer Beziehung Zwingli folgend, unter Leitung Oldenbarneveld's und der Aristokratie als die herrschende erschien.

    Die herrschende Partei fand ihren bedeutendsten theologischen Vertreter in Arminius, seit 1602 Professor in Leyden, die calvinistisch puritanische an dem seit 1594 in Leyden lehrenden Gomarus. Die um die Pradestinationslehre sich drehende theologische Streitigkeit gewann aber seit 1608 zugleich eine politische Bedeutung. Die immer weiter im Volke sich verbreitende und immer tiefer gehende Erregung der Gemuther veranlaßte es, daß 1608 Arminius die weltliche Gewalt in die religiosen Streitigkeiten hineinzog, indem er von den hollandischen Standen forderte, mit seinen Gegnern vor den hohen Rath gestellt zu werden, wahrend die Gomaristen die Befugniß der weltlichen Obrigkeit uber geistliche Dinge zu richten bestritten. Der hohe Rath beschrankte sich auf den wirkungslosen Befehl, daß beide Parteien Friede halten und sich dulden sollten. Der 1609 erfolgte Tod des Arminius war fur G. Anlaß durch ein veroffentlichtes Gedicht Stellung in dem Streite der Parteien zu nehmen. Wie von dem in der Arminianischen Lehre durch Uitenbogaard Erzogenen nicht anders zu erwarten war, feierte er den um heiliger Wahrheit und Duldsamkeit willen gehaßten und verfolgten Verstorbenen.

    G. hat sich weiterhin an dem immer heftiger tobenden Parteikampfe durch eine Reihe von Streitschriften betheiligt. Dahin gehoren namentlich ?Conciliatio dissidentium de re praedestinaria et gratia opinionum“ und ?Ordinum Hollandiae et Westfrisiae Pietas“ von 1613, die wol 1614 verfaßte, aber erst spater gedruckte Schrift ?De imperio summarum potestatum circa sacra“ , ferner ?Defensio fidei catholicae de satisfactione Christi, adversus Socinum“ von 1617, und ?Disquisitio an Pelagiana sint ea dogmata quae nunc sub eo nomine traducuntur“ von 1622. Als entschiedener Anhanger der Arminianer vertheidigt er das Decretum universale , nach welchem die reprobi nur zufolge ihres von Gott vorher gesehenen Ungehorsams, nicht aber auf Grund eines gottlichen Beschlusses aus der Menge der Verderbten nur Einzelne zu erwahlen, im Verderben belassen werden, und je weniger sich dieser Grundgedanke des arminianischen Systems von semipelagianischer Haltung freisprechen laßt, um so eifriger suchte er seines Meisters System vor dem Vorwurfe des Pelagianismus zu schutzen. In kirchenpolitischer Beziehung aber trat er mit aller Entschiedenheit ein fur das Recht der Staatsgewalt auch uber geistliche und kirchliche Dinge zu entscheiden, und in hoherem Maße als seine litterarische wurde seine in dieser Richtung sich bethatigende praktische Betheiligung an dem entbrannten Streite fur ihn verhangnißvoll.

    Die Arminianer hatten, um sich zu rechtfertigen und den Schutz der Behorden zu sichern, 1610 den Standen von Holland eine Vorstellung, Remonstrantie, ? daher der Name Remonstranten ? uberreicht. Uitenbogaard hatte sie unter Mitwirkung von G. verfaßt. Im J. 1613 wurde G. als Mitglied einer außerordentlichen Gesandtschaft nach England geschickt, um dort seerechtliche Streitigkeiten beizulegen. Zugleich aber war er von Oldenbarneveld beauftragt den Konig Jacob, an dem die Gomaristen eine einflußreiche Stutze gefunden hatten, umzustimmen. Nach Holland zuruckgekehrt, ubernahm er das Amt des Pensionars oder Syndikus von Rotterdam, womit er zugleich Sitz in der Versammlung der Generalstaaten erhielt. Er verfaßte 1614 und vertheidigte spater in besonderer Schrift das Decret der hollandischen und westfriesischen Stande, das mittelst polizeilichen Eingreifens den kirchlichen Frieden herstellen sollte. Mitten im Drange der praktischen Arbeiten und Parteikampfe fand er aber auch noch Zeit seine philologischen und historischen Arbeiten fortzusetzen. Er veroffentlichte 1614 seine Ausgabe des ?Lucanus“ und beendete in dieser Zeit die ihm von den Generalstaaten aufgetragene Arbeit, die aber diese damals zu veroffentlichen nicht fur gerathen hielten. Erst 1657, zwolf Jahre nach seinem Tode, und nachdem er in spateren Jahren Vieles geandert und verbessert hatte, erschienen seine ?Annales et historiae de rebus belgicis ab obitu Philippi regis usque ad inducias anni 1609“ , bei deren Bearbeitung er in Betreff des Titels wie des Stiles, und nicht immer zum Vortheile des letzteren, sich Tacitus zum Muster genommen hatte. Die Annalen umfassen die Zeit von 1566?88, die Historien die von 1588?1609. Bezeichnend fur den Charakter des Verfassers ist die leidenschaftslose Ruhe und Wurde, mit der er, selbst in den heftigsten Parteikampfen mitten innestehend, Freund wie Feind gerecht zu werden bemuht ist, wie sich dies in bewundernswerther Weise namentlich in der Schilderung und Beurtheilung des Prinzen Moritz geltend macht.

    Seit dem J. 1616 trieben die durch ohnmachtige obrigkeitliche Friedensmahnungen und Befehle nicht beschwichtigten, sondern angefachten Streitigkeiten mehr und mehr der endlichen Entscheidung entgegen. Nicht mehr nur um religiose Streitigkeiten, sondern um den Kampf politischer Parteien handelte es sich, um den Kampf der herrschenden Aristokratie, die das von den Remonstranten anerkannte Recht der weltlichen Obrigkeit auch uber geistliche und kirchliche Dinge zu entscheiden festhielt, und der den Gomaristen anhangenden Demokratie, die dieses Recht bestritt und die Entscheidung durch eine Nationalsynode forderte; um den Kampf Oldenbarneveld's und seiner Anhanger, welche die Verfassung und die Machtstellung der Generalstaaten gegen die drohende Uebermacht des Statthalters schutzen wollten, und des Prinzen Moritz, der, in Betreff der religiosen Streitigkeiten vollig indifferent, auf die Demokratie sich stutzte, um die Macht der herrschenden Partei zu brechen.

    Als die Gomaristen, die, mit Ausnahme Hollands und Utrechts, alle ubrigen Provinzen fast vollstandig fur sich gewonnen hatten, bedenkliche Versammlungen zu halten begannen, auch in Amsterdam, das sie, trotz Grotius' Bemuhungen die stadtischen Behorden umzustimmen, ganz beherrschten, Hauser, in denen die Remonstranten sich versammelten, demolirten, entschloß man sich alle contraremonstrantischen Versammlungen bei strenger Strafe zu verbieten, und G. war es, der, freilich widerstrebend, auf Befehl der Burgermeister von Rotterdam die erste dieser, ihm spater als Verbrechen zugerechneten, Strafverordnungen verfaßte. Der Muth und Widerstand der Gomaristen steigerte sich aber, als es Prinz Moritz nunmehr an der Zeit erachtete sich offen fur sie zu erklaren. In den Stadten begannen gefahrliche Bewegungen, um die meist remonstrantisch gesinnten Mitglieder der Magistrate zu verdrangen und durch Gomaristen zu ersetzen. Weil man nicht daran denken konnte die unter des Prinzen Befehl stehenden Truppen zur Wahrung der Ruhe und Ordnung zu verwenden, erließen die hollandischen Stande 1617 den sogenannten scharfen Schluß, der die Berufung einer Nationalsynode ablehnte und die Stadte ermachtigte, zur Wahrung des Rechtsfriedens Milizen anzuwerben. So hatte sich der Streit allmahlich zu einer Machtfrage zugespitzt, deren Entscheidung nicht zweifelhaft sein konnte. Wahrend Oldenbarneveld mit geringem Erfolge bemuht ist die Anwerbung stadtischer Milizen zu betreiben, G. vergebens es unternimmt Amsterdam und Seeland fur die eigne Partei und die Berufung einer Provinzialsynode zu | gewinnen, eine von Harlem und sieben anderen Stadten erlassene drohende Erklarung gegen die revolutionaren Bestrebungen der Gomaristen abfaßt, in Utrecht die Aufnahme von Truppen zu hindern sucht, wußte Moritz in wirksamerer Weise die Interessen seiner Partei zu fordern.

    Gestutzt auf die bewaffnete Macht zieht er im Lande umher, um Stimmen fur seine Partei und fur die Nationalsynode zu gewinnen, verhindert die Anwerbung, betreibt die Entlassung angeworbener Milizen, setzt gewaltthatig remonstrantische Magistrate ab, contraremonstrantische ein. Schließlich ließen die Generalstaaten sich dazu herbei, die Entlassung aller Stadtsoldaten zu befehlen.

    Als es in solcher Weise den Contraremonstranten gelungen war uberall die Herrschaft an sich zu reißen und nunmehr die Generalstaaten die Berufung der Nationalsynode nach Dordrecht betrieben, war jeder fernere Widerstand aussichtslos. G. aber gab bis zum letzten Augenblicke den Kampf, den er, allen Gewaltmaßregeln abgeneigt, mit Wort und Schrift durchzufuhren suchte, nicht auf. Die Nothwendigkeit einer Nationalsynode suchte er zu widerlegen, den Standen von Holland und Westfriesland rieth er zu einer Provinzialsynode, den Prinzen Moritz suchte er durch eine Schrift fur die Berufung einer Provinzialoder allgemeinen Synode zu gewinnen. Es war vergebens und auch die Stande von Holland gaben endlich ihren Widerspruch gegen die Nationalsynode auf.

    Kurz bevor die Synode zusammentrat, am 29. August 1618, wurden im Haag Oldenbarneveld, G. und der Pensionar von Leyden, Hogerbeets, angeblich auf Anordnung der Generalstaaten, in Wahrheit auf Betreiben des Prinzen Moritz und auf Befehl einiger ihm ergebenen Mitglieder der Generalstaaten, verhaftet, ein Gewaltact, der aber sofort von den Generalstaaten ratificirt wurde. Den Generalstaaten stand eine Gerichtsbarkeit uberhaupt nicht zu und G. hatte nur von den Standen von Holland oder den Behorden von Rotterdam zur Verantwortung gezogen werden konnen. So sorgsam der Gewaltstreich vorbereitet war, so rief er doch eine unerwartete Aufregung hervor, und es schien zweifelhaft, ob es gelingen werde ein Gericht zu finden, von dem die gewunschte Verurtheilung zu erwarten sei. Die Stande von Holland erklarten die Freiheit und das Recht des Landes verletzt und forderten die Freilassung der Gefangenen, ebenso Rotterdam, Leyden und andere Stadte, die den Prinzen-Statthalter an seine Pflicht die Rechte der Stande und Stadte zu schutzen erinnerten. Moritz stand, um jeden Widerstand zu beseitigen, nicht an, eine Reihe weiterer Gewaltmaßregeln durchzufuhren, bis endlich die hollandischen Stande sich dazu verstanden, das Verfahren gegen die Gefangenen dem Prinzen und den Generalstaaten zu uberlassen. Im November 1618 begann vor dem so geschaffenen Ausnahmegericht der Proceß. Am 12. Mai 1619 wurde Oldenbarneveld zum Tode verurtheilt und am folgenden Tage hingerichtet, am 17. Mai G. und Hogerbeets zu lebenslanglichem Gefangniß und Vermogensconfiscation verurtheilt. In einem umfangreichen, die einzelnen ihm zur Last gelegten Thatsachen anfuhrenden Urtheile wurde G. schuldig befunden, daß er sich erdreistet habe die religiosen Zustande zu erschuttern und die Kirche Gottes schwer zu bedrucken und zu bedrohen, daß er zu dem Ende unerhorte und fur die Landesverfassung gefahrliche Grundsatze aufgestellt, fest gehalten und Anderen eingescharft, daß er insbesondere durch Wort und Schrift darauf gedrungen und daran fest gehalten habe, daß es jeder Provinz zukomme uber die Religion Verfugung zu treffen, sowie daß er durch verschiedene Schriften befordert habe, daß neue in der reformirten Kirche niemals angenommene Meinungen gegen alle kirchliche Ordnung in der Kirche hier zu Lande eingefuhrt wurden.

    Ueber den Proceß und die ihn veranlassenden Ereignisse gibt naheren Aufschluß die von G. 1622 veroffentlichte Schrift: ?Apologeticus eorum qui Hollandiae Westfrisiaeque et vicinis quibusdam nationibus ex legibus praefuerunt ante mutationem quae evenit anno 1618. Cum refutatione eorum quae ad versus ipsum atque alios aeta et judicata sunt“, sowie ?Verhooren en andere bescheiden betreffende het rechtsgeding van Hugo de Groot. Uitgegeven door Fruin.“ 1871.

    Am 6. Juni 1619 wurde G. nach dem Schlosse Lowenstein bei Gorcum gebracht. Der Trost seiner Gefangenschaft war es, daß seine Gattin und Kinder sie theilen durften, und daß man ihm gestattete seine wissenschaftlichen Arbeiten fortzusetzen. Er beschaftigte sich mit metrischen Uebersetzungen ins Lateinische, dahin gehort ?Euripidis Tragoedia Phoenissae, emendata et latine facta“ , 1630 in Paris erschienen. Ebenso begann er mit der Uebersetzung der von Stobaeus gesammelten Fragmente der griechischen Dichter, und ferner mit seinen Noten zum neuen Testament, schrieb in hollandischer Sprache eine Einleitung in die hollandische Jurisprudenz und seinen spater ins Lateinische ubersetzten, 1627 veroffentlichten Tractat ?De veritate religionis christianae“ , eins seiner theologischen Hauptwerke, das, weit verbreitet, in viele Sprachen, sogar ins Arabische, Chinesische, Malaiische ubersetzt wurde. Mit demselben betrat er das seit langem brachliegende Feld der Apologetik. Als Sohn eines seefahrenden Volkes wollte G. den Seereisenden, die mit muhamedanischen und heidnischen Volkern vielfach in Beruhrung kamen, eine Waffe zur Vertheidigung ihres Glaubens in die Hand geben. Er erreichte mit diesem Werke seine Absicht insofern, als es bei Protestanten wie Katholiken und bei allen Parteien gleich sehr Verbreitung und Anerkennung fand. Das war freilich nur dadurch moglich, daß er sich darauf beschrankte ein biblisches Christenthum zu lehren und jede eingehende Erorterung der die Confessionen trennenden Dogmen vermied. Ebendeshalb erfuhr das Buch aber auch vielfache Anfechtung und trug G. insbesondere die Beschuldigung des Socinianismus ein.

    Fast zwei Jahre hatte Grotius' Gefangenschaft gedauert, als es am 22. Marz 1621 seiner Gattin gelang, ihn zu befreien. Versteckt in eine Kiste, die haufig mit Buchern gefullt zu G. gebracht und ebenso wieder fortgebracht worden war, wurde er in ein befreundetes Haus nach Gorcum getragen, ging von hier als Maurer verkleidet nach Antwerpen und begab sich von da nach Paris, wo er von Staatsmannern und Gelehrten ehrenvoll und freundlich aufgenommen, im folgenden Jahre auch aus seiner bedrangten Lage durch eine vom Konige ihm bewilligte Pension von 3000 Livres befreit wurde. Hier vollendete er seine und seiner Unglucksgenossen Apologie, den Stobaeus ? ?Stobaei Florilegium einendatus et latino carmine redditus“ , 1623 ? sowie ferner ?Excerpta ex Tragoediis et Comoediis graecis, tum quae exstant, tum quae perierunt, emendata et latinis versibus reddita“ , 1626 ? endlich aber auch das Werk, das seinen Ruhm weiter als alles Andere verbreitet und durch das er den nachhaltigsten Einfluß auf Wissenschaft und Leben ausgeubt hat, seine 1625 erschienene ?De jure belli ac pacis libri tres, in quibus jus naturae et gentium item juris publici praecipua explicantur.“

    G. hat sich offenbar mit den in diesem Werke niedergelegten Gedanken lange Jahre beschaftigt und getragen, denn er knupft in demselben nicht nur wieder an das an, was er bereits in seinem mare liberum ausgesprochen hatte, sondern fuhrt hier auch wiederholt uud in reiferer Weise als in jener Jugendarbeit den Grundsatz der Meeres- und Handelsfreiheit aus. Damit stimmt uberein, was Graswinkel, der wahrend der 18 Monate, in denen G. an diesem Werke arbeitete, sein Hausgenosse war und ihm rathend und helfend zur Seite stand, in einem Briefe berichtet. (Leibnitz, Commercium epistolicum pag. 369.) Nachdenkend sei er umhergegangen und habe dann, ohne etwas wegzustreichen oder hinzuzufugen , die einzelnen Abschnitte des Werkes in einem Zuge niedergeschrieben. Hochst selten habe er ein Buch nachgesehen, manche der benutzten gar nicht besessen, und dennoch, selbst eine wandelnde Bibliothek, die ganze Fulle der citirten Stellen aus anderen Schriftwerken mit hochster Treue aus seinem wunderbaren Gedachtnisse entnommen.

    Er steht auf dem Boden der Reformation zunachst in negativer Beziehung, indem er mit der theokratischen Auffassung des Mittelalters bricht, Recht und Staat als Menschenwerk, als menschliche Ordnung betrachtet, die nicht in dieser ihrer concreten Erscheinung, als christliches von Papst und Kaiser beherrschtes Universalreich auf unmittelbarer Anordnung und That Gottes beruht. Das war nichts Neues, denn schon lange vor ihm hatte sich dieser Bruch mit Recht und Staat des Mittelalters auf dem Boden humanistischer Studien und wiedererwachter Kenntniß des antiken Staatswesens durch Machiavell und Bodin vollzogen. G. steht aber auf dem Boden der Reformation auch in positiver Beziehung. Er bricht nicht weniger mit der Nutzlichkeitstheorie der romanischen Politiker, mit ihrer antikromischen Auffassung des Staates als eines sich selbst als absoluten Zweck setzenden und alles Andere, lediglich nach Rucksichten der Zweckmaßigkeit, sich unterordnenden. Das Recht ist Menschenwerk, aber es beruht auf Gottes Wille und Gebot und ubt, unabhangig von jeder Rucksicht auf das Nutzliche, eine unbedingt verpflichtende Kraft. Auch das war nicht vollig neu, denn auch die an die Reformatoren sich anlehnenden Vorlaufer des G. , ? Oldendorp, Hemming, Winkler, ? waren ebenso bemuht dem, nicht auf unmittelbarer Anordnung Gottes beruhenden Rechte, gleichwol eine hohere verbindende Autoritat zu wahren. Aber man muß sich eben dieses eigenthumliche Ringen des Reformationszeitalters, sich einerseits aus den Banden katholisch theokratischer Auffassung zu befreien und anderseits doch den gottlichen Ursprung und die aus ihm fließende verbindende Kraft des Rechtes nicht zu verlieren, vergegenwartigen, um die Bedeutung des Werkes zu ermessen, in welchem dieses unklare Ringen zum siegreichen Durchbruche kam, um den unermeßlichen Einfluß zu verstehen, den es auf sein Zeitalter ausubte.

    G. will das rechtliche Verhaltniß der Volker und ihrer Oberhaupter zu einander, das Recht des Krieges und Friedens betrachten. Es handelt sich also um das Verhaltniß von Volkern und Staaten, aber nach Grotius' Auffassung nicht nur um dieses, sondern auch um das aller der Personen, die durch kein gemeinsames burgerliches Recht verbunden sind. Soll dieses Verhaltniß nicht ein absolut wandelbares, nur nach der momentanen Nutzlichkeit sich bestimmendes, sondern ein rechtlich normirtes sein, so muß es ein von positiver Satzung unabhangiges, durch sich selbst verpflichtendes naturliches Recht geben. Darum erachtet es G. fur erforderlich, nicht nur vorbereitend und einleitend die Bedeutung des Naturrechtes zu entwickeln, sondern auch durch das ganze Werk hindurch die volkerrechtlichen Verhaltnisse nach den Forderungen des Naturrechtes zu normiren.

    Das Recht hat seinen Grund in der menschlichen Natur und diese außert sich keineswegs nur in dem Triebe des Menschen nach dem Nutzlichen, sondern auch in dem zur Geselligkeit, zu einer ruhigen nach dem Maße seiner Einsicht geordneten Gemeinschaft mit Seinesgleichen. G. geht also freilich auf eine nahere psychologische Untersuchung der menschlichen Natur nicht ein, sondern begnugt sich damit sie als eine durch den Selbsterhaltungs- und den Geselligkeitstrieb bestimmte zu bezeichnen. Um das Recht vollig von der Theologie loszulosen, wagte G. den Ausspruch, daß die naturrechtlichen Normen auch dann ihre Geltung behaupten wurden, wenn man annehmen wollte, daß es keinen Gott gabe, obwol freilich auch dieses aus den inneren Principien des Menschen stießende Recht Gott zugeschrieben werden musse, weil er gewollt hat, daß solche | Principien bestehen. Damit hatte er scharf und bestimmt im Gegensatze zur Auffassung des Rechtes als eines unmittelbar von Gott gesetzten, es als ein menschliches bezeichnet, und hatte ebenso im Gegensatze zu Machiavell und seinen Nachfolgern, als deren Anwalt er Karneades sprechen laßt, dem Rechte und Staate ihre ethische Bedeutung gewahrt, indem er die sociale, vernunftige Natur des Menschen als das Medium betrachtet, durch das sich die rechtlich und sittlich geordnete Gemeinschaft der Menschen nach dem Willen Gottes bildet und gestaltet. Das Naturrecht ist darum als eine sittliche Nothwendigkeit unveranderlich und selbst Gott kann es nicht andern. Die naturrechtlichen Normen werden a priori erwiesen, wenn ihre nothwendige Uebereinstimmung mit der vernunftigen und socialen menschlichen Natur gezeigt wird, a posteriori durch die Ubereinstimmung aller, oder doch aller gesitteter Volker in Betreff gewisser Normen, denn die allgemeine Wirkung setzt eine allgemeine Ursache voraus, die keine andere sein kann als der gesunde Menschenverstand (sensus communis).

    Wie von der Theologie, so sucht G. aber ferner auch das Recht von der Moral und Politik zu unterscheiden, und wie ungenugend dieser Versuch erscheinen mag, so darf doch im Hinblick auf die in seiner Zeit herrschende, zu keiner Scheidung verschiedener Gebiete des Ethischen gelangende Auffassung der hohe Werth desselben nicht verkannt werden. Es ist ein beschranktes Gebiet, das G. als das des Rechtes im engeren Sinne, dessen Normen sich aus der socialen Natur des Menschen ergeben, bezeichnet: die Achtung des Eigenthums, Erfullung der Vertrage, Leistung des Schadenersatzes, Bestrafung des Unrechtes. Davon unterscheidet er das Recht in einem anderen weiteren Sinne. Insofern namlich der Mensch durch die Urtheilskraft befahigt ist den bleibenden Werth der Dinge zu ermessen, ist es auch eine Forderung seiner Natur, daß er sich in seinem Handeln nicht durch Furcht, durch die Lockungen des Lustgefuhls, durch Leidenschaften, sondern nur durch das bestimmen lasse, was er als das Richtige erkannt hat. Hier also auf dem Gebiete des Moralischen, das G. zuweilen im Unterschiede vom justum als honestum bezeichnet, bildet nicht der Geselligkeitstrieb, sondern die Fahigkeit Angenehmes und Schadliches zu unterscheiden und auch den kunftigen und bleibenden Werth der Dinge zu erkennen, die bestimmende Norm, womit also schon G. auf das ?wohlverstandene Interesse“ als Princip der Moral hinwies. Hierher rechnet G. auch die weise Zutheilung dessen, was dem Einzelnen und was der Gemeinschaft gebuhrt, und was Fruhere mit Unrecht als einen Theil des eigentlichen Rechtes behandelt haben, d. h. die Politik.

    Von dem naturlichen Rechte verschieden ist das willkurliche. Dahin gehort das in geoffenbarten Geboten Gottes bestehende gottliche und ferner das willkurliche menschliche Recht. Durch die Anerkennung eines gottlichen Rechtes findet er sich mit der Auffassung des Mittelalters, der sich auch seine protestantischen Vorlaufer nicht vollig zu entwinden vermochten, ab, unterscheidet aber das von Gott unmittelbar Gebotene als ein willkurliches Recht vom Naturrechte, das auch ein gottliches, aber ein solches nur insofern sei, als es sich aus der von Gott gesetzten menschlichen Natur ergibt. In Betreff des willkurlichen gottlichen Rechtes unterscheidet er die alle Menschen verpflichtenden Gebote, wie sie Gott bei der Schopfung, nach der Sundfluth und durch Christus geoffenbart hat, von den nur an das judische Volk gerichteten, fur die Christen nicht verbindlichen. Das willkurliche menschliche Recht ist wiederum entweder burgerliches Recht oder Volkerrecht. Der Anlaß fur das burgerliche Recht, d. h. das in der Staatsgemeinschaft geltende, ist das Streben nach dem Nutzlichen, die Form seiner Bildung ist der ausdruckliche oder stillschweigende Vertrag, seine verbindliche Kraft empfangt es aber vom Naturrecht, welches gebietet Vertrage zu halten. Der Staat ist also die vollkommene Verbindung freier Menschen, die sich des | Rechtsschutzes und Nutzens wegen zusammengethan haben, aber seine selbstandige ethische Bedeutung liegt darin, daß er die unabweisliche Forderung der socialen Natur der Menschen ist. Mit dieser Auffassung des Staates als einer sittlichen Nothwendigkeit steht es freilich nicht im Einklange, daß seine verfassungsmaßige Gestaltung vollig unbestimmt bleibt, und daß der Inhalt des den Staat bildenden Vertrages ganz der Willkur der Contrahenten uberlassen wird.

    Wie nun das burgerliche Recht zum Nutzen des Staates eingerichtet ist, so hat sich auch durch Uebereinkommen aller oder mehrerer Staaten zum Nutzen des großen Ganzen ein Recht gebildet, das Volkerrecht heißt, sofern man es vom Naturrecht unterscheidet. Schon aus dieser Bezeichnung ergibt sich, daß der Begriff des Volkerrechts bei G. ein vielfach schwankender ist.

    Als die wesentlichste Aufgabe des Volkerrechts betrachtet er freilich die Normirung des rechtlichen Verhaltnisses selbstandiger Volker und Staaten zu einander, aber nicht ausschließlich, denn er bezeichnet als Krieg jeden Streit von Personen, die nicht durch ein gemeinsames burgerliches Recht verbunden sind, jeden Streit, der nicht vom Gericht entschieden wird, so daß die ganze Lehre von der Nothwehr zum Kriegsrechte gehort. Er betrachtet ferner das Volkerrecht als zum willkurlichen Rechte gehorend, auf dem Uebereinkommen oder doch der Uebereinstimmung der Volker beruhend, sofern es vom Naturrechte unterschieden wird. Gleichwol betrachtet er fur das Verhaltniß der Staaten und Volker keineswegs nur das willkurliche Volkerrecht, sondern vor allem auch das Naturrecht als maßgebend, und insoweit sind Volkerrecht und Naturrecht nicht verschieden. Es schwankt also bei G. das Volkerrecht zwischen der heutigen Bedeutung des Wortes und der Bedeutung des jus gentium im Sinne der romischen Juristen.

    Wenn nun G. das willkurliche Volkerrecht als ein aus der bestandigen Uebung und dem Zeugnisse erfahrener Manner, besonders der Geschichtsschreiber, zu entnehmendes bezeichnet, so ware zu erwarten gewesen, daß er das Material fur die Darstellung des Volkerrechts den geschichtlich gegebenen Zustanden seiner Zeit entnommen hatte. Er that dies nicht nur nicht, sondern verwahrte sich auch ausdrucklich gegen die Vermuthung, daß er auf die Streitfragen der Gegenwart Rucksicht genommen habe. So wunderlich dies erscheinen mag, so verdankt sein Werk den Ruhm, den es erntete und die nachhaltige Wirkung, die es ausubte, doch zum guten Theile eben diesem Umstande.

    Das christliche Universalreich, in welchem die Autoritat von Papst und Kaiser, Kirchen- und Lehnrecht, die Regeln ritterlichen Lebens und ritterlicher Ehre das rechtliche Verhaltniß der Fursten und Volker normirten, war zusammengebrochen und die europaischen Staaten standen als gleichberechtigte souverane Machte nebeneinander. Sie konnten ihre auf gemeinsamer geschichtlicher Entwickelung und gemeinsamer Gesittung beruhende Zusammengehorigkeit nicht verleugnen, aber der Entwicklung eines dieser Culturgemeinschaft entsprechenden rechtlich geordneten Verhaltnisses der Staaten stand die nachwirkende Rohheit des Mittelalters und die rucksichtslose Selbstsucht der Politik hemmend entgegen. Es wurde eine wenig dankbare und wenig fruchtbringende Arbeit gewesen sein im Beginne des 17. Jahrhunderts die gegebenen rechtlichen Zustande des Volkerverkehrs in Krieg und Frieden darzustellen. Er begnugt sich damit, sie in scharfer Weise als der Gerechtigkeit und menschlicher Gesittung widerstreitend zu tadeln und zeigt, wie sie nach den Forderungen des Naturrechtes im engeren und im weiteren Sinne, der Moral beschaffen sein sollten. Um ungerechte Kriege zu verhuten und die volkerrechtliche Ordnung zu handhaben, erklart er es fur nothwendig, daß die christlichen Machte gewisse Zusammenkunfte halten, um die Streitigkeiten von Staaten durch die bei ihnen nicht betheiligten Machte zu schlichten und um nothigenfalls eine zwingende Macht zur Bewahrung des Rechtes | und Friedens zu uben. Indem er aber nicht ein geschichtlich gewordenes und gegebenes, sondern ein gefordertes Vollerrecht zeichnete, stand er freilich nicht außerhalb seiner Zeit, denn er formulirte und brachte seinem Zeitalter zum Bewußtsein eben die volkerrechtlichen Normen, welche die nothwendige Folge einer zum Durchbruche gekommenen neuen Lebensordnung und ihrer rechtlichen und sittlichen Anschauungen waren. Dadurch erreichte er es, daß sein Werk nicht nur fur langer als ein Jahrhundert als die Basis aller rechtswissenschaftlichen Studien betrachtet wurde, sondern auch im Leben die Autoritat eines Codex des geltenden Volkerrechtes erlangte.

    Es waren schwere und ihn schwermuthig stimmende Jahre, die G. in Frankreich verlebte. Die ihm zugesagte Pension wurde sehr unregelmaßig gezahlt. Sorge um den Lebensunterhalt, eigene Leiden und Krankheiten in der Familie, das Bewußtsein von Frankreich Wohlthaten ohne entsprechende Dienstleistung zu empfangen, die ihn qualenden Bemuhungen ihn zum Katholicismus zu bekehren, weckten den Wunsch, in einer protestantischen Gegend eine Stellung zu finden. Der 1625 erfolgte Tod des Prinzen Moritz, dem sein Bruder Friedrich Heinrich als Statthalter folgte, auf dessen wohlwollende Gesinnung G. glaubte rechnen zu durfen, ließ die Ruckkehr in das Vaterland moglich erscheinen, um so mehr als es 1630 sogar gelungen war die Ruckgabe des confiscirten Vermogens zu erwirken. Im Herbste 1631 kehrte er nach Rotterdam zuruck, fand sich aber in seinen Erwartungen getauscht, denn nicht nur, daß er noch vielfach seindseligen Gesinnungen begegnete, emporte ihn auch der Mangel offenen Mannesmuthes, der die Furchtsamen veranlaßte sich scheu von ihm zuruckzuhalten. Als sogar die Generalstaaten einen Preis auf seine Verhaftung setzten, sah er sich genothigt Holland zu verlassen und reiste im Fruhjahr 1632 nach Hamburg. Hier lebte er in Dockenhude an der Elbe im Landhause eines Hollanders und dichtete den ?Sophompaneas“ , weil ihm, wie er klagte, die Hilfsmittel fur wissenschaftliche Arbeiten, die ihm vielleicht hatten helfen konnen die Schrecken des in Deutschland wuthenden Krieges zu vergessen, mangelten. Die Hoffnung in den Dienst des Vaterlandes zuruckkehren zu konnen hielt ihn ab auf die Antrage der Konige von Polen, Danemark, Spanien sowie Wallenstein's, die den beruhmten Gelehrten fur sich zu gewinnen suchten, einzugehen. Als aber diese Hoffnungen sich vergeblich erwiesen trat er 1634 in den Dienst Schwedens.

    Gustav Adolph, von G. auf's Hochste bewundert und verehrt, hatte diesen aus seinem Werk uber das Recht des Krieges und Friedens, das er bestandig bei sich fuhrte, schatzen gelernt und betrachtete ihn als den großten Gelehrten und Politiker seiner Zeit. Er gab seinem Minister Salvias den Auftrag G. zu gewinnen, und als dieser 1634 dem Rufe Oxenstiernas folgte, pries er sich glucklich, daß noch der große Konig selbst, in Vorahnung seines Todes, diese Berufung angeordnet hatte. In Frankfurt traf er mit dem schwedischen Kanzler zusammen und wurde nach einem siebenmonatlichen Aufenthalte dort und in Mainz als schwedischer Gesandter nach Paris geschickt.

    G. ubernahm diesen Gesandtschaftsposten unter den schwierigsten Verhaltnissen, zu der Zeit als nach der unglucklichen Schlacht von Nordlingen, durch den Prager Frieden und den Abfall Sachsens, Brandenburgs und anderer protestantischer Reichsstande von der Sache ihrer Glaubensgenossen, die Stellung Schwedens in Deutschland auf's Aeußerste gefahrdet war und es darauf ankam die Hilfe Frankreichs zu gewinnen. Dazu kamen die Schwierigkeiten, die ihm sein personliches Verhaltniß zu Richelieu bereiteten, zu dem Manne, der es bewirkt hatte, daß die ihm als Fluchtling zugesicherte Pension ihm entzogen worden war, der ihn haßte, weil er die fruher ihm von Richelieu gemachten Antrage zuruckgewiesen hatte, den er von neuem dadurch erzurnte, daß er, nach dem Beispiele des englischen Gesandten, in Betreff der Etikette ihm nicht die Stellung zuerkannte, die er als Cardinal in Anspruch nahm. Je ernster und eifriger er die Interessen Schwedens wahrnahm, je weniger er sich den diplomatischen Kunsten der Intrigue, Schmeichelei und Bestechung zuganglich erwies, umsomehr waren die franzosischen Diplomaten, darin vom hollandischen Gesandten unterstutzt, bemuht, ihm Unannehmlichkeiten und Streitigkeiten zu bereiten. Der Versuch, seine Abberufung zu erwirken, scheiterte an dem vollen Vertrauen, das ihm Oxenstierna schenkte. Wenn man schon damals ihm vorgeworfen hat, daß er sich als ein schlechter Diplomat erwiesen habe, so mag daran soviel wahr sein, daß ein Mann von strenger Wahrhaftigkeit, aufrichtiger Frommigkeit und sittlicher Reinheit wie G. wenig geeignet war den geschmeidigen Hofmann zu spielen und die krummen Wege der damaligen diplomatischen Kunst zu wandeln. Es stammen die Vorwurfe, die man seiner Thatigkeit als Diplomat gemacht hat, aus unlauterer auf Richelieu zuruckfuhrender Quelle, jedenfalls hat er es aber verstanden durch den Ernst, die Treue und Wurde, womit er sein Amt verwaltete, sich das volle Vertrauen des schwedischen Kanzlers und Hofes zu verdienen und zehn Jahre lang zu erhalten.

    Auch in der Zeit seiner diplomatischen Thatigkeit war G. fortdauernd mit wissenschaftlichen Arbeiten beschaftigt. Wie ihn seine Bearbeitung des Stobaeus dazu gefuhrt hatte in gleicher Weise die Sentenzen aus den griechischen Dramatikern metrisch zu ubersetzen, so wollte er endlich diesen beiden Werken noch ein ahnliches drittes hinzufugen. Schon 1630 und 1631 war er mit der Uebersetzung der griechischen Epigramme in der Sammlung von Planudes beschaftigt gewesen. Nach Paris zuruckgekehrt wandte er sich an Salmasius, der ihm die von ihm fur eine emendirte und vervollstandigte Ausgabe gesammelten Materialien mittheilte. Der Druck der vollendeten Arbeit verzogerte sich und unterblieb, obwol 1645 begonnen, in Folge des Todes von G. Erst 1795 wurde das Werk von van Bosch nach dem Manuscripte, das er aus England erhalten hatte, veroffentlicht ? Anthologia graeca cum versione latina Hugonis Grotii. ? Es war die letzte von Grotius' philologischen Arbeiten und wenn er sich in ihr zwar nicht als Kritiker auszeichnete, so bleibt hier, wie in den anderen ihr vorangehenden, die Kunst der metrischen Uebersetzung, das richtige und tiefe Erfassen von Sinn und Geist des griechischen Gedichtes, die außerordentliche Formgewandtheit, mit der es in gleichem Metrum, in gleicher Zahl der Verse, lateinisch wiedergegeben wird, bewundernswerth. Den Plan, den er gefaßt hatte, die Geschichte Gustav Adolphs zu schreiben, gab er wegen Unzulanglichkeit der ihm zu Gebote stehenden Materialien auf. Aus seiner Beschaftigung mit der Geschichte der nordischen Volker ging aber seine ?Historia Gothorum, Vandalorum et Longobardorum“ , eine den Procop, Agathias, Jornandes, Isidorus und Paulus Diaconus umfassende Sammlung, sowie seine ?Diss. de origine gentium Americanarum“ , 1642, hervor. In der letzteren sucht er zu zeigen, daß Nordamerika von Norwegen aus bevolkert worden sei.

    Am eifrigsten war aber G. in den letzten zehn Jahren seines Lebens mit theologischen Arbeiten beschaftigt. Die wichtigsten derselben sind seine in der Gefangenschaft begonnenen und in Paris vollendeten ?Annotationes in Novum T.“ und ?A in Vetus Testamentum“ , erstere 1641, letztere 1644 in Paris erschienen. Die große wissenschaftliche Bedeutung, die G. fur die biblische Exegese zugeschrieben werden muß, liegt darin, daß er, ein Vorlaufer des Reformators der Exegese Ernesti, die philologischhistorische Methode der Auslegung anwandte, daß er, im Gegensatze zu den durch die orthodoxe Dogmatik gebundenen Theologen, unterstutzt durch seine reiche Belesenheit, namentlich in der klassischen Litteratur, und vielseitige historische Bildung, der befangenen kirchlichen Auslegung | eine freiere Schriftbetrachtung entgegenstellte und dadurch der wirklich geschichtlichen Kritik und Exegese der Bibel machtig vorarbeitete. Ein solches Werk mußte die Theologen seiner Zeit freilich sehr fremdartig anmuthen und erst seit der zweiten Halfte des 18. Jahrhunderts begann es in der Wissenschaft seine volle Wirkung zu uben. Bei den Zeitgenossen stieß es auf heftigen Widerspruch, auf protestantischer Seite namentlich bei dem streitbaren Wittenberger Abraham Calov, der G. der Ketzerei bezichtigte, nicht weniger auf katholischer Seite, auf der ihn Bossuet besonders wegen seiner Auffassung der Inspiration des Socinianismus verdachtigte.

    Bezeichnend fur seinen religiosen Standpunkt ist was G. , ganz ubereinstimmend mit der Tendenz seiner Schrift ?De veritate religionis christianae“ , in der Vorrede zu den Annotationes sagt, daß er sich mit diesem Werke keiner Partei dienstbar machen wolle, sondern allen Christen. In gleichem Sinne preist er in einem Briefe von 1630 das Gluck Manner zu finden, die nicht so viel Werth auf spitzfindige Streitigkeiten legen als auf wahre Lebensbesserung und taglichen Fortschritt in der Heiligung. Den in solchen Aeußerungen sich kundgebenden Standpunkt wird man im Auge behalten mussen in Betreff der von jeher erorterten Frage, ob G. sich zum Katholicismus bekehrt habe, eine Frage, fur deren Bejahung auch neuerdings der Hollander Broere in seiner Schrift: De Terugkeer van Hugo de Groot tot het Katholike Geloof , 1856, den Beweis unternommen hat.

    Wenn G. in seiner Jugend als Arminianer mit so großem Eifer die Gomaristen bekampfte, so war der Grund dafur viel weniger die ihn abstoßende Pradestinationslehre als die Unduldsamkeit der Gegner und die Hartnackigkeit, mit der sie der Ordnung der kirchlichen Angelegenheiten durch die weltliche Macht widerstrebten. Er forderte wechselseitige Duldung der Parteien, und die Wahrung und Wiederherstellung des religiosen Friedens und der Einheit der Kirche ist fur ihn unwandelbar wahrend seines ganzen Lebens das hochste Ziel seines Strebens gewesen. Eine Wandelung ist mit ihm durch seinen langen Aufenthalt in Frankreich, durch seinen vielfachen Verkehr mit den Katholiken allerdings insofern vor sich gegangen, als er spater das Ziel seiner Bestrebungen hoher steckte. In Holland kampfte er fur die Einheit der protestantischen Kirche, jetzt handelte es sich fur ihn um die Wiedervereinigung der ganzen Christenheit und aller Confessionen. Die Einheit der Kirche schien ihm ohne eine in religiosen Dingen gebietende Autoritat unmoglich. In Holland wollte er diese Autoritat der Staatsgewalt zuerkennen, jetzt suchte er sie im Papstthum. In einer in diese Zeit gehorenden Schrift ?De summo sacerdotio“ vertheidigt er das Papstthum und die katholische Hierarchie als eine fur die Einheit der Kirche nutzliche Institution, wahrend er um dieselbe Zeit in der Schrift ?De dogmatibus, ritibus et gubernatione ecclesiae Christianae“ die Aufnahme aller Confessionen und Secten in die ihm vorschwebende katholische Papstkirche vertheidigt, Unterschiede der Lehre, des Ritus, der Regierungsform fur gleichgiltig erklart und der Herrschsucht der Papste die Lostrennung der griechischen von der romischen Kirche zuschreibt. Insbesondere fordert er einen Papst, der weder eine weltliche Herrschaft noch ein jus regendi in religiosen Dingen besitzt. Von solchem Standpunkte aus war es folgerecht, wenn G. die Kirchenspaltung beklagte, wenn er sich mit den wichtigeren Dogmen der katholischen Kirche abzufinden und sie gegen protestantische Anfechtung zu vertheidigen suchte. Besonderes Aufsehen erregte neben seinen hierher gehorigen Schriften ?De fide et operibus“ und ?De decalogo“ , seine ?Commentatio ad loca quaedam N. Test. quae de Antichristo agunt“ , sammtlich von 1640, in der er bewies, daß der Papst nicht der Antichrist sei. Sehr wenig katholisch klingt es aber, wenn er die Dinge, um welche Katholiken und Protestanten streiten und sich bekampfen, als nichtig bezeichnet, wenn er die | Enthaltung vom Abendmahl, an dem er selbst nicht theilnahm, rechtfertigt fur den Fall, daß die Anerkenntniß von Satzen gefordert werde, die gegen das Gewissen streiten, daß es dazu dient sich zu einer Partei zu bekennen, die andere Christen von sich ausschließt. Die von Laurentius in seiner Schrift Grotius papizans erhobene Beschuldigung des Papismus weist er ausdrucklich zuruck. Er tritt in freundschaftlichen, litterarischen Verkehr mit den Jesuiten, namentlich dem gelehrten Petavius, nicht weniger aber auch mit dem Socinianer Crell.

    Daß G. niemals formlich zur katholischen Kirche ubergetreten ist, ist unbestritten und nur um die Frage handelt es sich, welcher Confession er seiner Gesinnung nach angehorte. Die Antwort darauf kann nur die sein, daß er bestrebt war ein aufrichtiger, frommer Christ zu sein, daß er aber seiner Gesinnung nach keiner Confession, sondern einer einheitlichen, christlichen Zukunftskirche angehorte, deren Bild ihm selbst niemals vollig klar geworden ist, am wenigsten aus einem seiner letzten Werke: ?Via ad pacem ecclesiasticam“ von 1642 klar wird.

    In den letzten Jahren seines Pariser Aufenthaltes außerte G. in Briefen an seinen Bruder mehrfach den Wunsch von seiner Ehrenstellung befreit zu werden. Der Entschluß seine Abberufung zu fordern, scheint dadurch veranlaßt worden zu sein, daß die Konigin Christine, um den Kriegszug Torstenson's gegen Danemark zu rechtfertigen, den in schwedische Dienste getretenen Franzosen Cerisantes Duncan als außerordentlichen Gesandten nach Paris schickte, den G. , vielleicht nicht mit Unrecht, als einen ihm beigegebenen Aufseher betrachtete. G. erhielt 1645 die erbetene Entlassung unter Vorbehalt anderweitiger Verwendung. Er begab sich von Dieppe zu Schiff nach Holland, wo er in Amsterdam und Rotterdam ehrenvolle Aufnahme fand. Von Amsterdam reiste er zu Schiff nach Hamburg, von da uber Lubeck nach Wismar, um mit Oxenstierna, dem Sohne des Kanzlers, zusammenzutreffen, und endlich nach Stockholm.

    Obwol von der Konigin gnadig empfangen und beschenkt, glaubte er doch am Hofe auf feindselige Gesinnung zu stoßen und bat, als uber seine kunftige Stellung keine Entscheidung getroffen wurde, sich entfernen zu durfen. Er wollte zu Schiff nach Lubeck reisen. Das Schiff wurde am 17. August durch heftigen Sturm an die pommersche Kuste geworfen. Der Todesgefahr nur mit Noth entronnen, reiste G. im offenen Wagen bei Regenwetter weiter und langte am 26. August ermattet und krank in Rostock an. Vom Arzte am folgenden Tage benachrichtigt, daß er seinem Ende entgegen gehe, verlangte er den Beistand eines Geistlichen, und es war der lutherische Pfarrer und Professor Johann Quistorp, der ihm die Trostungen der Religion spendete. Er starb am 28. August 1645. Es ist erklarlich, daß uber seine letzten Augenblicke und seinen Tod die verschiedensten Geruchte verbreitet wurden, weil jede der streitenden kirchlichen Parteien aus seinen angeblichen letzten Aeußerungen den Beweis entnehmen wollte, daß er ihr angehort habe. Es wurde sogar behauptet, er sei von den Lutheranern vergiftet worden. Der einfache Bericht Quistorp's uber seine Gesprache mit ihm gibt nicht den mindesten Anlaß an seiner vollen Wahrheit zu zweifeln. G. ist als glaubiger Christ gestorben, aber weder hat er ein Bekenntniß abgelegt, das ihn dieser oder jener Confession angehorend erscheinen ließe, noch hat Quistorp es versucht ihn zu einem solchen zu bestimmen.

    Wichtiger als die Frage, welcher Confession G. seiner Gesinnung nach am Ende seines Lebens angehort habe, ist die Frage, wohin er zu stellen sei, wenn er nach seinen wissenschaftlichen Leistungen und nach dem Einflusse beurtheilt wird, den er auf die rechtlichen, sittlichen und religiosen Anschauungen des Zeitalters ausgeubt hat. Daß die Werke, die, alles Andere uberragend, in dieser Beziehung in Betracht kommen, das in Rom sofort verurtheilte und verbotene Recht des Krieges und Friedens, der Tractat von der Wahrheit der christlichen | Religion, die Annotationen zum alten und neuen Testament, die bis heute auch von denen, die G. als Katholiken betrachten, als socinianisch und rationalistisch verworfen werden, nicht auf katholischem Boden stehen, daruber kann kein Zweifel sein.

    Die wichtigste Quelle fur die Lebensgeschichte von G. sind seine Briefe. Dahin gehoren außer einer Anzahl einzeln veroffentlichter Briefe, H. Gr. epistolae ad Gallos 1601; H. Gr. et M. Berneggeri epistolae mutuae 1667; Martini Ruari, H. Grotii, M. Marseni etc. ad ipsum Ruarum epistolarnm selectarum Centuria una 1677, Centuria altera 1681; Hug. Grotii epistolae quotquot reperiri potuerunt 1687, eine 2510 Briefe umfassende Sammlung. Hug. Grotii epistolae ineditae, nunc prodeunt ex Museo Meermanneano 1806, darin die aus Paris an Oxenstierna, Vater und Sohn, geschriebenen Briefe. H. Grotii epistolae sex ineditae, edente Adr. Stolker 1809.

    • Literature

      Vgl. Vita Hug. Grotii , seinen Oper. theolog. Amstel. 1679 vorgesetzt. Schudt, Vita H. Grot. succinctim narrata 1722. Hug. Grotii Manes ab iniquis obtrectationibus vindicati 1727 (anonym, Verfasser Lehmann) enthalt eine annahernd vollstandige Bibliotheca Grotiana , und eine Zusammenstellung der auf das jus belli ac pacis sich beziehenden Litteratur, in welcher Beziehung weiter zu vergleichen ist Ompteda, Litteratur des Volkerrechts. Brandt, Historie van het Leven des Herrn Huig de Groot 1727. Busigny, Vie de Hugues Grotius 1753. Schrockh, Lebensbeschreibung beruhmter Gelehrter, Bd. II S. 257. Luden. Hugo Grotius nach seinen Schicksalen und Schriften 1806. Butler, Life of Hug. Grot. 1827. Caumont, Etude sur la vie et les travaux de Grotius 1862.

    • Correction

      S. 767. Z. 2 v. u.: Die Biographie des Hugo Grotius erfordert einen Nachtrag, weil es mir bei deren Abfassung leider entgangen war, daß im J. 1864 ein Autographon des Grotius mit dem Titel ?De jure praedae“ gefunden worden ist, das von der Bibliothek zu Leyden angekauft, 1868 von Hamaker veroffentlicht wurde: ?Hugonis Grotii gavit H. G. Hamaker“. Im Haag, Nijhoff 1868 (XVI u. 359 Seiten).

      Aus dieser umfangreichen Schrift ergibt sich, daß sie Grotius im Winter von 1604 zu 5, damals also 22 Jahre alt, abgefaßt hat, veranlaßt durch die Thatsache, daß der Schiffscommandant der ostindischen Compagnie, Hemskerck, den Portugiesen ein reichbeladenes Schiff weggenommen hatte, und dazu bestimmt, Hemskerck zu vertheidigen.

      Die von Grotius 1609 veroffentlichte Schrift ?Mare liberum sive de jure quod Batavis competit ad Indicana commercia“ , in welcher er gegen das von Portugal und Spanien in Anspruch genommene Handelsmonopol die Freiheit des Meeres wie der Schifffahrt und des Handels vertheidigte, erweist sich als lediglich dem gedachten fruheren Werke entnommen, dessen zwolftes Kapitel sie bildet. Endlich aber zeigt sich, daß die ersten zehn Kapitel des aufgefundenen Jugendwerkes, denen Grotius den Gesammttitel ?Dogmatica“ gegeben hatte, bereits vollstandig die Grundlage seines erst 20 Jahre spater erschienenen beruhmten Werkes ?De jure belli ac pacis libri III“ enthalten. Damit wird bestatigt, was schon fruherhin nicht zweifelhaft sein konnte, daß sich Grotius mit den in diesem Werke niedergelegten Gedanken lange Jahre hindurch beschaftigt hatte und zugleich genugend erklart, was Graswinkel uber die fast wunderbare Art der Abfassung des Werkes berichtet. Haelschner.

  • Author

    Haelschner.
  • Citation

    Haelschner, "Grotius, Hugo" in: Allgemeine Deutsche Biographie 9 (1879), S. 767-784 [online version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118542702.html#adbcontent

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