Spannungsfall

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Der Spannungsfall ist in der Bundesrepublik Deutschland die Vorstufe des Verteidigungsfalls . Der Spannungsfall geht einher mit Erhohung der militarischen Alarmstufe sowie der allgemeinen Wehrdienstpflicht fur Manner gemaß Wehrpflichtgesetz ( § 2 ff).

Der Spannungsfall ist in Art. 80a Grundgesetz geregelt:

?Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz uber die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevolkerung bestimmt, dass Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden durfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulassig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fallen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedurfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.“

Am 17. Februar 2005 wurde das Einberufung shochstalter fur den Spannungsfall von 45 auf 60 Jahre heraufgesetzt (Anderung § 3 Wehrpflichtgesetz durch Artikel 1 des Streitkraftereserve-Neuordnungsgesetzes).

In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ist es bisher weder zu einem Spannungs- noch zu einem Verteidigungsfall gekommen. Seine fehlende Rechtsklarheit ist umstritten. [1]

  1. Pierre Thielborger: Notstandsverfassung. In: bpb.de. Bundeszentrale fur politische Bildung, 2021, abgerufen am 2. Mai 2024 : ?Mit Blick auf die Rechtsklarheit bedenklich bleibt der nicht definierte Spannungsfall.“