Basisdaten
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Titel:
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Gesetz uber die Rechtsstellung der Soldaten
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Kurztitel:
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Soldatengesetz
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Abkurzung:
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SG
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Art:
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Bundesgesetz
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Geltungsbereich:
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Bundesrepublik Deutschland
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Rechtsmaterie:
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Wehrrecht
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Fundstellennachweis
:
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51-1
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Ursprungliche Fassung vom:
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19. Marz 1956
(
BGBl. I S. 114
)
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Inkrafttreten am:
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1. April 1956
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Neubekanntmachung vom:
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30. Mai 2005
(
BGBl. I S. 1482
)
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Letzte Anderung durch:
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Art.
1
G
vom 20. Dezember 2023
(
BGBl. 2023 I Nr. 392
)
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Inkrafttreten der
letzten Anderung:
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23. Dezember 2023
(Art. 7 G vom 20. Dezember 2023)
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GESTA
:
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H006
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Weblink:
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Text des Soldatengesetzes
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Bitte den
Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung
beachten.
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Das
Soldatengesetz
(SG) regelt die
rechtliche Stellung
der
Soldaten
der deutschen
Bundeswehr
. Es bestimmt die Rechte und Pflichten der Soldaten, die Begrundung und die Beendigung des Dienstverhaltnisses der
Berufssoldaten
und der
Soldaten auf Zeit
, die Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der
Wehrpflicht
Wehrdienst
leisten, sowie die Rechtsstellung der fruheren Berufssoldaten, der fruheren Soldaten auf Zeit und der Freiwilligen bei Heranziehung zu Dienstleistungen (befristete Ubungen, besondere Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern, unbefristete Ubungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind, und unbefristeter Wehrdienst im
Spannungs-
und
Verteidigungsfall
).
Von standiger, besonderer Relevanz fur den Soldaten sind die ?Pflichten und Rechte der Soldaten“, die in den §§ 6?36 festgelegt werden. Insbesondere zu beachten ist dabei die
Grundpflicht des Soldaten
(
§ 7
SG) und die folgenden speziellen Pflichten.
Das Soldatengesetz ist die Entsprechung des
Bundesbeamtengesetzes
(BBG) fur
Bundesbeamte
.
Vorlaufer des Soldatengesetzes war das
Reichs-Militargesetz
von 1874
[1]
.
(gemaß dem nichtamtlichen Inhaltsverzeichnis)
- Abschnitt 1: Gemeinsame Vorschriften
- Unterabschnitt 1: Allgemeines
- Unterabschnitt 2: Pflichten und Rechte der Soldaten
- Abschnitt 2: Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit
- Unterabschnitt 1: Begrundung des Dienstverhaltnisses
- Unterabschnitt 2: Beforderung
- Unterabschnitt 3: Beendigung des Dienstverhaltnisses
- Abschnitt 3: Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz
; Reservewehrdienstverhaltnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsburgerliches Engagement
- Unterabschnitt 1: Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
- Unterabschnitt 2: Reservewehrdienstverhaltnis
- Unterabschnitt 3: Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsburgerliches Engagement
- Abschnitt 4: Dienstleistungspflicht
- Unterabschnitt 1: Umfang und Arten der Dienstleistungen
- Unterabschnitt 2: Dienstleistungsausnahmen
- Unterabschnitt 3: Heranziehungsverfahren
- Unterabschnitt 4: Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
- Unterabschnitt 5: Uberwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht
- Unterabschnitt 6: Verhaltnis zur Wehrpflicht
- Abschnitt 5:
Dienstliche Veranstaltungen
- Abschnitt 6: Rechtsschutz
- Unterabschnitt 1: Rechtsweg
- Unterabschnitt 2: Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt
- Abschnitt 7: Bußgeldvorschriften;
Ubergangs- und Schlussvorschriften
Das Soldatengesetz ermachtigt die Bundesregierung, bestimmte Sachverhalte durch Rechtsverordnungen zu konkretisieren.
Auf Grundlage des
§ 93
Abs. 1 SG hat die Bundesregierung folgende Rechtsverordnungen erlassen:
Auf Grundlage des
§ 93
Abs. 2 und 3 SG hat das Bundesministerium der Verteidigung folgende Rechtsverordnungen erlassen:
Folgende weitere Gesetze/Verordnungen haben einen Bezug zum Soldatengesetz:
Folgende Anordnungen des Bundesprasidenten/Verwaltungsvorschriften
[2]
sind mit Bezug auf das Soldatengesetz erlassen worden:
- ↑
Reichs-Militargesetz ? Wikisource.
Abgerufen am 25. Dezember 2023
.
- ↑
Verwaltungsvorschriften - Teilliste Bundesministerium der Verteidigung