Strategic Arms Limitation Talks

aus Wikipedia, der freien Enzyklopadie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Strategic Arms Limitation Talks ( SALT ; deutsch Gesprache zur Begrenzung strategischer Rustung ) fanden von 1969 bis 1979 statt und fuhrten zur Unterzeichnung der SALT -Vertrage ( Vertrage zur nuklearen Rustungsbegrenzung ). Diese Vertrage wurden zwischen den USA und der UdSSR geschlossen. Wichtigstes Ergebnis der Verhandlungen ist der im Mai 1972 unterzeichnete ABM-Vertrag .

SALT I [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Breschnew und US-Prasident Nixon unterzeichnen in Moskau im Mai 1972 den ABM-Vertrag .

Die Verhandlungen zu den SALT I-Vertragen begannen am 17. November 1969 in Helsinki . Die weiteren Sitzungen fanden abwechselnd in Wien und Helsinki statt. Am 26. Mai 1972 unterzeichneten US-Prasident Richard Nixon und der sowjetische Generalsekretar Leonid Breschnew in Moskau als Ergebnis der Verhandlungen den ABM-Vertrag und ein Interimsabkommen, das im Wesentlichen aus einem Bauverbot fur neue landgestutzte Interkontinentalraketen (ICBM) und seegestutzte Submarine-launched ballistic missiles (SLBM) bestand.

Die Fronten galten nach den ersten Gesprachen als verhartet, erst nach uber 130 Sitzungen gelang im Mai 1972 der Durchbruch bei den Verhandlungen uber die Begrenzung von Raketenabwehrsystemen ( Anti-Ballistic Missiles , ABM ). Der ABM-Vertrag bildet einen der beiden Teile von SALT I. Danach einigten sich beide Staaten auf je zwei ABM-Stutzpunkte mit maximal 100 Abwehrraketen zum Schutz der Hauptstadt ( Moskau , Washington ) und je einen Stutzpunkt fur ICBM. In einem Zusatzprotokoll von 1974 wurde nur noch eine ABM-Stellung vereinbart.

Der zweite Teil von SALT I war eine vorlaufige Vereinbarung, eine funf Jahre gultige Interimsvereinbarung. Beide Seiten verpflichteten sich darin, ihre strategischen Offensiv-Fernlenkwaffen, und zwar die land- und die seegestutzten, auf dem Mitte 1972 erreichten Stand einzufrieren. Die Zahl der Interkontinentalraketen betrug auf Seiten der USA 1.054 und auf Seiten der Sowjetunion 1.618 Raketen. Die Sowjetunion hatte die USA im Wettrusten inzwischen uberholt. Dafur rusteten die USA ihre Fernlenkwaffen inzwischen mit Mehrfachsprengkopfen ( MIRV ) aus, die auf verschiedene Ziele gelenkt werden konnten, wahrend die Sowjetunion noch nicht uber diese Technologie verfugte. Die Vereinbarung erlaubte, 1.000 US-amerikanische ICBM mit zum Teil 10 Gefechtskopfen und 1.408 sowjetische ICBM mit zum Teil 3 Gefechtskopfen zu stationieren. Die Sowjetunion musste also eine großere Zahl von ICBM abbauen als die USA.

Ebenso wurde mit dem Interimsabkommen die Anzahl von Submarine-launched ballistic missiles (SLBM) auf 44 US-Atom-U-Boote mit maximal 710 SLBM und 62 sowjetische Atom-U-Boote mit 950 SLBM eingefroren. Tatsachlich lag der Bestand bei Vertragsunterzeichnung von SALT I bei 41 US-amerikanischen und 656 SLBM und 25 sowjetischen Atom-U-Booten und 740 SLBM. Damit durften nur noch neue Raketen-U-Boote in Dienst gestellt werden, wenn parallel altere Interkontinentalraketen (ICBM) oder SLBM außer Dienst gestellt wurden. Modernisierung und Ersatz von ICBM und SLBM blieben zugelassen.

Das passte zur Planung der amerikanischen Marine, die ab 1978, also nach Auslaufen des Interimsabkommens, ihre alten Poseidon-Raketen durch auf neuen U-Boottypen stationierte Trident-Raketen ersetzen wollte.

Bei der Entwicklung von lenkbaren Mehrfachsprengkopfen (MIRV) behielten sich beide Seiten Entscheidungsfreiheit vor. Strategische Bombenflugzeuge wurden bei SALT I nicht mitgezahlt, ihr Bau nicht beschrankt. Bei ihnen war die USA der Sowjetunion weit uberlegen. Auch die in und um Europa herum und im Pazifik stationierten Flugzeuge und Flugzeugtrager wurden nicht mitgezahlt. Ebenso wenig schloss der Vertrag die Kernwaffen Frankreichs und Großbritanniens ein, die eine kurzere Reichweite hatten. SALT I verlangte auch nicht den Verzicht auf ein einziges Programm zur Entwicklung von Offensivwaffen. SALT I bedeutete, dass die Sowjetunion ihren bei Nuklearwaffen erreichten Vorsprung weitgehend aufgab und die USA durch das Einfrieren auf funf Jahre die Gelegenheit erhielt, ihren Ruckstand aufzuholen. [1]

Bewertung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Rustungskonkurrenz zwischen USA und Sowjetunion hinsichtlich strategischer Waffen konnte von SALT I nur wenig gebremst werden. Weil nur numerische Hochstgrenzen fur Abschussvorrichtungen, nicht aber fur Gefechtskopfe vereinbart wurden, vervierfachte sich deren Anzahl im Zeitraum von 1970 bis 1983, und zwar auf amerikanischer wie auf sowjetischer Seite. Dennoch war es politisch ein Durchbruch in den amerikanisch-sowjetischen Beziehungen. [2]

SALT II [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Breschnew und US-Prasident Carter bei der Unterzeichnung des SALT-II-Vertrags 1979.

Die SALT II-Vertrage wurden am 18. Juni 1979 in Wien, nach den 1972 in Genf begonnenen Verhandlungen, unterzeichnet. [3] Die Unterzeichner waren Leonid Breschnew und Jimmy Carter . SALT II war eine Reaktion auf SALT I, da bei SALT I nur die Langstreckenraketen limitiert wurden und nicht die Mittelstreckenraketen. Die Geltungsdauer des Vertrages war zunachst bis 31. Dezember 1985 befristet. Eine an sich notwendige und von Prasident Carter gewunschte Ratifizierung des Vertrages durch den Senat der USA fand nie statt. Die ablehnende Haltung der Kammer war ein Resultat des sowjetischen Einmarsches in Afghanistan im Dezember 1979. Die US-amerikanische Regierung erklarte sich jedoch am 4. Januar 1980 bereit, den Vertrag weiter zu beachten, in der Erwartung, dass die Sowjetunion sich ebenfalls nach dem SALT II-Vertrag richten wurde. Am 31. Mai 1982 erklarte US-Prasident Ronald Reagan die Bereitschaft der USA, die SALT II-Bestimmungen nicht zu unterlaufen, solange die Sowjetunion sich ebenso verhalte. Der Vertrag wurde auch von der Sowjetunion weitgehend eingehalten.

Ab 28. November 1986 hielten sich die USA nicht mehr an die Vertragsbestimmungen. [4] Im Jahre 1991 trat START I an die Stelle von SALT II. [5]

Vertragsinhalt [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Vertragsparteien verpflichteten sich zu beiderseitig gleichen zahlenmaßigen Begrenzungen ihrer nuklear-strategischen Waffensysteme. Hierzu gehoren die landgestutzten Interkontinentalraketen (ICBM) mit Reichweiten uber 5.500 Kilometer, die U-Boot-gestutzten ballistischen Raketen (SLBM), die schweren Bomberflugzeuge vom Typ B-52 und B-1 der USA und Tu-95 und M-4 der Sowjetunion und ihre Nachfolgemuster, sowie jede Art von Bombern, die mit Marschflugkorpern (ALCM, Air-Launched Cruise Missiles) oder mit ballistischen Luft-Boden-Raketen (ASBM, Air-to-Surface Ballistic Missiles) von mehr als 600 Kilometern Reichweite bewaffnet sind, sowie nicht auf Marschflugkorpern bestuckte ballistische Luft-Boden-Raketen (ASBM, Air-to-Surface Ballistic Missiles) von mehr als 600 Kilometern Reichweite.

Die vereinbarten Begrenzungen:

  • Ab 6 Monate nach Vertragsbeginn: maximal 2.400 nuklear-strategischen Tragersysteme
  • Ab 1. Januar 1982: maximal 2.250 nuklear-strategischen Tragersysteme, davon maximal 1.320 Tragersysteme (ICBM und SLBM) mit Mehrfachsprengkopfen , und nicht mehr als 820 ICBM mit Mehrfachsprengkopfen (MIRV).

Die Vertragsparteien konnten uber die Zusammensetzung ihres Abschreckungspotentials im Rahmen dieser Begrenzungen frei entscheiden.

Der Vertrag sah zudem das Verbot des Baus von weiteren Abschussvorrichtungen fur Interkontinentalraketen (ICBM) und die Umwandlung von landgestutzten ballistischen Raketen (keine ICBMs) in Abschussvorrichtungen fur ICBMs vor. [6]

Gefechtskopfe vom Typ W78 als Mehrfachsprengkopfe ( MIRV ) Mk12A fur eine LGM-30G Minuteman III, Aufnahme 1985

Des Weiteren wurde eine Begrenzung bei der Anzahl der Gefechtskopfe vereinbart. Die Anzahl der Mehrfachsprengkopfe (MIRV) pro Rakete wurde eingefroren, so dass Interkontinentalraketen (ICBMs) maximal mit je 10 Gefechtskopfen, Ubootgestutzte Raketen (SLBMs) mit hochstens 14 und ballistische Luft-Boden-Raketen (ASBMs) mit hochstens 10 Gefechtskopfen bestuckt werden konnten.

Die Bomber B-52 und B-1 der USA durften im Mittel nicht mehr als 28 Marschflugkorper und die Tu-95 und M-4 der Sowjetunion nicht mehr als 20 Marschflugkorper mitfuhren.

Zudem sah der SALT II-Vertrag den Verzicht auf die Entwicklung folgender Systeme vor:

  • ballistische Raketen auf Schiffen (außer U-Booten) mit mehr als 600 Kilometern Reichweite
  • stationare oder mobile Abschussvorrichtungen fur ballistische Raketen oder Marschflugkorpern auf oder im Meeresboden von Ozeanen oder inlandischen Gewassern
  • Systeme zur Stationierung von Massenvernichtungswaffen in der Erdumlaufbahn, siehe Fractional Orbital Bombardment System (FOBS)
  • mobile Abschussvorrichtungen fur schwere Interkontinentalraketen (ICBM), beispielsweise R-36 (SS-9 Scarp) und RS-20 ( SS-18 Satan ) der Sowjetunion und fur schwere ubootgestutzte ballistische Raketen (SLBM)
  • schwere ballistische Luft-Boden-Raketen
  • luftgestutzte Marschflugkorper mit Mehrfachsprengkopfen (MIRV) mit einer Reichweite uber 600 Kilometer.

Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Henry A. Kissinger: Memoiren 1973-1974 , Band 2, Munchen 1982, ISBN 3-570-00710-3 , S. 304?312
  2. Wichard Woyke (Hrsg.), Handworterbuch Internationale Politik , Bonn 2000, ISBN 3-89331-489-X , S. 349
  3. Vgl. Kruger, Dieter. Am Abgrund? Das Zeitalter der Bundnisse: Nordatlantische Allianz und Warschauer Pakt 1947 bis 1991. Fulda 2013. S. 151.
  4. U.S. to Break SALT II Limits Friday. In: The Washington Post . 27. November 1986, abgerufen am 18. Juni 2019 (englisch, (Hinweis: Datum berechnet; der 28. November war der auf die Veroffentlichung am 27. November 1986 folgende Freitag)).
  5. STRATEGIC ARMS LIMITATION TALKS (SALT II). In: Nuclear Threat Initiative . 26. Oktober 2011, abgerufen am 18. Juni 2019 (englisch).
  6. Vgl. Kruger, Dieter. Am Abgrund? Das Zeitalter der Bundnisse: Nordatlantische Allianz und Warschauer Pakt 1947 bis 1991. Fulda 2013. S. 151.