Straftat (Deutschland)

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Eine Straftat ist ein rechtswidriges Verhalten ( Tat oder Unterlassen ), das durch den Gesetzgeber mit Strafe bedroht ist. Grundsatzlich ist nur vorsatzliches Verhalten strafbar; fahrlassiges nur dann, wenn dies das einschlagige Gesetz explizit besagt ( § 15 StGB ). In Deutschland wurden Straftaten bis 1974 unterteilt in Verbrechen , Vergehen und Ubertretung . [1] Seit 1975 gibt es nur noch eine Zweiteilung von Straftaten in Verbrechen und Vergehen. Die ehemaligen Ubertretungen werden seitdem entweder als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeit [Anm 1] eingestuft.

Verbrechen und Vergehen sind in Deutschland gemaß § 12 StGB wie folgt definiert: [2]

  • Verbrechen : Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder hoher bedroht sind.
  • Vergehen : Alle anderen Straftaten; das heißt Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind.

Straftaten konnen auch nach unterschiedlichen Delikten aufgeteilt werden. Von der Straftat zu trennen ist die individuell zu beurteilende Strafbarkeit des Taters .

Nebenstrafrecht

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Zum Nebenstrafrecht werden alle Strafnormen gerechnet, die nicht im Strafgesetzbuch, sondern in anderen Rechtsnormen enthalten sind.

Strafgesetzbuch

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Das Strafgesetzbuch ordnet Straftatbestande nach Rechtsgutern, siehe auch Liste der Tatbestande des deutschen Strafgesetzbuches .

Strafprozessordnung

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In § 100a StPO und § 100b StPO werden schwere Straftaten bzw. besonders schwere Straftaten definiert. Die Einstufung als (besonders) schwere Straftaten richtet sich nicht nach dem Strafmaß. Stattdessen werden diese alle einzeln aufgefuhrt.

Nur bei schweren Straftaten darf in Deutschland die Telekommunikation heimlich abgehort werden. Außerdem muss die Tat auch im Einzelfall schwer wiegen und ?die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos“ ( § 100a Abs. 1 StPO) sein.

Eine heimliche Online-Durchsuchung darf nur durchgefuhrt werden, wenn es sich zusatzlich um eine besonders schwere Straftat handelt.

  1. Ordnungswidrigkeiten zahlen nicht als Straftat.

Einzelnachweise

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  1. Peter Schwacke: Recht der Ordnungswidrigkeiten . 4. Auflage. Kohlhammer Verlag , Stuttgart 2006, ISBN 978-3-555-01379-4 , S.   1 ( Google Books ).
  2. Volker Krey: Deutsches Strafrecht Allgemeiner Teil . 3. Auflage. Band   1 . Kohlhammer Verlag , Stuttgart 2008, ISBN 978-3-17-020473-7 , S.   59 ( Google Books ).