Verbraucherdarlehensvertrag

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Der Verbraucherdarlehensvertrag bzw. das Verbraucherdarlehen , auch Verbraucherkredit(vertrag) , ist ein Darlehensvertrag , der zwischen einem Verbraucher als Darlehensnehmer und einem Unternehmer als Darlehensgeber geschlossen wird.

Die Entstehung dieses Vertragstyps und seine gesetzliche Regelung gehen auf die EU-Verbraucherkreditrichtlinie zuruck. [1]

Ursprung, Rechtsgrundlagen

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Befanden sich die entsprechenden Regelungen ursprunglich im Verbraucherkreditgesetz , wurden sie durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das Burgerliche Gesetzbuch ( §§ 491 ff. BGB) integriert. Ab 11. Juni 2010 gelten andere Regelungen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie [2] sowie zur Neuordnung der Vorschriften uber das Widerrufs- und Ruckgaberechts vom 29. Juli 2009. [3]

Gesetzliche Regelungen

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Die Rechtsbegriffe Verbraucher und Unternehmer sind fur Deutschland in § 13 und § 14 BGB definiert.

Grundsatzlich gelten fur den Verbraucherdarlehensvertrag die allgemeinen Vorschriften uber den Darlehensvertrag ( §§ 488 bis 490 BGB). Die Normen der §§ 491 bis 505 BGB gelten fur das Verbraucherdarlehen (mit Ausnahmen) daruber hinaus erganzend mit dem Ziel, den Schutz des Verbrauchers zu starken.

So bedarf der Verbraucherdarlehensvertrag zum Schutz des Verbrauchers grundsatzlich der Schriftform und hat einen Mindestinhalt. Da die Schriftform erforderlich ist, ist die Unterschrift der Parteien erforderlich ( § 126 BGB). Die Erklarung des Darlehensgebers bedarf aber dann keiner Schriftform, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt ist ( § 492 BGB). Die Unterschrift des Verbrauchers ist aber erforderlich.

Durch den gesetzlichen Mindestinhalt ( § 492 BGB) (zum Beispiel Angabe des Nettodarlehensbetrags und des effektiven Jahreszinssatzes ) soll der Verbraucher die Moglichkeit haben, die unterschiedlichen Kreditformen und deren Kosten besser vergleichen zu konnen. Bei bonitatsabhangigen Zinssatzen regelt § 17 PAngV (?Werbung fur Verbraucherdarlehen“), dass die Bank in der Werbung darauf hinweisen muss, dass der Zins bonitatsabhangig ist. Die Bank darf dabei nur mit Zinssatzen werben, die von 2/3 der tatsachlich abgeschlossenen Vertrage nicht unterschritten werden.

Weitere Regeln zu Gunsten des Verbrauchers:

  • Zwingende Formvorschriften (Beweiserleichterung)
  • Zwingend notwendige Angaben im Vertrag (bessere Risikoeinschatzung, Beweiserleichterung)
  • Anordnung von Rechtsfolgen bei Missachtung der obigen Punkte zu Lasten des Unternehmers
  • Einraumung eines Widerrufsrechts nach Maßgabe des § 355 BGB sowie im Fall eines Verbundenen Geschaftes
  • Unwirksamkeit des Verzichts auf Einwendungen gegenuber einem neuen Glaubiger bei Abtretung der Darlehensforderung
  • Verbot der Eingehung abstrakter Verbindlichkeiten durch den Verbraucher zur Schuldverstarkung (sog. Wechsel - und Scheckverbot ; bei Zuwiderhandlung Schadenersatzpflicht)
  • Behandlung von Verzugszinsen (Schutz vor Uberschuldung)
  • Begrenzung der Kundigungsmoglichkeiten des Darlehensgebers bei Zahlungsverzug

Die Nichtbeachtung von Schriftform und Mindestinhalt fuhren zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages ( § 494 Abs. 1 BGB). Der Verbraucherdarlehensvertrag wird aber gultig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfangt oder in Anspruch nimmt ( § 494 BGB).

Dem Darlehensnehmer steht in jedem Fall ein Widerrufsrecht zu ( § 495 BGB). Die Widerrufsfrist betragt zwei Wochen ( § 355 BGB). Durch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen kann diese Frist allerdings unwirksam werden. Derartige fehlerhafte Bestimmungen wurden in mehreren Instanzen dokumentiert. [4] Die Verbraucherzentrale Hamburg geht davon aus, dass 9 von 10 der Verbraucherdarlehensvertrage fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten. [5] Allerdings hat der Gesetzgeber am 18. Februar 2016 beschlossen, diese Ausdehnung des Widerrufsrechts fur Vertrage aus den Jahren 2002 bis 2010 auslaufen zu lassen, damit wurde die europaische Wohnimmobilienkredit-Richtlinie [6] umgesetzt. [7]

Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie

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Bei Verbraucherdarlehensvertragen, die vor dem 15. Marz 2020 abgeschlossen wurden, gelten Anspruche des Darlehensgebers auf Ruckzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fallig werden, nach Art. 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht mit Eintritt der Falligkeit fur die Dauer von drei Monaten als gestundet , wenn der Verbraucher aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie in Deutschland hervorgerufenen außergewohnlichen Verhaltnisse Einnahmeausfalle hat, die dazu fuhren, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Kundigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs , wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermogensverhaltnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer fur das Darlehen gestellten Sicherheit sind bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen (Art. 240 § 3 EGBGB n.F.). [8] [9]

Bei Uberziehungskrediten fur ein Girokonto gelten die Regelungen des Verbraucherdarlehensvertrages nicht ( § 493 BGB).

Ein Sonderfall des Verbraucherdarlehensvertrages ist der Immobiliardarlehensvertrag fur grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen.

In Osterreich wurde die Verbraucherkreditrichtlinie durch das Verbraucherkreditgesetz umgesetzt. [10]

Einzelnachweise

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  1. Richtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 uber Verbraucherkreditvertrage . In: Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaften . L, Nr. 133, 2008, S. 66; Art. 15 behandelt ?verbundene Kreditvertrage“
  2. Richtlinie 2007/64/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 uber Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Anderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG
  3. Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften uber das Widerrufs- und Ruckgaberecht
  4. Obergerichtlich anerkannte Fehler in Widerrufsbelehrungen
  5. Untersuchung der Verbraucherzentrale Hamburg
  6. Richtlinie 2014/17/EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 uber Wohnimmobilienkreditvertrage fur Verbraucher und zur Anderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 , abgerufen am 7. Juli 2017
  7. Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Anderung handelsrechtlicher Vorschriften
  8. Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht . BT-Drs. 19/18110 vom 24. Marz 2020, S. 4.
  9. Corona-Hilfspaket und andere Moglichkeiten: Wenn das Geld knapp wird Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, 30. Marz 2020.
  10. Gesamte Rechtsvorschrift fur Verbraucherkreditgesetz
  • Bulow, Artz: Verbraucherkreditrecht. Kommentar . 7. Auflage. C. H. Beck, Munchen 2011, ISBN 978-3-406-60613-7 .