Zubehor
ist im
deutschen Sachenrecht
eine
bewegliche Sache
, die dem
Zweck
einer
Hauptsache
fortwahrend dient und zu ihr in einem entsprechenden raumlichen Verhaltnis steht.
Mobilfunk-Zubehor
Diese
Legaldefinition
des
§ 97
Abs. 1 Satz 1
BGB
ist zwar leicht zu verstehen, bereitet jedoch bei der Anwendung im Alltag Schwierigkeiten. Das liegt vor allem an den nachfolgenden Regelungen. Mit
§ 97
Abs. 1 Satz 2 BGB soll klargestellt werden, dass zum Zubehor jene
Sachen
nicht gehoren, die im
Rechtsverkehr
nicht als Zubehor betrachtet werden. Was nach allgemeinem Verstandnis (Verkehrsauffassung) als Zubehor angesehen wird, ist auch Zubehor im Rechtssinne.
[1]
Die Folge hieraus kann sein, dass einzelne Sachen in bestimmten Regionen Deutschlands als Zubehor angesehen werden, in anderen Regionen wiederum nicht. In
§ 97
Abs. 2 BGB geht es um die Dauerhaftigkeit der Beziehung zwischen Zubehor und Hauptsache. Zubehor liegt demnach nicht vor, wenn eine bewegliche Sache nur vorubergehend fur den wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache genutzt wird (
§ 97
Abs. 2 Satz 1 BGB). Umgekehrt wird die Zubehoreigenschaft nicht aufgehoben, wenn Zubehor von der Hauptsache vorubergehend getrennt wird (
§ 97
Abs. 2 Satz 2 BGB).
Eine Unterscheidung zwischen Zubehor und
wesentlichen Bestandteilen
oder
Scheinbestandteilen
fallt nicht immer leicht. Die typischen Zubehoreigenschaften erleichtern eine Zuordnung zu einer der Gruppen.
- Bewegliche Sache
- Zubehor muss eine bewegliche Sache sein und kann kein wesentlicher Bestandteil sein, da dieser von der Hauptsache nur getrennt werden kann, wenn dabei die Bestandteile in ihrem Wesen verandert werden. Kann jedoch der eine oder andere Bestandteil nach der Trennung noch in der bisherigen Art ? sei es auch in einer Verbindung mit einer neuen Sache ? wirtschaftlich genutzt werden, liegt Zubehor vor.
[2]
Der Scheinbestandteil ist eine bewegliche Sache, aber kein Zubehor, weil er nur vorubergehend zu einer Hauptsache gehort, ohne ihr Bestandteil zu sein.
- Dauerhaftigkeit
- Zubehor muss dauerhaft und nicht nur vorubergehend der Hauptsache dienen. Daruber entscheidet die Widmung und Zweckbestimmung des Einfugenden. Als nicht dauerhaft gelten alle vom
Mieter
,
Pachter
und
Entleiher
eingebrachten Sachen, da sie zeitlich befristet gewidmet werden. Wenn die Widmung fur einen von vornherein begrenzten Zeitraum oder lediglich zur Befriedigung der Bedurfnisse des derzeitigen Nutzers erfolgt, liegt kein Zubehor vor.
[3]
[4]
- Dienende Funktion
- Zwischen Zubehor und seiner Hauptsache besteht ein Unterordnungsverhaltnis, denn das Zubehor muss der Hauptsache dienen und den Zweck der Hauptsache fordern. Das Zubehor darf jedoch nicht weiter von der Hauptsache entfernt sein, als dies durch die dienende Funktion des Zubehorteils gefordert wird.
[5]
Es muss sich an einem Ort befinden, wo es seine dienende Funktion ausuben kann.
[6]
- Wirtschaftlicher Zweck
- Zubehor dient dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache. Es muss ihre wirtschaftliche Nutzung ermoglichen oder erleichtern, und zwar so, dass das Zubehor zur Hauptsache in einem Abhangigkeitsverhaltnis steht.
[7]
Dazu enthalt
§ 98
BGB Beispiele fur eine solche wirtschaftliche Zweckbestimmung,
[8]
namlich Maschinen und sonstige Gerate eines
Gewerbebetriebes
oder Gerate und Vieh eines
landwirtschaftlichen
Betriebes, die Produktionsmaschinen in einer
Fabrik
.
- Raumliches Verhaltnis
- Hierunter wird die raumliche Nahe des Zubehors zur Hauptsache verstanden. Das zweckgebundene raumliche Verhaltnis liegt auch dann noch vor, wenn nach
§ 97
Abs. 2 Satz 2 BGB eine vorubergehende raumliche Trennung eintritt. Das ist etwa dann der Fall, wenn fur betriebliche Zwecke dienende Fahrzeuge sich vom
Grundstuck
(weit) entfernen, aber wieder zu ihm zuruckkehren. Im Verhaltnis zur Hauptsache Grundstuck sind diese Fahrzeuge Zubehor. Eine nur vorubergehende Entfernung eines Fahrzeugs kann eine einmal entstandene Zubehoreigenschaft nicht beseitigen, solange das Fahrzeug regelmaßig zum Grundstuck zuruckkehrt und dort geparkt wird. Das gesetzliche Merkmal des ?Einbringens“ setzt keinen festen, unverruckbaren Verbleib auf dem Grundstuck voraus; ausreichend ist vielmehr ein tatsachliches Hineinschaffen der Sache auf das Grundstuck.
[9]
- Verkehrsauffassung
- Unter
Verkehrsauffassung
versteht man die Anschauung, die sich allgemein oder in einem bestimmten Sachgebiet gebildet hat und in den Lebens- und Geschaftsgewohnheiten aller Beteiligten in Erscheinung tritt.
[10]
Das Verstandnis daruber, was Zubehor ist, kann sich im Laufe der Jahre andern und wird regional unterschiedlich beurteilt.
[11]
Auch Sachen, die fur den Zweck der Hauptsache entbehrlich oder ungeeignet sind, konnen Zubehor sein,
[12]
wenn die Zweckbestimmung des Einfugenden daruber entscheidet, ob eine Sache Zubehor wird.
[3]
[4]
Die danach erforderliche Zweckbestimmung erfolgt in der Regel durch schlussige Handlung, fur die die tatsachliche Benutzung der Sache fur den wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache ein Indiz sein kann.
- Sonderrechtsfahigkeit
- Es kann Gegenstand von Rechten sein und deshalb ohne die Hauptsache
veraußert
oder
belastet
oder
gepfandet
werden, solange Zubehor zu einer rechtlich unbelasteten Hauptsache gehort und die Hauptsache selbst nicht Gegenstand von Verfugungen wird (siehe Rechtsfolgen).
Zum Zubehor gehoren Fabrikfahrzeuge, Hotelbusse,
[13]
das Baumaterial auf einem Baugrundstuck, Vorrate zum Heizen (Ol, Kohle, Gas), Baumaschinen eines Bauunternehmens
[14]
oder Einbaumobel aus Serienfertigung. Kein Zubehor sind die
Rohstoffe
,
Hilfsstoffe
und
Betriebsstoffe
auf einem Fabrikgelande oder die zum Verkauf bestimmten Waren eines Betriebs. Auch die Fahrzeuge eines Speditionsunternehmens besitzen keine Zubehoreigenschaft, weil sich bei diesem Dienstleistungsunternehmen der wirtschaftliche Zweck des Betriebes auf dem Straßenverkehrsnetz entfaltet und deshalb das Grundstuck nicht als die Hauptsache angesehen werden kann.
[15]
Insofern kann daher eine
Sicherungsubereignung
dieser Kraftfahrzeuge ohne Bedenken vorgenommen werden.
[16]
Als bewegliche Sache ist Zubehor sonderrechtsfahig. Da es aber mit der Hauptsache in einem wirtschaftlichen Verhaltnis steht, soll es regelmaßig deren rechtliches Schicksal teilen. Daher hat die Einstufung als Zubehor bedeutsame Rechtsfolgen, denn nach
[17]
- § 311c
BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur
Veraußerung
oder
Belastung
einer Sache im Zweifel auch auf ihr Zubehor;
- § 926
Abs. 1 Satz 2 BGB erstreckt sich die
Ubereignung
eines Grundstucks im Zweifel auch auf sein Zubehor;
- § 1031
BGB erstreckt sich der
Nießbrauch
einer Sache auch auf ihr Zubehor;
- § 1120
BGB haftet der Grundstuckseigentumer dem
Glaubiger
eines
Grundpfandrechts
dinglich auch mit seinem Grundstuckszubehor. Deshalb umfasst die
Zwangsvollstreckung
in ein Grundstuck (
§ 865
Abs. 1 ZPO) auch das Grundstuckszubehor, welches nach
§ 865
Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht separat gepfandet werden kann (
Unpfandbarkeit
im Rahmen der Mobiliarzwangsvollstreckung). Gemaß
§ 1121
Abs. 1 BGB werden Zubehorstucke im Falle ihrer Veraußerung erst dann von der Haftung frei, wenn sie vor der Beschlagnahme vom Grundstuck entfernt wurden. Durch die Entfernung nach der Beschlagnahme Zubehor auch nicht gemaß
§ 1121
Abs. 2 Satz 2 BGB enthaftet werden, weil dies voraussetzt, dass der Erwerber bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme in gutem Glauben ist.
Diese Rechtsnormen behandeln Zubehor trotz der Sonderrechtsfahigkeit so, als wurde es einen wesentlichen Bestandteil der Hauptsache darstellen.
[1]
Außerhalb dieser Vorschriften bleibt das Zubehor eine selbstandige bewegliche Sache.
Zubehor sind in der
Umgangssprache
auch diejenigen Gegenstande, die bei
Gebrauchsgegenstanden
erst deren
Funktionsfahigkeit
ermoglichen, die Grundausstattung erganzen oder erweitern oder durch ihre Beschaffenheit den Gebrauchszweck verbessern. Das die Funktionsfahigkeit erst ermoglichende Geratezubehor ist mit der Kaufsache zu liefern und muss im
Kaufpreis
enthalten sein. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des
§ 311c
BGB, wonach sich der
Kaufvertrag
im Zweifel auch auf das Zubehor des Kaufgegenstands erstreckt. Was als Zubehor gilt, ist als
Tatfrage
anzusehen. Zubehor, das die Funktionsfahigkeit erst ermoglicht, muss im Kaufpreis enthalten sein und mitgeliefert werden. Die in
Kraftfahrzeugen
befindlichen
Reservereifen
,
Warndreiecke
,
Verbandkasten
und
Feuerloscher
sind Zubehor des Kfz.
[18]
Das den Gebrauchszweck verbessernde Zubehor wird meist mit einem
Aufpreis
angeboten und muss nicht Teil der
Lieferung
sein.
Zugehor
im Sinne der §§ 294 bis 297
ABGB
sind korperliche Sachen, die, ohne Bestandteil des unbeweglichen Gutes zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentumers zum anhaltenden Gebrauch der
Hauptsache
bestimmt sind und zu ihr in raumliche Beziehung gebracht wurden. Unter Zugehor versteht man dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehoren nicht nur der Zuwachs einer Sache, solange er von derselben nicht abgesondert ist, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigentumer zum fortdauernden Gebrauche der Hauptsache bestimmt hat (
§ 294
ABGB). Sachen, die an sich beweglich sind, werden im rechtlichen Sinne fur unbeweglich gehalten, wenn sie vermoge des Gesetzes oder der Bestimmung des Eigentumers das Zugehor einer unbeweglichen Sache ausmachen (
§ 293
Satz 2 ABGB).
Zugehor
sind bewegliche Sachen, die nach Ortsgebrauch oder dem Willen des Grundeigentumers dauernd in eine Verbindung zu dem Grundstuck, dem sie dienen sollen, verbracht wurden (Art. 644 f.
ZGB
)
[19]
.
Nach Art. 644 Abs. 2 ZGB sind Zugehor jene
beweglichen Sachen
, die nach der am Orte ublichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentumers der
Hauptsache
dauernd fur deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben. Zugehor konnen nur materielle und bewegliche Sachen sein. Je nach Ortsgebrauch (kantonales Recht) sind dies die Hotelmobel, Produktionsanlagen, Energieeinrichtungen fur Fabriken usw. Die Zugehor teilt das Schicksal der Hauptsache, nicht nur bei der Grundstuckveraußerung, sondern auch bei Zwangsverwertung des Grundstucks. Wird die Zugehoreigenschaft nicht kraft Gesetzes, sondern auf Veranlassung des Grundeigentumers begrundet, wird eine Liste der Zugehorgegenstande unter entsprechender Willenskundgabe im
Grundbuch
auf Begehren des Grundeigentumers angemerkt (Art. 946 Abs. 2 ZGB
[20]
; GBVo 78). Ist eine
Zugehoranmerkung
erfolgt, so wird die Zugehorqualitat
vermutet
, solange nicht dargetan ist, dass die Sache nach den Vorschriften des
Schweiz. Zivilgesetzbuches
nicht Zugehor sein kann (Art. 805 Abs. 2)
[21]
.
Die schweizerische Legaldefinition ist mit der deutschen Auslegung des
§ 97
BGB identisch.
- ↑
a
b
Robert Winterstein:
Allgemeiner Teil des BGB
, 2011, S. 50.
- ↑
BGH, Urteil von 8. Oktober 1955, Az. IV ZR 116/55,
Volltext
(
Memento
des
Originals
vom 23. November 2018 im
Internet Archive
)
Info:
Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft. Bitte prufe Original- und Archivlink gemaß
Anleitung
und entferne dann diesen Hinweis.
@1
@2
Vorlage:Webachiv/IABot/www.jurion.de
= BGHZ 18, 226, 229.
- ↑
a
b
BGH, Urteil vom 14. Dezember 1973, Az. V ZR 44/72,
Volltext
= BGHZ 62, 49, 52
- ↑
a
b
BGH, Urteil vom 1. Februar 1990, Az. IX ZR 110/89,
Volltext
.
- ↑
Benno Mugdan
,
Motive BGB
, 3, 63
- ↑
Hans-Josef Wieling:
Sachenrecht
, 1999, S. 96.
- ↑
RG, Urteil vom 17. Marz 1915, Az. Rep. V. 487/14,
Leitsatz
= RGZ 86, 326, 328 f.
- ↑
BGH, Urteil vom 23. Oktober 1968, Az. VIII ZR 228/66 = NJW 1969, 36.
- ↑
OLG Frankfurt am Main
, Urteil vom 19. Mai 2006, Az. 24 U 11/06,
Volltext
.
- ↑
RG, Urteil vom 17. Oktober 1911, Az. Rep. VII. 123/11,
Leitsatz
= RGZ 77, 241, 244.
- ↑
BGH, Urteil vom 1. Februar 1990, Az. IX ZR 110/89,
Volltext
= NJW-RR 1990, 586.
- ↑
RG JW 1909, 70 f.
- ↑
RG, Urteil vom 26. Januar 1901, Az. Rep. V. 353/00,
Leitsatz
= RGZ 47, 197, 200 f.
- ↑
BGH, Urteil vom 13. Januar 1994, Az. IX ZR 79/93,
Volltext
= BGHZ 124, 380, 392 f.
- ↑
BGH, Urteil vom 2. November 1982, Az. VI ZR 131/81 = BGHZ 85, 234, 239.
- ↑
Andreas Schmidt/Olaf Buchler in: Zeitschrift fur das Insolvenzburo, 2007, 293.
- ↑
Kurt Schellhammer:
Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen
, 2013, S. 644.
- ↑
Eugen Klunzinger
,
Ubungen im Privatrecht
, 2003, S. 16.
- ↑
Art. 644
ZGB
- ↑
Art. 946
ZGB
- ↑
Art. 805
ZGB