Zweikammersystem

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  • In einem Zweikammersystem (auch Bikameralismus ) hat das Parlament zwei Kammern ( Zweikammerparlament ). In der Regel haben die Kammern eines Parlaments unterschiedliche Aufgaben, und sie werden auch auf unterschiedliche Weise gewahlt oder zusammengesetzt. Historisch gesehen werden die Kammern als Oberhaus (?Erste Kammer“) und Unterhaus (?Zweite Kammer“) bezeichnet.

    Geschichte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Vorlaufer des heutigen Bikameralismus sind bereits in den politischen Systemen der Antike zu finden. Diese politischen Systeme kannten aber keine Gewaltenteilung nach heutigem Maßstab. Die Volksversammlungen besaßen nur begrenzte Kompetenzen. Die fur den spateren Verlauf bedeutsamste Kompetenz war die Beratungsfunktion. Diese Funktion wird deshalb im Schrifttum als Vorlaufer des heutigen Bikameralismus charakterisiert. [1]

    Das Zweikammersystem entspringt der Tradition der Teilhabe aller Gesellschaftsschichten am politischen Entscheidungsprozess ( politische Partizipation ). Es wirkt insbesondere in foderalen Staaten als zusatzliches Element der Gewaltenteilung . Das bedeutet, dass durch die zweiten Kammern die Gliedstaaten in foderalen Staaten an der Gesetzgebung und damit an der Willens- und Entscheidungsbildung des Gesamtstaates beteiligt sind. Die genaue Ausgestaltung der Kompetenzen der zweiten Kammer sowie deren Reprasentations- und Legitimationsgrundlage ist in den Landern recht unterschiedlich. Vor diesem Hintergrund nehmen die zweiten Kammern verschiedene Rollen wahr.

    Wahrend fruhere bikamerale Strukturen nur auf das Prinzip der Teilhabe aller Gesellschaftsschichten beruhten, kam mit der Entwicklung von Parteien ein weiteres Element hinzu, das das Verhalten der beiden Kammern im Gesetzgebungsprozess nachhaltig veranderte. In foderalen und weniger in unitarisierten Staaten existiert deshalb ein interkamerales Verhandeln zwischen beiden gesetzgebenden Korperschaften, um den Gesetzgebungsprozess nicht zu behindern. Auch in diesem Punkt etablierten die Lander mit Blick auf die unterschiedliche Rollenwahrnehmung der jeweiligen zweiten Kammer verschiedene Konfliktlosungsmechanismen ? in Deutschland ubernimmt diese Funktion der Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag (erste Kammer ? Reprasentation des Volkes) und Bundesrat (zweite Kammer ? Reprasentation der Gliedstaaten).

    Ursprung des Zweikammersystems: England im Mittelalter [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Die Anfange des heutigen Bikameralismus finden sich im England des 13. und 14. Jahrhunderts. Die Entstehung des englischen Zweikammersystems wird im Allgemeinen mit der Magna Charta [2] im Jahre 1215 in Verbindung gebracht.

    Davon ausgehend erreichte die Entwicklung ihren vorlaufigen Hohepunkt Mitte des 14. Jahrhunderts, als sich das vormals vom Adel beherrschte Parlament in zwei Kammern, Oberhaus und Unterhaus, aufteilte. Diese Aufteilung hat bis heute Bestand und ist ein Kennzeichen des britischen Parlamentarismus. Wahrend das Oberhaus den Adel reprasentiert, ist das Volk im Unterhaus vertreten. [3]

    Seit dieser Aufteilung in zwei Kammern spricht das Schrifttum von der ersten Erscheinung des Zweikammersystems nach heutiger Definition. Zwar knupfte man an die antiken Vorlaufer an. Mit der Ausdehnung der Gesetzgebungstatigkeit des englischen Staates kristallisierten sich allerdings neue Konflikte heraus. Der Gesetzgebungsprozess war auf alle drei Organe aufgeteilt: Das Oberhaus stellte das aristokratische, das Unterhaus das demokratische und der Konig mit seiner Vetomacht in der Gesetzgebung das monarchische Element dieses miteinander verflochtenen Systems dar. Das System war auf eine ausgeglichene Balance nach dem Vorbild der Antike zwischen diesen drei Elementen aufgebaut. Es sollte aus diesem Grund eine Herrschaft von einer dieser drei Gesellschaftsschichten uber die anderen zwei verhindern. Die Gewaltenteilung trug daher zu einer stabilen und zumeist konfliktfreien Entwicklung Englands bei. [4]

    Zweikammersystem und Checks and Balances in den Vereinigten Staaten [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Einige englische Kolonien in Nordamerika ubernahmen nach dem Vorbild Englands bikamerale Systeme. Die wirkliche Bedeutung erlangte das Zweikammersystem gleichwohl erst mit der Verfassung der 1788 gegrundeten USA. Die Diskussion uber die bikameralen Strukturen der englischen Kolonien fand ihren Hohepunkt in der Debatte uber die zukunftige Gestalt der USA. [5]

    Das Reprasentantenhaus und der Senat reprasentieren das Volk bzw. die Bundesstaaten . Die Zentralgewalt obliegt einer starken Exekutive mit einem Prasidenten an der Spitze. Diese drei Institutionen sind an den die US-amerikanische Verfassung durchziehenden Grundsatz der Gewaltenbeschrankung durch Gewaltenverschrankung ( checks and balances ) gebunden. Damit knupfte man an die antiken Vorlaufer des Bikameralismus und an die Verfassungstradition des englischen Mutterstaates an. [6]

    England als Zentralstaat und die Vereinigten Staaten als organisierter Bundesstaat gelten im Schrifttum deshalb als Musterbeispiele fur die institutionelle Entwicklung bikameraler Gesetzgebung in anderen Staaten.

    Bezeichnungen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    In der Politikwissenschaft wird ublicherweise die machtigere der beiden Kammern, in der Regel die vom Volk gewahlte, als die Erste Kammer bezeichnet, die weniger machtige, in der Regel die mit foderalem oder standischem Bezug, als Zweite Kammer. Historisch gesehen war jedoch die Volksvertretung meist die Zweite Kammer, da sie weniger angesehen und anfangs auch weniger machtig war. So erklaren sich auch die Bezeichnungen Unterhaus fur die Volksvertretung und Oberhaus fur die standisch oder foderal definierte Vertretung. Im Folgenden wird die historische Variante des Begriffes benutzt, um Verwirrungen zu vermeiden.

    Funktionen der Kammern [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Die Aufteilung der beiden Kammern entspricht meist einer der beiden folgenden Varianten:

    • Variante mit unterschiedlicher Bedeutung der Kammern und nicht direkter Wahl der zweiten Kammer.
      • Die eine Kammer wird vom Volk gewahlt und ist fur die eigentliche Gesetzgebungsarbeit zustandig. Sie hat auch Einfluss auf die Regierungsbildung , wenn sie nicht sogar selbst die Regierung wahlt.
      • Die Mitglieder der anderen Kammer werden in der Regel indirekt gewahlt oder auch teils ernannt. Dabei wird oftmals eine foderale Struktur des Gesamtstaats berucksichtigt ( Vertretung der Gliedstaaten ) . Historisch bedingt kann es sich aber auch um die Vertretung des Adels handeln, wie z. B. im britischen House of Lords . Diese Kammer hat oft nur wenig Einfluss auf die Gesetzgebung.
    • Variante mit gleichwertiger Bedeutung der beiden Kammern ? Aufteilung meist nach Bevolkerungsdichte und Vertretung der Gliedstaaten in einem foderalen politischen System; dabei haben die beiden Kammern dieselben Befugnisse, sollen aber zum einen die gewahlten politischen Verhaltnisse und zum anderen die einzelnen Gliedstaaten als solche reprasentieren. Damit wird verhindert, dass bevolkerungsreiche stadtische Gebiete immer die kleineren landlichen Gebiete uberstimmen konnen; auch ist die (meist ?kleine Kammer“ genannte) Gliedstaatenvertretung nicht an andere politische Strukturen ( Parteizugehorigkeit der zu vertretenden Staatsregierung o. a.) gebunden.
      • Beide Kammern werden direkt vom Volk gewahlt
        • Die eine Kammer wird von den Wahlberechtigten des gesamten Staates gewahlt
        • Die andere Kammer wird nach Foderationsteilen gewahlt: meist hat jeder Teilstaat die gleiche Anzahl Vertreter
      • Beide Kammern mussen samtlichen Vorlagen zustimmen, damit diese in Kraft treten konnen.

    Viele politische Systeme mit Zweikammersystem kennen eine besondere gemeinsame Sitzung beider Kammern, zum Beispiel die Vereinigten Staaten von Amerika , die Republik Osterreich , die Schweiz und die Niederlande . Eine solche Sitzung dient der Wahl oder Begrußung eines Staatsoberhaupts oder hat außergewohnliche Befugnisse.

    Je nach Staat kann es große Unterschiede geben. In Italien spricht man von einem perfekten Bikameralismus, weil beide Kammern gleichen Einfluss auf die Gesetzgebung haben. [7] In der Schweiz wird der Nationalrat nach Bevolkerungsanteil gebildet, im Standerat hingegen hat jeder Kanton nur zwei Vertreter, die historischen Halbkantone nur einen. Ein ahnliches System wie in der Schweiz gilt in den USA: auch dort werden beide Kammern vom Volk gewahlt, wenn auch in unterschiedlicher Weise. Die osterreichische Bundesversammlung setzt sich zusammen aus dem Nationalrat und dem Bundesrat .

    Kritik [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Am Zweikammersystem wird kritisiert, dass es dazu neige, flexible Politik zu verhindern. Die eine Kammer konne die andere blockieren. Dies geschieht gerade bei unterschiedlichen politischen Mehrheiten in beiden Kammern. Unter dem Aspekt der Gewaltenteilung wird dieser Blockadeeffekt allerdings auch positiv gesehen, vor allem, wenn die eine Kammer deutlich anders zusammengesetzt ist als die andere (zum Beispiel die Belange der Gliedstaaten vertritt).

    Der Grad der Wahrnehmung der oben beschriebenen Funktionen von Zweikammersystemen ist daher von der Struktur des jeweiligen politischen Systems abhangig. Aufgrund der Zunahme komplizierter politischer Entscheidungsprozesse und der wachsenden Anspruche der Gesellschaft an den Staat, werden deshalb immer haufiger bikamerale Systeme in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund wird einerseits die zum Teil uberholte Reprasentation und die uberwiegende mangelnde demokratische Legitimation und andererseits die Kompetenzen zweiter Kammern in politischen Entscheidungsprozessen kritisiert. [8]

    Zweite Kammern, die uber dieselben Kompetenzen wie die erste Kammer verfugen und nicht uber ausreichende Reprasentations- und Legitimationsgrundlage verfugen, sind somit lediglich Randerscheinungen eines politischen Systems. Sie konnen also weder eine Gewaltenteilung und Stabilisierung gewahrleisten, noch die Legitimation der Politik erhohen. Ferner konnen sie keine Interessenvertretung gesellschaftlicher Gruppen darstellen. Daher ist eine ausreichende Anerkennung der demokratischen Legitimation zweiter Kammern durch die Gesellschaft unablassig. Nur ein Zusammenspiel von demokratischer Legitimation, einem angemessenen Funktionsrahmen sowie einer klar definierten Stellung im politischen System kann gewahrleisten, dass zweite Kammern die ihnen zugedachten Funktionen tatsachlich erfullen konnen. [9]

    Zweikammersystem in der Schweiz [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Allgemeines [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Die Schweiz kannte das Zweikammersystem schon in der Helvetischen Republik . Die beiden Rate (Grosser Rat und Senat) waren aber anders als heute nicht gleichberechtigt: Der Senat schlug Gesetze vor, der Grosse Rat befand uber sie. Das Zweikammersystem, wie es heute gilt, ubernahm die Schweiz mit der Grundung des Bundesstaates 1848 nach amerikanischem Vorbild. Wie auch in anderen Landern ermoglicht das Zweikammersystem in der Schweiz, dass die eine Kammer ? der Nationalrat ? die Gesamtbevolkerung reprasentiert, die andere Kammer ? der Standerat ? hingegen die Gliedstaaten, die Kantone . Die Standerate werden jedoch ohne Weisung gewahlt; sie haben ein freies Mandat, weshalb die Kantone, in denen die jeweiligen Standerate gewahlt wurden, keine Moglichkeit haben, die Haltung der Abgeordneten festzulegen. Die Standerate sind genau wie die Nationalrate Parlamentarier des Bundes und keine juristische Vertretung der Kantone. Daher ist die landlaufig vertretene Meinung, der Standerat diene der Reprasentation der Kantone, nicht haltbar. Diese Reprasentation ist hochstens politisch bzw. symbolisch. [10] [11] Die Kammern haben somit eine unterschiedliche Reprasentationsfunktion: Der Nationalrat verwirklicht das demokratische Prinzip, das eine Sitzverteilung nach Bevolkerungsanzahl erfordert, wahrend beim Standerat das foderalistische Prinzip zu einer gleichmaßigen Verteilung der Sitze auf alle Kantone fuhrt.

    Grundsatzlich verhandeln die Eidgenossischen Rate getrennt. Die Bundesverfassung ( Art. 157 BV) sieht jedoch fur bestimmte Beratungsgegenstande vor, dass die beiden Raten unter Leitung des Prasidenten des Nationalrates als Vereinigte Bundesversammlung verhandeln. [12]

    Zusammensetzung der beiden Kammern [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten, den Nationalraten. Sie werden in den Kantonen mittels Proporzwahl gewahlt. Der Standerat besteht aus 46 Abgeordneten. Jeder Kanton sendet zwei Abgeordnete in den Standerat aus, abgesehen von den Halbkantonen , denen jeweils einer zusteht. Der Umstand, dass alle Kantone ohne Rucksicht auf ihre Bevolkerungsanzahl gleichberechtigt im Standerat vertreten sind, hat in der Schweiz auch schon Anlass zu Kritik gegeben. Dieser Regelung wird vorgeworfen, sie sei undemokratisch und weiche zu stark von der eigentlichen parteipolitischen Zusammensetzung des Schweizervolkes ab, da den konservativen Kraften aus den kleinen Kantonen ein zu starkes Gewicht zukomme. [13]

    Gleichberechtigung der Kammern [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Eines der zentralen Elemente des schweizerischen Zweikammersystems ist die vollumfangliche Gleichberechtigung. Samtliche Sachkompetenzen (aufgefuhrt in Art. 163 ff. BV), die der Bundesversammlung zustehen, kommen beiden Raten zu. Hier unterscheidet sich die Schweiz von Deutschland , Osterreich oder den USA . Der deutsche Bundesrat , die Landerkammer, ist dem Bundestag nicht gleichgestellt. Nur der Erlass bestimmter Bundesgesetze bedarf seiner Zustimmung ( Art. 105 Abs. 3 GG), in den anderen Fallen kann der Bundestag selbst entscheiden. Andererseits hat er aber Kompetenzen, die dem Bundestag vorenthalten sind (vergleiche Art. 84 Abs. 2, Art. 37 GG). [14]

    National- und Standerat sind ebenfalls bei der Beschlussfassung gleichberechtigt: Ein Beschluss der Bundesversammlung kommt nur zustande, wenn ihm beide Rate zustimmen ( Art. 156 Abs. 2 BV; Art. 83 Abs. 1 ParlG ). In seltenen Fallen kann es aber Beschlusse geben, die auch bei Uneinigkeit zustande kommen mussen, weil eine Abschreibung der Vorlage keine sachgerechte Losung ware. Art. 156 Abs. 3 BV zahlt abschliessend auf, welche Beschlusse auch bei Uneinigkeit zustande kommen. Die Losung dieser unterschiedlichen Falle wurde auf Gesetzesstufe geregelt (siehe Art. 94 Abs. 3, Art. 98 Abs. 2, Art. 104 ParlG). [15]

    Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    • Gisela Riescher, Sabine Russ, Christoph M. Haas (Hrsg.): Zweite Kammern . 1. Auflage. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, Munchen / Wien 2000, ISBN 3-486-25089-2 .
    • Arend Lijphart : Patterns of democracy: government forms and performance in thirty-six countries . 2. Auflage. Yale University Press, New Haven 1999, ISBN 0-300-07893-5 (englisch).
    • Sven Leunig (Hrsg.): Handbuch Foderale Zweite Kammern. Verlag Barbara Budrich, Opladen/ Farmington Hill 2009, ISBN 978-3-86649-852-5 .
    • Hans Albrecht Schwarz-Liebermann von Wahlendorf: Struktur und Funktion der sogenannten Zweiten Kammer. Eine Studie zum Problem der Gewaltenteilung . Tubingen 1958.
    • Tobias Friske: Kammern des Volkes? Die Zweiten Kammern im Deutschen Fruhkonstitutionalismus . Freiburg 2007 ( Volltext ).
    • Heidrun Abromeit/Felix Wurm: Der bundesdeutsche Foderalismus ? Entwicklungen und neue Herausforderungen , in: Uwe Andersen (Hrsg.): Foderalismus in Deutschland. Neue Herausforderungen ; Reihe uni Studienpolitik; Wochenschau Verlag, Schwalbach 1996.
    • Franz Bardenhewer (Hrsg.): Die Entstehung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesetzgebungsorganen ; Reihe Rechtswissenschaft, Bd. 1; Centaurus-Verlagsgesellschaft m.b.H. Pfaffenweiler 1984.

    Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

    1. George Tsebelis/Jeanette Money (Hrsg.): Bicameralism. Cambridge University Press, New York/Melbourne 1997, S. 15 f.
    2. Mit der Magna Charta erreichte der Adel ein Mitspracherecht an der koniglichen Steuerbewilligung. Daraus entwickelte sich ein Rat des Adels, der dem Konig nach dem Vorbild der Antike bei seinen politischen Handlungen beratend zur Seite stand; vgl. George Tsebelis/Jeanette Money (Hrsg.): Bicameralism ; New York, Melbourne: Cambridge University Press 1997, S. 21ff
    3. Siehe zur englischen Wahlrechtsentwicklung genauer: Sebastian Aeppli: Das beschrankte Wahlrecht im Ubergang von der Stande- zur Staatsburgergesellschaft , in: Zuricher Studien zur Rechtsgeschichte; Reihe 16; Zurich: Schulthess polygraphischer Verlag 1988; S. 16?22.
    4. George Tsebelis/Jeanette Money (Hrsg.): Bicameralism ; New York, Melbourne: Cambridge University Press 1997, S. 21ff
    5. Siehe genauer Willi Paul Adams: Geschichte , in: Willi Paul Adams/ Peter Losche (Hrsg.): Landerbericht USA ; unter Mitarbeit von Anja Ostermann; Bundeszentrale fur politische Bildung; Schriftenreihe Bd. 357; 3. akt. und neubearb. Aufl.; Bonn 1998; S. 29?33 und George Tsebelis/Jeanette Money (Hrsg.): Bicameralism ; New York, Melbourne: Cambridge University Press 1997, S. 29ff
    6. Manfred G. Schmidt (Hrsg.): Demokratietheorien ; 3. Aufl.; Opladen: Leske+Budrich 2000.; S. 110ff.; George Tsebelis/Jeanette Money (Hrsg.): Bicameralism ; New York, Melbourne: Cambridge University Press 1997, S. 26ff. und Samuel C. Patterson/Anthony Mughan: Senates and the Theory of Bicameralism , in: Samuel C. Patterson/Anthony Mughan (Hrsg.): Senates, Bicameralism in the contemporary World ; Columbus: Ohio State University Press 1999; S. 1?31, hier S. 11f.
    7. H. Ullrich: Das politische System Italiens. In: W. Ismayr (Hrsg.): Die politischen Systeme Westeuropas. 4., aktualisierte und uberarbeitete Auflage. 2009, S. 648.
    8. Samuel C. Patterson/Anthony Mughan: Senates and the Theory of Bicameralism , in: Samuel C. Patterson/Anthony Mughan (Hrsg.): Senates, Bicameralism in the contemporary World ; Columbus: Ohio State University Press 1999; S. 1?31, hier S. 12?19.
    9. Suzanne S. Schuttemeyer / / Roland Sturm : Wozu Zweite Kammern? Zur Reprasentation und Funktionalitat Zweiter Kammern in westlichen Demokratien , in: ZParl; Heft 3/92; 23. Jg.; S. 517?536
    10. Pierre Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft . 5. Auflage. Stampfli, Bern 2021, ISBN 978-3-7272-8928-6 , S.   444 .
    11. Walter Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht . 10. Auflage. Zurich 2020, ISBN 978-3-7255-8079-8 , S.   480 .
    12. Walter Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht . 10. Auflage. Schulthess, Zurich 2020, ISBN 978-3-7255-8079-8 , S.   468   f .
    13. Walter Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht . 10. Auflage. Schulthess, Zurich 2020, ISBN 978-3-7255-8079-8 , S.   468   f .
    14. Ulrich Hafelin, Walter Haller, Helen Keller, Daniela Thurnherr: Schweizerisches Bundesstaatsrecht . 10. Auflage. Zurich 2020, ISBN 978-3-7255-8079-8 , S.   469   f .
    15. Giovanni Biaggini: BV Kommentar Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft . 2. Auflage. Orell Fussli, Zurich 2017, ISBN 978-3-280-07320-9 , S.   1212   f .