Basisdaten
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Titel:
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Verfassung des Landes
Sachsen-Anhalt
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Abkurzung:
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LSAVerf
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Art:
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Landesgesetz
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Geltungsbereich:
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Sachsen-Anhalt
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Rechtsmaterie:
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Verfassungsrecht
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Fundstellennachweis
:
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BS LSA 100.3
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Erlassen am:
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16. Juli 1992
(
GVBl.
LSA
S. 600)
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Inkrafttreten am:
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18. Juli 1992
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Letzte Anderung durch:
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Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Marz 2020
(GVBl. LSA S. 64)
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Inkrafttreten der
letzten Anderung:
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27. Marz 2020
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Bitte den
Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung
beachten.
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Die
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
(
kurz
: LSAVerf) hat der
Landtag von Sachsen-Anhalt
als verfassungsgebende Landesversammlung am 16. Juli 1992 beschlossen. Wie alle deutschen
Landesverfassungen
entspricht auch die Verfassung des
Landes Sachsen-Anhalt
nach
Art. 28
Abs. 1 Satz 1
Grundgesetz
(GG) ?den
Grundsatzen
des
republikanischen
,
demokratischen
und
sozialen
Rechtsstaates
“.
Nach dem Zweiten Weltkrieg bildete die
Sowjetische Militaradministration in Deutschland
(SMAD) die
Provinz Sachsen-Anhalt
(bis Oktober 1946:
Provinz Sachsen
) aus den beiden
preußischen Provinzen
Magdeburg und Halle-Merseburg, dem Freistaat Anhalt (um Dessau) und einigen weiteren Gebieten. Im Prozess der
Auflosung Preußens
, die im Februar 1947 durch Verkundung des alliierten
Kontrollratsgesetzes Nr. 46
ihren Abschluss fand, verkundete die Provinz Sachsen-Anhalt am 10. Januar 1947 ihre eigene Landesverfassung. Am 21. Juli des Jahres erhielt die Provinz den Namen
Land Sachsen-Anhalt
, die bis zur Auflosung der Lander am 25. Juli 1952 geltende Verfassung hieß damit
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
.
[1]
Rund 40 Jahre nach der Auflosung des damaligen Landes Sachsen-Anhalt und der damit einhergehenden Außerkraftsetzung der Verfassung hat sich das 1990 wiederbegrundete Land Sachsen-Anhalt eine neue Verfassung gegeben.
Zu einer umfassenden Parlaments- und Verfassungsreform, bei der auch die Staatsziele angepasst wurden, kam es 2020.
- In freier Selbstbestimmung gibt sich das Volk von Sachsen-Anhalt diese Verfassung. Dies geschieht in Achtung der Verantwortung vor Gott und im Bewusstsein der Verantwortung vor den Menschen mit dem Willen,
- die Freiheit und Wurde des Menschen zu sichern,
- die Grundlagen fur ein soziales und gerechtes Gemeinschaftsleben zu schaffen,
- die wirtschaftliche Entwicklung zu fordern,
- die naturlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und
- die kulturelle und geschichtliche Tradition in allen Landesteilen zu pflegen.
- Ziel aller staatlichen Tatigkeiten ist es,
- das Wohl der Menschen zu fordern,
- dem Frieden zu dienen und
- das Land Sachsen-Anhalt zu einem lebendigen Glied der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinschaft aller Volker zu gestalten.
- Artikel 1 ? Land Sachsen-Anhalt
- Artikel 2 ? Grundlagen
- Artikel 3 ? Bindung an Grundrechte, Einrichtungsgarantien und Staatsziele
- Artikel 4 ? Menschenwurde
- Artikel 5 ? Handlungsfreiheit, Freiheit der Person
- Artikel 6 ? Datenschutz, Umweltdaten
- Artikel 7 ? Gleichheit vor dem Gesetz
- Artikel 8 ? Gleiche staatsburgerliche Rechte und Pflichten
- Artikel 9 ? Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
- Artikel 10 ? Meinungsfreiheit
- Artikel 11 ? Eltern und Kinder
- Artikel 12 ? Versammlungsfreiheit
- Artikel 13 ? Vereinigungsfreiheit
- Artikel 14 ? Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
- Artikel 15 ? Freizugigkeit
- Artikel 16 ? Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit
- Artikel 17 ? Unverletzlichkeit der Wohnung
- Artikel 18 ? Eigentum, Erbrecht, Enteignung
- Artikel 19 ? Petitionsrecht
- Artikel 20 ? Einschrankung von Grundrechten
- Artikel 21 ? Gerichtlicher Rechtsschutz, Widerstandsrecht
- Artikel 22 ? Strafgerichtsbarkeit
- Artikel 23 ? Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung
- Artikel 24 ? Schutz von Ehe, Familie und Kindern
- Artikel 25 ? Bildung und Schule
- Artikel 26 ? Schulwesen
- Artikel 27 ? Erziehungsziel, Ethik- und Religionsunterricht
- Artikel 28 ? Schulen in freier Tragerschaft
- Artikel 29 ? Schulaufsicht, Mitwirkung in der Schule
- Artikel 30 ? Berufsausbildung, Erwachsenenbildung
- Artikel 31 ? Hochschulen
- Artikel 32 ? Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
- Artikel 33 ? Freie Wohlfahrtspflege
- Artikel 34 ? Gleichstellung von Frauen und Mannern
- Artikel 35 ? Schutz der naturlichen Lebensgrundlagen
- Artikel 35a ? Gleichwertigkeit der Lebensverhaltnisse
- Artikel 36 ? Kunst, Kultur und Sport
- Artikel 37 ? Kulturelle und ethnische Minderheiten
- Artikel 37a ? Nichtverbreitung nationalsozialistischen, rassistischen und antisemitischen Gedankenguts
- Artikel 38 ? Altere Menschen, Menschen mit Behinderung
- Artikel 39 ? Arbeit
- Artikel 40 ? Wohnung
- Artikel 41 ? Aufgaben, Stellung der Mitglieder des Landtages
- Artikel 42 ? Wahl und Wahlgrundsatze
- Artikel 43 ? Wahlperiode
- Artikel 44 ? Wahlprufung, Verlust des Mandats
- Artikel 45 ? Einberufung
- Artikel 46 ? Geschaftsordnung, Ausschusse
- Artikel 47 ? Fraktionen
- Artikel 48 ? Opposition
- Artikel 49 ? Prasident
- Artikel 50 ? Offentlichkeit der Verhandlungen
- Artikel 51 ? Abstimmungen
- Artikel 52 ? Teilnahme der Landesregierung
- Artikel 53 ? Frage- und Auskunftsrecht der Mitglieder des Landtages, Aktenvorlage durch die Landesregierung
- Artikel 54 ? Untersuchungsausschusse
- Artikel 55 ? Enquetekommissionen
- Artikel 56 ? Erwerb und Sicherung des Mandats
- Artikel 57 ? Indemnitat
- Artikel 58 ? Immunitat
- Artikel 59 ? Zeugnisverweigerungsrecht, Durchsuchung und Beschlagnahme
- Artikel 60 ? Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode
- Artikel 61 ? Behandlung von Bitten und Beschwerden
- Artikel 62 ? Informationspflicht der Landesregierung
- Artikel 63 ? Datenschutzbeauftragter
- Artikel 64 ? Aufgabe, Zusammensetzung
- Artikel 65 ? Bildung der Landesregierung
- Artikel 66 ? Amtseid
- Artikel 67 ? Rechtsstellung der Regierungsmitglieder
- Artikel 68 ? Ministerprasident und Landesregierung
- Artikel 69 ? Vertretung des Landes, Staatsvertrage
- Artikel 70 ? Ernennung der Beamten und Richter
- Artikel 71 ? Beendigung der Amtszeit
- Artikel 72 ? Konstruktives Misstrauensvotum
- Artikel 73 ? Vertrauensantrag
- Artikel 74 ? Zusammensetzung
- Artikel 75 ? Zustandigkeiten
- Artikel 76 ? Landesverfassungsgerichtsgesetz
- Artikel 77 ? Beschluss der Gesetze
- Artikel 78 ? Verfassungsanderungen
- Artikel 79 ? Rechtsverordnungen
- Artikel 80 ? Volksinitiative
- Artikel 81 ? Volksbegehren, Volksentscheid
- Artikel 82 ? Ausfertigung und Verkundung
- Artikel 83 ? Richter und Rechtsprechung
- Artikel 84 ? Richteranklage
- Artikel 85 ? Gnadenrecht, Amnestie
- Artikel 86 ? Offentliche Verwaltung
- Artikel 87 ? Kommunale Selbstverwaltung
- Artikel 88 ? Kommunale Finanzen, Finanzausgleich, Haushaltswirtschaft und Abgabenhoheit
- Artikel 89 ? Vertretung in den Kommunen
- Artikel 90 ? Gebietsanderungen
- Artikel 91 ? Offentlicher Dienst
- Artikel 92 ? Landesvermogen
- Artikel 93 ? Haushaltsplan
- Artikel 94 ? Haushaltsvorgriff
- Artikel 95 ? Uber- und außerplanmaßige Ausgaben
- Artikel 96 ? Deckungspflicht
- Artikel 97 ? Rechnungslegung, Entlastung der Landesregierung
- Artikel 98 ?
Landesrechnungshof
- Artikel 99 ? Kredite
- Artikel 100 ? Sprachliche Gleichstellung
- Artikel 101 ? Inkrafttreten, Ubergangsvorschriften
- ↑
Verfassung der Provinz Sachsen-Anhalt vom 10. Januar 1947.
In:
Verfassungen.de.
Abgerufen am 25. April 2019
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