Der
Verbraucherdarlehensvertrag
bzw. das
Verbraucherdarlehen
, auch
Verbraucherkredit(vertrag)
, ist ein
Darlehensvertrag
, der zwischen einem
Verbraucher
als Darlehensnehmer und einem
Unternehmer
als Darlehensgeber geschlossen wird.
Die Entstehung dieses Vertragstyps und seine gesetzliche Regelung gehen auf die
EU-Verbraucherkreditrichtlinie
zuruck.
[1]
Befanden sich die entsprechenden Regelungen ursprunglich im
Verbraucherkreditgesetz
, wurden sie durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
in das
Burgerliche Gesetzbuch
(
§§ 491 ff.
BGB) integriert. Ab 11. Juni 2010 gelten andere Regelungen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der
Zahlungsdiensterichtlinie
[2]
sowie zur Neuordnung der Vorschriften uber das Widerrufs- und Ruckgaberechts vom 29. Juli 2009.
[3]
Die
Rechtsbegriffe
Verbraucher und Unternehmer sind fur Deutschland in
§ 13
und
§ 14
BGB definiert.
Grundsatzlich gelten fur den Verbraucherdarlehensvertrag die allgemeinen Vorschriften uber den Darlehensvertrag (
§§ 488 bis 490
BGB). Die Normen der
§§ 491 bis 505
BGB gelten fur das Verbraucherdarlehen (mit Ausnahmen) daruber hinaus erganzend mit dem Ziel, den Schutz des Verbrauchers zu starken.
So bedarf der Verbraucherdarlehensvertrag zum Schutz des Verbrauchers grundsatzlich der
Schriftform
und hat einen Mindestinhalt. Da die Schriftform erforderlich ist, ist die Unterschrift der Parteien erforderlich (
§ 126
BGB). Die Erklarung des Darlehensgebers bedarf aber dann keiner Schriftform, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt ist (
§ 492
BGB). Die Unterschrift des Verbrauchers ist aber erforderlich.
Durch den gesetzlichen Mindestinhalt (
§ 492
BGB) (zum Beispiel Angabe des Nettodarlehensbetrags und des
effektiven Jahreszinssatzes
) soll der Verbraucher die Moglichkeit haben, die unterschiedlichen Kreditformen und deren Kosten besser vergleichen zu konnen. Bei
bonitatsabhangigen Zinssatzen
regelt
§ 17
PAngV
(?Werbung fur Verbraucherdarlehen“), dass die Bank in der Werbung darauf hinweisen muss, dass der Zins bonitatsabhangig ist. Die Bank darf dabei nur mit Zinssatzen werben, die von 2/3 der tatsachlich abgeschlossenen Vertrage nicht unterschritten werden.
Weitere Regeln zu Gunsten des Verbrauchers:
- Zwingende
Formvorschriften
(Beweiserleichterung)
- Zwingend notwendige Angaben im Vertrag (bessere Risikoeinschatzung, Beweiserleichterung)
- Anordnung von
Rechtsfolgen
bei Missachtung der obigen Punkte zu Lasten des Unternehmers
- Einraumung eines
Widerrufsrechts
nach Maßgabe des
§ 355
BGB sowie im Fall eines
Verbundenen Geschaftes
- Unwirksamkeit des Verzichts auf
Einwendungen
gegenuber einem neuen Glaubiger bei
Abtretung
der Darlehensforderung
- Verbot der Eingehung abstrakter Verbindlichkeiten durch den Verbraucher zur Schuldverstarkung (sog.
Wechsel
- und
Scheckverbot
; bei Zuwiderhandlung Schadenersatzpflicht)
- Behandlung von
Verzugszinsen
(Schutz vor Uberschuldung)
- Begrenzung der Kundigungsmoglichkeiten des Darlehensgebers bei
Zahlungsverzug
Die Nichtbeachtung von Schriftform und Mindestinhalt fuhren zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages (
§ 494
Abs. 1 BGB). Der Verbraucherdarlehensvertrag wird aber gultig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfangt oder in Anspruch nimmt (
§ 494
BGB).
Dem Darlehensnehmer steht in jedem Fall ein Widerrufsrecht zu (
§ 495
BGB). Die Widerrufsfrist betragt zwei Wochen (
§ 355
BGB). Durch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen kann diese Frist allerdings unwirksam werden. Derartige fehlerhafte Bestimmungen wurden in mehreren Instanzen dokumentiert.
[4]
Die Verbraucherzentrale Hamburg geht davon aus, dass 9 von 10 der Verbraucherdarlehensvertrage fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten.
[5]
Allerdings hat der Gesetzgeber am 18. Februar 2016 beschlossen, diese Ausdehnung des Widerrufsrechts fur Vertrage aus den Jahren 2002 bis 2010 auslaufen zu lassen, damit wurde die europaische
Wohnimmobilienkredit-Richtlinie
[6]
umgesetzt.
[7]
Bei Verbraucherdarlehensvertragen, die vor dem 15. Marz 2020 abgeschlossen wurden, gelten Anspruche des Darlehensgebers auf Ruckzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fallig werden, nach Art. 5 des
Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
mit Eintritt der
Falligkeit
fur die Dauer von drei Monaten als
gestundet
, wenn der Verbraucher aufgrund der durch die
COVID-19-Pandemie in Deutschland
hervorgerufenen außergewohnlichen Verhaltnisse Einnahmeausfalle hat, die dazu fuhren, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Kundigungen des Darlehensgebers wegen
Zahlungsverzugs
, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermogensverhaltnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer fur das Darlehen gestellten Sicherheit sind bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen (Art. 240 § 3
EGBGB
n.F.).
[8]
[9]
Bei
Uberziehungskrediten
fur ein
Girokonto
gelten die Regelungen des Verbraucherdarlehensvertrages nicht (
§ 493
BGB).
Ein Sonderfall des Verbraucherdarlehensvertrages ist der
Immobiliardarlehensvertrag
fur grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen.
In Osterreich wurde die Verbraucherkreditrichtlinie durch das Verbraucherkreditgesetz umgesetzt.
[10]
- ↑
Richtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 uber Verbraucherkreditvertrage
. In:
Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaften
.
L, Nr. 133, 2008, S. 66; Art. 15 behandelt ?verbundene Kreditvertrage“
- ↑
Richtlinie 2007/64/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 uber Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Anderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG
- ↑
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften uber das Widerrufs- und Ruckgaberecht
- ↑
Obergerichtlich anerkannte Fehler in Widerrufsbelehrungen
- ↑
Untersuchung der Verbraucherzentrale Hamburg
- ↑
Richtlinie 2014/17/EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 uber Wohnimmobilienkreditvertrage fur Verbraucher und zur Anderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
, abgerufen am 7. Juli 2017
- ↑
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Anderung handelsrechtlicher Vorschriften
- ↑
Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
.
BT-Drs. 19/18110
vom 24. Marz 2020, S. 4.
- ↑
Corona-Hilfspaket und andere Moglichkeiten: Wenn das Geld knapp wird
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, 30. Marz 2020.
- ↑
Gesamte Rechtsvorschrift fur Verbraucherkreditgesetz
- Bulow, Artz:
Verbraucherkreditrecht. Kommentar
. 7. Auflage. C. H. Beck, Munchen 2011,
ISBN 978-3-406-60613-7
.