Der
Rechtsbegriff
Schranke
wird in der
juristischen Sprache
bildhaft fur die Einschrankung von Rechten gebraucht. Insbesondere im
Verfassungsrecht
gehoren die Begriffe Schranke und ?
Schranken-Schranke
“ zum Arbeitsalltag in der
Grundrechtsdogmatik
.
Die Notwendigkeit der ?Rechtsschranke“ erklart sich wie folgt: In zahlreichen Fallen wird ein Grundrecht nach dem Gesetzeswortlaut umfassend garantiert, beispielsweise das
Eigentum
in
Art. 14
GG
. Gleichzeitig muss das Recht aber dort seine Grenzen finden, wo es die Rechte Anderer beeintrachtigt. Daher behalt sich der
Gesetzgeber
in einem sogenannten
Schrankenvorbehalt
regelmaßig vor, soweit notig den Umfang des Rechtes durch Gesetze einzuschranken, damit jedermann gleich viel von seinem Recht hat. Dabei muss er selbst jedoch stets seine ursprungliche Garantie des Rechtes im Auge behalten. Diese bildet die sogenannte ?Schranken-Schranke“, das heißt die Beschrankung darf nicht so weit gehen, dass von dem
Wesensgehalt
eines Grundrechts nichts mehr ubrig bleibt und dieses leerlauft.
[1]
Im Wesentlichen gibt es drei mogliche Arten von Schranken:
[2]
- Gesetzesvorbehaltsschranke
- Bei einem
Gesetzesvorbehalt
darf in ein Recht auf Grund eines anderen Gesetzes eingegriffen werden; z. B. in das
Briefgeheimnis
aus
Art. 10
Abs. 2 Satz 1 GG. Bei einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt stellt der Wortlaut des betreffenden Grundrechts besondere Anforderungen an das eingreifende Gesetz; z. B. in
Art. 5
Absatz 2 GG
- Verfassungsunmittelbare Schranke
- Eine verfassungsunmittelbare Schranke liegt vor, wenn das Grundrecht selbst eine Einschrankung des
Schutzbereichs
enthalt. Hierbei konnen zugleich
Eingriffsmoglichkeiten
gegeben sein, insofern die Ausubung eines anderen Grundrechtes ? bspw. die
allgemeine Handlungsfreiheit
? uber den Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts hinaus vorliegt; wie z. B. in
Art. 8
GG (?friedlich und ohne Waffen“).
- Verfassungsimmanente Schranke
- Bei Grundrechten, die ihrem Wortlaut nach ohne Vorbehalt gewahrt werden, sind Eingriffe dennoch moglich, insofern bei deren Ausubung
gleichrangige Verfassungsnormen kollidieren
. So gilt z. B. das Recht auf die
freie Entfaltung der Personlichkeit
aus
Art. 2
Abs. 1 GG nur insoweit, als bei der Ausubung nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die
verfassungsmaßige Ordnung
oder das
Sittengesetz
verstoßen wird.
Ist ein Grundrecht (wie z. B.
Artikel 2 Abs. 1 GG
) in dreifacher Hinsicht eingeschrankt, wird dies als
Schrankentrias
bezeichnet.
Der
Eigentumer
einer
Sache
kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (Schranke), mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen,
§ 903
BGB
. Der Eigentumer eines Tennisplatzes kann beispielsweise Tag und Nacht seine Anlage benutzen, solange er niemanden stort. Nach Beschwerde von Anwohnern durfte ein Gericht allerdings nicht die Nutzung vollstandig untersagen. Damit wurde das Eigentum wertlos. Das Gericht ist vielmehr an die Schranken-Schranke gebunden, welche besagt, dass der Eingriff in das Eigentum geringstmoglich ausfallen muss. Angemessen ware zum Beispiel die Verfugung, den Platz nur tagsuber zu benutzen und die allgemeinen Ruhezeiten zu respektieren.
- ↑
Konrad Hesse
:
Grundzuge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland
, 20. Aufl., Heidelberg 1995, Rdnr. 332
- ↑
Barbel Schmidt:
GS 2.1 Staatsrecht, Grundrechtsschranken ? Ubersicht