Groß-Hamburg-Gesetz (1937)
COLLECTED BY
Organization:
Alexa Crawls
Starting in 1996,
Alexa Internet
has been donating their crawl data to the Internet Archive. Flowing in every day, these data are added to the
Wayback Machine
after an embargo period.
Starting in 1996,
Alexa Internet
has been donating their crawl data to the Internet Archive. Flowing in every day, these data are added to the
Wayback Machine
after an embargo period.
The Wayback Machine - https://web.archive.org/web/20180117155225/http://www.verfassungen.de:80/de/hh/hamburg37.htm
Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen
(Groß-Hamburg-Gesetz)
vom 26. Januar 1937
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
Artikel I. Groß-Hamburg.
§ 1.
(1) Auf das Land Hamburg gehen von Preußen über:
a) die Stadtkreise Altona und Wandseck (Regierungsbezirk Schleswig),
b) der Stadtkreis Harburg-Wilhelmsburg (Regierungsbezirk Lüneburg),
c) die Gemeinden Bergstedt, Billstedt, Bramfeld, Duvennstedt, Hummelsbüttel,
Lemsahl-Mellingstedt, Lohbrügge, Poppenbüttel, Rahlstedt, Sasel,
Steilshoop, Wellingsbüttel (Landkreis Stormarn, Regierungsbezirk Schleswig),
d) die Gemeinde Lokstedt (Landkreis Pinneberg, Regierungsbezirk Schleswig),
e) die Gemeinde Cranz (Landkreis Stade, Regierungsbezirk Stade),
f) die Gemeinden Altenwerder, Finkenwerder, Fischbeck, Frankop, Gut
Moor, Kirchwerder, Langenbeck, Marmstorf, Neuenfelde, Neugraben, Neuland,
Rönneburg, Sinstorf sowie die rechts der Elbe gelegenen Teile der
Gemeinde Over (Landkreis Harburg, Regierungsbezirk Lüneburg),
g) der Wohnplatz Kurslack im Achterschlag (Gemeinde Börnsen, Landkreis
Herzogtum Lauenburg, Regierungsbezirk Schleswig).
(2) Auf das Land Preußen gehen über:
a) die Stadt Geesthacht unter Eingliederung in den Landkreis Herzogtum
Lauenburg, Regierungsbezirk Schleswig,
b) die Gemeinde Gros Hansdorf und Schmalenbeck unter Eingliederung
in den Landkreis Stormarn, Regierungsbezirk Schleswig,
c) die Stadt Cuxhaven und die gemeinden Berensch und Arensch, Gubendorf,
Holte und Spangen, Oxstedt, Sahlenburg unter Eingliederung in den Landkreis
Land Hadeln, Regierungsbezirk Stade.
§ 2.
Die im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden werden mit
der Stadt Hamburg und den beim Lande Hamburg verbleibenden Gemeinden zu
einer Gemeinde zusammengeschlossen; sie führt die Bezeichnung "Hansestadt
Hamburg".
§ 3.
Die Aufsicht über die Gemeindeangelegenheiten
führt der Reichsminister des Innern, soweit es sich um Angelegenheiten
von finanzieller Bedeutung handelt, im Einvernehmen mit dem Reichminister
der Finanzen.
§ 4.
Die Verfassung und Verwaltung des Landes und der Hansestadt
Hamburg regelt der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter
des Führers, dem Reichsminister der Finanzen und dem Beauftragten
für den Vierjahresplan.
Die Verfassung erging durch
Reichsgesetz
vom 9. Dezember 1937 (RGBl. I. S. 1327).
§ 5.
(1) Bis zum Inkrafttreten des § 2 kann der Reichsminister
des Innern die Aufsicht über die Gemeindeangelegenheiten der beim
Lande Hamburg verbleibenden Gemeinden sowie der im § 1 Abs. 1 genannten
Gemeinden auf den Reichsstatthalter übertragen.
(2) Bis zur Regelung der Rechnungsprüfung in den Vorschriften über
die Verfassung und Verwaltung des Landes und der Hansestadt Hamburg wird
der Rechnungshof des Deutschen Reichs ermächtigt, in Hamburg die Vorschriften
des § 93 der Reichshaushaltsordnung auch über die Voraussetzungen
seines Absatzes 1 Satz 1 hinaus sowie sinngemäß auch hinsichtlich
der dem Rechnungshof nach den §§ 45c, 88 Abs. 3, § 113ff.
der Reichshaushaltsordnung obliegenden Prüfungen anzuwenden. Er kann
insoweit auch die Vorprüfungsstelle ermächtigen, an seiner Stelle
mit oder ohne seine vorherige Zustimmung Erklärungen nach der Reichshaushaltsordnung
abzulegen.
Artikel II. Andere Gebietsvereinigungen.
§ 6.
(1) Das Land Lübeck mit Ausnahme seiner im Lande
Mecklenburg gelegenen Gemeinden Schattin und Utecht geht auf das Land Preußen
über.
(2) Es werden zugeteilt die Stadt Lübeck als Stadtkreis dem Regierungsbezirk
Schleswig und die Gemeinden Düchendorf, Sierskrade, Behlendorf, Hollenbeck,
Albsfelde, Giesensdorf, Harmsdorf, Nusse, Poggensee, Ritzerau, Groß
Schretsaken, Klein Schretsaken und Tramm dem Landkreis Herzogtum Lauenburg,
Regierungsbezirk Schleswig. Die Zuteilung der Gemeinden Kurau (lüb.
Anteils), Dissau, Krumbeck und Malkendorf regelt § 8 Abs. 2.
§ 7.
(1) Der Stadtkreis Wilhelmshaven (ohne Wohnplatz Eckwarderhörn)
geht von Preußen auf das Land Oldenburg über und wird mit dem
Stadtkreis Rüstingen zusammengeschlossen. Der Stadtkreis führt
den Namen Wilhelmshaven.
(2) Der Wohnplatz Eckwarderhörn geht von Preußen auf das
Land Oldenburg über und wird in die Gemeinde Butjadingen, Amt Wesermarsch,
eingegliedert.
§ 8.
(1) Der oldenburgische Landesteil Birkenfeld geht auf
das Land Preußen über und bildet einen Landkreis in der Rheinprovinz.
(2) Der oldenburgische Landesteil Lübeck geht auf das Land Preußen
über und bildet mit den bisher lübischen Gemeinden Kurau (lüb.
Anteils), Dissau, Krumbeck und Malkendorf den Landkreis Eutin im Regierungsbezirk
Schleswig.
§ 9.
Zwischen Preußen, Mecklenburg und dem bisher
lübischen Landgebiete wird folgende Gebietsbereinigung vorgenommen:
1. Auf Preußen gegen von Mecklenburg über:
a) Gemeinde Rossow mit Rossow Gut, Gemeinde Netzeband mit Dovensee,
Drusedow und Grüneberg, Gemeinde Schönberg mit Doßkrug
- sämtliche bisher zum Landkreis Waren gehörig - unter Eingliederung
in den Landkreis Ostprignitz, Regierungsbezirk Potsdam,
b) die Gemeinden Hammer, Mannhagen, Panten, Horst, Walksfelde und Domhof
Ratzeburg - sämtliche bisher zum Landkreis Schönberg gehörig
- unter Eingliederung in den Landkreis Herzogtum Lauenburg, Regierungsbezirk
Schleswig,
c) der Glanz-See - bisher zum Landkreis Stargard gehörig - unter
Eingliederung in den Landkreis Templin, Regierungsbezirk Potsdam.
2. Auf Mecklenburg gehen von Preußen über:
a) die Gemeinden Pinnow, Rottmannshagen und Zettemin - bisher zum Landkreis
Demmin gehörig - unter Eingliederung in den Landkreis Malchin;
b) Quaslinermühle (Gemeinde Jännersdorf) - bisher zum Landkreis
Ostprignitz gehörig - unter Eingliederung in de Landkreis Parchim;
c) der Gutsbezirk Groß Menow - bisher zum Landkreis Ruppin gehörig
- unter Eingliederung in den Landkreis Stargard;
d) der Dabelow-See - bisher zum Landkreis Templin gehörig - unter
Eingliederung in den Landkreis Stargard;
e) der Kornow-See - bisher zum Landkreis Prenzlau gehörig - unter
Eingliederung in den Landkreis Stargard.
3. Auf Mecklenburg gehen von dem bisher lübischen Landgebiet über:
die Gemeinden Schattin und Utecht unter Eingliederung in den Landkreis
Schönberg.
Artikel III. Gemeinsame Vorschriften.
§ 10.
(1) Der Reichsminister des Innern im Einvernehmen
mit dem zuständigen Reichminister bestimmt, in welchem Umfang und
zu welchem Zeitpunkt beim Wechsel der Gebietszugehörigkeit Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der aufnehmenden Gebietskörperschaft und
des aufnehmenden Verwaltungsbezirks eingeführt werden. Er kann bestimmte
Vorschriften der aufnehmenden Gebietskörperschaft oder des aufnehmenden
Verwaltungsbezirks schon vor dem Eintritt der Gebietsänderungen in
den zugeteilten Gebieten in Kraft setzen. Er kann in Kraft bleibende Vorschriften
den Vorschriften der aufnehmenden Gebietskörperschaft oder des aufnehmenden
Verwaltungsbezirks angleichen.
(2) Mit der Einführung des neuen Rechts treten die entsprechenden
bisher geltenden Vorschriften außer Kraft.
§ 11.
Der Reichsminister des Innern bestimmt, inwieweit
Landesbehörden, die ihren sitz in einem auf ein anderes Land übergehenden
Gebietsteil habe, Landes- oder Gemeindebehörden der aufnehmenden Gebietskörperschaft
werden; mit dieser Maßgabe findet Kapitel V des Gesetzes vom 30.
Juni 1933 (RGBl. I. S. 433) Anwendung.
§ 12.
(1) Die Auseinandersetzung zwischen den Gebietskörperschaften
regeln der Reichsminister des Innern und der Reichsminister der Finanzen.
Ihre Anordnungen begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten und
bewirken den Übergang, die Beschränkung und Aufhebung von dinglichen
Rechten.
(2) Landeseigene Grundstücke und deren Zubehör, die sich im
abgetretenen Gebiet befinden, gehen, soweit nichts anderes bestimmt wird,
mit allen Lasten und Verbindlichkeiten auf das aufnehmende Land über.
(3) Soweit Betriebe, die einem Lande unmittelbar oder mittelbar gehören,
auf ein anderes Land übergehen, hat das aufnehmende Land die für
die Errichtung und den Ausbau der Anlagen des Betriebs seit 1924 aus außerordentlichen
Mitteln geleisteten Ausgaben und Anleiheschulden des abgebenden Landes
nach näherer Bestimmung des Reichsministers des Innern und des Reichsministers
der Finanzen zu verzinsen und zu tilgen.
§ 13.
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Maßnahmen sind frei von Abgaben und Lasten.
Artikel IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 14.
(1) Der Reichminister des Innern oder die von ihm
bestimmte Stelle erläßt die zur Durchführung und Ergänzung
dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen
mit den beteiligten Reichsministern.
(2) Der Reichminister des Innern kann im Zusammenhang mit den aus diesem
Gesetz sich ergebenden Gebietsänderungen die Grenzen der Gebietskörperschaften
und Verwaltungsbezirke ändern. Er kann diese Ermächtigung auf
nachgeordnete Dienststellen übertragen.
(3) Der Reichsminister der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Reichsminister
des Innern die Fragen, die sich infolge der Verschiebung der finanziellen
Leistungsfähigkeit zwischen den aufnehmenden und abgebenden Ländern
und auf dem Gebiete des Finanzausgleichs ergeben.
siehe hierzu die Durchf?hrungsverordnungen (1.) vom
15. Februar 1937
(RGBl. I. S. 242, betr. Birkenfeld und der Hamb.
Staatslotterie), (2.) vom
11. M?rz 1937
(RGBl. I. S. 301, betr. Gemeinderecht,
Kommunalverbandsrecht, Wilhelmshaven und R?stringen), (3.) vom
13. M?rz 1937
(RGBl. I. S. 303), (4.) vom
22. M?rz 1937
(RGBl. I. S. 335, betr. Cuxhaven),
(5.) vom
22. Juni 1937
(RGBl. I. S. 652, betr. Hafengemeinde, Landkreise
Birkenfeld und Eutin), (6.) vom
13. Februar 1938
(RGBl. I. S. 227, betr.
L?beck), (7.) vom
26. Mai 1939
(RGBl. I. S. 961, betr. Versicherungswesen, siehe
auch die ?bergangsbestimmung vom 25. M?rz 1940 (RGBl. I. S. 557), (8.) vom
4.
August 1939
(RGBl. I. S. 1347, betr. Alter und R?nne, Wilsener M?hle), (9.) vom 2. September 1939 (RGBl. I. S. 1663, zu ? 13 des Gesetzes), (10.) vom 24.
Oktober 1941 (RGBl. I. S. 633, betr. Eigenunfallversicherung) sowie die
Verordnung ?ber die Einf?hrung des Industrie- und Handelskammerrechts in den auf
Grund des Gesetzes ?ber Gro?-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen
abgetretenen Landesteilen vom 22. M?rz 1937 (RGBl. I. S. 334), die Verordnung
?ber das Bergrecht in Gro?-Hamburg vom 25. M?rz 1937 (RGBl. I. S. 426), die
Verordnung ?ber die Handwerkskammern in den durch das Gesetz ?ber Gro?-Hamburg
ber?hrten Gebieten vom 25. M?rz 1937 (RGBl. I. S. 427).
§ 15.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1937 in Kraft,
mit Ausnahme des § 2, der durch den Reichsminister des Innern spätestens
am 1. April 1938 in Kraft zu setzen ist.
(2) Die Vorschriften des § 10 treten sofort in Kraft.
§ 2, der die Einheitsgemeinde Hamburg schaffte,
wurde am 1. April 1938 in Kraft gesetzt.
.Berlin, den 26. Januar 1937
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Der Beauftragte für den Vierjahresplan
Göring
Preußischer Ministerpräsident
Das vorstehende Gesetz gilt auch heute noch
hinsichtlich der Grenzen von Hamburg.
Quelle:
Reichsgesetzblatt 1937 I S. 91
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische ?bersicht ?ber 76 Jhg. RGBl. (1867-1942),
Kohlhammer Stuttgart 1943
? 25. Januar 2002 - 2.Oktober
2005
Home
Zurück
Top