Zivilliste

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Als Zivilliste , in alteren Texten auch Civilliste , wird der jahrliche Betrag bezeichnet, der einem Monarchen und seinen Angehorigen aus der Staatskasse gewahrt wird. Darin enthalten sind die Apanage ? die Abfindung der nichtregierenden Mitglieder zur Deckung eines standesgemaßen Lebenswandels ? und die Aufwendungen fur den herrschaftlichen Haushalt.

Aus diesem Betrag hatte der Monarch auch die Unterhaltung samtlicher Gebaude zu bestreiten. Der diesbezugliche Text unter Artikel VI des bayerischen ?Gesetzes, die Festsetzung einer permanenten Civilliste betr.“ vom 1. Juli 1834 lautet beispielsweise:

?Alle Einrichtungen der Residenzen und Hofgebaude, Hofkapellen und Hofamter mit allen Mobilien, welche der Aufsicht der Hofstabe und Hofintendanzen anvertraut, und zum Bedarfe oder zum Glanze des HOfes [sic!] bestimmt sind, so wie alles, was zur Einrichtung oder zur Zierde der Residenzen und Lustschlosser dient, werden von dem Konige aus der Civilliste erhalten, und alle erforderlichen neuen Nachschaffungen aus derselben besorgt. [1]

Neben dem Begriff Zivilliste werden die Begriffe Krondotation, Dotation , Dispositionsfonds oder Allerhochster Dispositionsfonds in gleicher Weise, teilweise auch nebeneinander, fur staatliche Zahlungen an monarchische Staatsoberhaupter verwendet.

Einzelnachweise

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  1. Gesetz, die Festsetzung einer permanenten Civilliste betr. In: Konigreich Bayern (Hrsg.): Gesetzblatt fur das Konigreich Bayern . 1. Juli 1834 ( Online ).