Unternehmer
ist, wer als
naturliche
oder
juristische Person
allein oder gemeinsam mit anderen
Mitunternehmern
ein
Unternehmen
betreibt.
Im Unterschied zum
Manager
ist der Unternehmer auch
Eigenkapitalgeber
. Das Wort ist in diesem Sinne zuerst im 18. Jahrhundert schriftlich bezeugt und gilt als
Lehnubersetzung
des englischen
under-taker
unter dem Einfluss des alteren franzosischen
entre-preneur
.
[1]
Es gibt eine Vielzahl von Erklarungsversuchen im Hinblick auf den Unternehmerbegriff. Neben
Volkswirtschaftslehre
und
Betriebswirtschaftslehre
, fur die der Unternehmer ein wesentliches
Erkenntnisobjekt
darstellt, befassen sich auch andere wissenschaftliche Disziplinen wie die
Soziologie
und verschiedene
Gesetze
mit dem Begriff des Unternehmers, definieren ihn jedoch hochst unterschiedlich.
[2]
Das liegt daran, dass es einem bestimmten Gesetz oder einer wissenschaftlichen Disziplin auf einen speziellen Aspekt des Unternehmerbegriffs ankommt, der dem Gesetzeszweck oder der wissenschaftlichen Disziplin dient. So halt das
BGB
im Unternehmer andere Charakteristiken fur wichtig als etwa das Umsatzsteuer- oder Sozialrecht. Vom Unternehmer zu unterscheiden ist der Entrepreneur oder Unternehmensgrunder, da dessen unternehmerische Eigenschaften lediglich bei
Unternehmensgrundung
eine Rolle spielen.
[2]
Nach der Grundungsphase wird der Entrepreneur zum Unternehmer.
In der Volkswirtschaftslehre wird die Unternehmerleistung als
Produktionsfaktor
verstanden. Die drei klassischen Produktionsfaktoren
Boden
,
Arbeit
und
Kapital
vermogen allein noch nicht die Herstellung von
Produkten
zu bewirken. Es muss noch eine dispositive, kombinierende Leistung hinzutreten, namlich die Unternehmerleistung. Sie gehort seit 1845 durch
Jean-Baptiste Say
zu den Produktionsfaktoren: ?Der Unternehmer erscheint als der Hauptagent der Produktion, als derjenige, der das Gebilde, das die Unternehmung darstellt, in den Markt, den volkswirtschaftlichen Gesamtprozess, einordnet“.
[3]
Sie umfasst die Erkenntnis der Chancen, sich in das Leistungsgefuge der Wirtschaft einzuschalten, einen darauf beruhenden Erwerbswirtschaftsplan durchzufuhren und das mit ihm verbundene Risiko des Fehlschlagens zu tragen.
[4]
Wegen ihrer besonderen
Arbeitsinhalte
gehort die Unternehmerleistung nicht zum Faktor Arbeit. Sie ist eine
schopferische Leistung
bei der Durchsetzung neuer Kombinationen von Produktionsfaktoren und durch Risikoeinsatz charakterisiert.
Joseph Schumpeter
baute seine Wirtschaftstheorie 1949 zentral auf dem aktiven, gestaltenden, dynamischen Element der Unternehmerleistung auf, die innovativen Unternehmergeist hervorbringe. Die Unternehmerleistung sorgt erst fur die zweckmaßige Kombination der anderen Produktionsfaktoren und bringt Risiko und Verantwortung gegenuber den Arbeitnehmern mit sich. So wie der Produktionsfaktor Arbeit als
Faktoreinkommen
Lohn
erzielt, erwirtschaftet die Unternehmerleistung den
Unternehmerlohn
(
Gewinn
).
Der Unternehmer wird durch die von ihm wahrgenommenen unternehmerischen Funktionen beschrieben. Hierzu gehoren Attribute wie
Selbstandigkeit
,
Weisungsbefugnis
,
Wagnis
,
Organisations
-,
Leitungs
- und
Planungsfahigkeiten
. Danach sind Unternehmer Personen, die eine Unternehmung selbstandig und verantwortlich nach eigenem Wirtschaftsplan und auf eigene Gefahr leiten. Unternehmerische Tatigkeit ist also stets mit
Risiken
(Wagnissen) verbunden. Wahrend
Dieter Schneider
die institutionellen Aspekte der Unternehmertatigkeit in den Vordergrund ruckt, verwendet
Erich Gutenberg
insbesondere eine produktionstheoretisch orientierte Perspektive.
[5]
Schneider definiert wie folgt: ?Wer die Ziele erst im einzelnen festlegen, die Mittel suchen, die Handlungsmoglichkeiten in ihren Beitragen zu den Zielen und ihrer Mittelbeanspruchung erforschen muss, wer sich dann fur eine Handlungsmoglichkeit entscheidet und sie verwirklicht, den nennen wir ?Unternehmer‘“.
[6]
Dagegen stellen fur Gutenberg unternehmerische
Entscheidungen
das
konstitutive
Element des Unternehmers dar.
[7]
Unternehmerische Entscheidungsbereiche sind die
betrieblichen Funktionen
Beschaffung
,
Produktion
,
Vertrieb
,
Finanzierung
und
Personalpolitik
. Unternehmer im engeren Sinne sind
Gewerbetreibende
,
Freiberufler
,
Land
- und
Forstwirte
,
Vermieter
und Personen, die
Lizenzen
oder vergleichbare Rechte vergeben.
Ein Unternehmer ubt eine gewerbliche oder berufliche Tatigkeit selbstandig aus. Seinen erwirtschafteten
Gewinn
muss er nicht mit Partnern teilen. Er kann uber
Privatentnahmen
allein entscheiden. Demgegenuber tragt er auch den Verlust des Unternehmens und das
Unternehmersrisiko
allein. Er muss die notigen Finanzmittel allein bereitstellen und tragt fur seine Entscheidungen die alleinige Verantwortung. Fur die
Verbindlichkeiten
seines Unternehmens haftet er mit seinem gesamten Vermogen (
Betriebsvermogen
und
Privatvermogen
).
Mitunternehmer ist ein steuerrechtlicher Begriff, der insbesondere fur
§ 15
Abs. 1 Nr. 2
Einkommensteuergesetz
(EStG) eine Rolle spielt. Danach und nach der
Rechtsprechung
des
BFH
ist Mitunternehmer, wer aufgrund eines Gesellschaftsverhaltnisses zusammen mit anderen Personen Unternehmerinitiative entfalten kann und ein Unternehmerrisiko tragt.
[8]
Anteilseigner nach
§ 2
Mitbestimmungsgesetz
sind die
Aktionare
von
Aktiengesellschaften
, Kommanditaktionare von
Kommanditgesellschaften auf Aktien
,
Gesellschafter
von
Gesellschaften mit beschrankter Haftung
, Gewerken von
bergrechtlichen Gewerkschaften
mit eigener Rechtspersonlichkeit und Genossen von Erwerbs- und
Genossenschaften
. Anteilseigner gelten erst bei einer maßgeblichen Kapitalbeteiligung von uber 75 % (qualifizierte Mehrheitsbeteiligung) als Unternehmer, weil sie dann Einfluss auf das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens ausuben konnen.
[9]
Ob bei
Publikumsgesellschaften
die ?Unternehmer (der
Vorstand
) und Anteilseigner verschiedene Personen“ sind ? wie Dieter Schneider pauschal behauptet,
[10]
hangt deshalb von der Hohe der
Beteiligungsquote
ab.
Im deutschen Recht allgemein gibt es keine einheitliche Definition des Unternehmerbegriffs, sondern vom jeweiligen
Gesetzestext
abhangige Definitionen.
Das
Burgerliche Gesetzbuch
(BGB) bietet in
§ 14
Abs. 1 BGB eine Legaldefinition an. Danach ist Unternehmer jede naturliche oder juristische Person oder rechtsfahige
Personengesellschaft
, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschafts
in Ausubung ihrer gewerblichen oder
selbstandigen beruflichen
Tatigkeit handelt. Darunter fallen auch
Freiberufler
,
Handwerker
,
Landwirte
und
Kleingewerbetreibende
.
[11]
Nach § 14 Abs. 1 BGB ist Unternehmer deshalb auch, wer zum Beispiel als
Architekt
,
Steuerberater
,
Ubersetzer
oder
Zahnarzt
tatig ist oder in selbstandiger Weise andere
Dienstleistungen
ausfuhrt. Das Rechtsgeschaft muss aber ?in Ausubung“ dieser Tatigkeit vorgenommen werden; kauft der Unternehmer als
Privatperson
ein Regal fur seine Wohnung oder Hundefutter, so ist er
Verbraucher
.
Von Bedeutung ist die Unternehmereigenschaft insbesondere beim
Verbrauchsguterkauf
und
Verbraucherdarlehensvertrag
sowie fur den Schutz des Verbrauchers nach den
Allgemeinen Geschaftsbedingungen
.
In der Regelung des
Werkvertrages
im Besonderen Teil des Schuldrechts (
§ 631
BGB) findet sich eine andere Definition des Unternehmers. Der Unternehmer ist bei einem Werkvertrag die Partei, die ein mit dem Besteller vertraglich vereinbartes Werk herstellt.
Diese beiden Unternehmerbegriffe im BGB sind nicht deckungsgleich.
In der Rechtspraxis werden statt der Begriffe Unternehmer und Besteller haufig die Begriffe
Auftragnehmer
und
Auftraggeber
verwendet, so insbesondere im
Baurecht
auch in der
VOB/B
. Dagegen gibt es die Bezeichnung ?Unternehmer“ im Baurecht vor allem auch in den Zusammensetzungen
Generalunternehmer
,
Subunternehmer
. Die so bezeichneten Unternehmer unterscheiden danach, ob ein Unternehmer gegenuber dem Bauherrn alle Bauleistungen fur ein Bauwerk erbringt oder ob er von einem anderen Unternehmer nur zur Erbringung von einzelnen Bauleistungen herangezogen wird. Ein
Totalunternehmer
ubernimmt zusatzlich zu den Bauleistungen auch noch Planungsleistungen.
Normadressaten
des
Handelsgesetzbuchs
(HGB) sind nur gewerbliche Unternehmer, zu denen nicht die freiberuflichen Unternehmer und Kleingewerbetreibenden gehoren.
[12]
Daraus folgt, dass jeder
Kaufmann
zugleich auch Unternehmer ist, aber nicht jeder Unternehmer ist Kaufmann. Der Unternehmerbegriff erfasst gerade auch die Kleingewerbetreibenden bis zu einer bestimmten
Betriebsgroße
und die Freiberufler.
Nach
§ 84
Abs. 1 HGB ist Unternehmer derjenige, von dem ein
Handelsvertreter
standig damit beauftragt ist,
Geschafte
zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Unternehmen mussen ihre Steuererklarungen in der
Bundesrepublik Deutschland
elektronisch mit
ELSTER
einreichen.
Das deutsche
Umsatzsteuergesetz
definiert Unternehmer wie folgt (
§ 2
Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG):
?Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tatigkeit selbstandig ausubt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tatigkeit zur Erzielung von
Einnahmen
, auch wenn die Absicht,
Gewinn
zu erzielen, fehlt.“
- ?ist, wer“ umfasst naturliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften und
nichtrechtsfahige
wie beispielsweise eine
Erbengemeinschaft
deren
Rechtsfahigkeit
noch nicht bestatigt ist. Auch die teilrechtsfahige Gesellschaft burgerlichen Rechts (GbR) ist Unternehmer, wenn sie gegenuber Dritten tatig wird.
- ?nachhaltig“ bedeutet Wiederholungs
absicht
.
- ?selbstandig“ ist im UStG nicht definiert, aber § 2 Abs. 2 UStG bestimmt die Falle der Unselbstandigkeit.
Als gewerbliche Tatigkeit gilt eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstandige und wirtschaftliche Tatigkeit, die nach außen hervortritt. Daher konnen auch Einzelpersonen, die mit einem gewissen organisatorischen Mindestaufwand andauernd Waren zum Beispiel bei
Ebay
verkaufen, Unternehmer sein. Insbesondere ist dies anzunehmen bei sogenannten Powersellern, die mindestens 300 Artikel pro Monat bei eBay verkaufen oder ein eBay-Shop unterhalten. Generell muss dabei zwar der Kaufer die Unternehmereigenschaft des Verkaufers beweisen. Ist der andere jedoch Powerseller, findet nach Ansicht des OLG Koblenz eine Beweislastumkehr statt.
[13]
Die Unternehmereigenschaft unterscheidet sich von der
Arbeitgebereigenschaft
. Unternehmer kann auch sein, wer keine
Arbeitnehmer
beschaftigt (etwa ein
Handelsvertreter
), Arbeitgeber kann auch jemand sein, ohne dass er Unternehmer ist (ein
Rentner
beschaftigt
Hauspersonal
). Im Normalfall ist der Arbeitgeber jedoch zugleich der Unternehmenstrager und das Arbeitsrecht ist gleichsam
Innenrecht des Unternehmens
.
[14]
Um den Anteil an Frauen als Unternehmerinnen zu erhohen, werden im Land Berlin Informationsveranstaltungen zur Frauenforderung angeboten.
[15]
In Osterreich hat der Begriff des Unternehmers eine andere Bedeutung. Im Zuge der Reform des Handelsrechts (jetzt: Unternehmensrechts) ist an die Stelle des Begriffs ?Kaufmann“ der Begriff des Unternehmers getreten. Nach der Novelle des Unternehmensrechts in Osterreich am 1. Januar 2007 stellt das Privatrecht nur noch auf einen gemeinsamen Unternehmerbegriff ab. Dieser findet sich in
§ 1
UGB
, in dem es heißt: ?
Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.
“ Ein Unternehmen wiederum ist
jede auf Dauer angelegte Organisation selbstandiger wirtschaftlicher Tatigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Unter diese Definition fallen also neben
Freiberuflern
wie Architekten oder Arzten auch wohltatige Organisationen, jedoch sind Angehorige der Freien Berufe sowie Land- und Forstwirte grundsatzlich vom Anwendungsbereich des 1. Buches des UGB ausgenommen (§ 4 Abs 2 und 3 UGB), sie konnen sich diesem aber freiwillig unterwerfen (optieren), Voraussetzung ist die Eintragung im Firmenbuch. Die Definition des Unternehmers im
KSchG
ist nahezu wortgleich und wird von Rechtsprechung und Lehre gleichermaßen als identisch angesehen.
Zu dieser allgemeinen Definition kommen Unternehmer
kraft Rechtsform
sowie
kraft Eintragung
hinzu. Unternehmer kraft Rechtsform sind laut
§ 2
UGB
Aktiengesellschaften
(AG),
Gesellschaften mit beschrankter Haftung
(GesmbH), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen,
EWIV
,
SE
sowie
SCE
. Unternehmer kraft Eintragung hingegen sind nach
§ 3
UGB zu Unrecht in das
Firmenbuch
eingetragene Personen, die unter dieser Firma handeln. Nicht im UGB, aber aufgrund der Lehre von der Rechtsscheinhaftung sowohl von Lehre als auch von der Rechtsprechung vertreten, ist der Unternehmer
kraft Auftretens
. Dieser tritt im Geschaftsverkehr zu Unrecht als Unternehmer auf und muss sich bei bestimmten Rechtsfolgen als Unternehmer behandeln lassen.
Vom Unternehmerbegriff des UGB zu unterscheiden ist weiters der Unternehmerbegriff des Umsatzsteuergesetzes, der im Wesentlichen mit der deutschen Terminologie (siehe oben) ubereinstimmt.
- Herbert Fittkau:
Die GbR im Umsatzsteuerrecht ? Vorteilhafte Gestaltungen, Rechtsschutz, Vermeidung von Risiken ? mit einer Einfuhrung in die zivilrechtlichen Grundlagen.
Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008,
ISBN 978-3-5031-0667-7
.
- J. P. Thommen, A. K. Achleitner:
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre.
7. Auflage. Springer Gabler Verlag, Wiesbaden 2012,
ISBN 978-3-8349-3416-1
.
- Wolf Dieter Enkelmann, Birger P. Priddat:
Genie und Routine. Beitrage zur Philosophie des Unternehmens.
Metropolis Verlag, Marburg 2020,
ISBN 978-3-7316-1424-1
.
- Felicitas von Aretin
:
Ungewohnliche Unternehmerinnen und das Geheimnis ihres Erfolgs.
Elisabeth Sandmann Verlag, Munchen 2021,
ISBN 978-3-9455-4369-6
.
- ↑
nehmen.
In:
Digitales Worterbuch der deutschen Sprache
.
- ↑
a
b
Ulrich Blum, Frank Leibbrand:
Entrepreneurship und Unternehmertum
. 2001,
S.
6
(
eingeschrankte Vorschau
in der Google-Buchsuche).
- ↑
Guido Turin:
Der Begriff des Unternehmers
. 1947,
S.
46
.
- ↑
Werner Mahr:
Einfuhrung in die Allgemeine Volkswirtschaftslehre
. 1966,
S.
96
(
eingeschrankte Vorschau
in der Google-Buchsuche).
- ↑
Erich Gutenberg:
Die Produktion
. 1962,
S.
384
(
eingeschrankte Vorschau
in der Google-Buchsuche).
- ↑
Dieter Schneider:
Investition, Finanzierung und Besteuerung
. 1992,
S.
3
(
eingeschrankte Vorschau
in der Google-Buchsuche).
- ↑
Erich Gutenberg:
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre
.
Band
1
, 1965,
S.
5
f
.
- ↑
BFH, Großer Senat vom 25. Juni 1984, BFHE 141, 405, 440.
- ↑
Rolf Kramer:
Der Unternehmer und sein Gewinn
. 1985,
S.
26
(
eingeschrankte Vorschau
in der Google-Buchsuche).
- ↑
vgl. Schneider 1992, S. 132.
- ↑
BAGE 141, 299
- ↑
Peter Bulow:
Handelsrecht
. 2009,
S.
1
(
eingeschrankte Vorschau
in der Google-Buchsuche).
- ↑
OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2005 ? 5 U 1145/05, (u. a. MMR 2006, 236);
vur.nomos.de
(PDF; 574 kB)
- ↑
Hermann Reichold:
Arbeitsrecht
. 2. Auflage. Beck, Munchen 2006,
ISBN 3-406-53869-X
, § 2 Rn. 5.
- ↑
Unternehmerinnentag in Berlin 2021