Scheckprozess

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Der Scheckprozess ist im deutschen Zivilprozessrecht eine Unterart des Urkundenprozesses . Er stellt gegenuber dem normalen Zivilprozess ein vereinfachtes und damit auch schnelleres Verfahren dar. Der Scheckprozess ist in § 605a Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Auf ihn sind entsprechend die Vorschriften uber den Wechselprozess , insbesondere die Regelungen zum Gerichtsstand ( § 603 ZPO), zur kurzen, 24-stundigen Ladungsfrist ( § 604 ZPO) und zu den Beweisvorschriften ( § 605 ZPO), anzuwenden.

Um einen Scheckprozess fuhren zu konnen, muss als Nachweis der Nichteinlosung durch die bezogene Bank ein sogenannter Protestvermerk auf dem Scheck angebracht worden sein. Dies fuhrt in der Praxis zu Problemen, da Schecks uber Betrage unter 6000 Euro beleglos eingezogen werden. Somit wird der Originalscheck nicht bei der bezogenen Bank vorgelegt, was die Anbringung eines solchen Vermerks und damit einen Scheckprozess unmoglich macht.

Bei Betragen ab 6000 Euro erfolgt der Scheckeinzug mittlerweile im image-gestutzten Verfahren . Auch hierbei erfolgt in der Regel zwar keine korperliche Vorlage der Urkunde, im Falle der Nichteinlosung stellt die Bundesbank jedoch eine entsprechende Bestatigung aus. Diese ersetzt den Protestvermerk, so dass ein Scheckprozess gefuhrt werden kann.

Dem Scheckprozess kann ein Scheckmahnverfahren vorangehen. Wie auch bei regularen Anspruchen kann dies empfehlenswert sein, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Schuldner den Anspruch bestreitet. Trotz der ohnehin schon relativ zugigen Abwicklung eines Scheckprozesses kann auf diese Weise noch schneller ein Vollstreckungstitel erlangt werden.