Die
Totalrevision der Schweizer Bundesverfassung 1999
war das Thema einer
Volksabstimmung
in der
Schweiz
. Sie fand am 18. April 1999 statt und betraf die zweite Totalrevision der seit 1848 bestehenden und
1874 zum ersten Mal total revidierten
Bundesverfassung
. Die Revision war das Ergebnis eines uber drei Jahrzehnte dauernden und anfanglich zogerlichen Prozesses. Nachdem ein 1977 prasentierter Vorschlag bereits in der
Vernehmlassung
gescheitert war, setzte sich die Erkenntnis durch, dass sich die Revision auf die Neuordnung des bestehenden Inhalts, die sprachliche Vereinheitlichung sowie die Nachfuhrung des geltenden geschriebenen und ungeschriebenen
Verfassungsrechts
beschranken musse. Auf substanzielle inhaltliche Neuerungen verzichtete man, sodass die Grundzuge des Staates im Wesentlichen weiterhin auf der Verfassung von 1874 basieren. Nach der Zustimmung von
Volk und Standen
trat die heute noch gultige Verfassung am 1. Januar 2000 in Kraft.
Bis 1996 wurde die
Bundesverfassung von 1874
uber 140 Mal geandert, womit sie sich uber die Jahrzehnte immer heterogener prasentierte und zuletzt als ≪Flickwerk≫ galt. 1964 veroffentlichte der Staatsrechtler
Max Imboden
den viel beachteten Aufsatz
Helvetisches Malaise
, in dem er das zunehmende Desinteresse an der Politik unter anderem auf die Unubersichtlichkeit der Bundesverfassung und den fehlenden Reformwillen zuruckfuhrte.
[1]
Als Reaktion darauf reichte
Standerat
Karl Obrecht
(
FDP
Solothurn
) am 13. Oktober 1965 eine
Motion
ein, mit der er ≪nach grundlicher Vorarbeit≫ die Einleitung einer Totalrevision verlangte. Im
Nationalrat
tat
Peter Durrenmatt
(
LDP
Basel-Stadt
) am 30. November 1965 dasselbe.
Bundesrat
Ludwig von Moos
nahm die Motionen in der Sommersession 1966 entgegen.
[2]
Der Gesamtbundesrat ernannte am 16. Mai 1967 eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz des fruheren Bundesrats
Friedrich Traugott Wahlen
. Sie sollte Gedanken und Vorschlage fur eine kunftige Bundesverfassung sammeln, ihre Grundlagen und massgebenden Elemente bestimmen, das Modell einer Bundesverfassung nach Inhalt und Struktur umschreiben und dem
Eidgenossischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) daruber umfassenden Bericht erstatten. 1970 publizierte sie die Stellungnahmen verschiedener befragter Institutionen in vier Quellenbanden. In ihrem Schlussbericht, den sie am 6. September 1973 prasentierte, hielt die Arbeitsgruppe ihre Vorstellungen und Reformvorschlage fest. Dazu gehorten die Konkretisierung der
Grundrechte
, eine ausfuhrliche
Wirtschaftsverfassung
, ein massvoller Katalog an Sozialrechten, eine Prazisierung des
Foderalismus
, die Einfuhrung der
Gesetzesinitiative
auf Bundesebene und eine Strukturreform des Standerats.
[3]
Daraufhin ernannte das EJPD am 8. Marz 1974 eine 46-kopfige Expertenkommission unter dem Vorsitz von Bundesrat
Kurt Furgler
. Sie bildete drei Subkommissionen und hielt von Mai 1974 bis September 1977 sechzehn dreitagige und drei sechstagige Plenarsitzungen ab. Auftragsgemass lag Ende 1977 der formulierte Entwurf einer totalrevidierten Bundesverfassung samt Begleitbericht vor.
[4]
In der
Vernehmlassung
stiess er jedoch in den meisten der rund 900 Stellungnahmen auf Ablehnung. Kritisiert wurden vor allem von burgerlicher Seite die Sozial-, Eigentums- und Wirtschaftsordnung. Daraufhin gerieten die Revisionsbemuhungen fur mehrere Jahre ins Stocken.
[5]
Immerhin diente der gescheiterte Vorentwurf als Vorbild fur die Totalrevision verschiedener
Kantonsverfassungen
. 1985 schlug der Bundesrat die Fortfuhrung der Revisionsarbeiten vor. In der parlamentarischen Debatte zwei Jahre spater zeigte sich, dass wohl nur die Nachfuhrung des geltenden geschriebenen und ungeschriebenen Verfassungsrechts erfolgversprechend sein wurde. Am 3. Juni 1987 erhielt der Bundesrat einen entsprechenden Auftrag, doch drangendere politische Fragen liessen die Totalrevision der Bundesverfassung erneut fur einige Jahre in den Hintergrund rucken.
[6]
Am 28. April 1993 brachte eine von Standeratin
Josi Meier
(
CVP
Luzern
) eingereichte Motion wieder Schwung in die Sache. Sie forderte den Bundesrat auf, die Totalrevision so voranzutreiben, dass auf das 150-Jahr-Jubilaum des Bundesstaates 1998 hin eine entsprechende Vorlage durch die
Bundesversammlung
verabschiedet werden konne. Der Standerat uberwies die Motion am 16. Dezember 1993 ohne Gegenstimme, der Nationalrat genau ein Jahr spater mit 105 zu 54 Stimmen.
[7]
Am 26. Juni 1995 prasentierte der Bundesrat einen Entwurf und gab diesen in die Vernehmlassung, wobei er darauf achtete, diese so breit gestreut wie moglich durchzufuhren. Zu diesem Zweck fand nach dem Vorbild des
Kantons Appenzell Ausserrhoden
eine Art ≪
Volksdiskussion
≫ statt, an der sich alle Burger beteiligen konnten. Aus uber elftausend Antworten wurden die wichtigsten Ergebnisse im Juni 1996 in einer Broschure zusammengefasst und am 20. November 1996 lag die
Botschaft des Bundesrates
vor.
[8]
Obwohl die Nachfuhrung des geltenden Rechts weitgehend unbestritten war, zog sich die Debatte in die Lange. Der zweite Teil der Revision sah eine Uberarbeitung der Volksrechte vor. Doch besonders in den Reihen der
SVP
und der
SP
umstritten war der Vorschlag, die Unterschriftenzahlen fur
Volksinitiativen
und
fakultative Referenden
zu erhohen. Der Nationalrat beschloss mit 134 zu 15 Stimmen, auf diesen Teil der Revision gar nicht erst einzutreten, worauf der Standerat auf eine weitere Behandlung verzichtete. Bei der Justizreform, dem dritten Teil des Reformpakets, verzichtete das Parlament nach langem Hin und Her auf die umstrittene Verfassungsgerichtsbarkeit. Am 18. Dezember 1998 stimmte der Nationalrat der uberarbeiteten Verfassung mit 134 zu 14 Stimmen bei 31 Enthaltungen zu, der Standerat sagte am selben Tag mit 44 zu 0 Stimmen Ja.
[9]
Im formalen Bereich umfasste die Revision Anpassungen der Formulierungen an den modernen Sprachgebrauch sowie eine systematische und ubersichtliche Gliederung mit Sachtiteln fur jeden
Artikel
. Materiell strebte man die vollstandige Wiedergabe des geltenden
Verfassungsrechts
durch die Ubernahme
ungeschriebener Bestimmungen
an. Diese basierten auf der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, der Behordenpraxis und dem von der Schweiz ubernommenen internationalen Recht. Wichtigen Elementen, die in der bisherigen Verfassung nicht enthalten waren, sollte nun der Verfassungsrang zuerkannt werden. Dazu gehorten unter anderem:
- Nachhaltigkeit
und Forderung der Chancengleichheit als Ziele staatlichen Handelns;
- Grundsatze staatlichen Handelns wie
Verhaltnismassigkeitsprinzip
,
offentliches Interesse
,
Treu und Glauben
sowie Beachtung des
Volkerrechts
;
- ausfuhrlicher Katalog der
Grundrechte
wie Schutz der
Menschenwurde
,
Diskriminierungsverbot
, Schutz vor
Willkur
, Recht auf Leben und auf personliche Freiheit, Schutz der Kinder und Jugendlichen, Recht auf Hilfe in Notlagen, Schutz der
Privatsphare
, Meinungs- und Informationsfreiheit,
Medienfreiheit
,
Sprachenfreiheit
,
Wissenschaftsfreiheit
,
Kunstfreiheit
,
Versammlungsfreiheit
, Schutz vor Auslieferung und Ausschaffung,
Koalitionsfreiheit
, Wahl- und Abstimmungsfreiheit sowie Garantien in gerichtlichen Verfahren, beim Freiheitsentzug und im Strafverfahren;
- Zusammenfassung der bisher in verschiedenen Kompetenzbestimmungen sowie in internationalen Vertragen verstreuten Sozialziele;
- grundsatzliche und ausfuhrliche Umschreibung der
foderalistischen
Aufgabenteilung zwischen Bund und
Kantonen
;
- ausdruckliches Festhalten der Zustandigkeit des Bundes in der
Aussenpolitik
;
- bessere Gliederung und Verdeutlichung des
Wirtschaftsverfassungrechts
;
- Vorrang des
zwingenden Volkerrechts
.
[10]
In den Beratungen nahm das Parlament einige inhaltliche Neuerungen vor, bei denen ein breiter Konsens bestand. Unter anderem umfassten sie:
- den Verzicht auf das
obligatorische Referendum
auf Bundesebene bei Gebietsveranderungen zwischen einzelnen Kantonen;
- die Abschaffung der generellen Genehmigungspflicht des Bundes bei
Vertragen der Kantone mit dem Ausland
- die Aufhebung des Ausschlusses von Personen geistlichen Standes fur Wahlen in den Nationalrat und in den Bundesrat
- neue Bestimmungen bezuglich Behindertenintegration, Statistik, Berufsbildung, Kunst, Forderung der Mehrsprachigkeit, Seilbahnen und parlamentarische Verfahren.
[11]
Bestimmte Gesetze von grundlegender Bedeutung wurden zu Verfassungsartikeln heraufgestuft, darunter der Anspruch auf
Datenschutz
, die Trager des
gemeinnutzigen Wohnungsbaus
, die Grunde fur den Ausschluss vom
Stimmrecht
, die Amtszeit von Bundesrichtern sowie verschiedene parlamentarische Verfahren.
[12]
Ausserdem strich man verschiedene Normen, die jegliche Bedeutung verloren hatten und nicht mehr ubernommen werden sollten. Sie betrafen das Verbot von Untertanenverhaltnissen, das Verbot fur die Kantone, mehr als 300 Mann stehende Truppen zu halten, die gegenseitige militarische Hilfe der Kantone, die Pflicht der Kantone, den freien Durchzug der Truppen zu gewahren, die gesetzliche Regelung von Auswanderungsagenturen, die Einlosungspflicht fur
Banknoten
und die
Golddeckung
fur die ausgegebenen Banknoten, die Verfugung uber die Begrabnisplatze, die Brauteinzugsgebuhr (eine altere Bezeichnung fur die Heiratsgebuhr, die zu zahlen war, wenn ein Mann eine am
Burgerort
nichtheimatberechtigte Braut ehelichte),
[13]
Abzugs- und Zugrechte, die Freizugigkeit im Guterverkehr, den Vollzug von Vergleichen oder schiedsrichterlichen Spruchen uber Streitigkeiten zwischen Kantonen sowie die
Bundesassisen
.
[14]
Schliesslich betrachtete man verschiedene Bestimmungen nicht mehr als verfassungswurdig, weshalb sie neu auf gesetzlicher Ebene geregelt werden sollten. Dazu gehorten unter anderem das Verbot von
Militarkapitulationen
, das Verbot der Annahme von
Orden
, die Unentgeltlichkeit der personlichen militarischen Ausrustung und deren Aufbewahrung, die Verbilligung von Brotgetreide,
Wasserrechte
, das Verbot von
Absinth
, die
Autobahnvignette
, Fuss- und Wanderwege, Geld- und Wahrungspolitik, Steuerbefreiung der Nationalbank, Waffen und Kriegsmaterial sowie die
Mehrwertsteuer
.
[15]
Mit Ausnahme der
Partei der Arbeit
, der
Freiheitspartei
und der
Schweizer Demokraten
sprachen sich alle nationalen Parteien und Interessenverbande fur die neue Verfassung aus. Zu den Gegnern gehorten jedoch auch acht Kantonalparteien der SVP sowie die rechts aussen stehenden Organisationen
Pro Libertate
und
VPM
, wahrend die
Junge SVP
Stimmfreigabe beschloss. Die vorwiegend rechtsburgerlichen Kritiker waren der Ansicht, dass die Totalrevision uber eine Nachfuhrung hinausgehe und Ausdruck eines von der politischen Mitte und der Linken gepragten Politikverstandnisses sei. Die Schweiz wurde sich internationalem Recht beugen und die neue Verfassung wurde zu einem nicht finanzierbaren Ausbau des Staates fuhren. Ausserdem habe sich die alte Verfassung bewahrt, sodass eine neue gar nicht notwendig sei. Obwohl der Bundesrat beschlossen hatte, dass die Bundesverfassung in Anbetracht ihrer besonderen Bedeutung am 18. April 1999 als einzige Vorlage zur Abstimmung stand, zeigten die Befurworter wenig Enthusiasmus. Dies schlug sich in einer sehr tiefen Stimmbeteiligung nieder: Beispielsweise gaben in den Kantonen
Waadt
und
Jura
weniger als ein Funftel der Stimmberechtigten ihre Stimme ab.
[9]
Zwar nahmen fast drei Funftel der Abstimmenden die neue Verfassung an, doch das
Standemehr
fiel nur relativ knapp zu ihren Gunsten aus. Dafur verantwortlich war die ablehnende Haltung der meisten zentral- und ostschweizerischen Kantone, wo die Argumente der Gegner mehr Anklang gefunden hatten. Die
Vox-Analyse
ergab, dass die Ablehnung dort am grossten war, wo auch die Skepsis gegenuber einer aussenpolitischen Offnung uberwog sowie die Verbundenheit mit den
Grundungsmythen der Schweiz
sowie den traditionellen politischen Institutionen noch ausgepragt war. Diese Haltung fand sich vor allem bei SVP-Sympathisanten und Personen, die sich als weit rechts stehend einordneten. Auf der anderen Seite fand die Verfassungsvorlage bei jenen Personen starke Unterstutzung, die der Regierung vertrauten und eine weltoffenere Schweiz befurworteten; die traf vor allem auf Anhanger der SP zu, aber auch der CVP und der
FDP
.
[9]
Nr.
|
Art
|
Stimm-
berechtigte
|
Abgegebene
Stimmen
|
Beteiligung
|
Gultige
Stimmen
|
Ja
|
Nein
|
Ja-Anteil
|
Nein-Anteil
|
Stande
|
Ergebnis
|
453
[16]
|
OR
|
4'643'521
|
1'666'869
|
35,89 %
|
1'638'468
|
969'310
|
669'158
|
59,16 %
|
40,84 %
|
13:10
|
ja
|
Quelle:
Bundeskanzlei
[17]
Ja (13 Stande)
Nein (10 Stande)
Kanton
|
Ja-Stimmen
|
Ja-Anteil
|
Nein-Stimmen
|
Nein-Anteil
|
Beteiligung
|
Kanton Aargau
Aargau
|
0
57'779
|
49,06 %
|
0
60'016
|
50,94 %
|
33,09 %
|
Kanton Appenzell Ausserrhoden
Appenzell Ausserrhoden
(½)
|
00
7'946
|
44,90 %
|
00
9'750
|
55,10 %
|
50,32 %
|
Kanton Appenzell Innerrhoden
Appenzell Innerrhoden
(½)
|
00
1'549
|
34,01 %
|
00
3'006
|
65,99 %
|
46,12 %
|
Kanton Basel-Landschaft
Basel-Landschaft
(½)
|
0
36'998
|
65,97 %
|
0
19'087
|
34,03 %
|
32,44 %
|
Kanton Basel-Stadt
Basel-Stadt
(½)
|
0
38'672
|
76,31 %
|
0
12'008
|
23,69 %
|
42,01 %
|
Kanton Bern
Bern
|
131'661
|
61,88 %
|
0
81'091
|
38,12 %
|
31,71 %
|
Kanton Freiburg
Freiburg
|
0
27'564
|
72,80 %
|
0
10'297
|
27,20 %
|
24,59 %
|
Kanton Genf
Genf
|
0
47'438
|
85,89 %
|
00
7'806
|
14,11 %
|
27,39 %
|
Kanton Glarus
Glarus
|
00
2'934
|
30,08 %
|
00
6'819
|
69,92 %
|
39,82 %
|
Kanton Graubunden
Graubunden
|
0
20'083
|
51,79 %
|
0
18'697
|
48,21 %
|
31,00 %
|
Kanton Jura
Jura
|
00
6'674
|
76,19 %
|
00
2'086
|
23,81 %
|
18,69 %
|
Kanton Luzern
Luzern
|
0
67'814
|
57,18 %
|
0
50'792
|
42,82 %
|
52,42 %
|
Kanton Neuenburg
Neuenburg
|
0
17'907
|
70,32 %
|
00
7'558
|
29,68 %
|
24,82 %
|
Kanton Nidwalden
Nidwalden
(½)
|
00
4'641
|
40,92 %
|
00
6'702
|
59,08 %
|
43,18 %
|
Kanton Obwalden
Obwalden
(½)
|
00
4'892
|
47,24 %
|
00
5'463
|
52,76 %
|
47,80 %
|
Kanton Schaffhausen
Schaffhausen
|
0
12'098
|
41,95 %
|
0
16'744
|
58,05 %
|
63,22 %
|
Kanton Schwyz
Schwyz
|
0
12'036
|
33,88 %
|
0
23'491
|
66,12 %
|
42,75 %
|
Kanton Solothurn
Solothurn
|
0
40'172
|
52,66 %
|
0
36'113
|
47,34 %
|
47,17 %
|
Kanton St. Gallen
St. Gallen
|
0
49'210
|
48,11 %
|
0
53'070
|
51,89 %
|
36,34 %
|
Kanton Tessin
Tessin
|
0
82'443
|
71,98 %
|
0
32'095
|
28,02 %
|
62,50 %
|
Kanton Thurgau
Thurgau
|
0
24'522
|
40,13 %
|
0
36'589
|
59,87 %
|
44,46 %
|
Kanton Uri
Uri
|
00
3'490
|
39,89 %
|
00
5'258
|
60,11 %
|
35,08 %
|
Kanton Waadt
Waadt
|
0
47'750
|
75,85 %
|
0
15'206
|
24,15 %
|
17,50 %
|
Kanton Wallis
Wallis
|
0
18'905
|
49,78 %
|
0
19'073
|
50,22 %
|
21,24 %
|
Kanton Zug
Zug
|
0
14'693
|
53,94 %
|
0
12'546
|
46,06 %
|
42,82 %
|
Kanton Zurich
Zurich
|
189'439
|
61,66 %
|
117'795
|
38,34 %
|
40,18 %
|
Schweiz
|
969'310
|
59,16 %
|
669'158
|
40,84 %
|
35,90 %
|
- Hans Ulrich Walder, Beatrice Grob-Andermacher:
Schweizerische Bundesverfassung 1874. 1999 - ein Vergleich: mit Nachfuhrungen
. Verlag Bewegung fur Unabhangigkeit, Oberwil 2011,
ISBN 978-3-9523759-0-7
.
[18]
- Wolf Linder, Christian Bolliger und Yvan Rielle (Hrsg.):
Handbuch der eidgenossischen Volksabstimmungen 1848?2007
. Haupt-Verlag, Bern 2010,
ISBN 978-3-258-07564-8
.
- EJPD
(Hrsg.):
Was bringt die neue Bundesverfassung?
Ben 1998 (
Online
[PDF]).
- Eidgenossische Drucksachen- und Materialzentrale (Hrsg.):
Bericht der Expertenkommission fur die Vorbeitung einer Totalrevision der Bundesverfassung
. Bern 1977 (
Online
[PDF]).
- ↑
Max Imboden
:
Helvetisches Malaise.
(PDF, 1,2 MB) The Anthology of Swiss Legal Culture,
abgerufen am 1. Mai 2021
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- ↑
Bericht der Expertenkommission fur die Vorbeitung einer Totalrevision der Bundesverfassung. S. 1?2.
- ↑
Bericht der Expertenkommission fur die Vorbeitung einer Totalrevision der Bundesverfassung. S. 2?3.
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- ↑
Andreas Kley
:
Die Bundesverfassung von 1999.
In:
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Historisches Lexikon der Schweiz
, 3. Mai 2011,
abgerufen am 1. Mai 2021
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Felix Hafner
:
Die neue Bundesverfassung im Kontext der Verfassungen, Entwurfe und Reformversuche seit 1798.
(PDF, 2,0 MB)
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, 2001,
S. 39?40
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abgerufen am 1. Mai 2021
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Reform der Bundesverfassung 1987?1999.
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- ↑
Botschaft uber eine neue Bundesverfassung.
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admin.ch
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b
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Wenig Interesse, aber immerhin eine Mehrheit fur die renovierte Bundesverfassung.
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Handbuch der eidgenossischen Volksabstimmungen 1848?2007.
S. 575?577.
- ↑
EJPD: Was bringt die neue Bundesverfassung? S. 4?7.
- ↑
EJPD: Was bringt die neue Bundesverfassung? S. 8?9.
- ↑
EJPD: Was bringt die neue Bundesverfassung? S. 9?10.
- ↑
Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
(BGE), Bd. 3, S. 714?725:
Urtheil vom 13. Dezember 1877 in Sachen Bund gegen Aargau und Luzern
, hier S. 723.
- ↑
EJPD: Was bringt die neue Bundesverfassung? S. 10?11.
- ↑
EJPD: Was bringt die neue Bundesverfassung? S. 11?12.
- ↑
Vorlage Nr. 453.
In:
Chronologie Volksabstimmungen.
Bundeskanzlei
, 2021,
abgerufen am 1. Mai 2021
.
- ↑
Vorlage Nr. 453 ? Resultate in den Kantonen.
In:
Chronologie Volksabstimmungen.
Bundeskanzlei, 2020,
abgerufen am 1. Mai 2021
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- ↑
Grob-Andermacher: Synopsis (Vergleich) Bundesverfassung