Unternehmer

aus Wikipedia, der freien Enzyklopadie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Unternehmer ist, wer als naturliche oder juristische Person allein oder gemeinsam mit anderen Mitunternehmern ein Unternehmen betreibt.

Allgemeines [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Im Unterschied zum Manager ist der Unternehmer auch Eigenkapitalgeber . Das Wort ist in diesem Sinne zuerst im 18. Jahrhundert schriftlich bezeugt und gilt als Lehnubersetzung des englischen under-taker unter dem Einfluss des alteren franzosischen entre-preneur . [1]

Es gibt eine Vielzahl von Erklarungsversuchen im Hinblick auf den Unternehmerbegriff. Neben Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre , fur die der Unternehmer ein wesentliches Erkenntnisobjekt darstellt, befassen sich auch andere wissenschaftliche Disziplinen wie die Soziologie und verschiedene Gesetze mit dem Begriff des Unternehmers, definieren ihn jedoch hochst unterschiedlich. [2] Das liegt daran, dass es einem bestimmten Gesetz oder einer wissenschaftlichen Disziplin auf einen speziellen Aspekt des Unternehmerbegriffs ankommt, der dem Gesetzeszweck oder der wissenschaftlichen Disziplin dient. So halt das BGB im Unternehmer andere Charakteristiken fur wichtig als etwa das Umsatzsteuer- oder Sozialrecht. Vom Unternehmer zu unterscheiden ist der Entrepreneur oder Unternehmensgrunder, da dessen unternehmerische Eigenschaften lediglich bei Unternehmensgrundung eine Rolle spielen. [2] Nach der Grundungsphase wird der Entrepreneur zum Unternehmer.

Volkswirtschaftslehre [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

In der Volkswirtschaftslehre wird die Unternehmerleistung als Produktionsfaktor verstanden. Die drei klassischen Produktionsfaktoren Boden , Arbeit und Kapital vermogen allein noch nicht die Herstellung von Produkten zu bewirken. Es muss noch eine dispositive, kombinierende Leistung hinzutreten, namlich die Unternehmerleistung. Sie gehort seit 1845 durch Jean-Baptiste Say zu den Produktionsfaktoren: ?Der Unternehmer erscheint als der Hauptagent der Produktion, als derjenige, der das Gebilde, das die Unternehmung darstellt, in den Markt, den volkswirtschaftlichen Gesamtprozess, einordnet“. [3] Sie umfasst die Erkenntnis der Chancen, sich in das Leistungsgefuge der Wirtschaft einzuschalten, einen darauf beruhenden Erwerbswirtschaftsplan durchzufuhren und das mit ihm verbundene Risiko des Fehlschlagens zu tragen. [4] Wegen ihrer besonderen Arbeitsinhalte gehort die Unternehmerleistung nicht zum Faktor Arbeit. Sie ist eine schopferische Leistung bei der Durchsetzung neuer Kombinationen von Produktionsfaktoren und durch Risikoeinsatz charakterisiert. Joseph Schumpeter baute seine Wirtschaftstheorie 1949 zentral auf dem aktiven, gestaltenden, dynamischen Element der Unternehmerleistung auf, die innovativen Unternehmergeist hervorbringe. Die Unternehmerleistung sorgt erst fur die zweckmaßige Kombination der anderen Produktionsfaktoren und bringt Risiko und Verantwortung gegenuber den Arbeitnehmern mit sich. So wie der Produktionsfaktor Arbeit als Faktoreinkommen Lohn erzielt, erwirtschaftet die Unternehmerleistung den Unternehmerlohn ( Gewinn ).

Betriebswirtschaftslehre [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Der Unternehmer wird durch die von ihm wahrgenommenen unternehmerischen Funktionen beschrieben. Hierzu gehoren Attribute wie Selbstandigkeit , Weisungsbefugnis , Wagnis , Organisations -, Leitungs - und Planungsfahigkeiten . Danach sind Unternehmer Personen, die eine Unternehmung selbstandig und verantwortlich nach eigenem Wirtschaftsplan und auf eigene Gefahr leiten. Unternehmerische Tatigkeit ist also stets mit Risiken (Wagnissen) verbunden. Wahrend Dieter Schneider die institutionellen Aspekte der Unternehmertatigkeit in den Vordergrund ruckt, verwendet Erich Gutenberg insbesondere eine produktionstheoretisch orientierte Perspektive. [5] Schneider definiert wie folgt: ?Wer die Ziele erst im einzelnen festlegen, die Mittel suchen, die Handlungsmoglichkeiten in ihren Beitragen zu den Zielen und ihrer Mittelbeanspruchung erforschen muss, wer sich dann fur eine Handlungsmoglichkeit entscheidet und sie verwirklicht, den nennen wir ?Unternehmer‘“. [6] Dagegen stellen fur Gutenberg unternehmerische Entscheidungen das konstitutive Element des Unternehmers dar. [7] Unternehmerische Entscheidungsbereiche sind die betrieblichen Funktionen Beschaffung , Produktion , Vertrieb , Finanzierung und Personalpolitik . Unternehmer im engeren Sinne sind Gewerbetreibende , Freiberufler , Land - und Forstwirte , Vermieter und Personen, die Lizenzen oder vergleichbare Rechte vergeben.

Einzelunternehmer [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Ein Unternehmer ubt eine gewerbliche oder berufliche Tatigkeit selbstandig aus. Seinen erwirtschafteten Gewinn muss er nicht mit Partnern teilen. Er kann uber Privatentnahmen allein entscheiden. Demgegenuber tragt er auch den Verlust des Unternehmens und das Unternehmersrisiko allein. Er muss die notigen Finanzmittel allein bereitstellen und tragt fur seine Entscheidungen die alleinige Verantwortung. Fur die Verbindlichkeiten seines Unternehmens haftet er mit seinem gesamten Vermogen ( Betriebsvermogen und Privatvermogen ).

Mitunternehmer [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Mitunternehmer ist ein steuerrechtlicher Begriff, der insbesondere fur § 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Rolle spielt. Danach und nach der Rechtsprechung des BFH ist Mitunternehmer, wer aufgrund eines Gesellschaftsverhaltnisses zusammen mit anderen Personen Unternehmerinitiative entfalten kann und ein Unternehmerrisiko tragt. [8]

Anteilseigner [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Anteilseigner nach § 2 Mitbestimmungsgesetz sind die Aktionare von Aktiengesellschaften , Kommanditaktionare von Kommanditgesellschaften auf Aktien , Gesellschafter von Gesellschaften mit beschrankter Haftung , Gewerken von bergrechtlichen Gewerkschaften mit eigener Rechtspersonlichkeit und Genossen von Erwerbs- und Genossenschaften . Anteilseigner gelten erst bei einer maßgeblichen Kapitalbeteiligung von uber 75 % (qualifizierte Mehrheitsbeteiligung) als Unternehmer, weil sie dann Einfluss auf das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens ausuben konnen. [9] Ob bei Publikumsgesellschaften die ?Unternehmer (der Vorstand ) und Anteilseigner verschiedene Personen“ sind ? wie Dieter Schneider pauschal behauptet, [10] hangt deshalb von der Hohe der Beteiligungsquote ab.

Deutschland [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Im deutschen Recht allgemein gibt es keine einheitliche Definition des Unternehmerbegriffs, sondern vom jeweiligen Gesetzestext abhangige Definitionen.

Unternehmerbegriff im BGB [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Allgemeiner Teil [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Burgerliche Gesetzbuch (BGB) bietet in § 14 Abs. 1 BGB eine Legaldefinition an. Danach ist Unternehmer jede naturliche oder juristische Person oder rechtsfahige Personengesellschaft , die bei Abschluss eines Rechtsgeschafts in Ausubung ihrer gewerblichen oder selbstandigen beruflichen Tatigkeit handelt. Darunter fallen auch Freiberufler , Handwerker , Landwirte und Kleingewerbetreibende . [11]

Nach § 14 Abs. 1 BGB ist Unternehmer deshalb auch, wer zum Beispiel als Architekt , Steuerberater , Ubersetzer oder Zahnarzt tatig ist oder in selbstandiger Weise andere Dienstleistungen ausfuhrt. Das Rechtsgeschaft muss aber ?in Ausubung“ dieser Tatigkeit vorgenommen werden; kauft der Unternehmer als Privatperson ein Regal fur seine Wohnung oder Hundefutter, so ist er Verbraucher .

Von Bedeutung ist die Unternehmereigenschaft insbesondere beim Verbrauchsguterkauf und Verbraucherdarlehensvertrag sowie fur den Schutz des Verbrauchers nach den Allgemeinen Geschaftsbedingungen .

Werkvertrag [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

In der Regelung des Werkvertrages im Besonderen Teil des Schuldrechts ( § 631 BGB) findet sich eine andere Definition des Unternehmers. Der Unternehmer ist bei einem Werkvertrag die Partei, die ein mit dem Besteller vertraglich vereinbartes Werk herstellt.

Diese beiden Unternehmerbegriffe im BGB sind nicht deckungsgleich.

In der Rechtspraxis werden statt der Begriffe Unternehmer und Besteller haufig die Begriffe Auftragnehmer und Auftraggeber verwendet, so insbesondere im Baurecht auch in der VOB/B . Dagegen gibt es die Bezeichnung ?Unternehmer“ im Baurecht vor allem auch in den Zusammensetzungen Generalunternehmer , Subunternehmer . Die so bezeichneten Unternehmer unterscheiden danach, ob ein Unternehmer gegenuber dem Bauherrn alle Bauleistungen fur ein Bauwerk erbringt oder ob er von einem anderen Unternehmer nur zur Erbringung von einzelnen Bauleistungen herangezogen wird. Ein Totalunternehmer ubernimmt zusatzlich zu den Bauleistungen auch noch Planungsleistungen.

Unternehmerbegriff im HGB [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Normadressaten des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind nur gewerbliche Unternehmer, zu denen nicht die freiberuflichen Unternehmer und Kleingewerbetreibenden gehoren. [12] Daraus folgt, dass jeder Kaufmann zugleich auch Unternehmer ist, aber nicht jeder Unternehmer ist Kaufmann. Der Unternehmerbegriff erfasst gerade auch die Kleingewerbetreibenden bis zu einer bestimmten Betriebsgroße und die Freiberufler.

Nach § 84 Abs. 1 HGB ist Unternehmer derjenige, von dem ein Handelsvertreter standig damit beauftragt ist, Geschafte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Unternehmerbegriff im Steuerrecht [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Unternehmen mussen ihre Steuererklarungen in der Bundesrepublik Deutschland elektronisch mit ELSTER einreichen. Das deutsche Umsatzsteuergesetz definiert Unternehmer wie folgt ( § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG):

?Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tatigkeit selbstandig ausubt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tatigkeit zur Erzielung von Einnahmen , auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.“

  • ?ist, wer“ umfasst naturliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften und nichtrechtsfahige wie beispielsweise eine Erbengemeinschaft deren Rechtsfahigkeit noch nicht bestatigt ist. Auch die teilrechtsfahige Gesellschaft burgerlichen Rechts (GbR) ist Unternehmer, wenn sie gegenuber Dritten tatig wird.
  • ?nachhaltig“ bedeutet Wiederholungs absicht .
  • ?selbstandig“ ist im UStG nicht definiert, aber § 2 Abs. 2 UStG bestimmt die Falle der Unselbstandigkeit.

Unternehmerbegriff im E-Commerce [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Als gewerbliche Tatigkeit gilt eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstandige und wirtschaftliche Tatigkeit, die nach außen hervortritt. Daher konnen auch Einzelpersonen, die mit einem gewissen organisatorischen Mindestaufwand andauernd Waren zum Beispiel bei Ebay verkaufen, Unternehmer sein. Insbesondere ist dies anzunehmen bei sogenannten Powersellern, die mindestens 300 Artikel pro Monat bei eBay verkaufen oder ein eBay-Shop unterhalten. Generell muss dabei zwar der Kaufer die Unternehmereigenschaft des Verkaufers beweisen. Ist der andere jedoch Powerseller, findet nach Ansicht des OLG Koblenz eine Beweislastumkehr statt. [13]

Abgrenzungen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Unternehmereigenschaft unterscheidet sich von der Arbeitgebereigenschaft . Unternehmer kann auch sein, wer keine Arbeitnehmer beschaftigt (etwa ein Handelsvertreter ), Arbeitgeber kann auch jemand sein, ohne dass er Unternehmer ist (ein Rentner beschaftigt Hauspersonal ). Im Normalfall ist der Arbeitgeber jedoch zugleich der Unternehmenstrager und das Arbeitsrecht ist gleichsam Innenrecht des Unternehmens . [14]

Frauenforderung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Um den Anteil an Frauen als Unternehmerinnen zu erhohen, werden im Land Berlin Informationsveranstaltungen zur Frauenforderung angeboten. [15]

Osterreich [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Unternehmerbegriff im UGB/KSchG [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

In Osterreich hat der Begriff des Unternehmers eine andere Bedeutung. Im Zuge der Reform des Handelsrechts (jetzt: Unternehmensrechts) ist an die Stelle des Begriffs ?Kaufmann“ der Begriff des Unternehmers getreten. Nach der Novelle des Unternehmensrechts in Osterreich am 1. Januar 2007 stellt das Privatrecht nur noch auf einen gemeinsamen Unternehmerbegriff ab. Dieser findet sich in § 1 UGB , in dem es heißt: ? Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt. “ Ein Unternehmen wiederum ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbstandiger wirtschaftlicher Tatigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Unter diese Definition fallen also neben Freiberuflern wie Architekten oder Arzten auch wohltatige Organisationen, jedoch sind Angehorige der Freien Berufe sowie Land- und Forstwirte grundsatzlich vom Anwendungsbereich des 1. Buches des UGB ausgenommen (§ 4 Abs 2 und 3 UGB), sie konnen sich diesem aber freiwillig unterwerfen (optieren), Voraussetzung ist die Eintragung im Firmenbuch. Die Definition des Unternehmers im KSchG ist nahezu wortgleich und wird von Rechtsprechung und Lehre gleichermaßen als identisch angesehen.

Zu dieser allgemeinen Definition kommen Unternehmer kraft Rechtsform sowie kraft Eintragung hinzu. Unternehmer kraft Rechtsform sind laut § 2 UGB Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschrankter Haftung (GesmbH), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, EWIV , SE sowie SCE . Unternehmer kraft Eintragung hingegen sind nach § 3 UGB zu Unrecht in das Firmenbuch eingetragene Personen, die unter dieser Firma handeln. Nicht im UGB, aber aufgrund der Lehre von der Rechtsscheinhaftung sowohl von Lehre als auch von der Rechtsprechung vertreten, ist der Unternehmer kraft Auftretens . Dieser tritt im Geschaftsverkehr zu Unrecht als Unternehmer auf und muss sich bei bestimmten Rechtsfolgen als Unternehmer behandeln lassen.

Vom Unternehmerbegriff des UGB zu unterscheiden ist weiters der Unternehmerbegriff des Umsatzsteuergesetzes, der im Wesentlichen mit der deutschen Terminologie (siehe oben) ubereinstimmt.

Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  • Herbert Fittkau: Die GbR im Umsatzsteuerrecht ? Vorteilhafte Gestaltungen, Rechtsschutz, Vermeidung von Risiken ? mit einer Einfuhrung in die zivilrechtlichen Grundlagen. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-5031-0667-7 .
  • J. P. Thommen, A. K. Achleitner: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. 7. Auflage. Springer Gabler Verlag, Wiesbaden 2012, ISBN 978-3-8349-3416-1 .
  • Wolf Dieter Enkelmann, Birger P. Priddat: Genie und Routine. Beitrage zur Philosophie des Unternehmens. Metropolis Verlag, Marburg 2020, ISBN 978-3-7316-1424-1 .
  • Felicitas von Aretin : Ungewohnliche Unternehmerinnen und das Geheimnis ihres Erfolgs. Elisabeth Sandmann Verlag, Munchen 2021, ISBN 978-3-9455-4369-6 .

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Wiktionary: Unternehmer  ? Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. nehmen. In: Digitales Worterbuch der deutschen Sprache .
  2. a b Ulrich Blum, Frank Leibbrand: Entrepreneurship und Unternehmertum . 2001, S.   6 ( eingeschrankte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  3. Guido Turin: Der Begriff des Unternehmers . 1947, S.   46 .
  4. Werner Mahr: Einfuhrung in die Allgemeine Volkswirtschaftslehre . 1966, S.   96 ( eingeschrankte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  5. Erich Gutenberg: Die Produktion . 1962, S.   384 ( eingeschrankte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  6. Dieter Schneider: Investition, Finanzierung und Besteuerung . 1992, S.   3 ( eingeschrankte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  7. Erich Gutenberg: Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre . Band   1 , 1965, S.   5   f .
  8. BFH, Großer Senat vom 25. Juni 1984, BFHE 141, 405, 440.
  9. Rolf Kramer: Der Unternehmer und sein Gewinn . 1985, S.   26 ( eingeschrankte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  10. vgl. Schneider 1992, S. 132.
  11. BAGE 141, 299
  12. Peter Bulow: Handelsrecht . 2009, S.   1 ( eingeschrankte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  13. OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2005 ? 5 U 1145/05, (u. a. MMR 2006, 236); vur.nomos.de (PDF; 574 kB)
  14. Hermann Reichold: Arbeitsrecht . 2. Auflage. Beck, Munchen 2006, ISBN 3-406-53869-X , § 2 Rn. 5.
  15. Unternehmerinnentag in Berlin 2021