Die
Lehrberechtigung
? auch
Lehrbefugnis
oder
Lehrerlaubnis
, in der Wissenschaft
Venia legendi
? ist in einigen Bereichen die Voraussetzung, in einem bestimmten Fach selbstandig lehren zu durfen.
Eine Lehrberechtigung oder ublicher
Lehrbefahigung
wird aufgrund des
Lehramtsstudiums
von
Gymnasiallehrern
und anderen fur den
Sekundarbereich II
vorgesehenen Lehrkraften (z. B. Lehrer fur berufsbildende Schulen) erworben als Befahigung, ein
Fach
zu unterrichten, die (in alteren Texten) als
Fakultas
(Facultas)
oder
Facultas Docendi
bezeichnet wird.
Die
große Fakultas
, die zum Unterricht auf allen Stufen des
Gymnasiums
, vor allem auch der
Oberstufe
berechtigt, setzt ein entsprechendes Studium voraus, wahrend mit der aufgrund eines beschrankten Studiums erworbenen
kleinen Fakultas
nur auf der Unter- und Mittelstufe unterrichtet werden darf. Auch die in Baden-Wurttemberg, Niedersachsen und dem Saarland noch vereinzelt an Gymnasien tatigen Gymnasialrate, die einen Realschullehrerstudiengang an einer
Padagogischen Hochschule
und ein gymnasiales
Studienseminar
absolviert haben, sowie an ein Gymnasium abgeordnete Realschullehrer, besitzen nur die kleine Fakultas.
Eine Lehrberechtigung kann auch vorliegen, wenn kein lehrbefahigendes Fachstudium absolviert wurde. So konnen Lehrkrafte vom Schulleiter fur fachfremden Unterricht eingeteilt werden, zum Beispiel bei Integrationsfachern wie
Gesellschaftslehre
, bei neu eingefuhrten Fachern wie
Informatik
, fur die noch keine ausgebildeten Lehrkrafte zur Verfugung stehen, oder bei Lehrermangel. Das trifft auch fur andere Schulformen zu, etwa, wenn Gymnasiallehrkrafte in Grundschulen unterrichten.
[1]
Die von einer
Hochschule
zuerkannte Berechtigung, als
Hochschullehrer
selbstandig zu unterrichten, wissenschaftliche Arbeiten anzuleiten, Prufungen abzunehmen und die Bezeichnung
Privatdozent
zu fuhren, wird als Lehrberechtigung bzw. Venia legendi bezeichnet. Sie wird fur ein bestimmtes Fach verliehen. Voraussetzung fur die Lehrberechtigung ist die
Lehrbefahigung
, die
Facultas Docendi,
die durch die
Habilitation
verliehen wird (vgl. die Habilitationsordnungen der jeweiligen Fakultaten der Hochschulen). Ihren Ursprung hat diese Art der Lehrberechtigung im mittelalterlichen
Lizentiat
bzw. der
Licentia Docendi
(?Erlaubnis zu lehren“), in ihrer heutigen Form etablierte sie sich im 19. Jahrhundert.
Die Unterscheidung von Lehrbefahigung und Lehrberechtigung ist durch landerspezifische Gesetzgebung geregelt, etwa in
Bayern
durch das Hochschulpersonalgesetz. Neben der Habilitation existieren ? insbesondere seit der Novelle des Hochschulrahmengesetzes im Jahr 2002 ? alternative Einstellungsvoraussetzungen fur Professoren in Form einer erfolgreichen Juniorprofessur oder sonstiger aquivalenter wissenschaftlicher Leistungen. Fur kunstlerische und Fachhochschulen gelten entsprechende Anforderungen (vgl. die jeweiligen Hochschulgesetze der Lander).
In der
DDR
galt die Lehrbefugnis
venia legendi
mit der Berufung zum Hochschullehrer (
Hochschuldozent
oder
Professor
) als erteilt und musste nicht besonders beantragt werden.
In
Osterreich
und teilweise in der
Schweiz
spricht man von der
Venia Docendi,
der
großen Lehrbefugnis
fur ein wissenschaftliches Fach.
Die kirchliche Bevollmachtigung, die
Religionslehrer
an Schulen und
Hochschullehrer
an
theologischen
Fakultaten zusatzlich zur staatlichen Bestellung brauchen, um ein Lehramt ausuben zu durfen, wird ebenfalls so bezeichnet. In der
evangelischen Kirche
wird diese kirchliche Lehrbefugnis
Vokation
bzw.
Vocatio(n)
(lateinisch fur ?Berufung“), in der
katholischen
Missio canonica
(lateinisch fur ?kirchliche Sendung“), im
Islam
Idsch?za
genannt.
Die Berechtigung zum Ausbilden von
Piloten
wird ebenfalls als Lehrberechtigung bezeichnet.
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Aus der Dienstordnung fur Lehrer in Nordrhein-Westfalen: ?Wenn es zur Vermeidung von Unterrichtsausfall oder aus padagogischen Grunden geboten ist und die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen vorliegen, sind Lehrer und Lehrerinnen verpflichtet, Unterricht auch in Fachern zu erteilen, fur die sie im Rahmen ihrer Ausbildung keine Lehrbefahigung besitzen. Eine Verpflichtung zur fachfremden Erteilung von Religionsunterricht besteht nicht.“