Die
Salzsteuer
bezeichnet eine
Verbrauchssteuer
auf
Kochsalz
. Ein weiteres Instrument war die
Einfuhrsteuer
auf Salz.
Ahnlich wie bei
Alkohol
war die Verwendung von Salz zu anderen Zwecken als dem personlichen Genuss, wie der Nutzung als
Tausalz
, im technischen oder wissenschaftlichen Bereich oder als Futtermittel fur Vieh (daher die Bezeichnung
Viehsalz
) steuerfrei oder steuerreduziert, wenn das Salz vorher
vergallt
wurde.
In Deutschland wurde die Salzsteuer mit Wirkung ab dem 1. Januar 1993 aufgehoben. Zuvor war sie bereits einmal 1926 gleichzeitig mit der
Luxussteuer
aufgehoben worden.
In
Osterreich
wurde die Salzsteuer nach dem Beitritt zur
EG
im Jahr 1995 abgeschafft.
In der
Schweiz
besteht ein
Salzmonopol
der
Kantone
. 25 der 26 Kantone haben ihr Salzregal 1973 in einem Konkordat an die
Schweizerischen Rheinsalinen
abgetreten. Der
Kanton Waadt
lasst sich nur von der
Saline
de Bex mit Salz beliefern. Die Kantone erheben auf das Salz auch eine Steuer, die Regalgebuhr. Bei den Rheinsalinen betragt diese Gebuhr derzeit 175
Franken
pro Tonne Speisesalz oder 17,5
Rappen
pro Kilopackung, beim Streusalz 1 Franken pro Tonne.
[1]
Schon im
alten Agypten
, im
Babylonischen
und im
Persischen Reich
wurden Salzsteuern erhoben. Das war dort am ehesten moglich, wo Salzgewinnungsmonopole bestanden; anderswo wurde sie als Zoll erhoben. Im Reich der
Ptolemaer
und nach persischem Vorbild wohl auch im
Seleukidenreich
ahnelte die Salzsteuer einer
Kopfsteuer
: Die Bevolkerung zahlte sie zum Unterhalt der im Besitz des Konigs befindlichen Salzsiedepfannen und bekam Salz zu einem von der Regierung festgesetzten Preis.
[2]
Auch im
alten China
lag die Salzgewinnung in der Hand des Kaisers. Die Salzsteuer war eine wichtige Einnahmequelle des Staates.
In
Frankreich
war die zuerst 1286 eingefuhrte und 1342 erneuerte Salzsteuer, die so genannte
Gabelle
, eine
indirekte Steuer
, besonders unbeliebt. Sie verpflichtete die Burger zur Abnahme einer Mindestmenge an Salz zum
Monopolpreis
. 1382 fuhrte ihre erneute Einfuhrung zu einem Volksaufstand. Die Steuer galt neben der
Taille
deshalb als ein Paradebeispiel fur das ungerechte
Steuersystem
des
Ancien Regime
, welches als eine der wesentlichen Ursachen fur den Ausbruch der
franzosischen Revolution
gilt. Die Hinterziehung (
Defraudation
) der Salzsteuer wurde mit neun Jahren
Galeerenstrafe
und einer hohen Geldstrafe belegt.
[3]
Allerdings wurde die 1794 abgeschaffte Salzsteuer nach der
napoleonische Epoche
wieder eingefuhrt. Salzsiedereien durften auch weiterhin ohne staatliche Genehmigung nicht betrieben werden, die Hinterziehung der Steuer wurde erneut bestraft. Ein Beispiel fur staatliche Verkaufsstellen ist das
Hotel de la gabelle
in
La Roche-Guyon
.
Im 19. Jahrhundert wurden in Europa teils hohe Einfuhrzolle fur Salz erhoben, um die staatlichen Salinen und Salzgruben zu schutzen, so z. B. in
Osterreich-Ungarn
. Das machte sich oft nachteilig fur die Zweige der
Nahrungsmittelindustrie
bemerkbar, die auf Salz als
Konservierungsmittel
angewiesen waren. Daher wurden z. B. in
Schleswig-Holstein
, das zum großen Teil vom Export gesalzener Lebensmittel wie
Butter
,
Hering
,
Fleisch
oder
Speck
lebte, die Einfuhrzolle auf Salz beim Export von Lebensmitteln zuruckerstattet.
[4]
Frankreich
folgte 1868 und erstattete einen Ruckzoll mit dem Ziel der Forderung des Butterexports. In
England
wurde die Wirkung der Salzsteuer fruhzeitig als hemmend fur viele Wirtschaftszweige empfunden, vor allem fur die
Viehzucht
. Daher wurde dort die Salzsteuer 1825 ganz abgeschafft;
Schweden und Norwegen
folgten 1844. In anderen Landern wurde wenigstens das Kochsalz zur Viehfutterung von der Steuer befreit, so in
Preußen
1838. 1867 kam es zu einer Salzsteuerreform im
Norddeutschen Bund
, bei der die staatlichen Salzmonopole durch eine einheitliche Salzsteuer abgelost wurden.
In
Indien
spielte die programmatische Umgehung der Salzsteuer durch
Salzgewinnung
aus dem
Meer
eine
ausschlaggebende Rolle
bei der Widerstandsbewegung
Gandhis
gegen die britische Besatzung. Im 19. Jahrhundert hatten die Briten die
Inlandische Zolllinie
errichtet, um Zoll auf Salz zu erheben.
In
Thailand
wurde eine Salzsteuer unter Konig
Rama III.
(reg. 1824 bis 1851) zwischen 1824 und 1827 eingefuhrt. Um 1839 betrug die Steuer auf Salz etwa das Neunfache seines Wertes.
[5]
In
Deutschland
stand die Salzsteuer seit der
Reichsgrundung
dem
Reich
zu. Im ersten Haushaltsjahr 1872 war sie neben den Zollen die wichtigste Steuereinnahme des Reichs;
[6]
zum Zeitpunkt ihrer Abschaffung
[7]
durch den Bund handelte es sich mit einem Steueraufkommen von 53 Millionen
Deutsche Mark
im Jahr 1991
[8]
um eine
Bagatellsteuer
. Der Steuersatz betrug 12 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Eigengewicht.
[9]
Sie wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1993 aufgehoben.
[10]
Da Salz ein lebensnotwendiges Gut ist und aus
physiologischen
Grunden vor allem von korperlich hart arbeitenden (und zugleich meist einkommensschwachen) Menschen benotigt wird, galt sie fur
Gunter Schmolders
als Prototyp einer unsozialen Steuer.
- ↑
Salz, Salzmonopol und Salzsteuer.
In:
Neue Zurcher Zeitung
.
24. April 2012,
abgerufen am 2. Juni 2023
.
- ↑
Michael Rostovtzeff:
Gesellschafts- und Wirtschaftsgeschichte der hellenistischen Welt.
Bd. 1, Darmstadt 1998, S. 366 f.
- ↑
Holzer:
Indirecte Steuern
, ca. 1886, S. 273 ff.
Digitalisat
(pdf)
- ↑
Jurgen Kuhl:
Handbuch der Zollgesetzgebung in den Herzogthumern Schleswig und Holstein.
Band 2. 2. Auflage, Kopenhagen 1844, S. 15.
- ↑
B.J. Terwiel:
Through travellers' eyes - an approach to early nineteenth-century Thai history.
Duang Kamol, Bangkok 1989, S. 84f.
- ↑
Statistisches Jahrbuch fur das Deutsche Reich
. Erster Jahrgang ? 1880. Puttkammer & Muhlbrecht, 1881,
S.
158
(
Digitalisat
).
- ↑
Carsten Weerth:
Salzsteuer.
In:
Gabler Wirtschaftslexikon.
Abgerufen am 2. Juni 2023
.
- ↑
Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt (Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz), Bundestags-Drucksache 12/2463, S. 41
- ↑
§ 2 Absatz 1 des Salzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1960 (
BGBl. I S. 50
).
- ↑
Artikel 5 Nummer 2 des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 25. August 1992 (
BGBl. I S. 1548
).