Der
Scheckprozess
ist im deutschen
Zivilprozessrecht
eine Unterart des
Urkundenprozesses
. Er stellt gegenuber dem normalen
Zivilprozess
ein vereinfachtes und damit auch schnelleres Verfahren dar. Der Scheckprozess ist in
§ 605a
Zivilprozessordnung
(ZPO) geregelt. Auf ihn sind entsprechend die Vorschriften uber den
Wechselprozess
, insbesondere die Regelungen zum Gerichtsstand (
§ 603
ZPO), zur kurzen, 24-stundigen Ladungsfrist (
§ 604
ZPO) und zu den Beweisvorschriften (
§ 605
ZPO), anzuwenden.
Um einen Scheckprozess fuhren zu konnen, muss als Nachweis der Nichteinlosung durch die bezogene Bank ein sogenannter Protestvermerk auf dem
Scheck
angebracht worden sein. Dies fuhrt in der Praxis zu Problemen, da Schecks uber Betrage unter 6000 Euro beleglos eingezogen werden. Somit wird der Originalscheck nicht bei der bezogenen Bank vorgelegt, was die Anbringung eines solchen Vermerks und damit einen Scheckprozess unmoglich macht.
Bei Betragen ab 6000 Euro erfolgt der Scheckeinzug mittlerweile im
image-gestutzten Verfahren
. Auch hierbei erfolgt in der Regel zwar keine korperliche Vorlage der Urkunde, im Falle der Nichteinlosung stellt die
Bundesbank
jedoch eine entsprechende Bestatigung aus. Diese ersetzt den Protestvermerk, so dass ein Scheckprozess gefuhrt werden kann.
Dem Scheckprozess kann ein
Scheckmahnverfahren
vorangehen. Wie auch bei regularen Anspruchen kann dies empfehlenswert sein, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Schuldner den Anspruch bestreitet. Trotz der ohnehin schon relativ zugigen Abwicklung eines Scheckprozesses kann auf diese Weise noch schneller ein
Vollstreckungstitel
erlangt werden.