Dieser Artikel oder Absatz stellt die
Situation in Deutschland
dar. Bitte hilf uns dabei, die Situation in anderen Staaten zu schildern.
Eine
Verkehrssicherungspflicht
, seit der Rechtsprechung des
Reichsgerichts
auch
Verkehrspflicht
genannt,
[1]
ist in Deutschland eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu
Schadensersatzanspruchen
nach den
§§ 823 ff.
BGB fuhren kann. Die Verkehrssicherungspflichten entstanden vor dem Hintergrund der ?
rechtswidrigen
Verletzung“ der in § 823 Absatz 1 BGB genannten Rechte und Lebensguter.
Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhalt, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schaden anderer zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verstandiger, in vernunftigen Grenzen vorsichtiger Mensch fur notwendig und ausreichend halt, um andere vor Schaden zu schutzen. Es geht also nicht darum, jeder abstrakten Gefahr vorzubeugen. Nicht jedes
Ungluck
im Zusammenhang mit der Verkehrssicherung ist somit
Unrecht
.
[2]
Es geht darum, dass ein Grad an Sicherheit gewahrleistet ist, den die in dem jeweiligen Bereich entsprechende Verkehrsauffassung fur erforderlich halt. Passiert dennoch ein Ungluck, handelt es sich um ein allgemeines Lebensrisiko und nicht um eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die zu einem Schadensersatzanspruch fuhrt.
Verkehrssicherungspflichten wurden entwickelt, um bei
Unterlassungen
oder mittelbaren Schadigungen (deliktische) Rechtspflichten zum Handeln zu begrunden. Ansatze hierzu fanden sich bereits vor Inkrafttreten des BGB unter Geltung des
gemeinen Rechts
der
fruhen Neuzeit
. Verkehrssicherungspflichten werden heute auch herangezogen, um bei mittelbaren Verletzungen die
Rechtswidrigkeit
des Handelns zu begrunden. Die Begrundung und Ausweitung der Verkehrssicherungspflichten ist ein Beispiel fur die Verschiebung des gesetzgeberischen Schwerpunkts weg von der Handlungsfreiheit hin zu einem starkerwerdenden Guterschutz. Schwierigkeiten entstehen bei den Verkehrssicherungspflichten daneben durch das Hineinspiel von Elementen der
Tatbestandsmaßigkeit
und
Kausalitat
.
[3]
Der Charakter der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht korrespondiert mit der strafrechtlichen
Garantenpflicht
. Nicht verwechselt werden darf die Verkehrssicherungspflicht allerdings mit der
Gefahrdungshaftung
. Fur diese ist im Gegensatz zur Haftung aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kein Verschulden und kein rechtswidriges Verhalten notwendig.
Bisweilen kann es schwierig sein, die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht von der Verschuldensform der Fahrlassigkeit abzugrenzen. Inhaltlich koinzidieren die Maßstabe in der ?im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“; allerdings fragt die Verschuldensform der Fahrlassigkeit zusatzlich danach, aus welchen subjektiven Grunden die Verkehrssicherungspflicht objektiv vernachlassigt wurde.
Bezuglich der Haftungsvoraussetzungen nach § 823 Abs. 1 BGB bestehen keine Besonderheiten. Es sind nur Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die der Verkehr erwarten kann. Es muss daher nicht jede theoretisch mogliche Gefahrdung vermieden werden, sondern nur naheliegende Gefahren. Außerdem muss das Gefahrdungspotential fur den Sichernden erkennbar sein. Grundsatzlich gilt: je hoher das geschaffene Gefahrenpotential, desto hochwertiger mussen die Sicherungsmaßnahmen sein.
Kann es von der Gefahrenquelle ausgehend zu einer Gefahrdung von Kindern kommen, so sind deren besondere Neugier und ihr geringes Gefahrerkennungsvermogen zu berucksichtigen. Ein zusatzliches Handeln Dritter, auch des Geschadigten selbst, ist grundsatzlich kein Ausschließungsgrund fur eine Haftung nach § 823 BGB. Die Rechtswidrigkeit ist durch die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht indiziert. Der Unterlassende muss moglicherweise einschlagige
Rechtfertigungsgrunde
von sich aus beweisen.
Der Rechtswissenschaftler
Dieter Medicus
fuhrt zur Herleitung der Funktion von Verkehrssicherungspflichten aus, dass zwischen dem ?Unterlassen“ und der ?mittelbar verursachten Verletzung“ eine gewisse Rechtsahnlichkeit bestunde. Die
Adaquanz
, die Tun und Unterlassen bereits auf Vorhersehbarkeit einschrankt,
[4]
reiche zur Indikation rechtswidriger Tatbestandserfullung so auch noch nicht aus, was beim Unterlassen evident sei. Eine einheitliche Funktion der Verkehrssicherungspflichten erfordere daher, dass der Vorwurf rechtswidriger Erfullung eines Deliktstatbestandes einen uber die Adaquanz hinausgehenden, deutlich eingeschrankteren Personenkreis nur betreffen durfe.
[5]
Eine mogliche Einteilung des Schutzbereiches beziehungsweise der Verkehrssicherungspflichtigen in Bezug auf die Haftung konnte wie folgt vorgenommen werden:
Grundsatzlich gilt: Wer eine Gefahrenquelle setzt (schafft oder unterhalt), muss die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit sich aus ihr keine Gefahren ergeben. Aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen konnen Haftungspflichten aus § 823 Absatz 1 BGB entstehen, jedenfalls dann, wenn durch sie adaquat die Verletzung eines der in den Schutzbereich der Deliktsnorm fallenden Lebensguter oder Rechte bewirkt wird. Der Tatbestand des § 823 Absatz 1 BGB liegt dann in indizierter Rechtswidrigkeit erfullt vor. Die trifft vorwiegend diese Falle:
- Ubernahme einer Aufgabe (Raumungsunternehmen, teilweise trifft den ?Ur-Verkehrssicherungspflichtigen“ hier eine Auswahl und Uberwachungspflicht)
- Vorangegangenes gefahrdendes Tun (
Ingerenz
)
In anderen Fallen regeln Schutzgesetze im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB die ordnungsgemaßen Ablaufe des Gemeinwesens. Darunter fallen satzungsmaßige Pflichten der Gemeinden. Sie gleichen haufig den durch die Gerichte hervorgebrachten Verkehrssicherungspflichten. Wer diese Pflichten verletzt handelt ohnehin rechtswidrig. Dazu zahlen Regelungen zur
- Sicherheit im eigenen Bereich (Beachtung der Schneeraumpflicht des Hauseigentumers)
Vom Schutzbereich her ist nicht jedermann umfasst, es gilt auch hier die Vertrauenserwartung des Verkehrs zu berucksichtigen. Beispielsweise schließt der Hinweis:
Unbefugten ist der Zutritt verboten
eine Verkehrssicherungspflicht fur zuwiderhandelnde Personen grundsatzlich aus.
Verkehrssicherungspflichten entstehen insbesondere durch ein vorangegangenes gefahrdendes Tun (sogenannte ?
Ingerenz
)“, durch die Herrschaft uber eine Gefahrensphare und durch das Hervorrufen berechtigten Vertrauens in die Abwehr einer Gefahr. Die praktischen Anwendungsfalle fur Verkehrssicherungspflichten sind außerst vielfaltig. Verkehrssicherungspflichten finden im Straßenverkehr, bei Gefahren durch den Zustand von Grundstucken und anderen Sachen (Gebaude/Wohnungen etc.), bei gefahrlichen Veranstaltungen und risikoreichen beruflichen und sonstigen Tatigkeiten Anwendung.
Auch die deliktsrechtliche
Produzentenhaftung
beruht auf Verkehrspflichten aufgrund der Herstellung gefahrlicher Erzeugnisse. Sicherlich nicht erfasst werden die
unvermeidbaren Fehler
, Fehler, die trotz Produktion gemaß dem besten Stand von Wissenschaft und Technik anfallen konnen. Die Rechtsprechung bildet andererseits Fallgruppen, aus denen deliktische Haftung dem Grunde nach bereits resultiert. Dazu gehoren
Fertigungs-
beziehungsweise
Kontrollfehler
, die sich innerhalb einer sonst ordnungsgemaßen Produktionslinie als unsachgemaße und vermeidbare ?Ausreißer“ ergeben konnen. In diesen Fallen operiert die Rechtsprechung zum Schutz der Offentlichkeit in Fragen der Zurechnung des Verletzungserfolges mit
Beweislastumkehr
. In die Nahe dieser Fallgruppe werden immer haufiger auch
Konstruktionsfehler
sowie
Anleitungs-/ Instruktionsfehler
gestellt, wenn also beispielsweise Verbraucherinformationen fehlen.
[6]
[7]
Die Rechtsprechung hat die Tendenz entwickelt, die auf § 823 Absatz 1 BGB beruhende Produzentenhaftung immer weiter zu verscharfen und an anderen Stellen zu erweitern. Dies zeigen Beispiele, wie das
Milupa-Urteil
, dem 1991 Schadenersatzforderungen eines Klagers zugrunde lagen, der infolge jahrelangen Nuckelns eines gesußten Tee-Getranks Zahne durch Karies verloren hatte. Im sogenannten
Kupolofenfall
[8]
fuhrten Auswurfschaden nach
§§ 906 Absatz 2
BGB zur analogen Beweislastumkehr fur Rechtswidrigkeit und Verschulden.
Innerhalb eines Unternehmens treffen die Verkehrssicherungspflichten ? und damit die Haftung ? nicht nur den Unternehmenstrager, sondern gegebenenfalls auch Organe und Arbeitnehmer. In Großbetrieben wird von
Organisationspflicht
gesprochen, die eine Haftung des Betriebsinhabers (regelmaßig uber
§§ 31
BGB) bei Nichterfullung der Verkehrssicherungspflichten auslost, selbst wenn die Aufsichtspflicht auf Hilfspersonal delegiert worden ist (Haftung bei Einschaltung von
Gehilfen
). Durch tatsachliche Ubernahme einer gefahrenabwehrenden Tatigkeit kann die Verkehrssicherungspflicht bei einem Dritten entstehen; der ursprungliche Pflichtentrager bleibt zur Uberwachung verpflichtet.
In Osterreich ist dies im
Allgemeinen burgerlichen Gesetzbuch
im § 1319 geregelt. So kann z. B. die Einhaltung bezuglich Gebaude durch die ONORM B 1300 sichergestellt werden, siehe:
Gebaudesicherheit
.
Sowohl im offentlichen als auch privaten, aber offentlich zuganglichen Verkehrsraum ist primar der Eigentumer der Immobilie verkehrssicherungspflichtig. Das ist bei
Landesstraßen
das Land, bei
Kreisstraßen
der Landkreis, bei
Gemeindestraßen
die Gemeinde, bei
Privatstraßen
und Zuwegungen von Hausern zu offentlichen Gehwegen die privaten Eigentumer. Die Verwaltung der Bundesfernstraßen ist gemaß
Art. 90
Absatz 2
GG
zwar den Landern ubertragen, der Bund ist hierfur jedoch
Trager
der
Straßenbaulast
.
Richtet sich der Schadensersatzanspruch gegen einen offentlichen Straßenbaulasttrager, ist die Anspruchsgrundlage § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG. Entstehen einem
Sozialversicherungstrager
Aufwendungen fur die Behandlung von Verletzungen aus einem Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht, geht der Anspruch insoweit grundsatzlich gemaß § 116 SGB X auf den Sozialversicherungstrager uber und er kann daher Ersatz vom Sicherungspflichtigen verlangen.
Eine Verkehrssicherungspflicht entsteht schon dadurch, dass ein Straßenbaulasttrager oder ein sonstiger Verfugungsberechtigter die Benutzung einer Straße, eines Weges oder eines Platzes durch die Offentlichkeit zulasst. Die dadurch entstehende Verkehrssicherungspflicht verlangt, dass der Verpflichtete in geeigneter und zumutbarer Weise die Gefahren ausraumt oder zumindest vor ihnen warnt, die einem regelmaßigen Verkehrsbedurfnis entsprechen. Abzustellen ist dabei auf die Bedurfnisse eines Verkehrsteilnehmers, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei verkehrsgerechter Benutzung walten lasst.
[9]
Bei einer Landstraße mit Baumbestand liegt bei einem Unfall eines Fahrzeugfuhrers durch einen bei Dunkelheit hinter einer Rechtskurve liegenden umgesturzten Baum kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor, wenn die Baumkontrollen regelmaßig und sorgfaltig vorgenommen worden sind. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflichten liegt nur dann vor, wenn Anzeichen ubersehen werden, die auf eine Gefahr durch den Baum hingewiesen hatten. Zudem musste auf Landstraßen jederzeit mit Hindernissen gerechnet werden.
[10]
Besondere praktische Bedeutung hat die Streu- und Raumpflicht bei Eis und Glatte. Diese gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2015 (Aktenzeichen: III ZR 86/15) aber nicht uneingeschrankt, sondern im Rahmen des Zumutbaren, wobei es auf die Leistungsfahigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Das OLG Schleswig betont in seinem Urteil vom 14. Mai 2013 (Aktenzeichen: 11 U 51/12), dass sich auch der am Straßenverkehr Teilnehmende im Winter den gegebenen Straßenverhaltnissen anzupassen habe. Zur genaueren Ausgestaltung der Raum- und Streupflicht gelten die jeweiligen Bestimmungen der Landes- und Wegegesetze der Lander und die Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden. Die Straßenreinigungssatzungen regeln ublicherweise in welchen Fallen und welchen Zeitraumen eine Raum- und Streupflicht besteht. Ublich ist eine Raum- und Streupflicht von 7 bis 20 Uhr, in manchen Gemeinden aber auch nur von 8 bis 20 Uhr. Ein Schadensersatzanspruch aus Verkehrssicherungspflicht besteht dann grundsatzlich nur, wenn der Sicherungspflichtige gegen die dort geregelte Raum- und Streupflicht verstoßen hat und dieser Verstoß ursachlich fur einen Schaden des Anspruchstellers geworden ist. Fußgangeruberwege (Zebrastreifen) sind innerhalb geschlossener Ortschaften nicht grundsatzlich, sondern nur zu streuen, soweit sie belebt und unentbehrlich sind. Maßstab ist dabei die Bedeutung der Flache fur den Verkehr.
Eine 2 bis 3 cm hohe Absatzkante, die in Laufrichtung inmitten eines Gehweges verlauft, lost nach Auffassung des OLG Stuttgart zumindest bei schlechten Lichtverhaltnissen eine Verkehrssicherungspflicht aus, der die Beklagte durch eine geeignete Warnung (etwa eine
Sicherheitsbake
oder Warnleuchte), eine zusatzliche Beleuchtung oder einer Absperrung hatte nachkommen mussen.
[11]
Grundsatzlich kommt es darauf an, ob die bauliche Anlage den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entspricht. Bei Bodenbelagen mussen DIN-Vorgaben eingehalten sein. Marginale Unebenheiten des Bodenbelages konnen im zulassigen Toleranzbereich liegen.
Ein Veranstalter einer ?aktiven“ Sport- und Olympiamuseumsfuhrung haftet nicht fur die Verletzung eines Teilnehmers an einer sportlichen Ubung, wenn die Verletzung auf Gefahren beruht, die typischerweise mit der jeweiligen Sportausubung verbunden sind (hier: Sehnenriss bei Standweitsprung). Der Veranstalter muss aber im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht die Teilnehmer vor heimtuckischen Objekten und atypischen Gefahren schutzen, die von Teilnehmern kaum erkannt werden konnen.
[12]
Der Trager von Integrationsmaßnahmen fur Eltern mit kleinen Kindern verstoßt gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn eine Dachterrasse von den Teilnehmern zum Pausenaufenthalt genutzt werden kann und eine neben der Dachterrasse liegende Dachflache mit losen Steinen bedeckt ist, an die die Kinder problemlos gelangen und auf unter der Dachterrasse parkende Fahrzeuge werfen konnen.
[13]
Eine Haftung des
Waldbesitzers
wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsatzlich nicht fur waldtypische Gefahren.
Waldbesucher setzen sich mit dem Betreten eines Waldes bewusst den waldtypischen Gefahren aus, so dass sie sich in Kenntnis der besonderen Umstande, die eine konkrete Gefahrenlage begrunden, in eine Situation drohender Eigengefahrdung begeben und somit den Wald auf eigene Gefahr nutzen. Gesetzlich normiert ist dies in
§ 14
Abs. 1 BWaldG.
Die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers ist im Wald jedoch nicht ganzlich ausgeschlossen, sondern auf die Sicherung gegen solche Gefahren beschrankt, die nicht waldtypisch, sondern im Wald atypisch sind. Bei Baumen in Randlage zu offentlichen Straßen bestehen zudem weitere Verkehrssicherungspflichten. Hier ist der Eigentumer mit Rucksicht auf den Straßenverkehr verpflichtet, schadliche Einwirkungen auf die Verkehrsteilnehmer zu vermeiden und den Baumbestand so anzulegen und zu kontrollieren, dass er im Rahmen des nach
forstwirtschaftlicher
Erkenntnis Moglichen gegen
Windbruch
und Windwurf gesichert ist.
[14]
Dies gilt jedoch nur fur kranke Baume. Gesunde Baume mussen nicht entfernt werden, auch wenn
Weichholz
-Arten wie
Pappeln
und
Kastanien
auch ohne Erkrankung Aste abwerfen konnen.
[15]
- ↑
RGZ, 102, 372 ff. (375).
- ↑
standige BGH Rechtsprechung, Urteile vom 15.04.1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812; vom 15.07.2003 - VI ZR 155/02; vom 08.11.2005 - VI ZR 332/04 und vom 16.05.2006 - VI ZR 189/05
- ↑
Dieter Medicus
:
Burgerliches Recht.
19. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Koln 2002,
ISBN 3-452-24982-4
, § 25 (Einleitung).
- ↑
vergleiche insoweit auch die
Aquivalenztheorie
- ↑
Dieter Medicus:
Burgerliches Recht.
19. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Koln 2002,
ISBN 3-452-24982-4
, § 25 I.
- ↑
BGHZ
51, 91 ff. (107).
- ↑
fur Anleitungsfehler: BGH
NJW
1972, 2217 und fur Konstruktionsfehler: BGHZ 67, 359 ff. (362).
- ↑
BGHZ 92, 143.
- ↑
Rebler:
Verkehrssicherungspflicht: Straßenzustand, Bauarbeiten, Baume.
In:
Zeitschrift fur Schadensrecht
4/19, Seite 185 bis 191.
- ↑
LG Koln, Urteil vom 08.12.2020 - S O 77/20, Redaktion beck-aktuell, 7. Jan. 2021
- ↑
OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2020 - 2 U 437/19
- ↑
OLG Koln, Beschluss vom 09.03.2020 - 7 U 257/19
- ↑
AG Schwarzenbek, 43 C 240/20
- ↑
BGH Urteil vom 2. Oktober 2012 ? VI ZR 311/11.
- ↑
Bundesgerichtshof:
Urteil des III. Zivilsenats vom 6. Marz 2014 ? III ZR 352/13.