Steuerdelikt

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Unter Steuerdelikt , Steuerstraftat , Steuervergehen , Steuerzuwiderhandlung , Steuerbetrug , in Osterreich fachlich speziell auch Finanzstraftat/-vergehen/-delikt , versteht man allgemein die Verstoße gegen Steuerrecht [1] ? in der deutschen Rechtssprache bezeichnet Vergehen meist minder schwere, Straftat alle mit Strafe geahndete Rechtsbruche , die Bezeichnungen wie auch der Umfang des konkreten Begriffs der nationalen Rechtssetzungen sind vielfaltig. Neben Steuern im Allgemeinen umfasst der Begriff auch Verstoße gegen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, wie Zollbestimmungen und Ahnliches. [2] Steuerdelikte sind Teil der Wirtschaftskriminalitat . Zu unterscheiden sind Steuerdelikte prinzipiell von der Steuervermeidung .

Grundlegendes [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Zu den Steuer-/Finanzvergehen gehoren beispielsweise:

Vergehen wie Verletzung des Steuergeheimnisses (durch Behorden) werden nicht zu den Steuervergehen gerechnet, sie gehoren zum offentlichen Recht .

Steuervergehen im klassischen Sinne des Nichtbezahlens von Steuern und Abgaben finden sich schon in fruhneuzeitlichen Rechtssetzungen unter Strafe gestellt und entwickeln sich im 19. Jahrhundert vollstandig aus (etwa osterreichisches Gefallsstrafrecht 1836). Die Unterscheidung von Steuervergehen und Steuervermeidung findet sich etwa im England der 1860er Jahre. [3] Erste wissenschaftliche Untersuchungen stammen aus den 1960er Jahren (etwa Gary Becker  1968, Economics of crime ) [4] Synonym u. a. fur Zoll- und Steuerbetrug [5] steht der veraltete Ausdruck Defraudation (lat. ?defraudare“ = betrugen, von fraus, fraudis = Betrug, Tauschung, Verbrechen, Frevel ). [6] [7] Im engeren Sinne galt als Defraudant eine Person, die sich der Entrichtung offentlicher Abgaben dem Staat oder der Gemeinde gegenuber, insbesondere also der Hinterziehung von Zollen und indirekten Steuern oder offentlichen Geldern schuldig gemacht hatte, z. b. in Hessen und in Schweden im 19. Jahrhundert. [8] [9]

Durch die Internationalisierung des Finanzhandels sind zahlreiche neue strafwurdige Sachverhalte aufgetreten. Das Fehlen internationaler Regelungen des Steuerrechts fuhrt dazu, dass es vielfaltige zwischenstaatliche Abkommen zur Thematik gibt.

Rechtsfamilien [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Deutschsprachiger Rechtskreis [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Deutschland [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

In Deutschland umfasst das Steuerstrafrecht : [10]

außerdem die Steuerhinterziehung ( § 370 AO), der gewerbsmaßige, gewaltsame und bandenmaßige Schmuggel ( § 373 AO) und die Steuerhehlerei ( § 374 AO).

Osterreich [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Steuerrecht und Finanzstrafrecht Osterreichs unterscheidet folgende Finanzvergehen (im Sinne des § 1 Abs 1 FinStrG die in den §§ 33?52 mit Strafe bedrohten Taten, also Handlungen wie Unterlassungen): [11]

  • Finanzvergehen im Bereich der Steuern (Steuer-Finanzvergehen) :
  • Finanzvergehen im Bereich des Zolls (Zoll-Finanzvergehen) , wie Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben  (§ 35) respektive Verzollungsumgehung ; fahrlassige Verkurzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben  (§ 36), nicht angemeldete Einfuhr von auslandischer Wahrung ( Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr  § 48b), auch bei Alkohol und Raubkopien
  • dazu kommen in beiden Bereichen Abgabenhehlerei (Handel mit Schmuggel-, Verzollungsumgehungs- oder abgabenverkurzter Ware, § 37), Verletzung des Tabakmonopols ( Verbotene Herstellung von Tabakwaren , § 43; andere Eingriffe § 44, 45, Monopolhehlerei  § 43), Verletzung der Verschlußsicherheit und Herbeifuhrung unrichtiger Praferenznachweise (Veranderung von Steuerbanderolen, Siegel der Behorden, Dokumenten, § 48, 48a)

Vorsatzliche Finanzvergehen sind Verbrechen im Sinne des § 17 Abs 1 StGB (§ 1 Abs 3 FinStrG), [13] gewerbsmaßige Tatbegehung und insbesondere Bandenkriminalitat fuhrt zu schwererer Strafe (§ 38, 38a FinStrG), desgleichen Ruckfall (§ 41, 47 FinStrG) und selbstverschuldete Berauschung (§ 52 FinStrG).

Schweiz [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Schweizerische Steuerstrafrecht unterscheidet folgende Steuerdelikte : [14]

Weitere Straftatbestande sind etwa Veruntreuung der Quellensteuer ( Art. 187 DBG) oder das Fuhren einer Scheinfirma zwecks Verschleierung von Geldstromen.

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. so Steuervergehen, das , Duden online
  2. vergl. Finanzvergehen und Finanzstraftat ( Memento vom 7. April 2014 im Internet Archive ), jus24.at
  3. vergl. en:Tax noncompliance #History
  4. Gary Becker: Crime and Punishment: An Economic Approach . In: The Journal of Political Economy . 76. Jahrgang, 1968, S.   169?217 ( nber.org [PDF]).
  5. Mayers Grosses Taschenlexikon in 24 Banden. BI Taschenbuchverlag. Band 4, Artikel Defraudation. ISBN 3-411-11007-4 (Gesamtwerk) bzw. ISBN 3-411-11047-3 (Band 4)
  6. Defraudant und Defraudation im Duden
  7. Carl Courtin: Allgemeiner schlussel zur kaufmannischen Terminologie: ein encyklopadisches Handbuch fur Kaufleute und Geschaftsmanner. J. Scheible’s Buchhandlung, 1834, S. 226 ( Online bei Google Books )
  8. Handbuch der großherzoglich hessischen Verordnungen vom Jahre 1803 an, Band 3, 1817, S. 129?134 ( Online bei Google Books )
  9. Johann Wilhelm David Korth u. a.: Oekonomische Encyclopaedie oder allgemeines System der Staats-, Stadt-, Haus- und Landwirthschaft in alphabetischer Ordnung. Band 150, Poculi, 1824 (Gesamtwerk 1829), S. 424 ( Online bei Google Books )
  10. Steuervergehen , wirtschaftslexikon.gabler.de
  11. etwa: Rainer Brandl: Finanzstrafrecht. Systematik und aktuelle Falle ( Memento vom 7. April 2014 im Internet Archive ) . Vorlesungsunterlage, Universitat Wien, Marz 2012 (pdf, finanzrecht.univie.ac.at, abgerufen 31. Marz 2012);
    kurze Ubersicht: Die Arten von Finanzvergehen in Osterreich ( Memento vom 7. April 2014 im Internet Archive ) , jus24.at (Ausdruck Fahrlassige Abgabenhinterziehung dort nicht prazise)
  12. a b Die so geartete Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug ist eine Schweizer und auch osterreichische Besonderheit. Steuerbetrug und Steuerhinterziehung , transparency.ch, abgerufen 31. Marz 2014.
  13. Brandl, 2012, S. 13
  14. Steuerstrafrecht Schweiz: Einleitung , steuer-hinterziehung.ch