Die
Wohnungsfursorge
des
Bundes
unterstutzt in
Deutschland
die Bundesbediensteten bei der Suche nach einer
Wohnung
nahe dem
Dienstort
. Ein
Rechtsanspruch
auf die Versorgung mit Wohnraum gegenuber dem Bund besteht grundsatzlich nicht.
Der
Bundesanstalt fur Immobilienaufgaben
ist die Aufgabe der Wohnungsfursorge des Bundes ubertragen (
§ 2
Abs. 1 S. 2
BImAG
). Bei ihr sind rund 45 Beschaftigte (Vollzeitaquivalente) mit dieser Aufgabe betraut. Ihnen obliegt die Vergabe der zur Verfugung stehenden Wohnungen an Bundesbedienstete sowie der Erwerb zusatzlicher Belegungsrechte an Drittwohnungen, um den anhaltend hohen Bedarf an Wohnungen zur Unterbringung von Bundesbediensteten und deren Familien, insbesondere in den
Ballungsraumen
, zu decken. Am 1. August 2017 standen rund 65.000 Wohnungen, davon 36.000 Wohnungen im Bundeseigentum, fur Wohnungsfursorgezwecke zur Verfugung. Ende 2017 betrug die Leerstandsquote 6,43 Prozent.
Im Jahr 2018 betrugen die Kosten fur den Ankauf von Besetzungsrechten rund 1000 bis 1200 Euro pro Wohnung pro Jahr. Als Mindestlaufzeit der Belegungsrechte werden regelmaßig 15 Jahre angestrebt. Es werden kontinuierlich Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen in den bundeseigenen Wohnliegenschaften mit dem Ziel durchgefuhrt, den derzeit allgemein ublichen Wohnungsstandard zu erreichen.
Die Wohnungsfursorge ist Teil der
Fursorgepflicht
des
Dienstherrn
Bund gegenuber seinen Beamten und Soldaten (
§ 31
Abs. 1
SG
;
§ 78
Abs. 1
BBG
) im Rahmen des
Dienst-
und Treueverhaltnisses (Zusammenfuhrung von Familien, Verbesserung der Wohnverhaltnisse). Daneben spielen die Grundsatze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine Rolle (Einsparung von
Trennungsgeld
). Nicht zuletzt wird das Ziel verfolgt, durch eine dienstortnahe Unterbringung der Beschaftigten die Funktionsfahigkeit der Verwaltungen und sonstigen Einrichtungen des Bundes zu ermoglichen, zu erhalten bzw. zu starken.
Zum berechtigten Personenkreis der Wohnungsfursorge gehoren insbesondere alle Personen, die aus einem Titel des
Bundeshaushalts
besoldet (
Beamte
,
Soldaten
,
Richter
) oder vergutet (
Arbeitnehmer im offentlichen Dienst
) werden und in einem unbefristeten Beschaftigungsverhaltnis stehen. Auch
Soldaten auf Zeit
sind berechtigt sowie Beschaftigte von Zuwendungsempfangern, sofern die betreffende Einrichtung mehr als zur Halfte finanziell vom Bund gefordert wird. Unterstutzung erfolgt grundsatzlich nur, wenn der Wohnortwechsel aufgrund eines Dienstortwechsels aus dienstlichen Grunden notwendig wurde.
Personen mit besonderer Versetzungshaufigkeit sind Soldaten (insbesondere
Offiziere
) sowie Beamte des
Auswartigen Dienstes
.
Der Bund besitzt bundesweit 25.700 unbebaute Grundstucke mit einer Flache von 87.000 Hektar. In den Großstadten
Berlin
,
Dusseldorf
,
Frankfurt am Main
,
Hamburg
,
Koln
,
Munchen
und
Stuttgart
ist er Eigentumer von 971 unbebauten
Flurstucken
mit einer Gesamtflache von 930 Hektar. Auf rund 200
Liegenschaften
beabsichtigt der Bund, eigenstandig Wohnungen fur Bundesbeschaftigte zu bauen. Die Auswahl der entsprechenden Flachen im Bundesgebiet richtet sich in erster Linie nach dem Bedarf an Wohnungen fur Bundesbedienstete in der jeweiligen Region sowie der Situation auf dem regionalen Wohnungsmarkt.
[1]
[2]
Die Wohnungsfursorge fur Angehorige des
Auswartigen Dienstes
ist in
§ 27
Gesetz uber den Auswartigen Dienst
geregelt. Der ins Ausland entsandte Beamte hat seinen Wohnsitz am auslandischen Dienstort zu nehmen; der Dienstherr kann Ausnahmen zulassen. Dem Beamten soll im Ausland eine angemessene Wohnung unter Berucksichtigung der Zahl der zu seiner hauslichen Gemeinschaft gehorenden Personen, der dienstlichen Aufgaben des Beamten und der ortlichen Verhaltnisse zur Verfugung stehen. Der von ihm aus eigenen Mitteln zu bestreitende Anteil der Wohnkosten soll die durchschnittlichen Aufwendungen fur Wohnzwecke im Inland nicht ubersteigen. Besteht fur den Beamten an einem Dienstort keine Moglichkeit, innerhalb einer zumutbaren Frist zu angemessenen Bedingungen eine geeignete Wohnung zu mieten, soll eine
Dienstwohnung
zur Verfugung gestellt werden. Ein Beamter des Auswartigen Dienstes kann im Ausland zum Bezug einer angemessenen Dienstwohnung angewiesen werden, wenn es die dienstlichen und ortlichen Verhaltnisse erfordern.
Die Wohnungsfursorgestellen sind in den ortlichen
Bundeswehr-Dienstleistungszentren
und eingerichtet. Eine besonders intensive Betreuung erfolgt beispielsweise fur Auslandsruckkehrer, schwerbehinderte Menschen, Angehorige von Gaststreitkraften oder in besonderen Notlagen. In letzterem Fall kann eine Zusammenarbeit mit dem
Sozialdienst der Bundeswehr
erfolgen. Unterstutzung erhalten auch angehende auslandische
Militarattaches
und ihre Familien wahrend ihrer
Deutschausbildung
im
Bundessprachenamt
oder ehemalige afghanische
Ortskrafte
im Patenschafts-Programm des
Bundesministeriums der Verteidigung
.
Im Ausland werden die Angehorigen der Bundeswehr je nach Dienstort durch die
Bundeswehrverwaltungsstellen im Ausland
oder die
Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
unterstutzt. Wegen der Besonderheiten des jeweiligen nationalen Mietrechts, abweichenden Wohnstandards und die Schwierigkeiten bei der Kommunikation z. B. mit Maklern und Vermietern entsteht hier ein zusatzlicher Betreuungsbedarf. Bei Besichtigungsreisen und der Wohnungssuche vor oder nach der Versetzung in das Ausland erhalten Bundeswehrangehorige daher intensive Hilfs- und Beratungsangebote.
[3]
An die Wohnungsfursorgestellen melden private Vermieter auch Drittwohnungen ohne Belegrechte, wenn sie ein Interesse an einer Vermietung an Bundeswehrangehorige haben (z. B. gesichertes Einkommen, Zuverlassigkeit).
Der Bund betreibt Wohnungsfursorge seit den 1950er Jahren. Er hat in den vergangenen Jahrzehnten unterschiedliche Fordermaßnahmen zur Deckung des Wohnraumbedarfs eingesetzt. Abhangig vom jeweiligen Forderinstrument differierten die Laufzeiten der Belegungsrechte wie auch die Ausgaben hierfur stark.
Der Begriff existierte bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Seinerzeit fielen hierunter Maßnahmen zur Forderung des Wohnungsbaus sowohl des Staates als auch von Unternehmen (z. B.
Werkwohnungen
oder
Wohnungsbaugenossenschaften
insbesondere von Eisenbahnverwaltungen).
[4]
[5]
[6]
Als Bundesdarlehenswohnungen werden Wohnungen bezeichnet, die durch zinsgunstige
Darlehen
des Bundes gefordert wurden. An das Darlehen ist ein Belegrecht mit gunstigen Mieten gekoppelt. Darlehen und Belegrecht haben grundsatzlich gleiche Laufzeiten. Seit 1970 betragt sie regular dreißig Jahre. Wenn die in den Darlehensvertragen vereinbarten Mindestfristen abgelaufen sind, konnen die Darlehen vom privaten Bautrager vorzeitig abgelost werden. Damit entfallt Belegrecht und Mietbegrenzung.
Die Wohnungsvergabe ist ein Teil der Wohnungsfursorge des Bundes, deren Zweck es ist, Beschaftigte, die nicht oder nur unzureichend am Dienstort wohnlich untergebracht sind, bei der Versorgung mit familiengerechtem angemessenem Wohnraum zu unterstutzen. Die Erledigung der Aufgaben hinsichtlich der Wohnungsvergabe ist den Wohnungsvergabestellen der Bundesanstalt fur Immobilienaufgaben ubertragen. Im Rahmen der Wohnungsvergabe werden bundeseigene und dem Besetzungsrecht des Bundes unterliegende Wohnungen zur Anmietung angeboten.
Die Wohnungsvergabe erfolgt nach den Dringlichkeitsstufen Trennungsgeldempfanger (A), anerkannte Hartefalle (B, z. B. Wohnungsbewerber, die uber keine oder nur unzureichende Wohnung am Dienstort oder dessen Einzugsbereich verfugen) sonstige Bewerber (C). Bonn-Berlin- bzw. Berlin-Bonn-Umziehern wird ebenfalls Prioritat eingeraumt. Bewerber, die als
schwerbehindert
eingestuft sind, werden innerhalb der Dringlichkeitsstufen vorrangig berucksichtigt.
Grundsatzlich wird fur jedes Familienmitglied, das in die neue Wohnung einziehen soll, ein Wohnraumbedarf von einem Zimmer anerkannt. Daruber hinaus ist die Anerkennung eines weiteren Bedarfs moglich.
Voraussetzung fur eine mogliche Versorgung mit angemessenem familiengerechtem Wohnraum ist die Einreichung des Antrags/Fragebogens
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fur Wohnungsbewerber bei der Wohnungsfursorgestelle der Beschaftigungs-
Dienststelle
. Diese nehmen unter dem Gesichtspunkt der Prioritat und der Dringlichkeit Stellung und treffen die Entscheidungen uber die Nachbesetzungsvorschlage unter Beachtung der allgemeinen Vergabegrundsatze eigenverantwortlich. Neben der Bestatigung, dass die Bewerber zu dem der Wohnungsfursorge des Bundes unterliegenden Personenkreis gehoren, werden auch die ?Dringlichkeitsstufe“ und der ?anerkannte Wohnraumbedarf“ festgelegt.
Die Vergabestelle wahlt aus den Nachbesetzungsvorschlagen den vordringlichsten Bewerber aus, fur deren Rangfolge die nachstehenden Kriterien maßgebend sind:
- Bonn-Berlin- oder Berlin-Bonn-Umzieher;
- Trennungsgeldempfanger sowie Hartefalle;
- Anzahl der zum Familienhaushalt zahlenden Kinder;
- Hohe des Einkommens des Bewerbers und seiner Familie;
- derzeitige Wohnverhaltnisse und Mietbelastung;
- Dauer der Wartezeit;
- sonstige personliche, soziale und dienstliche Belange.
Die Einkommenssituation der Bewerber hat keinen Einfluss auf die Bestimmung der Miethohe. Die Bundesanstalt fur Immobilienaufgaben vereinbart fur ihre Wohnungen die am Markt erzielbaren Mieten, was regelmaßig der ortsublichen
Vergleichsmiete
entspricht. Sie ist nach der
Bundeshaushaltsordnung
(BHO) verpflichtet, Wohnungen nur zum ?vollen Wert“ zu uberlassen. Die Regelungen der Mietpreisgrenze findet in den Gebieten, in denen sie gilt, Anwendung.
Mieterhohungen
erfolgen nach Maßgabe der gesetzlichen und
mietvertraglichen
Bestimmungen.
Die Vermittlung von bebauten oder unbebauten Kaufgrundstucken,
Eigentumswohnungen
sowie die Gewahrung von Familienheimdarlehen sind weitere wohnungsfursorgerische Leistungen des Bundes, die nicht zu dem Bereich der Wohnungsvergabe gehoren. Von 2012 bis 2017 wurden keine bebauten oder unbebauten Kaufgrundstucke sowie Eigentumswohnungen vergeben. Von 2013 bis 2017 sind Bundesbediensteten insgesamt 29 Familienheimdarlehen in einer Gesamthohe von rund einer Million Euro aufgrund der Sonderregelungen zur Familienheimforderung fur Umzuge aufgrund der Umzugsbeschlusse (FHR-Umzug) gewahrt worden. Grundlage fur die Vergabe von Familienheimdarlehen sind die Richtlinien zur Forderung der Errichtung und des Erwerbs von Familienheimen und Eigentumswohnungen durch Bundesbedienstete ? Familienheimrichtlinien 1971 (FHR 1971) und die Sonderregelungen zur Familienheimforderung fur Umzuge aufgrund der Umzugsbeschlusse ? Familienheimrichtlinien-Umzug (FHR-Umzug).
Voraussetzung fur eine Forderung nach den FHR 1971 ist, dass der Bundesbedienstete im Rahmen der Wohnungsfursorge nicht anderweitig mit Wohnraum versorgt werden kann. Hier richtet sich die Hohe der Darlehen nach der Haushaltsgroße sowie nach dem
Haushaltseinkommen
. Bei den FHR-Umzug richtet sich die Hohe der Darlehen nach der Haushaltsgroße. Die Hohe des Zinssatzes hangt von der Hohe des
Einkommens
ab.