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Eine
Straftat
ist ein rechtswidriges Verhalten (
Tat
oder
Unterlassen
), das durch den
Gesetzgeber
mit Strafe bedroht ist. Grundsatzlich ist nur
vorsatzliches
Verhalten strafbar;
fahrlassiges
nur dann, wenn dies das einschlagige Gesetz explizit besagt (
§ 15
StGB
). In Deutschland wurden Straftaten bis 1974 unterteilt in
Verbrechen
,
Vergehen
und
Ubertretung
.
[1]
Seit 1975 gibt es nur noch eine Zweiteilung von Straftaten in Verbrechen und Vergehen. Die ehemaligen Ubertretungen werden seitdem entweder als Vergehen oder als
Ordnungswidrigkeit
[Anm 1]
eingestuft.
Verbrechen und Vergehen sind in Deutschland gemaß
§ 12
StGB wie folgt definiert:
[2]
- Verbrechen
: Straftaten, die im Mindestmaß mit einer
Freiheitsstrafe
von einem Jahr oder hoher bedroht sind.
- Vergehen
: Alle anderen Straftaten; das heißt Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind.
Straftaten konnen auch nach unterschiedlichen
Delikten
aufgeteilt werden. Von der Straftat zu trennen ist die individuell zu beurteilende
Strafbarkeit
des
Taters
.
Zum Nebenstrafrecht werden alle Strafnormen gerechnet, die nicht im Strafgesetzbuch, sondern in anderen Rechtsnormen enthalten sind.
Das Strafgesetzbuch ordnet
Straftatbestande
nach Rechtsgutern, siehe auch
Liste der Tatbestande des deutschen Strafgesetzbuches
.
In
§ 100a
StPO
und
§ 100b
StPO werden
schwere Straftaten
bzw.
besonders schwere Straftaten
definiert. Die Einstufung als (besonders) schwere Straftaten richtet sich nicht nach dem Strafmaß. Stattdessen werden diese alle einzeln aufgefuhrt.
Nur bei schweren Straftaten darf in Deutschland die Telekommunikation heimlich abgehort werden. Außerdem muss die Tat auch im Einzelfall schwer wiegen und ?die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos“ (
§ 100a
Abs. 1 StPO) sein.
Eine heimliche
Online-Durchsuchung
darf nur durchgefuhrt werden, wenn es sich zusatzlich um eine besonders schwere Straftat handelt.
- ↑
Ordnungswidrigkeiten
zahlen nicht als Straftat.
- ↑
Peter Schwacke:
Recht der Ordnungswidrigkeiten
. 4. Auflage.
Kohlhammer Verlag
, Stuttgart 2006,
ISBN 978-3-555-01379-4
,
S.
1
(
Google Books
).
- ↑
Volker Krey:
Deutsches Strafrecht Allgemeiner Teil
. 3. Auflage.
Band
1
.
Kohlhammer Verlag
, Stuttgart 2008,
ISBN 978-3-17-020473-7
,
S.
59
(
Google Books
).