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Der Zweikampf
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Auszug aus: von Liszt, Franz , Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, 13. Auflage, Berlin 1903

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§ 93.  4. Der Zweikampf.

§ 93.  4. Der Zweikampf.

Litteratur. Wertvolle Darstellung in der Begrundung des preuß. Entw. von 1833 (S. 101 ff.). Teichmann HH. 3 381, 4 354. Rodenbeck Der Zweikampf

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im Verhaltnis zur Totung und Koperverletzung 1883. Halschner 2 933 und GS. 34 1, 35 161. Levi Zur Lehre vom Zweikampfverbrechen 1889. Bodenheimer Die geschichtliche Genesis der strafrechtlichen Bedrohung der Vorbereitungshandlungen zum Zweikampf im StGB. fur das Deutsche Reich. Wurzburger Diss. 1891. Gressly Das Zweikampfdelikt. Berner Diss. 1896. v. Below Gottinger Gelehrte Anzeigen 1896 S. 24. Derselbe Das Duell und der germanische Ehrbegriff 1896. Derselbe Z. 16 720. Derselbe Programm der Akademie zu Munster 1896/7. Derselbe Das Duell in Deutschland. Geschichte und Gegenwart 2. Aufl. 1897. (dazu Rosenfeld Z 18 577, Gunther Z 19 886). Erichson Das Duell im alten Straßburg 1897. Vorberg Der Zweikampf in Frankreich 1899. ? Gwinner Uber die juristische Natur des sogenannten amerikanischen Duells. Erlanger Diss. 1892. ? Uber studentische Schlagermensuren insbesondere Sontag Z 2 I. v. Buri GS. 34 354 (Beitrage 220), 35 328. Zimmermann GS. 34 379. Kronecker GS. 5 201. Martin Die juristische Behandlung des studentischen Schlagerduells 1887. Berger Das sogenannte amerikanische Duell und die studentische Schlagermensur 1892.


I. Geschichte und systematische Stellung. Die Strafbestimmungen gegen die Herausforderung, das ?Ausheitschen“ oder ?Ausladen“ zum Kampf, finden sich seit der zweiten Halfte des Mittelalters.  ¹) Sie knupfen sich einerseits an den Schutz des Hausrechtes, andererseits an das Verbot des gerichtlichen Zweikampfes. Bis in den Anfang des 17. Jahrhunderts wird, unter dem Einfluß der Sachsischen Konstitutionen ( 4 10), der Herausgeforderte, selbst wenn er seinen Gegner totet, nur willkurlich bestraft. Bald aber treten strenge Duellmandate in den verschiedenen Landern (in Reuß schon 1613, in Osterreich 1624; Duelledikt des Kaisers Mattthias von 1617 bei v. Below Z 16 727) gegen die aus den romanischen Landern in neuer Gestalt heruberdringende Unsitte auf. Das Reichsgutachten von 1688, das allerdings niemals gesetzliche Kraft erlangte, drohte dem im Zweikampf Gebliebenen schimpfliches Begrabnis, dem Uberlebenden ehrende Todesstrafe. Die Schriftsteller der Aufklarungszeit sind auch hier geteilter Ansicht. Wahrend Beccaria, Soden u. a. den Zweikampf uberhaupt oder doch auf seiten des Geforderten straflos lassen wollen, verlangen Friedrich II. und Joseph II. strengste Bestrafung. Das ALR. 667 faßt den Zweikampf als Standesdelikt, u. z. als eigenmachtige Selbsthilfe fur erlittene Beleidigung, auf, straft Totung des Gegners als Mord oder Totschlag, droht beiden Teilen Adels- und Ehrverlust und laßt das Bild des fluchtigen Thaters an den offentlichen Schandpfahl schlagen. Noch v. Savigny hielt (wie fruher Michaelis, Sonnenfels u. a.) entehrende Strafen fur angezeigt. Erst allmahlich uberzeugt sich die Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts, daß der Widerspruch zwischen dem Verbot der Strafgesetzgebung und dem Gebot der Sitte eine, wenn auch ernste, so doch nicht entehrende Strafe dringend verlange; und so verwendet, im Anschluß an Preußen

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1851, auch unser RStGB. (von den Fallen in §§ 207 und 210 abgesehen) die Festungshaft als custodia honesta zur Bestrafung des Zweikampfes. Der Kampf gegen den Zweikampf ist jedoch solange aussichtslos und unberechtigt, als fur einen genugenden Schutz der Ehre nicht gesorgt ist (vgl. unten § 95 I).

Der Grund fur die Strafbarkeit des Zweikampfes liegt aber nicht in der Storung des offentlichen Friendens: denn der Zweikampf geht heutzutage meist in stiller Abgeschiedenheit vor sich; auch nicht darin, daß er als ungerechte Selbsthilfe den Gang der Rechtspflege durch eingenmachtigen Eingriff storte: denn diese wird einfach beiseite gelassen und niemand Gewalt angethan; sondern nur darin, daß er ein Spiel um Leib und Leben, eine Gefahrdung eignen und fremden Daseins ist, wie sie der Staat nicht ruhig mitansehen zu konnen glaubt. In systematischer Beziehung nimmt der Zweikampf unter den Verbrechen gegen Leib und Leben dieselbe Stellung ein, wie das Glucksspiel unter den Strafthaten gegen das Vermogen.  ²)

II. Der Begriff des Zweikampfes wird im StGB. nicht bestimmt, sondern als durch die Sitte vorgezeichnet vorausgesetzt.

1. Zweikampf ist der verabredete, den hergebrachten oder vereinbarten Regeln entsprechende Kampf mit gleichwertigen Waffen zwischen zwei Personen . Der Beweggrund des Zweikampfes ist begrifflich gleichgultig. Die Todlichkeit der Waffe gehort nicht zum Begriffe des Zweikampfes, aber unser geltendes Recht bestraft nur den Zweikampf mit todlichen Waffen.

2. Der Begriff des Kampfes erfordert gegenseitiges Einsetzen von Kraft, Entschlossenheit, Gewandtheit. Es ist kein Zweikampf, wenn etwa die beiden Gegner das (ausdruckliche oder stillschweigende) Ubereinkommen getroffen haben, den Gesetzen der Ehre scheinbar Genuge zu leisten, aber beiderseits in die Luft zu schießen. Aber auch das sogenannte amerikanische Duell (besser: die Losung ums Leben) ist kein Zweikampf.  ³)

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Der Kampf muß verabredet sein. Ob der Vereinbarung eine langere oder kurzere Uberlegung vorhergegangen, ist gleichgultig. Daher ist auch das sog. Rencontre wahrer Zweikampf, nicht aber die Attacke , bei welcher der Angegriffene in Notwehr handelt.

3. Der Begriff der Waffe ist hier im engeren (technischen) Sinne zu nehmen: er umfaßt alle zur Verfugung von Verletzungen bestimmten und bei bestimmungsgemaßer Anwendung geeigneten Werkzeuge . Ein Faustkampf ist wegen des Fehlens einer Waffe ebensowenig Zweikampf wie das englische Boxen oder das ?Hackeln“ oder ?Hosenlupfen“ der Alpenbewohner. Die Waffe muß aber auch der hergebrachten Sitte entsprechen, ?Duellwaffe“ in diesem Sinne sein; Stocke und Knuttel sind ebenso ausgeschlossen wie Messer und Dolch oder Streitkolben und Schleuder.  ⁴)

Gleichheit der Waffen ist nicht erforderlich, auch nicht Gleichheit der Art nach, soweit diese nicht durch die Sitte gefordert wird. Wohl aber ist, wie das schon aus dem Begriffe des ?Kampfes“ hervorgeht, Gleiwertigkeit der Waffen erforderlich, sodaß nicht von vornherein der Sieg unzweifelhaft entschieden ist. Aus dem gleichen Grunde muß aber auch eine gewisse Gleichwertigkeit der Gegner , welche auch dem Schwacheren eine, wenn auch noch so geringe Hoffnung auf den Sieg gewahrt, gefordert werden. Wenn in einem Pistolenduell ein Sehender seinen blinden Gegner erschießt, so liegt fur die rechtliche wie fur die sittliche Beurteilung gemeiner Mord vor.

4. Das Gesetz verlangt aber weiter todliche Waffen , d. h. solche Waffen, welche zur Zufugung von todlichen Verletzungen bestimmt und bei bestimmungsgemaßer Anwendung geeignet sind .

Ein ?Kampf mit todlichen Waffen“ liegt nicht vor, wenn die Waffe zur Zufugung todlicher Verletzungen nicht bestimmt oder ihre Eignung dazu im Einzelfall durch besondre Schutzvorrichtungen aufgehoben ist. Nicht nur eine bestimmte Eigenschaft der Waffen,

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sondern auch eine dieser Eigenschaft entsprechende Verwendung im Kampfe ist erforderlich. Pistolen durfen nicht auf Flintenschußweite verwendet werden, und ausgestattet mit undurchdringlichen Panzern kann man keinen Zweikampf ausfechten. Der Kampf selbst muß lebensgefahrlich sein.

Demnach erscheinen die gewohnlichen studentischen Schlagermensuren zwar als ein vielleicht strafwurdiger Zweikampf, nicht aber als strafbarer Zweikampf im Sinne des RStGB.s  ?) . Die Anwendung der strafgesetzlichen Bestimmungen uber Korperverletzung und Raufhandel ist ausgeschlossen, weil die im Zweikampf vorkommenden Verletzungen zum Zweikampf selbst gehoren und nicht getrennt von diesem zur Strafe gezogen werden konnen.  ?) Die landesrechtlichen Vorschriften uber Studentenduelle sind durch das RstGB. als Straf-, nicht als Disziplinargesetze beseitigt worden.  ?)

5. Der Zweikampf ist vollendet , sobald einer der beiden Gegner den Kampf begonnen, d. h. von seiner Waffe zum Angriff Gebrauch gemacht hat, auch wenn die Waffe (Pistole) versagt haben sollte, oder wenn der Duellant absichtlich, aber ohne Einverstandnis mit seinem Gegner ( oben S. 329 ), in die Luft geschossen hat.  ?) Der Versuch (Zielen mit der Pistole, Ausholung zum Schlag) ist nicht strafbar.

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III. Der Gesetzgeber hat sich aber nicht damit begnugt, den Zweikampf selbst unter Strafe zu stellen, sondern bedroht auch im Anschlusse an die geschichtliche Entwicklung gewisse Vorbereitungs handlungen, namlich die Herausforderung   ?) zum Zweikampf und deren Annahme   ?) .

Strafe : regelmaßig (StGB. § 201) Festungshaft bis zu sechs Monaten; wenn aber bei der Herausforderung die Absicht (gleich Vorsatz), daß einer von beiden Teilen das Leben verlieren soll, entweder ausgesprochen ist oder aus der gewahlten Art des Zweikampfes erhellt (StGB. § 202), Festungshaft von zwei Monaten bis zu zwei Jahren. Wesentlich strengere Strafen in § 122 Mil. StGB. (bei Forderung aus dienstlicher Veranlassung).

Der Versuch ist wegen der Vergehensnatur dieses Delikts nicht strafbar. Teilnahme ist nach allgemeinen Grundsatzen zu beurteilen. Einen Fall der Beihilfe hebt der Gesetzgeber besonders hervor, indem er (in § 203) die Kartelltrager, d. h. diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung (nicht den Auftrag zur Annahme) ubernehmen und ausrichten (auch im Falle des § 202), mit Festungshaft bis zu sechs Monaten bedroht.

Die Strafe der Herausforderung und deren Annahme, sowie die Strafe der Kartelltrager fallt weg , (StGB. § 204), wenn die Parteien den Zweikampf vor dessen Beginn freiwillig aufgegeben haben.  ¹?) Entgegen der allgemeinen Regel (oben § 74 I), daß Strafaufhebungsgrunde nur demjenigen zu gute kommen, in dessen Person sie sich ereignen, wirkt hier die ?thatige Reue“ der Hauptthater zu Gunsten aller Beteiligten.

Kommt der Zweikampf wirklich zu stande, so wird dadurch die Strafbarkeit der Vorbereitungshandlungen fur die beiden Parteien beseitigt (oben § 56 II): die ubrigen Beteiligten, auch die Kartelltrager (StGB. § 203), haften nach den allgemeinen Grundsatzen uber Teilnahme, aber nunmehr wegen ihrer Beteiligung am Zweikampfe selbst.  ¹¹)

IV. Die Strafe des Zweikampfes ist im Gesetze verschieden abgestuft.

1. Regelmaßiger Strafrahmen (StGB. § 205): Festungshaft von drei Monaten bis zu funf Jahren. Buße ausgeschlossen.

2. Wer seinen Gegner im Zweikampf totet (StGB. § 206), wird mit Festungshaft nicht unter zwei Jahren, und wenn der Zweikampf den Tod des einen der beiden Gegner herbeifuhren sollte, mit Festungshaft nicht unter drei Jahren bestraft. Der schwere Strafrahmen ist ausgeschlossen, wenn der Tod aus einer nicht vorsatzlichen Verletzung hervorging, z. B. durch Absrpingen der Klinge, oder wenn der Getotete durch einen Sturz sich die Klinge des Gegners in den Leib stieß; sowie dann, wenn er uberhaupt nicht die Folge einer im Kampfe erlittenen Verwundung, sondern z. B. des durch die Bandagierung bewirkten Blutdranges zum Kopfe

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§ 94.  5. Die Abtreibung.

war.  ¹²) Dagegen ist im ubrigen der regelmaßige Ursachenbegriff (oben § 29) uneingeschrankt zur Anwendung zu bringen.

3. Ist eine Totung oder Korperverletzung mittels vorsatzlicher Ubertretung der vereinbarten oder hergebrachten Regeln des Zweikampfes bewirkt worden, so ist der Ubertreter (StGB. § 207), sofern nicht nach den oben erwahnten Bestimmungen eine hartere Strafe verwirkt (nicht: ?angedroht“) ist, nach den allgemeinen Vorschriften uber Totung oder Korperverletzung zu bestrafen. Auffallend ist die eventuelle Anwendung der Zweikampfstrafe, obwohl der Zweikampf mit der Uberschreitung der Kampfregeln aufgehort hat, Zweikampf zu sein. Berufung auf Notwehr ist ausgeschlossen.

Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, so kann die nach §§ 205, 206 verwirkte Strafe bis um die Halfte, jedoch nicht uber funfzehn Jahre erhoht werden (StGB. § 208).

Die Behandlung der Teilnehmer richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Insbesondere konnen auch die Mitglieder des Ehrengerichts, welches den Zweikampf anordnet, sich der Teilnahme schuldig machen, wenn ihr Spruch auf den Entschluß der Gegner, sich zu schlagen, bestimmend eingewirkt hat. Einen Fall hat auch hier der Gesetzgeber als selbstandiges Vergehen besonders hervorgehoben (StGB. § 210) und damit fur unabhangig von den sonstigen Voraussetzungen der Teilnahme erklart. Wer namlich einen anderen zum Zweikampfe mit einem dritten absichtlich (gleich vorsatzlich), insbesondere durch Bezeigung oder Androhung mit Verachtung anreizt,   ¹³) wird, falls der Zweikampf (wenn auch nicht infolge seiner Anreizung) stattgefunden hat, statt mit Festungshaft, der regelmaßigen Strafe des Zweikampfes, mit Gefangnis nicht unter drei Monaten bestraft.

Straflos bleiben (StGB. § 209) Kartelltrager, welche ernstlich bemuht gewesen sind, den Zweikampf (nicht bloß seine Fortsetzung) zu verhindern, Sekundanten, sowie zum Zweikampf zugezogene Zeugen, Arzte und Wundarzte.

  1. ¹) Gegen v. Below halte ich an meiner fruheren Ansicht fest. v. Below bestreitet den germanischen Ursprung des Duells. Es stammt nach ihm aus Spanien (erste sichere Nachricht 1473 und 1480), dringt dann nach Frankreich und Italien, spater nach Deutschland (erste Nachricht 1562). Demgegenuber betone ich: 1. Fur mich handelt es sich garnicht um den geschichtlichen Ursprung der Duell sitte , sondern der Duell strafen . Gegen v. Below sprechen ubrigens die italienischen Statutarrechte ( Kohler Studien 4 ), die schon im 14. Jahrhundert das Duell kennen. 2. Ich behaupte nur, daß die Strafandrohungen gegen das Duell unmittelbar an die gegen das ?Ausheitschen“ anknupfen. Den Beweis dafur erbringt unter anderem das von v. Below angefuhrte Strafsburger Duellmandat von 1650, das die fruheren Strafandrohungen gegen das Ausheitschen wortlich wiederholt.
  2. ²) Heute herrschende Ansicht ? Bei Nichterwahnung des Zweikampfes im Gesetz (so Code penal, Bayern 1813, Norwegen seit 1889; anders Belgien und die große Mehrzahl der ubrigen Staaten) wurde die Frage, ob der Zweikampf uberhaupt strafbar sei, wegen seiner durchaus eigenartigen Bedeutung sehr schwierig zu entscheiden und am richtigsten zu verneinen sein. Vgl. unten Note 6 .
  3. ³) vgl. v. Liszt Allg. osterr. Gerichtszeitung 1875 Nr. 101, 102. Im Sinne des Textes jetzt die meisten; insbesondere Berger und Gwinner . Wichtigste abweichende Ansichten: 1.  Das amerik. Duell ist Zweikampf; so Neubauer Allg. osterr. Gerichtszeitung 1865 Nr. 5, 19; Luder GA. 13 540, Schutze 293 Note 7 (dagegen aber Schutze selbst GS. 38 121). 2.  Es ist Teilnahme am Selbstmord; so u. a. Levi 96, Meyer 491, Ortloff 152, Schaper HH. 2 117, Teichmann HH. 3 395, Villnow 617, v. Wachter 354. 3.  Es ist Totung des Einwilligenden; so Kohler Studien 1 144. 4.  Es ist Mord (!); so Binding 1 702 und Lehrb. 2 26. ? Richtig hebt Beger hervor, daß auch das Schießen uber das Taschentuch usw. nicht Zweikampf ist. Dagegen Frank § 202.
  4. ⁴) Ebenso R 7 29 und Olshausen § 201 9. Dagegen (wesentlich weiter) Frank 15. Abschn. II, Greßly , Meyer 492. Da das Gesetz den Begriff des Zweikampfes als durch Sitte gegeben voraussetzt, muß der Kampf zwischen Frauen oder zwischen Mann und Weib aus dem gesetzlichen Begriff ausgeschlossen werden. Ebenso Lammasch (Litt. zu § 91)  44. Dagegen Greßly 100, Meyer 491.
  5. ?) Die Ansichten und deren Begrundung gehen weit auseinander. Im Ergebnisse, wenn auch nur teilweise in der Begrundung ubereinstimmend: Beling 88, Berger 36, Binding Normen 1 392 Note 40 und Lehrb. 2 69, v. Buri GS. 34 355, Frank 15. Abschn. II, Greßly 115, Halschner 2 948, v. Jagemann HG. 2 108, Lammasch (Litt. zu § 91) 44, Levi 110, Merkel 305, Meyer 492, Olshausen §  201 13, 14, Sontag Z 2 5, Teichmann HH. 3 394. Vgl. auch Z 8 352 ? Dagegen hat R nach ofteren Schwanken durch Entsch. der Ver. Strafsenate vom 6. Marz 83 8 87 die Schlagermensur fur strafbaren Zweikampf im Sinne des Gesetzes erklart. Ebenso Berner 502.
  6. ?) Ebenso Binding 1 368, 724, Frank 15. Abschn. III, Olshausen 15. Abschn. 3, Rodenbeck 51, Sontag Z 2 7 u. a. Dagegen Halschner 2 944, Merkel 305, Meyer 493; die aber Straflosigkeit wegen Einwilligung annehmen. Die gegenteilige Ansicht zwingt dazu, gerade den ungefahrlichen Zweikampf (als gemeine Korperverletzung usw.) harter zu bestrafen als den gefahrlichen.
  7. ?) Ebenso Binding 1 316, 321, Halschner 2 944, Meyer 497, Olshausen 15. Abschn. 2; dagegen fur die Gultigkeit landesrechtlicher Strafdrohungen Frank 15. Abschn. IV, Keßler (Litt. zu § 35) 96, Kronecker GS. 35 233, Sontag Z 2 6, Teichmann HH. 3 392, Villnow GS. 37 629; ferner die fruhere preuß. Rechtsprechung, sowie das badische Einf.-Ges. vom. 23. Dezember 1871, welches in Art. 8 die Schlagermensur mit Haft bedrohte. Jedenfalls wurde sich gesetzliche Regelung der ganzen Frage, u. z. durch ausdruckliche Uberweisung der studentischen Schlagermensur an die Disziplinargerichtsbarkeit der Universitaten, empfehlen.
  8. ?) Ebenso Levi 94, Meyer 494, Olshausen §  205 I, R. 21 146. Dagegen Binding Lehrb. 2 72, Frank 15. Abschn. I, Greßly 108.
  9. ?) Sie muß ernstlich gemeint sein; Frank § 201 I gegen R 22 139.
  10. ¹?) Rucktritt beider Parteien ist erforderlich. Ebenso Greßly 132, Levi 122, Meyer 495. Dagegen Frank § 204 II, Olshausen §  204 5, sowie R 34 200, 35 260.
  11. ¹¹) Ubereinstimmend Olshausen §  205 4. Dagegen Frank § 205 IV, Halschner 2 958, Levi 127, Meyer 496 Note 47; auch R 11 279.
  12. ¹²) Ebenso Olshausen §  206 2. Dagegen rechnet Greßly 140 auch fahrlassige, Frank § 206 I selbst unverschuldete Totungen hierher.
  13. ¹³) Oben § 51 Note 6.