Lehrberechtigung

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Die Lehrberechtigung ? auch Lehrbefugnis oder Lehrerlaubnis , in der Wissenschaft Venia legendi ? ist in einigen Bereichen die Voraussetzung, in einem bestimmten Fach selbstandig lehren zu durfen.

Schulrecht [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Eine Lehrberechtigung oder ublicher Lehrbefahigung wird aufgrund des Lehramtsstudiums von Gymnasiallehrern und anderen fur den Sekundarbereich II vorgesehenen Lehrkraften (z. B. Lehrer fur berufsbildende Schulen) erworben als Befahigung, ein Fach zu unterrichten, die (in alteren Texten) als Fakultas (Facultas) oder Facultas Docendi bezeichnet wird.

Die große Fakultas , die zum Unterricht auf allen Stufen des Gymnasiums , vor allem auch der Oberstufe berechtigt, setzt ein entsprechendes Studium voraus, wahrend mit der aufgrund eines beschrankten Studiums erworbenen kleinen Fakultas nur auf der Unter- und Mittelstufe unterrichtet werden darf. Auch die in Baden-Wurttemberg, Niedersachsen und dem Saarland noch vereinzelt an Gymnasien tatigen Gymnasialrate, die einen Realschullehrerstudiengang an einer Padagogischen Hochschule und ein gymnasiales Studienseminar absolviert haben, sowie an ein Gymnasium abgeordnete Realschullehrer, besitzen nur die kleine Fakultas.

Eine Lehrberechtigung kann auch vorliegen, wenn kein lehrbefahigendes Fachstudium absolviert wurde. So konnen Lehrkrafte vom Schulleiter fur fachfremden Unterricht eingeteilt werden, zum Beispiel bei Integrationsfachern wie Gesellschaftslehre , bei neu eingefuhrten Fachern wie Informatik , fur die noch keine ausgebildeten Lehrkrafte zur Verfugung stehen, oder bei Lehrermangel. Das trifft auch fur andere Schulformen zu, etwa, wenn Gymnasiallehrkrafte in Grundschulen unterrichten. [1]

Wissenschaft bzw. Hochschulen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die von einer Hochschule zuerkannte Berechtigung, als Hochschullehrer selbstandig zu unterrichten, wissenschaftliche Arbeiten anzuleiten, Prufungen abzunehmen und die Bezeichnung Privatdozent zu fuhren, wird als Lehrberechtigung bzw. Venia legendi bezeichnet. Sie wird fur ein bestimmtes Fach verliehen. Voraussetzung fur die Lehrberechtigung ist die Lehrbefahigung , die Facultas Docendi, die durch die Habilitation verliehen wird (vgl. die Habilitationsordnungen der jeweiligen Fakultaten der Hochschulen). Ihren Ursprung hat diese Art der Lehrberechtigung im mittelalterlichen Lizentiat bzw. der Licentia Docendi (?Erlaubnis zu lehren“), in ihrer heutigen Form etablierte sie sich im 19. Jahrhundert.

Die Unterscheidung von Lehrbefahigung und Lehrberechtigung ist durch landerspezifische Gesetzgebung geregelt, etwa in Bayern durch das Hochschulpersonalgesetz. Neben der Habilitation existieren ? insbesondere seit der Novelle des Hochschulrahmengesetzes im Jahr 2002 ? alternative Einstellungsvoraussetzungen fur Professoren in Form einer erfolgreichen Juniorprofessur oder sonstiger aquivalenter wissenschaftlicher Leistungen. Fur kunstlerische und Fachhochschulen gelten entsprechende Anforderungen (vgl. die jeweiligen Hochschulgesetze der Lander).
In der DDR galt die Lehrbefugnis venia legendi mit der Berufung zum Hochschullehrer ( Hochschuldozent oder Professor ) als erteilt und musste nicht besonders beantragt werden.
In Osterreich und teilweise in der Schweiz spricht man von der Venia Docendi, der großen Lehrbefugnis fur ein wissenschaftliches Fach.

Kirchliches Lehramt [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die kirchliche Bevollmachtigung, die Religionslehrer an Schulen und Hochschullehrer an theologischen Fakultaten zusatzlich zur staatlichen Bestellung brauchen, um ein Lehramt ausuben zu durfen, wird ebenfalls so bezeichnet. In der evangelischen Kirche wird diese kirchliche Lehrbefugnis Vokation bzw. Vocatio(n) (lateinisch fur ?Berufung“), in der katholischen Missio canonica (lateinisch fur ?kirchliche Sendung“), im Islam Idsch?za genannt.

Flugwesen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Berechtigung zum Ausbilden von Piloten wird ebenfalls als Lehrberechtigung bezeichnet.

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Wiktionary: Lehrbefugnis  ? Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Aus der Dienstordnung fur Lehrer in Nordrhein-Westfalen: ?Wenn es zur Vermeidung von Unterrichtsausfall oder aus padagogischen Grunden geboten ist und die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen vorliegen, sind Lehrer und Lehrerinnen verpflichtet, Unterricht auch in Fachern zu erteilen, fur die sie im Rahmen ihrer Ausbildung keine Lehrbefahigung besitzen. Eine Verpflichtung zur fachfremden Erteilung von Religionsunterricht besteht nicht.“