1
Die
Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.
2
Die
Ruhepausen nach Satz 1 konnen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
3
Langer
als sechs Stunden hintereinander durfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschaftigt werden.