Totalrevision der Schweizer Bundesverfassung 1999

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Die Totalrevision der Schweizer Bundesverfassung 1999 war das Thema einer Volksabstimmung in der Schweiz . Sie fand am 18. April 1999 statt und betraf die zweite Totalrevision der seit 1848 bestehenden und 1874 zum ersten Mal total revidierten Bundesverfassung . Die Revision war das Ergebnis eines uber drei Jahrzehnte dauernden und anfanglich zogerlichen Prozesses. Nachdem ein 1977 prasentierter Vorschlag bereits in der Vernehmlassung gescheitert war, setzte sich die Erkenntnis durch, dass sich die Revision auf die Neuordnung des bestehenden Inhalts, die sprachliche Vereinheitlichung sowie die Nachfuhrung des geltenden geschriebenen und ungeschriebenen Verfassungsrechts beschranken musse. Auf substanzielle inhaltliche Neuerungen verzichtete man, sodass die Grundzuge des Staates im Wesentlichen weiterhin auf der Verfassung von 1874 basieren. Nach der Zustimmung von Volk und Standen trat die heute noch gultige Verfassung am 1. Januar 2000 in Kraft.

Gescheiterte Totalrevision von 1977

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Bis 1996 wurde die Bundesverfassung von 1874 uber 140 Mal geandert, womit sie sich uber die Jahrzehnte immer heterogener prasentierte und zuletzt als ≪Flickwerk≫ galt. 1964 veroffentlichte der Staatsrechtler Max Imboden den viel beachteten Aufsatz Helvetisches Malaise , in dem er das zunehmende Desinteresse an der Politik unter anderem auf die Unubersichtlichkeit der Bundesverfassung und den fehlenden Reformwillen zuruckfuhrte. [1] Als Reaktion darauf reichte Standerat Karl Obrecht ( FDP Solothurn ) am 13. Oktober 1965 eine Motion ein, mit der er ≪nach grundlicher Vorarbeit≫ die Einleitung einer Totalrevision verlangte. Im Nationalrat tat Peter Durrenmatt ( LDP Basel-Stadt ) am 30. November 1965 dasselbe. Bundesrat Ludwig von Moos nahm die Motionen in der Sommersession 1966 entgegen. [2]

Der Gesamtbundesrat ernannte am 16. Mai 1967 eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz des fruheren Bundesrats Friedrich Traugott Wahlen . Sie sollte Gedanken und Vorschlage fur eine kunftige Bundesverfassung sammeln, ihre Grundlagen und massgebenden Elemente bestimmen, das Modell einer Bundesverfassung nach Inhalt und Struktur umschreiben und dem Eidgenossischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) daruber umfassenden Bericht erstatten. 1970 publizierte sie die Stellungnahmen verschiedener befragter Institutionen in vier Quellenbanden. In ihrem Schlussbericht, den sie am 6. September 1973 prasentierte, hielt die Arbeitsgruppe ihre Vorstellungen und Reformvorschlage fest. Dazu gehorten die Konkretisierung der Grundrechte , eine ausfuhrliche Wirtschaftsverfassung , ein massvoller Katalog an Sozialrechten, eine Prazisierung des Foderalismus , die Einfuhrung der Gesetzesinitiative auf Bundesebene und eine Strukturreform des Standerats. [3]

Daraufhin ernannte das EJPD am 8. Marz 1974 eine 46-kopfige Expertenkommission unter dem Vorsitz von Bundesrat Kurt Furgler . Sie bildete drei Subkommissionen und hielt von Mai 1974 bis September 1977 sechzehn dreitagige und drei sechstagige Plenarsitzungen ab. Auftragsgemass lag Ende 1977 der formulierte Entwurf einer totalrevidierten Bundesverfassung samt Begleitbericht vor. [4] In der Vernehmlassung stiess er jedoch in den meisten der rund 900 Stellungnahmen auf Ablehnung. Kritisiert wurden vor allem von burgerlicher Seite die Sozial-, Eigentums- und Wirtschaftsordnung. Daraufhin gerieten die Revisionsbemuhungen fur mehrere Jahre ins Stocken. [5] Immerhin diente der gescheiterte Vorentwurf als Vorbild fur die Totalrevision verschiedener Kantonsverfassungen . 1985 schlug der Bundesrat die Fortfuhrung der Revisionsarbeiten vor. In der parlamentarischen Debatte zwei Jahre spater zeigte sich, dass wohl nur die Nachfuhrung des geltenden geschriebenen und ungeschriebenen Verfassungsrechts erfolgversprechend sein wurde. Am 3. Juni 1987 erhielt der Bundesrat einen entsprechenden Auftrag, doch drangendere politische Fragen liessen die Totalrevision der Bundesverfassung erneut fur einige Jahre in den Hintergrund rucken. [6]

Neuauflage der Totalrevision

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Am 28. April 1993 brachte eine von Standeratin Josi Meier ( CVP Luzern ) eingereichte Motion wieder Schwung in die Sache. Sie forderte den Bundesrat auf, die Totalrevision so voranzutreiben, dass auf das 150-Jahr-Jubilaum des Bundesstaates 1998 hin eine entsprechende Vorlage durch die Bundesversammlung verabschiedet werden konne. Der Standerat uberwies die Motion am 16. Dezember 1993 ohne Gegenstimme, der Nationalrat genau ein Jahr spater mit 105 zu 54 Stimmen. [7] Am 26. Juni 1995 prasentierte der Bundesrat einen Entwurf und gab diesen in die Vernehmlassung, wobei er darauf achtete, diese so breit gestreut wie moglich durchzufuhren. Zu diesem Zweck fand nach dem Vorbild des Kantons Appenzell Ausserrhoden eine Art ≪ Volksdiskussion ≫ statt, an der sich alle Burger beteiligen konnten. Aus uber elftausend Antworten wurden die wichtigsten Ergebnisse im Juni 1996 in einer Broschure zusammengefasst und am 20. November 1996 lag die Botschaft des Bundesrates vor. [8]

Obwohl die Nachfuhrung des geltenden Rechts weitgehend unbestritten war, zog sich die Debatte in die Lange. Der zweite Teil der Revision sah eine Uberarbeitung der Volksrechte vor. Doch besonders in den Reihen der SVP und der SP umstritten war der Vorschlag, die Unterschriftenzahlen fur Volksinitiativen und fakultative Referenden zu erhohen. Der Nationalrat beschloss mit 134 zu 15 Stimmen, auf diesen Teil der Revision gar nicht erst einzutreten, worauf der Standerat auf eine weitere Behandlung verzichtete. Bei der Justizreform, dem dritten Teil des Reformpakets, verzichtete das Parlament nach langem Hin und Her auf die umstrittene Verfassungsgerichtsbarkeit. Am 18. Dezember 1998 stimmte der Nationalrat der uberarbeiteten Verfassung mit 134 zu 14 Stimmen bei 31 Enthaltungen zu, der Standerat sagte am selben Tag mit 44 zu 0 Stimmen Ja. [9]

Ubersicht der Anderungen

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Im formalen Bereich umfasste die Revision Anpassungen der Formulierungen an den modernen Sprachgebrauch sowie eine systematische und ubersichtliche Gliederung mit Sachtiteln fur jeden Artikel . Materiell strebte man die vollstandige Wiedergabe des geltenden Verfassungsrechts durch die Ubernahme ungeschriebener Bestimmungen an. Diese basierten auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, der Behordenpraxis und dem von der Schweiz ubernommenen internationalen Recht. Wichtigen Elementen, die in der bisherigen Verfassung nicht enthalten waren, sollte nun der Verfassungsrang zuerkannt werden. Dazu gehorten unter anderem:

In den Beratungen nahm das Parlament einige inhaltliche Neuerungen vor, bei denen ein breiter Konsens bestand. Unter anderem umfassten sie:

  • den Verzicht auf das obligatorische Referendum auf Bundesebene bei Gebietsveranderungen zwischen einzelnen Kantonen;
  • die Abschaffung der generellen Genehmigungspflicht des Bundes bei Vertragen der Kantone mit dem Ausland
  • die Aufhebung des Ausschlusses von Personen geistlichen Standes fur Wahlen in den Nationalrat und in den Bundesrat
  • neue Bestimmungen bezuglich Behindertenintegration, Statistik, Berufsbildung, Kunst, Forderung der Mehrsprachigkeit, Seilbahnen und parlamentarische Verfahren. [11]

Bestimmte Gesetze von grundlegender Bedeutung wurden zu Verfassungsartikeln heraufgestuft, darunter der Anspruch auf Datenschutz , die Trager des gemeinnutzigen Wohnungsbaus , die Grunde fur den Ausschluss vom Stimmrecht , die Amtszeit von Bundesrichtern sowie verschiedene parlamentarische Verfahren. [12] Ausserdem strich man verschiedene Normen, die jegliche Bedeutung verloren hatten und nicht mehr ubernommen werden sollten. Sie betrafen das Verbot von Untertanenverhaltnissen, das Verbot fur die Kantone, mehr als 300 Mann stehende Truppen zu halten, die gegenseitige militarische Hilfe der Kantone, die Pflicht der Kantone, den freien Durchzug der Truppen zu gewahren, die gesetzliche Regelung von Auswanderungsagenturen, die Einlosungspflicht fur Banknoten und die Golddeckung fur die ausgegebenen Banknoten, die Verfugung uber die Begrabnisplatze, die Brauteinzugsgebuhr (eine altere Bezeichnung fur die Heiratsgebuhr, die zu zahlen war, wenn ein Mann eine am Burgerort nichtheimatberechtigte Braut ehelichte), [13] Abzugs- und Zugrechte, die Freizugigkeit im Guterverkehr, den Vollzug von Vergleichen oder schiedsrichterlichen Spruchen uber Streitigkeiten zwischen Kantonen sowie die Bundesassisen . [14] Schliesslich betrachtete man verschiedene Bestimmungen nicht mehr als verfassungswurdig, weshalb sie neu auf gesetzlicher Ebene geregelt werden sollten. Dazu gehorten unter anderem das Verbot von Militarkapitulationen , das Verbot der Annahme von Orden , die Unentgeltlichkeit der personlichen militarischen Ausrustung und deren Aufbewahrung, die Verbilligung von Brotgetreide, Wasserrechte , das Verbot von Absinth , die Autobahnvignette , Fuss- und Wanderwege, Geld- und Wahrungspolitik, Steuerbefreiung der Nationalbank, Waffen und Kriegsmaterial sowie die Mehrwertsteuer . [15]

Mit Ausnahme der Partei der Arbeit , der Freiheitspartei und der Schweizer Demokraten sprachen sich alle nationalen Parteien und Interessenverbande fur die neue Verfassung aus. Zu den Gegnern gehorten jedoch auch acht Kantonalparteien der SVP sowie die rechts aussen stehenden Organisationen Pro Libertate und VPM , wahrend die Junge SVP Stimmfreigabe beschloss. Die vorwiegend rechtsburgerlichen Kritiker waren der Ansicht, dass die Totalrevision uber eine Nachfuhrung hinausgehe und Ausdruck eines von der politischen Mitte und der Linken gepragten Politikverstandnisses sei. Die Schweiz wurde sich internationalem Recht beugen und die neue Verfassung wurde zu einem nicht finanzierbaren Ausbau des Staates fuhren. Ausserdem habe sich die alte Verfassung bewahrt, sodass eine neue gar nicht notwendig sei. Obwohl der Bundesrat beschlossen hatte, dass die Bundesverfassung in Anbetracht ihrer besonderen Bedeutung am 18. April 1999 als einzige Vorlage zur Abstimmung stand, zeigten die Befurworter wenig Enthusiasmus. Dies schlug sich in einer sehr tiefen Stimmbeteiligung nieder: Beispielsweise gaben in den Kantonen Waadt und Jura weniger als ein Funftel der Stimmberechtigten ihre Stimme ab. [9]

Zwar nahmen fast drei Funftel der Abstimmenden die neue Verfassung an, doch das Standemehr fiel nur relativ knapp zu ihren Gunsten aus. Dafur verantwortlich war die ablehnende Haltung der meisten zentral- und ostschweizerischen Kantone, wo die Argumente der Gegner mehr Anklang gefunden hatten. Die Vox-Analyse ergab, dass die Ablehnung dort am grossten war, wo auch die Skepsis gegenuber einer aussenpolitischen Offnung uberwog sowie die Verbundenheit mit den Grundungsmythen der Schweiz sowie den traditionellen politischen Institutionen noch ausgepragt war. Diese Haltung fand sich vor allem bei SVP-Sympathisanten und Personen, die sich als weit rechts stehend einordneten. Auf der anderen Seite fand die Verfassungsvorlage bei jenen Personen starke Unterstutzung, die der Regierung vertrauten und eine weltoffenere Schweiz befurworteten; die traf vor allem auf Anhanger der SP zu, aber auch der CVP und der FDP . [9]

Nr. Art Stimm-
berechtigte
Abgegebene
Stimmen
Beteiligung Gultige
Stimmen
Ja Nein Ja-Anteil Nein-Anteil Stande Ergebnis
453 [16] OR 4'643'521 1'666'869 35,89 % 1'638'468 969'310 669'158 59,16 % 40,84 % 13:10 ja

Ergebnisse in den Kantonen

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Quelle: Bundeskanzlei [17]

  •  Ja (13 Stande)
  •  Nein (10 Stande)
  • Kanton
    Ja-Stimmen Ja-Anteil Nein-Stimmen Nein-Anteil Beteiligung
    Kanton Aargau   Aargau 0 57'779 49,06 % 0 60'016 50,94 % 33,09 %
    Kanton Appenzell Ausserrhoden   Appenzell Ausserrhoden (½) 00 7'946 44,90 % 00 9'750 55,10 % 50,32 %
    Kanton Appenzell Innerrhoden   Appenzell Innerrhoden (½) 00 1'549 34,01 % 00 3'006 65,99 % 46,12 %
    Kanton Basel-Landschaft   Basel-Landschaft (½) 0 36'998 65,97 % 0 19'087 34,03 % 32,44 %
    Kanton Basel-Stadt   Basel-Stadt (½) 0 38'672 76,31 % 0 12'008 23,69 % 42,01 %
    Kanton Bern   Bern 131'661 61,88 % 0 81'091 38,12 % 31,71 %
    Kanton Freiburg   Freiburg 0 27'564 72,80 % 0 10'297 27,20 % 24,59 %
    Kanton Genf   Genf 0 47'438 85,89 % 00 7'806 14,11 % 27,39 %
    Kanton Glarus   Glarus 00 2'934 30,08 % 00 6'819 69,92 % 39,82 %
    Kanton Graubunden   Graubunden 0 20'083 51,79 % 0 18'697 48,21 % 31,00 %
    Kanton Jura   Jura 00 6'674 76,19 % 00 2'086 23,81 % 18,69 %
    Kanton Luzern   Luzern 0 67'814 57,18 % 0 50'792 42,82 % 52,42 %
    Kanton Neuenburg   Neuenburg 0 17'907 70,32 % 00 7'558 29,68 % 24,82 %
    Kanton Nidwalden   Nidwalden (½) 00 4'641 40,92 % 00 6'702 59,08 % 43,18 %
    Kanton Obwalden   Obwalden (½) 00 4'892 47,24 % 00 5'463 52,76 % 47,80 %
    Kanton Schaffhausen   Schaffhausen 0 12'098 41,95 % 0 16'744 58,05 % 63,22 %
    Kanton Schwyz   Schwyz 0 12'036 33,88 % 0 23'491 66,12 % 42,75 %
    Kanton Solothurn   Solothurn 0 40'172 52,66 % 0 36'113 47,34 % 47,17 %
    Kanton St. Gallen   St. Gallen 0 49'210 48,11 % 0 53'070 51,89 % 36,34 %
    Kanton Tessin   Tessin 0 82'443 71,98 % 0 32'095 28,02 % 62,50 %
    Kanton Thurgau   Thurgau 0 24'522 40,13 % 0 36'589 59,87 % 44,46 %
    Kanton Uri   Uri 00 3'490 39,89 % 00 5'258 60,11 % 35,08 %
    Kanton Waadt   Waadt 0 47'750 75,85 % 0 15'206 24,15 % 17,50 %
    Kanton Wallis   Wallis 0 18'905 49,78 % 0 19'073 50,22 % 21,24 %
    Kanton Zug   Zug 0 14'693 53,94 % 0 12'546 46,06 % 42,82 %
    Kanton Zurich   Zurich 189'439 61,66 % 117'795 38,34 % 40,18 %
    Schweiz Schweiz 969'310 59,16 % 669'158 40,84 % 35,90 %
    • Hans Ulrich Walder, Beatrice Grob-Andermacher: Schweizerische Bundesverfassung 1874. 1999 - ein Vergleich: mit Nachfuhrungen . Verlag Bewegung fur Unabhangigkeit, Oberwil 2011, ISBN 978-3-9523759-0-7 . [18]
    • Wolf Linder, Christian Bolliger und Yvan Rielle (Hrsg.): Handbuch der eidgenossischen Volksabstimmungen 1848?2007 . Haupt-Verlag, Bern 2010, ISBN 978-3-258-07564-8 .
    • EJPD (Hrsg.): Was bringt die neue Bundesverfassung? Ben 1998 ( Online [PDF]).
    • Eidgenossische Drucksachen- und Materialzentrale (Hrsg.): Bericht der Expertenkommission fur die Vorbeitung einer Totalrevision der Bundesverfassung . Bern 1977 ( Online [PDF]).

    Einzelnachweise

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    1. Max Imboden : Helvetisches Malaise. (PDF, 1,2 MB) The Anthology of Swiss Legal Culture, abgerufen am 1. Mai 2021 .
    2. Bericht der Expertenkommission fur die Vorbeitung einer Totalrevision der Bundesverfassung. S. 1?2.
    3. Bericht der Expertenkommission fur die Vorbeitung einer Totalrevision der Bundesverfassung. S. 2?3.
    4. Bericht der Expertenkommission fur die Vorbereitung einer Totalrevision der Bundesverfassung. S. 3?6.
    5. Andreas Kley : Die Bundesverfassung von 1999. In: Artikel Bundesverfassung (BV) . Historisches Lexikon der Schweiz , 3. Mai 2011, abgerufen am 1. Mai 2021 .
    6. Felix Hafner : Die neue Bundesverfassung im Kontext der Verfassungen, Entwurfe und Reformversuche seit 1798. (PDF, 2,0 MB) Universitat Basel , 2001, S. 39?40 , abgerufen am 1. Mai 2021 .
    7. Reform der Bundesverfassung 1987?1999. parlament.ch, abgerufen am 1. Mai 2021 .
    8. Botschaft uber eine neue Bundesverfassung. (PDF, 26,6 MB) admin.ch , 20. November 1996, S. 78?79 , abgerufen am 1. Mai 2021 .
    9. a b c Brigitte Menzi: Wenig Interesse, aber immerhin eine Mehrheit fur die renovierte Bundesverfassung. In: Handbuch der eidgenossischen Volksabstimmungen 1848?2007. S. 575?577.
    10. EJPD: Was bringt die neue Bundesverfassung? S. 4?7.
    11. EJPD: Was bringt die neue Bundesverfassung? S. 8?9.
    12. EJPD: Was bringt die neue Bundesverfassung? S. 9?10.
    13. Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE), Bd. 3, S. 714?725: Urtheil vom 13. Dezember 1877 in Sachen Bund gegen Aargau und Luzern , hier S. 723.
    14. EJPD: Was bringt die neue Bundesverfassung? S. 10?11.
    15. EJPD: Was bringt die neue Bundesverfassung? S. 11?12.
    16. Vorlage Nr. 453. In: Chronologie Volksabstimmungen. Bundeskanzlei , 2021, abgerufen am 1. Mai 2021 .
    17. Vorlage Nr. 453 ? Resultate in den Kantonen. In: Chronologie Volksabstimmungen. Bundeskanzlei, 2020, abgerufen am 1. Mai 2021 .
    18. Grob-Andermacher: Synopsis (Vergleich) Bundesverfassung