Schranke (Recht)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopadie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Der Rechtsbegriff Schranke wird in der juristischen Sprache bildhaft fur die Einschrankung von Rechten gebraucht. Insbesondere im Verfassungsrecht gehoren die Begriffe Schranke und ? Schranken-Schranke “ zum Arbeitsalltag in der Grundrechtsdogmatik .

Die Notwendigkeit der ?Rechtsschranke“ erklart sich wie folgt: In zahlreichen Fallen wird ein Grundrecht nach dem Gesetzeswortlaut umfassend garantiert, beispielsweise das Eigentum in Art. 14 GG . Gleichzeitig muss das Recht aber dort seine Grenzen finden, wo es die Rechte Anderer beeintrachtigt. Daher behalt sich der Gesetzgeber in einem sogenannten Schrankenvorbehalt regelmaßig vor, soweit notig den Umfang des Rechtes durch Gesetze einzuschranken, damit jedermann gleich viel von seinem Recht hat. Dabei muss er selbst jedoch stets seine ursprungliche Garantie des Rechtes im Auge behalten. Diese bildet die sogenannte ?Schranken-Schranke“, das heißt die Beschrankung darf nicht so weit gehen, dass von dem Wesensgehalt eines Grundrechts nichts mehr ubrig bleibt und dieses leerlauft. [1]

Im Wesentlichen gibt es drei mogliche Arten von Schranken: [2]

  • Gesetzesvorbehaltsschranke
Bei einem Gesetzesvorbehalt darf in ein Recht auf Grund eines anderen Gesetzes eingegriffen werden; z. B. in das Briefgeheimnis aus Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG. Bei einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt stellt der Wortlaut des betreffenden Grundrechts besondere Anforderungen an das eingreifende Gesetz; z. B. in Art. 5 Absatz 2 GG
  • Verfassungsunmittelbare Schranke
Eine verfassungsunmittelbare Schranke liegt vor, wenn das Grundrecht selbst eine Einschrankung des Schutzbereichs enthalt. Hierbei konnen zugleich Eingriffsmoglichkeiten gegeben sein, insofern die Ausubung eines anderen Grundrechtes ? bspw. die allgemeine Handlungsfreiheit ? uber den Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts hinaus vorliegt; wie z. B. in Art. 8 GG (?friedlich und ohne Waffen“).
  • Verfassungsimmanente Schranke
Bei Grundrechten, die ihrem Wortlaut nach ohne Vorbehalt gewahrt werden, sind Eingriffe dennoch moglich, insofern bei deren Ausubung gleichrangige Verfassungsnormen kollidieren . So gilt z. B. das Recht auf die freie Entfaltung der Personlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG nur insoweit, als bei der Ausubung nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmaßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.

Ist ein Grundrecht (wie z. B. Artikel 2 Abs. 1 GG ) in dreifacher Hinsicht eingeschrankt, wird dies als Schrankentrias bezeichnet.

Beispiel [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Der Eigentumer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (Schranke), mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, § 903 BGB . Der Eigentumer eines Tennisplatzes kann beispielsweise Tag und Nacht seine Anlage benutzen, solange er niemanden stort. Nach Beschwerde von Anwohnern durfte ein Gericht allerdings nicht die Nutzung vollstandig untersagen. Damit wurde das Eigentum wertlos. Das Gericht ist vielmehr an die Schranken-Schranke gebunden, welche besagt, dass der Eingriff in das Eigentum geringstmoglich ausfallen muss. Angemessen ware zum Beispiel die Verfugung, den Platz nur tagsuber zu benutzen und die allgemeinen Ruhezeiten zu respektieren.

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Konrad Hesse : Grundzuge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland , 20. Aufl., Heidelberg 1995, Rdnr. 332
  2. Barbel Schmidt: GS 2.1 Staatsrecht, Grundrechtsschranken ? Ubersicht