Verfassung des Konigreichs Bayern von 1818

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Schematische Darstellung der Verfassung von 1818

Die Verfassung des Konigreichs Bayern von 1818 war die zweite Verfassung des Konigreichs Bayern . Sie blieb, mit einigen Modifikationen, bis zum Ende der Monarchie in der Novemberrevolution von 1918 gultig.

Konstitutionssaule (Gaibach)

Am 26. Mai 1818 erließ Maximilian I. Joseph von Bayern ? als erster der funf deutschen Konige ? eine ?aus Unserm freyen Entschlusse euch gegebene“ neue Verfassung. Bayern war damit der achte Staat des Deutschen Bundes , der eine geschriebene Verfassung erhielt. Der Hintergrund ihres Entstehens war es, das Bemuhen Metternichs um eine Bundesverfassung zu verhindern. Die Verfassung wurde einseitig vom Konig erlassen, der Konig legte jedoch einen Eid auf die Verfassung ab und machte damit klar, dass er sich an diese gebunden fuhlte. Im Gegensatz zur Bayerischen Konstitution vom 1. Mai 1808 regelte die neue Verfassung (fruher auch mit ?Constitution“ [1] bezeichnet) die Frage einer Volksvertretung moderner, lehnte sich sonst aber in vielen Punkten an die vorherige Verfassung an.

Gemaß dem monarchischen Prinzip vereinigte der Konig ?in sich alle Rechte der Staatsgewalt“, ubte sie aber ?unter den von Ihm gegebenen in der gegenwartigen Verfassungs-Urkunde festgesetzten Bestimmungen aus“ (Titel II § 1). Die volle Gewaltenteilung war damit noch nicht erreicht, aber ihre Grundlagen waren gelegt.

Die ? Stande-Versammlung “ (ab 1848 ?Landtag“ genannt) war in zwei Kammern geteilt (Titel VII. Von dem Wirkungskreise der Stande-Versammlung) . In der ersten Kammer, der Kammer der Reichsrate , saßen Vertreter des Hochadels und der Geistlichkeit sowie weitere vom Konig ernannte Personen. Die zweite Kammer wurde nach einem indirekten Klassenwahlrecht besetzt, welches fur die Vertreter der Stadte (4. Klasse) und einfachen Grundbesitzer (5. Klasse) einen Zensus vorsah. Ohne Zustimmung der Standeversammlung konnte kein Gesetz erlassen und keine Steuer erhoben werden. Uberdies hatte sie laut § 19 ?das Recht, in Beziehung auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehorigen Gegenstande dem Konige ihre gemeinsamen Wunsche und Antrage in der geeigneten Form vorzubringen“ ? eine Bestimmung, die den Kern zum Recht der Gesetzesinitiative barg und 1848 in einem besonderen Gesetz ausformuliert wurde. Gegenuber modernen Verfassungen fehlte ein allgemeines, geheimes und direktes Wahlrecht , doch wurde dieses 1848, 1881 und 1906 weiterentwickelt (siehe unten).

Der seinerzeit vergleichsweise fortschrittliche Grundrechtekatalog (Titel IV. Von allgemeinen Rechten und Pflichten) sah den gleichen Zugang zu allen offentlichen Amtern, Sicherheit und Freiheit der Person, das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, das Recht auf den gesetzlichen Richter, Gewissens- und eingeschrankt auch Pressefreiheit , Lastengleichheit sowie die Auswanderungsfreiheit vor. Titel VII § 21 der Verfassung gewahrte ein Petitionsrecht .

Weitere Entwicklung

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Die Bavaria mit der Magna Charta Bavariae (Illustration aus dem Jahr 1818)

Verschiedene Wahlrechtsreformen schlugen sich (von der Aufhebung gewisser Paragraphen abgesehen) nicht im Verfassungstext nieder, sondern wurden auf Gesetzesebene, aber mit dem fur Verfassungsanderungen notigen Verfahren, erlassen. Mit dem Gesetz, die Wahl der Landtags-Abgeordneten betreffend vom 4. Juni 1848 wurde das aktive Wahlrecht zur zweiten Kammer auf alle volljahrigen mannlichen Staatsangehorigen ausgedehnt, die dem Staat eine direkte Steuer entrichteten und nicht wegen Verbrechen verurteilt waren (Artikel 5). Um als Abgeordneter gewahlt zu werden, musste das 30. Lebensjahr zuruckgelegt sein (Artikel 7). 1881 brachte eine Gesetzesanderung die geheime Wahl und genauer formulierte Wahlrechtsvoraussetzungen. Das Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906 fuhrte dann die direkte Wahl der Abgeordneten ein. Die aktive und die passive Wahlberechtigung zur zweiten Kammer hatten nun Manner, die das funfundzwanzigste Lebensjahr zuruckgelegt hatten, die bayerische Staatsangehorigkeit seit mindestens einem Jahr besaßen, dem Staat seit mindestens einem Jahr eine direkte Steuer entrichteten und nicht entmundigt, konkurs- oder strafrechtlich verurteilt waren oder offentliche Armenunterstutzung bezogen.

Zur Errichtung eines Staatsgerichtshofs kam es am 30. Marz 1850. Obwohl dieses Gericht anfangs auf Ministeranklagen beschrankt war, stellte es doch einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Institutionalisierung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Bayern dar.

Mit dem Beitritt zum Deutschen Reich 1871 waren umfangreiche Anderungen notwendig, so zur Umsetzung der Reichsjustizgesetze nach 1877.

Im Oktober 1913 wurden in der Offentlichkeit Auszuge eines Rechtsgutachtens bekannt, das die Regierungsausubung des Prinzregenten Ludwig anstelle des nominellen Konigs Otto I. als verfassungswidrig einstufte. Durch eine Anderung der bayerischen Verfassung wurde daher die grundsatzliche Moglichkeit geschaffen, im Fall einer lange andauernden Krankheit des Konigs die Regentschaft zu beenden und den nachsten Wittelsbacher in der Thronfolge den bayerischen Thron besteigen zu lassen. Die Initiative zu dieser Verfassungsanderung ging dabei ? anders als oft behauptet ? nicht vom Prinzregenten Ludwig aus, sondern von seinen Ministern, insbesondere von Finanzminister Georg Ritter von Breunig . Nachdem der Staatsrat und die beiden Parlamentskammern zugestimmt hatten, trat das Gesetz zur Regentschaftsbeendigung am 4. November 1913 in Kraft. [2] Am 5. November 1913 erklarte Prinzregent Ludwig in einer von den Ministern unterzeichneten Erklarung seine Regentschaft fur beendet und den Thron als ?erledigt“, womit Konig Otto I. seine Rechte als Staatsoberhaupt verlor. [3] Am selben Tage wurde der bisherige Prinzregent als Ludwig III. zum Konig von Bayern ausgerufen.

Noch am 2. November 1918 wurde eine seit September 1917 diskutierte umfangreiche Verfassungsreform durch ein Abkommen zwischen der Kgl. Staatsregierung und allen Landtagsfraktionen geschlossen, das folgende Punkte enthielt:

  • Einfuhrung des Verhaltniswahlrechts und des Frauenstimmrechts ;
  • Erweiterung der Kammer der Reichsrate durch gesetzlich festgelegte Vertreter bestimmter Berufsstande unter gleichzeitiger Reduzierung der Anzahl der Vertreter des Konigshauses sowie Einschrankung der Befugnisse auf ein zweimaliges Veto gegen Beschlusse der Abgeordnetenkammer.
  • Bindung der Minister und der bayerischen Bundestagsgesandten an das Vertrauen der Abgeordnetenkammer (Parlamentarisierung).

Konig Ludwig III. stimmte noch am gleichen Tage der Umwandlung der konstitutionellen in eine parlamentarische Monarchie zu. Die Ausrufung der Republik am 7. November 1918 kam dieser jedoch zuvor. [4]

Nach der Revolution von 1918 folgte den kurzlebigen Staatsgrundgesetzen vom 4. Januar und 17. Marz 1919 die Bamberger Verfassung von 1919, die den Ubergang vom Konigreich zum Freistaat Bayern abschloss.

  • Alfons Wenzel: Bayerische Verfassungsurkunden. Stamsried, 3. Auflage, 2000.
  • Karl A. von Drechsel: Die Reichsrate der Krone Bayern. Munchen 1954 (= Volksgenealogische Beitrage aus Bayern, Franken und Schwaben 1, Beilage zu Der Familienforscher in Bayern, Franken und Schwaben ), S. 89?109.

Einzelnachweise

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  1. Max Dollner : Entwicklungsgeschichte der Stadt Neustadt an der Aisch bis 1933. 1950; 2. Auflage, Ph. C. W. Schmidt, Neustadt an der Aisch 1978, ISBN 3-87707-013-2 , S. 392.
  2. Albrecht: Prinzregentenzeit . Munchen 2003, ISBN 3-406-50451-5 , S.   412 (1047 S., eingeschrankte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  3. Allerhochste Erklarung uber die Regentschaft vom 5. November 1913, Online auf der Seite des Hauses der Bayerischen Geschichte .
  4. 36. Landtag des Konigreichs Bayern (1912?1918)