Weichenwarter

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Weichenwarterin in England (1918)

Als Weichenwarter , im 19. Jahrhundert auch Wechselwarter genannt, wird im Betrieb einer Eisenbahn der Bediener von Weichen und Signalen bezeichnet.

In den Anfangen der Eisenbahn oblag dem Weichenwarter ausschließlich das Bedienen und Warten ortsgestellter Weichen ? warten im Sinne von pflegen, das heißt Gangbarhalten durch Schmieren der beweglichen Teile, daher die Bezeichnung Weichen warter . In Deutschland gab es bis in die 1980er Jahre in großen Bahnhofen in Bereichen ohne Reisezugverkehr Rangierbezirke, deren Weiche durch Weichenwarter von Hand gestellt wurde. Fur den Aufenthalt der Weichenwarter gab es die Weichenwarterbuden oder Handweichenposten.

Mit dem Aufkommen ferngestellter Weichen und Signale wurden zunehmend Warterstellwerke eingerichtet. Diese entstanden in großeren Bahnhofen, in denen die Zahl der Weichen oder deren Entfernung die Einrichtung mehrerer Stellwerke erforderlich machten. Im Hauptstellwerk war der Fahrdienstleiter tatig, dem die Disposition und Durchfuhrung der Zugfahrten ubertragen waren. Ihm waren die Weichenwarter untergeordnet, die entweder im gleichen Stellwerk, dem Fahrdienstleiterstellwerk oder in einem eigenen Stellwerk, dem Warterstellwerk tatig waren.

Der Weichenwarter stellt nicht nur Weichen und andere bewegliche Einrichtungen im Schienenfahrweg, sondern auch Signale . Die Hauptsignale kann er jedoch infolge technischer Abhangigkeiten zwischen den Stellwerken durch den Bahnhofsblock nur im Einzelauftrag des Fahrdienstleiters bedienen. Bei modernisierten Anlagen ist die Signalbedienung beim Fahrdienstleiter zentralisiert. Außerdem ist ihm ? je nach technischer Ausstattung und Funktion des Stellwerks ? die Bedienung des Streckenblocks ubertragen. Das Blockfeld des Erlaubniswechsels fur die eingleisige Streckenblockform sorgt durch Signalverschluss fur die Verhinderung von Gegenfahrten von der benachbarten Zugmeldestelle. Beim Warter ist das Erlaubnisfeld ebenfalls auftragsabhangig vom Fahrdienstleiter. Dies trifft auf die Bedienung der Ersatzsignale zu.

Der Weichenwarter darf Rangierfahrten in den Nebengleisen des Bahnhofs nach eigenem Ermessen durchfuhren; Rangierfahrten auf Hauptgleisen darf er nur zulassen, wenn er zuvor den Fahrdienstleiter informiert hat.

Durch die Zentralisierung der Stelltatigkeiten in großeren Stellbezirken in modernen Stellwerken und dem damit verbundenen Ruckgang mechanischer Stellwerke ging die Zahl der benotigten Weichenwarter zuruck. In großeren Stellwerken sind sie nach wie vor zur Unterstutzung der Fahrdienstleiter tatig.

Begriffsklarung

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Die Begriffserklarung fur ?Weichenwarter“ hat sich mehrmals geandert. Fur die gultige Begriffserklarung und fur die vom Weichenwarter wahrzunehmenden Aufgaben gilt folgendes:

Bahnbetrieb findet in zwei Prozessen (Ablaufe) statt: 1. Zuge fahren, 2. Rangieren. Die Bezeichnung der beiden Ablaufe bildet den Namen der Richtlinie 408 . Die Regeln der Richtlinie 408 (Zuge fahren und Rangieren) bestimmen im Modul 408.0111, welche Mitarbeiter Tatigkeiten im Bahnbetrieb, also bei Durchfuhrung der beiden Ablaufe, verrichten. Das sind Fahrdienstleiter, Weichenwarter, Triebfahrzeugfuhrer oder Zugfuhrer.

Fur Fahrdienstleiter enthalt Modul 408.0102 eine Begriffserklarung: Fahrdienstleiter regeln die Durchfuhrung der Zugfahrten. Fur sie gelten somit ausschließlich die Module der Modulgruppen 408.01 (Zuge fahren und Rangieren ? Allgemeines ?), 02 und 03 (Zuge fahren ? Regelfall ?), 04 (Zuge fahren ? Besonderheiten ?), 05 (Zuge fahren ? Unregelmaßigkeiten im Bahnbetrieb ?), 06 (Zuge fahren ? Unregelmaßigkeiten an technischen Einrichtungen ?) und 09 (Zuge fahren und Rangieren ? Besonderheiten und Unregelmaßigkeiten ?). Fahrdienstleiter sind nicht am Ablauf ?Rangieren“ beteiligt.

Fur Weichenwarter ist in Richtlinie 408 keine Begriffserklarung gegeben. Ihre Aufgaben sind ausschließlich in den Modulen der Modulgruppen 408.01 (Zuge fahren und Rangieren ? Allgemeines ?), 08 (Rangieren) und 09 (Zuge fahren und Rangieren ? Besonderheiten und Unregelmaßigkeiten ?) genannt. Sie sind nicht am Ablauf ?Zuge fahren“ beteiligt.

In den Erlauterungen zur Bekanntgabe 1 zur Konzernrichtlinie (KoRil) 408.01 - 09, gultig ab 15. Juni 2003 wird beschrieben, wie sich der Begriff ?Weichenwarter“ entwickelt hat, welche Aufgaben ein Weichenwarter wahrzunehmen hat und warum der Begriff ?Bediener“ in Richtlinie 408 verwendet wird.

?Damit die Anwender der Modulgruppen 408.01 ? 09, der Modulgruppen 408.11 ? 19 (Mitarbeiter, die Uberwachungsaufgaben wahrnehmen oder Ortliche Richtlinien oder Betra aufstellen) oder andere Personen, z. B. Fuhrungskrafte oder Mitarbeiter von Behorden die Bezeichnungen ?Fahrdienstleiter“, ?Bediener“ und ?Weichenwarter“ und die Zusammenhange besser verstehen, werden wir sie erlautern.

Die Bezeichnung ?Bediener“ ist nicht neu. Sie ist aus den Regeln ?Signalanlagen bedienen“ (z. B. 482.9001) entnommen. Begriff: Bediener, Bedeutung: die mit der Bedienung von Signalanlagen betrauten Mitarbeiter (z. B. Fahrdienstleiter, Weichenwarter, Schrankenwarter, Zugfuhrer). Ein Bediener kann z. B. Fahrdienstleiter oder Weichenwarter sein, muss es aber nicht sein. Nicht alle Bediener mussen Fahrdienstleiter oder Weichenwarter sein. Bis zum 31.12.1995 wurde statt ?Bediener“ ?Warter“ verwendet. Zitat aus den Vorbemerkungen Absatz 4 h zur Vorschrift fur die Bedienung von Signalanlagen ? Allgemeines ? (Sig VB 1), gultig vom 1. Juli 1977 an: ?In dieser Vorschrift und in den anderen Teilheften der DV 482 sind bezeichnet: h) als ?Warter“ die mit der Bedienung von Signalanlagen betrauten Mitarbeiter (z. B. Fahrdienstleiter, Weichenwarter, Schrankenwarter, Zugfuhrer).“ Die ?Spur“ mit der Bezeichnung ?Warter“ lasst sich nach den uns vorliegenden Unterlagen zuruckverfolgen uber die Vorschriften fur den Block- und Stellwerksdienst (Bl u StV), gultig vom 1. September 1933 - Ausgabe 1942 - Vorbemerkungen, Absatz 6: ?Mit Warter sind in diesen Vorschriften alle mit der Bedienung von Block- und Stellwerken betrauten Bediensteten bezeichnet. Hierzu gehoren also die Fahrdienstleiter, die Block- oder Stellwerke zu bedienen haben“ bis zu den Vorschriften fur den Blockdienst (BlV) der Preußischen Staatseisenbahnverwaltung, gultig vom 1. Dezember 1913. Zitat aus den Vorbemerkungen Absatz 5: ?Mit Warter sind in diesen Vorschriften alle mit der Bedienung von Blockwerken betrauten Bediensteten bezeichnet.“ In den Regelwerken der ehemaligen Deutschen Reichsbahn (neue Bundeslander) wird der Begriff ?Warter“ als Oberbegriff fur Personen verwendet, die Sicherungsanlagen bedienen (DV 471 - SichV -).

In den Regeln 408 (Fahrdienstvorschriften, Fahrdienstvorschrift, Zuge fahren und Rangieren) ist selbstverstandlich der Begriff ?Warter“ verwendet worden, und zwar dann, wenn das Bedienen der Signalanlagen angesprochen worden ist. Der Begriff wurde in den Regeln 408 nicht erlautert, weil dies ein Begriff aus den Regeln fur das Bedienen der Signalanlagen ist. In den Fahrdienstvorschriften (FV), gultig vom 1. April 1944 an, Ausgabe 1947 heißt es z. B. im § 21 Abs. 9 (Bewachung) ?Eine Weiche … gilt als bewacht, wenn der Warter sie uberblicken … kann“, oder im § 22 Abs. 21 (Haltstellung eines Hauptsignals nicht moglich) ?… so benachrichtigt er Warter sofort den Fahrdienstleiter“. Im zuerst genannten Fall ist der Warter ein (Weichen)warter, im zweiten Fall ein (Signal)warter.

… In den Regeln 408 wird aber auch der Begriff ?Weichenwarter“ verwendet. Nach den oben gegebenen Erlauterungen ware der Weichenwarter ein ?Bediener der Weichen“. ?Weichenwarter“ ware dann ein Unterbegriff von ?Warter“. Die Regeln 408 (soweit man ihre Entwicklung bei der gemeinsamen Deutschen Reichsbahn und daruber hinaus bei der Deutschen Bundesbahn und bei der Deutschen Bahn AG verfolgen kann) haben den Begriff ?Weichenwarter“ ausschließlich im Zusammenhang mit dem Rangieren verwendet.

… Die neuen Regeln im Modul 408.111 spiegeln die Entwicklung wider. Tatigkeiten im Bahnbetrieb verrichten Fahrdienstleiter (fur den Teil ?Zuge fahren“), Weichenwarter (fur den Teil ?Rangieren“). Einer Rangierfahrt stimmt der Weichenwarter zu ? nicht der Fahrdienstleiter. Ein Mitarbeiter kann daher mehrere Tatigkeiten ausuben, er kann Fahrdienstleiter oder Weichenwarter sein, je nachdem ob er z. B. die Zugfolge regelt oder ob er einer Rangierfahrt zustimmt. Werden Signalanlagen bedient, kann dies durch den Fahrdienstleiter oder durch den Weichenwarter geschehen, beide sind nach den Regeln 482.9001 ?Bediener“, bis 31.12.1995 ?Warter“. Der Bediener eines Elektronischen Stellwerks ist, wenn er die Zugfolge regelt, Fahrdienstleiter, wenn er Rangierfahrten zustimmt, Weichenwarter.

In einen Stellwerk konnen mehrere Mitarbeiter tatig sein. Der Fahrdienstleiter regelt die Durchfuhrung einer Zugfahrt. Andere Mitarbeiter, die etwa fur die Zugfahrt den Fahrweg einstellen, sind Bediener. Bediener eines anderen Stellwerks konnen an der Durchfuhrung einer Zugfahrt beteiligt sein. Die Bediener sind dann nicht ? wie mitunter falsch behauptet wird ? Weichenwarter. Ein Weichenwarter kann, wie oben erlautert, nur im Zusammenhang mit Rangieren tatig sein.“

? Auszug aus den Erlauterungen

Mit Bekanntgabe 1 zur Konzernrichtlinie 408, Zuge fahren und Rangieren wurde die Harmonisierung der Regeln 408 vorlaufig abgeschlossen.

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