Zahlungsunfahigkeit

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Zahlungsunfahigkeit ( englisch insolvency, illiquidity ) liegt in der Wirtschaft vor, wenn ein Schuldner seine falligen Zahlungspflichten nicht erfullen kann. Gegensatz ist die Solvenz .

Allgemeines [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Voraussetzungen sind mithin, dass die Zahlungspflichten fallig sind und dass der Schuldner nicht in der Lage ist, sie zu erfullen. Ist er jedoch in der Lage, sie zu erfullen und will sie aber nicht erfullen, liegt Zahlungsunwilligkeit vor. Dem Schuldner fehlt es bei seiner Zahlungsunfahigkeit an liquiden Mitteln oder an ungenutzten Kreditlinien , [1] um die falligen Schulden begleichen zu konnen. Eine Zahlungsunfahigkeit kann dann nur noch durch den Glaubiger verhindert werden, indem dieser Zahlungsaufschub durch Prolongation , Stundung oder Umschuldung gewahrt oder sogar einen Schuldenerlass ausspricht.

Rechtsfragen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Zahlungsunfahigkeit ist im Insolvenzrecht ein in § 17 Abs. 2 InsO geregelter Rechtsbegriff , wonach der Schuldner ? unabhangig von seiner Rechtsform ? als zahlungsunfahig gilt, wenn er nicht in der Lage ist, die falligen Zahlungspflichten zu erfullen. Dabei ist in der Regel Zahlungsunfahigkeit anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Ein Schuldner droht gemaß § 18 Abs. 2 InsO zahlungsunfahig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Falligkeit zu erfullen. Die Zahlungsunfahigkeit und die drohende Zahlungsunfahigkeit sind neben der Uberschuldung ( § 19 Abs. 2 InsO) die Insolvenzgrunde , von denen mindestens einer vorliegen muss, damit ein Insolvenzantrag gestellt werden kann ( § 15a InsO, § 17 InsO).

Zahlungsunfahigkeit liegt insolvenzrechtlich vor, wenn dem Schuldner die notigen Zahlungsmittel fehlen und er deshalb andauernd ? und nicht nur vorubergehend ? außerstande ist, seine wesentlichen falligen Verbindlichkeiten noch zu erfullen. [2] Keine Zahlungsunfahigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne ist ein temporarer Liquiditatsmangel , welcher binnen 21 Tagen zu beheben ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) fuhrt dazu aus: ?Von der Zahlungsunfahigkeit abzugrenzen ist die bloße Zahlungsstockung, d. h. der kurzfristig behebbare Mangel an flussigen Mitteln. Dieser muss in einem Zeitraum von maximal drei Wochen zu beseitigen sein.“ [3] Die Bugwellentheorie wird vom BGH deshalb nicht geteilt. [4] Danach liegt keine Zahlungsunfahigkeit vor, wenn der Schuldner zwar eine ?Bugwelle“ von Verbindlichkeiten vor sich herschiebe, diese aber ausnahmslos in drei Wochen erfullen konne.

Wirtschaftliche Aspekte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Kann mithin eine Zahlungsstockung innerhalb von drei Wochen behoben werden, indem der Schuldner innerhalb dieser Frist neue Liquiditatsquellen findet, wird eine Zahlungsunfahigkeit abgewendet. Grundlage fur die Ermittlung der Zahlungsfahigkeit ist ein Liquiditatsplan , aus dem die Einzahlungen und Auszahlungen hervorgehen. Zur Ermittlung der Zahlungsunfahigkeit werden alle falligen Zahlungsverpflichtungen herangezogen. Darunter fallen auch jene Geldschulden, die vom Glaubiger bislang nicht angemahnt, eingeklagt oder vollstreckt wurden, sowie Uberziehungen von Kontokorrentkreditlinien . Ubersteigen die Einzahlungen die Auszahlungen oder sind beide gleich hoch, liegt Zahlungsfahigkeit vor. Entsprechend handelt es sich um Zahlungsunfahigkeit, wenn die Auszahlungen die Einzahlungen ubersteigen:

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Diese statische Liquiditat kann mit Hilfe der kunftigen Falligkeiten zu einem dynamischen Liquiditatsplan erweitert werden, so dass ermittelt werden kann, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt Illiquiditat vorliegt. Diesem Liquiditatsrisiko muss durch vorausplanendes Cash Management begegnet werden.

Fur Glaubiger gilt es im Forderungsmanagement , Debitoren mit mangelnder Zahlungsmoral fruhzeitig zu identifizieren, [5] um das Zahlungsrisiko eines kunftigen Forderungsausfalls zu vermeiden.

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Wiktionary: Zahlungsunfahigkeit  ? Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Friedrich Wilhelm Christians / Rolf-Ernst Breuer , Finanzierungs-Handbuch , 1980, S. 387
  2. Arndt Moser, Die drohende Zahlungsunfahigkeit des Schuldners als neuer Eroffnungsgrund , 2006, S. 49
  3. BGH, Beschluss vom 21. August 2013, Az.: 1 StR 665/12 = NJW 2014, 164
  4. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017, Az.: II ZR 88/16 = BGHZ 217, 130 Rz. 51
  5. Wolfgang Breuer/Thilo Schweizer/Claudia Breuer (Hrsg.), Gabler Lexikon Corporate Finance , 2003, S. 119