Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

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Basisdaten
Titel: Verfassung des Landes
Sachsen-Anhalt
Abkurzung: LSAVerf
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Sachsen-Anhalt
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht
Fundstellennachweis : BS LSA 100.3
Erlassen am: 16. Juli 1992
( GVBl. LSA S. 600)
Inkrafttreten am: 18. Juli 1992
Letzte Anderung durch: Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Marz 2020
(GVBl. LSA S. 64)
Inkrafttreten der
letzten Anderung:
27. Marz 2020
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ( kurz : LSAVerf) hat der Landtag von Sachsen-Anhalt als verfassungsgebende Landesversammlung am 16. Juli 1992 beschlossen. Wie alle deutschen Landesverfassungen entspricht auch die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) ?den Grundsatzen des republikanischen , demokratischen und sozialen Rechtsstaates “.

Nach dem Zweiten Weltkrieg bildete die Sowjetische Militaradministration in Deutschland (SMAD) die Provinz Sachsen-Anhalt (bis Oktober 1946: Provinz Sachsen ) aus den beiden preußischen Provinzen Magdeburg und Halle-Merseburg, dem Freistaat Anhalt (um Dessau) und einigen weiteren Gebieten. Im Prozess der Auflosung Preußens , die im Februar 1947 durch Verkundung des alliierten Kontrollratsgesetzes Nr. 46 ihren Abschluss fand, verkundete die Provinz Sachsen-Anhalt am 10. Januar 1947 ihre eigene Landesverfassung. Am 21. Juli des Jahres erhielt die Provinz den Namen Land Sachsen-Anhalt , die bis zur Auflosung der Lander am 25. Juli 1952 geltende Verfassung hieß damit Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt . [1]

Rund 40 Jahre nach der Auflosung des damaligen Landes Sachsen-Anhalt und der damit einhergehenden Außerkraftsetzung der Verfassung hat sich das 1990 wiederbegrundete Land Sachsen-Anhalt eine neue Verfassung gegeben.

Zu einer umfassenden Parlaments- und Verfassungsreform, bei der auch die Staatsziele angepasst wurden, kam es 2020.

In freier Selbstbestimmung gibt sich das Volk von Sachsen-Anhalt diese Verfassung. Dies geschieht in Achtung der Verantwortung vor Gott und im Bewusstsein der Verantwortung vor den Menschen mit dem Willen,
die Freiheit und Wurde des Menschen zu sichern,
die Grundlagen fur ein soziales und gerechtes Gemeinschaftsleben zu schaffen,
die wirtschaftliche Entwicklung zu fordern,
die naturlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und
die kulturelle und geschichtliche Tradition in allen Landesteilen zu pflegen.
Ziel aller staatlichen Tatigkeiten ist es,
das Wohl der Menschen zu fordern,
dem Frieden zu dienen und
das Land Sachsen-Anhalt zu einem lebendigen Glied der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinschaft aller Volker zu gestalten.

1. Hauptteil: Grundlagen der Staatsgewalt

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Artikel 1 ? Land Sachsen-Anhalt
Artikel 2 ? Grundlagen

2. Hauptteil: Burger und Staat

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Artikel 3 ? Bindung an Grundrechte, Einrichtungsgarantien und Staatsziele

Erster Abschnitt: Grundrechte

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Artikel 4 ? Menschenwurde
Artikel 5 ? Handlungsfreiheit, Freiheit der Person
Artikel 6 ? Datenschutz, Umweltdaten
Artikel 7 ? Gleichheit vor dem Gesetz
Artikel 8 ? Gleiche staatsburgerliche Rechte und Pflichten
Artikel 9 ? Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
Artikel 10 ? Meinungsfreiheit
Artikel 11 ? Eltern und Kinder
Artikel 12 ? Versammlungsfreiheit
Artikel 13 ? Vereinigungsfreiheit
Artikel 14 ? Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Artikel 15 ? Freizugigkeit
Artikel 16 ? Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit
Artikel 17 ? Unverletzlichkeit der Wohnung
Artikel 18 ? Eigentum, Erbrecht, Enteignung
Artikel 19 ? Petitionsrecht
Artikel 20 ? Einschrankung von Grundrechten
Artikel 21 ? Gerichtlicher Rechtsschutz, Widerstandsrecht
Artikel 22 ? Strafgerichtsbarkeit
Artikel 23 ? Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung

Zweiter Abschnitt: Einrichtungsgarantien

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Artikel 24 ? Schutz von Ehe, Familie und Kindern
Artikel 25 ? Bildung und Schule
Artikel 26 ? Schulwesen
Artikel 27 ? Erziehungsziel, Ethik- und Religionsunterricht
Artikel 28 ? Schulen in freier Tragerschaft
Artikel 29 ? Schulaufsicht, Mitwirkung in der Schule
Artikel 30 ? Berufsausbildung, Erwachsenenbildung
Artikel 31 ? Hochschulen
Artikel 32 ? Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
Artikel 33 ? Freie Wohlfahrtspflege

Dritter Abschnitt: Staatsziele

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Artikel 34 ? Gleichstellung von Frauen und Mannern
Artikel 35 ? Schutz der naturlichen Lebensgrundlagen
Artikel 35a ? Gleichwertigkeit der Lebensverhaltnisse
Artikel 36 ? Kunst, Kultur und Sport
Artikel 37 ? Kulturelle und ethnische Minderheiten
Artikel 37a ? Nichtverbreitung nationalsozialistischen, rassistischen und antisemitischen Gedankenguts
Artikel 38 ? Altere Menschen, Menschen mit Behinderung
Artikel 39 ? Arbeit
Artikel 40 ? Wohnung

3. Hauptteil: Staatsorganisation

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Erster Abschnitt: Landtag

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Artikel 41 ? Aufgaben, Stellung der Mitglieder des Landtages
Artikel 42 ? Wahl und Wahlgrundsatze
Artikel 43 ? Wahlperiode
Artikel 44 ? Wahlprufung, Verlust des Mandats
Artikel 45 ? Einberufung
Artikel 46 ? Geschaftsordnung, Ausschusse
Artikel 47 ? Fraktionen
Artikel 48 ? Opposition
Artikel 49 ? Prasident
Artikel 50 ? Offentlichkeit der Verhandlungen
Artikel 51 ? Abstimmungen
Artikel 52 ? Teilnahme der Landesregierung
Artikel 53 ? Frage- und Auskunftsrecht der Mitglieder des Landtages, Aktenvorlage durch die Landesregierung
Artikel 54 ? Untersuchungsausschusse
Artikel 55 ? Enquetekommissionen
Artikel 56 ? Erwerb und Sicherung des Mandats
Artikel 57 ? Indemnitat
Artikel 58 ? Immunitat
Artikel 59 ? Zeugnisverweigerungsrecht, Durchsuchung und Beschlagnahme
Artikel 60 ? Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode
Artikel 61 ? Behandlung von Bitten und Beschwerden
Artikel 62 ? Informationspflicht der Landesregierung
Artikel 63 ? Datenschutzbeauftragter

Zweiter Abschnitt: Landesregierung

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Artikel 64 ? Aufgabe, Zusammensetzung
Artikel 65 ? Bildung der Landesregierung
Artikel 66 ? Amtseid
Artikel 67 ? Rechtsstellung der Regierungsmitglieder
Artikel 68 ? Ministerprasident und Landesregierung
Artikel 69 ? Vertretung des Landes, Staatsvertrage
Artikel 70 ? Ernennung der Beamten und Richter
Artikel 71 ? Beendigung der Amtszeit
Artikel 72 ? Konstruktives Misstrauensvotum
Artikel 73 ? Vertrauensantrag

Dritter Abschnitt: Landesverfassungsgericht

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Artikel 74 ? Zusammensetzung
Artikel 75 ? Zustandigkeiten
Artikel 76 ? Landesverfassungsgerichtsgesetz

Vierter Abschnitt: Gesetzgebung

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Artikel 77 ? Beschluss der Gesetze
Artikel 78 ? Verfassungsanderungen
Artikel 79 ? Rechtsverordnungen
Artikel 80 ? Volksinitiative
Artikel 81 ? Volksbegehren, Volksentscheid
Artikel 82 ? Ausfertigung und Verkundung

Funfter Abschnitt: Rechtspflege

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Artikel 83 ? Richter und Rechtsprechung
Artikel 84 ? Richteranklage
Artikel 85 ? Gnadenrecht, Amnestie

Sechster Abschnitt: Verwaltung

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Artikel 86 ? Offentliche Verwaltung
Artikel 87 ? Kommunale Selbstverwaltung
Artikel 88 ? Kommunale Finanzen, Finanzausgleich, Haushaltswirtschaft und Abgabenhoheit
Artikel 89 ? Vertretung in den Kommunen
Artikel 90 ? Gebietsanderungen
Artikel 91 ? Offentlicher Dienst

Siebenter Abschnitt: Finanzwesen

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Artikel 92 ? Landesvermogen
Artikel 93 ? Haushaltsplan
Artikel 94 ? Haushaltsvorgriff
Artikel 95 ? Uber- und außerplanmaßige Ausgaben
Artikel 96 ? Deckungspflicht
Artikel 97 ? Rechnungslegung, Entlastung der Landesregierung
Artikel 98 ? Landesrechnungshof
Artikel 99 ? Kredite

4. Hauptteil: Ubergangs- und Schlussbestimmungen

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Artikel 100 ? Sprachliche Gleichstellung
Artikel 101 ? Inkrafttreten, Ubergangsvorschriften
  1. Verfassung der Provinz Sachsen-Anhalt vom 10. Januar 1947. In: Verfassungen.de. Abgerufen am 25. April 2019 .