Unter
Steuerdelikt
,
Steuerstraftat
,
Steuervergehen
,
Steuerzuwiderhandlung
,
Steuerbetrug
, in Osterreich fachlich speziell auch
Finanzstraftat/-vergehen/-delikt
, versteht man allgemein die Verstoße gegen
Steuerrecht
[1]
? in der deutschen Rechtssprache bezeichnet
Vergehen
meist minder schwere,
Straftat
alle mit Strafe geahndete
Rechtsbruche
, die Bezeichnungen wie auch der Umfang des konkreten Begriffs der nationalen Rechtssetzungen sind vielfaltig. Neben
Steuern
im Allgemeinen umfasst der Begriff auch Verstoße gegen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, wie
Zollbestimmungen
und Ahnliches.
[2]
Steuerdelikte sind Teil der
Wirtschaftskriminalitat
. Zu unterscheiden sind Steuerdelikte prinzipiell von der
Steuervermeidung
.
Zu den Steuer-/Finanzvergehen gehoren beispielsweise:
Vergehen wie
Verletzung des
Steuergeheimnisses
(durch Behorden) werden nicht zu den Steuervergehen gerechnet, sie gehoren zum
offentlichen Recht
.
Steuervergehen im klassischen Sinne des Nichtbezahlens von Steuern und Abgaben finden sich schon in fruhneuzeitlichen Rechtssetzungen unter Strafe gestellt und entwickeln sich im 19. Jahrhundert vollstandig aus (etwa osterreichisches
Gefallsstrafrecht
1836). Die Unterscheidung von Steuervergehen und Steuervermeidung findet sich etwa im England der 1860er Jahre.
[3]
Erste wissenschaftliche Untersuchungen stammen aus den 1960er Jahren (etwa
Gary Becker
1968,
Economics of crime
)
[4]
Synonym u. a. fur Zoll- und Steuerbetrug
[5]
steht der veraltete Ausdruck
Defraudation
(lat. ?defraudare“ = betrugen, von
fraus, fraudis = Betrug, Tauschung, Verbrechen, Frevel
).
[6]
[7]
Im engeren Sinne galt als Defraudant eine Person, die sich der Entrichtung offentlicher Abgaben dem Staat oder der Gemeinde gegenuber, insbesondere also der Hinterziehung von Zollen und indirekten Steuern oder offentlichen Geldern schuldig gemacht hatte, z. b. in Hessen und in Schweden im 19. Jahrhundert.
[8]
[9]
Durch die Internationalisierung des Finanzhandels sind zahlreiche neue strafwurdige Sachverhalte aufgetreten. Das Fehlen internationaler Regelungen des Steuerrechts fuhrt dazu, dass es vielfaltige zwischenstaatliche Abkommen zur Thematik gibt.
In Deutschland umfasst das
Steuerstrafrecht
:
[10]
- Steuerstraftaten (Zollstraftaten) gem.
§ 369
Abs. 1 AO:
außerdem die
Steuerhinterziehung
(
§ 370
AO), der gewerbsmaßige, gewaltsame und bandenmaßige
Schmuggel
(
§ 373
AO) und die
Steuerhehlerei
(
§ 374
AO).
Das
Steuerrecht
und
Finanzstrafrecht
Osterreichs unterscheidet folgende
Finanzvergehen
(im Sinne des § 1 Abs 1
FinStrG
die in den §§ 33?52 mit Strafe bedrohten Taten, also Handlungen wie Unterlassungen):
[11]
- Finanzvergehen im Bereich der Steuern
(Steuer-Finanzvergehen)
:
- Finanzvergehen im Bereich des Zolls
(Zoll-Finanzvergehen)
, wie
Schmuggel
und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
(§ 35) respektive
Verzollungsumgehung
; fahrlassige Verkurzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
(§ 36), nicht angemeldete Einfuhr von auslandischer
Wahrung
(
Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr
§ 48b), auch bei
Alkohol
und
Raubkopien
- dazu kommen in beiden Bereichen
Abgabenhehlerei
(Handel mit Schmuggel-, Verzollungsumgehungs- oder abgabenverkurzter Ware, § 37), Verletzung des
Tabakmonopols
(
Verbotene Herstellung von Tabakwaren
, § 43; andere Eingriffe § 44, 45,
Monopolhehlerei
§ 43),
Verletzung der Verschlußsicherheit
und
Herbeifuhrung unrichtiger Praferenznachweise
(Veranderung von Steuerbanderolen, Siegel der Behorden, Dokumenten, § 48, 48a)
Vorsatzliche Finanzvergehen sind
Verbrechen
im Sinne des § 17 Abs 1 StGB (§ 1 Abs 3 FinStrG),
[13]
gewerbsmaßige Tatbegehung und insbesondere Bandenkriminalitat fuhrt zu schwererer Strafe (§ 38, 38a FinStrG), desgleichen Ruckfall (§ 41, 47 FinStrG) und selbstverschuldete Berauschung (§ 52 FinStrG).
Das Schweizerische
Steuerstrafrecht
unterscheidet folgende
Steuerdelikte
:
[14]
Weitere Straftatbestande sind etwa
Veruntreuung
der
Quellensteuer
(
Art. 187
DBG) oder das Fuhren einer
Scheinfirma
zwecks Verschleierung von Geldstromen.
- ↑
so
Steuervergehen, das
, Duden online
- ↑
vergl.
Finanzvergehen und Finanzstraftat
(
Memento
vom 7. April 2014 im
Internet Archive
), jus24.at
- ↑
vergl.
en:Tax noncompliance #History
- ↑
Gary Becker:
Crime and Punishment: An Economic Approach
. In:
The Journal of Political Economy
. 76. Jahrgang, 1968,
S.
169?217
(
nber.org
[PDF]).
- ↑
Mayers Grosses Taschenlexikon in 24 Banden. BI Taschenbuchverlag. Band 4, Artikel
Defraudation.
ISBN 3-411-11007-4
(Gesamtwerk) bzw.
ISBN 3-411-11047-3
(Band 4)
- ↑
Defraudant
und
Defraudation
im Duden
- ↑
Carl Courtin:
Allgemeiner schlussel zur kaufmannischen Terminologie: ein encyklopadisches Handbuch fur Kaufleute und Geschaftsmanner.
J. Scheible’s Buchhandlung, 1834, S. 226 (
Online bei Google Books
)
- ↑
Handbuch der großherzoglich hessischen Verordnungen vom Jahre 1803 an, Band 3, 1817, S. 129?134 (
Online bei Google Books
)
- ↑
Johann Wilhelm David Korth u. a.:
Oekonomische Encyclopaedie oder allgemeines System der Staats-, Stadt-, Haus- und Landwirthschaft in alphabetischer Ordnung.
Band 150, Poculi, 1824 (Gesamtwerk 1829), S. 424 (
Online bei Google Books
)
- ↑
Steuervergehen
, wirtschaftslexikon.gabler.de
- ↑
etwa: Rainer Brandl:
Finanzstrafrecht. Systematik und aktuelle Falle
(
Memento
vom 7. April 2014 im
Internet Archive
)
. Vorlesungsunterlage, Universitat Wien, Marz 2012 (pdf, finanzrecht.univie.ac.at, abgerufen 31. Marz 2012);
kurze Ubersicht:
Die Arten von Finanzvergehen in Osterreich
(
Memento
vom 7. April 2014 im
Internet Archive
)
, jus24.at (Ausdruck
Fahrlassige Abgabenhinterziehung
dort nicht prazise)
- ↑
a
b
Die so geartete Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug ist eine Schweizer und auch osterreichische Besonderheit.
Steuerbetrug und Steuerhinterziehung
, transparency.ch, abgerufen 31. Marz 2014.
- ↑
Brandl, 2012, S. 13
- ↑
Steuerstrafrecht Schweiz: Einleitung
, steuer-hinterziehung.ch