Ein
Richter
oder eine
Richterin
ist Inhaber eines
offentlichen Amtes
bei einem
Gericht
, der ? als
Einzelrichter
oder Mitglied eines
Spruchkorpers
? Aufgaben der
Rechtsprechung
wahrnimmt. Dabei soll er als neutrale Person unparteiisch
Recht
gegen jedermann sprechen. Um zu garantieren, dass nur
neutrale Richter
zur Entscheidung berufen sind, sehen die Verfahrensordnungen vor, dass Richter in bestimmten Fallen kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen sind (etwa bei einem engen Verwandtschaftsverhaltnis zu einer Partei oder wenn sie selbst vom Gegenstand des Rechtsstreits betroffen sind). Zudem kann bei
Besorgnis der Befangenheit
ein
Ablehnungsgesuch
gegen den Richter gestellt werden.
Der Richter ist bei seiner Entscheidungsfindung nur an Recht und Gesetz gebunden. Fur
Deutschland
ergibt sich dies aus
Art. 20
Abs. 3,
Art. 97
Abs. 1
Grundgesetz
(GG). Nach
Art. 92
GG ist die rechtsprechende Gewalt (nur) den Richtern anvertraut.
In Deutschland unterscheidet man grundsatzlich zwischen Berufsrichtern und
ehrenamtlichen Richtern
.
Berufsrichter stehen nicht in einem
Arbeitsverhaltnis
, sondern beim Bund oder einem Land in einem
offentlich-rechtlichen Dienstverhaltnis
eigener Art, dem Richterverhaltnis, das dem Dienstverhaltnis eines
Beamten
ahnlich ist.
Berufsrichter sind in der Regel auf Lebenszeit ernannt, daneben gibt es Richter auf Zeit und
Richter kraft Auftrags
, etwa Beamte, die spater zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden sollen (
§ 8
Deutsches Richtergesetz
DRiG). Professoren konnen zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden und sind dann neben ihrem weiterhin ausgeubten Amt als Professor als Richter im Nebenamt tatig. Die Ernennung zum Richter erfolgt durch Aushandigung einer Urkunde (
§ 17
DRiG). Jedem Richter auf Lebenszeit und auf Zeit ist ein Richteramt bei einem bestimmten Gericht zu ubertragen (
§ 27
DRiG).
Der Richter hat sich mit vollem personlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (
§ 46
,
§ 71
DRiG in Verbindung mit
§ 61
BBG
und
§ 34
BeamtStG
). Die Dienstpflichten des Richters konkretisiert der
Geschaftsverteilungsplan
des jeweiligen Gerichts.
Zu den Dienstpflichten des Richters gehoren weiterhin die Pflicht, den Richtereid zu leisten (
§ 38
DRiG), das
Maßigungsgebot
, also die Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhangigkeit nicht gefahrdet wird (
§ 39
DRiG), sowie die Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses, also die Pflicht, uber Beratungen und Abstimmungen zu schweigen (
§ 43
DRiG). Ein Richter darf weder außerdienstlich Rechtsgutachten erstatten noch entgeltlich Rechtsauskunfte erteilen (
§ 41
DRiG). Ausnahmen gelten insoweit fur Richter, die zugleich Hochschullehrer sind. Traditionell ist der Richter in Deutschland auch zum Tragen der Amtstracht (in Form einer
Robe
) verpflichtet.
Zu den Rechten des Berufsrichters gehort das Recht auf Fursorge und Schutz durch den Dienstherrn. Insbesondere hat der Richter ein Recht auf angemessene
Besoldung
. Die Einzelheiten sind in der jeweiligen
Besoldungsordnung R
[1]
des
Bundes
und der
Lander
geregelt. Im europaischen Vergleich befindet sich die Richterbesoldung in Deutschland unter den Schlusslichtern.
[2]
Da im Gegensatz zu Beamten einiger Fachrichtungen Richter nicht regelmaßig befordert werden, sehen die Besoldungsordnungen regelmaßige Erhohungen der Besoldung nach Erfahrungsstufen (bzw. bis Februar 2012 nach Lebensalter
[3]
) vor. Ahnlich wie Beamte erhalten Richter nach Eintritt in den Ruhestand ein
Ruhegehalt
. Ebenso wie Beamte haben Richter einen Anspruch auf
Beihilfe
im Krankheitsfall sowie einen Anspruch auf
Urlaub
.
Richter unterstehen ahnlich wie Beamte einer Dienstaufsicht, die durch die richterliche Unabhangigkeit eingeschrankt ist. Als Maßnahmen der Dienstaufsicht sind nur der Vorhalt und die Ermahnung zulassig (
§ 26
Abs. 2 DRiG). Behauptet ein Richter, dass er durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht in seiner Unabhangigkeit beeintrachtigt werde, kann er einen Antrag an das zustandige Dienstgericht stellen (§ 26 Abs. 3 DRiG).
Verstoße gegen die Dienstpflicht von Richtern konnen durch Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Als mildeste Disziplinarmaßnahme kann der
Dienstvorgesetzte
durch Disziplinarverfugung einen
Verweis
aussprechen. In schwereren Fallen kann gegen Richter auf Lebenszeit oder Richter auf Zeit im formlichen
Disziplinarverfahren
durch den Spruch eines Dienstgerichts auf Geldbuße, Gehaltskurzung, Versetzung in ein anderes Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt oder Entfernung aus dem Dienst erkannt werden. Bei Einleitung des formlichen Disziplinarverfahrens kann der Richter durch Entscheidung des Dienstgerichts vorlaufig des Dienstes enthoben werden. Gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrages findet kein formliches Disziplinarverfahren statt, diese konnen vielmehr bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im formlichen Disziplinarverfahren zu verhangende Disziplinarmaßnahme zur Folge hatte, entlassen werden (
§ 22
Abs. 3,
§ 23
DRiG).
Das Dienstverhaltnis der Berufsrichter endet kraft Gesetzes regelmaßig mit Erreichen des siebenundsechzigsten Lebensjahres (
§ 48
Abs. 1 DRiG fur die Bundesrichter, die Landesgesetze sehen ahnliche Regelungen vor) oder durch den Tod des Richters. Der Richter ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er schriftlich seine Entlassung verlangt oder wenn sonstige gesetzlich geregelte ? in der Praxis wenig bedeutende ? Grunde vorliegen (
§ 21
DRiG). Bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere zu einer
Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr wegen einer
vorsatzlichen
Tat, endet das Richterverhaltnis kraft Gesetzes, ohne dass es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf (
§ 24
DRiG). Daruber hinaus kann ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ohne seine Zustimmung nur im Verfahren uber die
Richteranklage
(
Art. 98
Abs. 2 und 5 GG), im gerichtlichen Disziplinarverfahren, im Interesse der Rechtspflege (
§ 31
DRiG) oder ? bei Belassung seines vollen Gehalts ? bei Veranderung der Gerichtsorganisation (
§ 32
,
§ 33
DRiG) in ein anderes Amt versetzt oder entlassen werden.
Die
Befahigung zum Richteramt
(als Berufsrichter) wird in Deutschland durch das Studium der
Rechtswissenschaft
an einer
Universitat
, das mit der ersten Prufung abgeschlossen wird, und den anschließenden
Vorbereitungsdienst
, der mit der zweiten Staatsprufung abgeschlossen wird, erworben (
§ 5
DRiG
). Die erste Prufung besteht aus der Schwerpunktbereichsprufung an der Hochschule und der Pflichtfachprufung durch die zustandige Landesbehorde. Die Landesbehorde ist entweder das
Landesjustizprufungsamt
fur das gesamte Bundesland (etwa in Niedersachsen) oder ? in manchen Bundeslandern ? Prufungsamter bei den jeweiligen Oberlandesgerichten (etwa in Nordrhein-Westfalen).
Das Studium muss grundsatzlich mindestens vier Jahre dauern, davon mindestens zwei Jahre an einer deutschen Universitat, außerdem mussen wahrend der vorlesungsfreien Zeit drei Monate an praktischer Ausbildung nach Maßgabe des Landesrechts absolviert werden. Der anschließende Vorbereitungsdienst (Referendariat) dauert zwei Jahre. Er bietet die Gelegenheit, in verschiedenen Arbeitsfeldern praktische Erfahrung zu sammeln (Zivil-, Straf-, Verwaltungsrecht, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt und Wahlstation) und schließt mit dem zweiten (großen) Staatsexamen ab. Mit Bestehen dieser Prufung wird die Befahigung zum Richteramt erworben. Juristen mit der Befahigung zum Richteramt werden auch als ?Volljuristen“ bezeichnet.
Die Anstellung als Richter erfolgt grundsatzlich zunachst als
Richter auf Probe
(
§ 12
Abs. 1 DRiG). In der Probezeit kann der Richter in den ersten zwei Jahren ohne besonderen Grund entlassen werden (
§ 22
Abs. 1 DRiG). Nach Ablauf des dritten oder vierten Jahres kann der Richter auf Probe entlassen werden, wenn er fur das Richteramt nicht geeignet ist oder wenn weitere, im Gesetz geregelte, Grunde vorliegen (§ 22 Abs. 2 und 3 DRiG). Wird der Richter auf Probe nicht entlassen, ist er nach mindestens drei (
§ 10
Abs. 1 DRiG) und hochstens funf Jahren (
§ 12
Abs. 2 DRiG) zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen. Die jeweilige
Landesjustizverwaltung
stellt nur so viele Assessoren in den Justizdienst ein, wie nach Ablauf der Probezeit entsprechende Planstellen fur Richter und Staatsanwalte auf Lebenszeit vorhanden sind.
Faktische Voraussetzung fur eine Einstellung als Richter ist eine weit uberdurchschnittlich gute Note (derzeit zumeist nicht unter 8 Punkten, d. h. ?oberes befriedigend“) im zweiten Staatsexamen. Einen solchen Notendurchschnitt (oder eine noch bessere Note) erreichen im langjahrigen Schnitt nur ca. 15 Prozent der Absolventen. In manchen Bundeslandern wird außerdem noch das erfolgreiche Bestehen eines umfangreichen Einstellungstests (
Assessment-Center
) vorausgesetzt. Derzeit und in absehbarer Zukunft werden faktisch im bundesweiten Durchschnitt weniger als funf Prozent der Rechtsreferendare eines Jahrgangs als Richter auf Probe eingestellt.
Neben Volljuristen sind alle deutschen ordentlichen Universitatsprofessoren im Fachgebiet Rechtswissenschaft unabhangig von ihrer Vorbildung zum Richteramt befahigt (
§ 7
DRiG).
Besonderheiten gelten fur die Richter des
Bundesverfassungsgerichts
und der
Verfassungsgerichte
der Lander. So sind Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Lebenszeit ernannt, sondern fur die Dauer von zwolf Jahren. Auch Richter der Verfassungsgerichte der Lander sind oft auf Zeit gewahlt. Zudem mussen an mehreren Verfassungsgerichten der Lander nicht alle Richter zum Richteramt befahigt sein, etwa am
Verfassungsgericht des Landes Baden-Wurttemberg
[4]
oder am
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
.
Zum technischen Richter beim
Bundespatentgericht
sind auch Personen befahigt, die nach dem Abschluss eines naturwissenschaftlichen oder technischen Studiums uber eine mindestens funfjahrige praktische Berufserfahrung und uber die erforderlichen Rechtskenntnisse (vor allem auf dem Gebiet des Patentrechts) verfugen.
Zum Stichtag 31. Dezember 2018 gab es nach
Vollzeitaquivalenten
in Deutschland insgesamt etwa 21.340 Berufsrichter, also durchschnittlich ein Richter fur 4.000 Einwohner.
[5]
Davon entfielen etwa 15.490 Berufsrichter auf die
Ordentliche Gerichtsbarkeit
, 2350 auf die
Verwaltungsgerichtsbarkeit
, 1880 auf die
Sozialgerichte
, 930 auf die
Arbeitsgerichte
, 560 auf die
Finanzgerichte
, 100 auf das
Bundespatentgericht
, 16 auf das
Bundesverfassungsgericht
und 14 auf die
Truppendienstgerichte
. Von den 21.340 Berufsrichtern waren 125
Richter kraft Auftrags
und 2580
Richter auf Probe
. Von den 15.490 Berufsrichtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit waren 4.580 im Bereich
Straf-
und
Bußgeldsachen
verwendet und 1190 im Bereich der
Freiwilligen Gerichtsbarkeit
. Zum Vergleich standen den 4.580 im Bereich Straf- und Bußgeldsachen 5880
Staatsanwalte
gegenuber. Der Frauenanteil an der Richterschaft war mit 48,66 Prozent an den Sozialgerichten am hochsten.
[6]
An
Oberlandesgerichten
waren 1830 Berufsrichter tatig, an Landgerichten 5330 und an Amtsgerichten 8100.
[7]
[8]
[9]
Die Amtsbezeichnungen richten sich nach
§ 19a
DRiG:
- ?Richter am …gericht“ fur den
Einzelrichter
, beisitzenden Richter und
Richter kraft Auftrags
,
- ?Vorsitzender Richter am …gericht“ fur den vorsitzenden Richter im
Kollegialspruchkorper
,
- ?Direktor des …gerichts“ fur den Leiter eines
Amts-
,
Arbeits-
oder
Sozialgerichts
(bis zu einer bestimmten Große des Gerichts),
- ?Prasident des …gerichts“ fur den Leiter eines anderen Gerichts und großer erstinstanzlicher Gerichte (so genannter
Prasidialgerichte
),
- ?Vizeprasident des …gerichts“ fur den standigen Vertreter eines Prasidenten.
Richter auf Probe fuhren die Bezeichnung ?Richter“ oder, wenn sie als
Staatsanwalt
verwendet werden, die Bezeichnung ?Staatsanwalt“ (§ 19a Abs. 3 DRiG).
Vor der Einfuhrung der eigenstandigen Besoldungsordnung fuhrte ein
- Richter am Amtsgericht die Bezeichnung ?Amtsrichter“ (vor 1945), ?Amtsgerichtsrat“ oder ?Oberamtsrichter“ (beide regional unterschiedlich vor und nach 1945, besonders die Gerichtsvorstande),
- Richter am Landgericht ?
Landgerichtsrat
“,
- Vorsitzender Richter am Landgericht ?Landgerichtsdirektor“,
- Richter am Oberlandesgericht ?
Oberlandesgerichtsrat
“,
- Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht ?
Senatsprasident
“ und
- Richter am Bundesgerichtshof ?
Bundesrichter
“.
- Rechtshistorisch ist der Begriff des ?Hilfsrichters“. Das fruhe
GVG
verstand hierunter einen Berufsrichter, der an ein Gericht bei Bedarf ohne feste Planstelle abgeordnet werden konnte.
[10]
Abweichend von § 19a DRiG ist die Bezeichnung am Bundesverfassungsgericht ?Richter/Prasident/Vizeprasident
des
Bundesverfassungsgerichts“, indirekt festgelegt anderem in den
§ 11
,
§ 12
,
§ 15
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
(BVerfGG).
Ehrenamtliche Richter sind Richter (und werden nach
§ 11
Strafgesetzbuch
explizit als solche bezeichnet), die nicht die Befahigung zum Richteramt haben mussen. Nach Maßgabe der jeweiligen Verfahrensordnungen als Reprasentanten der Bevolkerung wirken sie an der Rechtsprechung mit (beispielsweise
Schoffen
im
Strafprozess
sowie ehrenamtliche Richter bei den Arbeits- und Sozial- und Landwirtschaftsgerichten, den Verwaltungs- und Finanzgerichten) und sollen den ?
gesunden Menschenverstand
“ einbringen. Die ehrenamtlichen Richter beteiligen sich an der Rechtsfindung durch ihre Lebenserfahrung und Sachnahe. Teilweise wird die Sachnahe vom Gesetz sogar ausdrucklich verlangt: Bei den Arbeitsgerichten werden die ehrenamtlichen Richter je zur Halfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen (
§ 16
Abs. 1 Satz 2
ArbGG
), wahrend die ehrenamtlichen Richter (
Handelsrichter
) an den
Kammern fur Handelssachen
Kaufleute oder verantwortliche Mitarbeiter einer juristischen Person, die Kaufmann ist, sein mussen (
§ 109
GVG
).
Ehrenamtliche Richter durfen nur in den gesetzlich bestimmten Fallen tatig werden (
§ 44
Abs. 1 DRiG). Sie konnen nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden (
§ 44
Abs. 2 DRiG). Ehrenamtliche Richter haben ebenso wie Berufsrichter das Beratungsgeheimnis zu wahren und vor der ersten Dienstleistung einen Eid zu leisten (
§ 45
DRiG). Ehrenamtliche Richter fuhren in der Strafgerichtsbarkeit die Bezeichnung ?Schoffe“, in den Kammern fur Handelssachen die Bezeichnung ?
Handelsrichter
“ und im Ubrigen die Bezeichnung ?ehrenamtlicher Richter“. Die
Richterrobe
tragen bundesweit nur die Handelsrichter, in Berlin die ehrenamtlichen Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Hamburg die ehrenamtlichen Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit
[11]
; Schoffen und andere ehrenamtliche Richter tragen keine Robe.
Fur Schaden, die ein Richter im Rahmen seiner dienstlichen Tatigkeit einem Dritten zufugt, haftet der Richter gemaß
Art. 34
Satz 1 GG nicht selbst. Die Haftung trifft vielmehr dessen
Dienstherr
(
Land
oder
Bund
). Sofern der Schaden durch die Verletzung einer Amtspflicht bei einem
Urteil
verursacht wird, haftet gemaß
§ 839
Abs. 2
BGB
in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG die Korperschaft, bei der der Richter angestellt ist, nur dann, wenn die Pflichtverletzung des Richters in einer Straftat besteht, wobei diese Straftat eine
Rechtsbeugung
darstellen muss (so genanntes Richterspruchprivileg, missverstandlich auch Spruchrichterprivileg genannt). Der Begriff des Urteils im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB umfasst neben Urteilen im technischen Sinn auch
Beschlusse
, soweit es sich um eine richterliche Entscheidung handelt, die in einem nach den wesentlichen fur das gerichtliche Verfahren geltenden Grundsatzen (
Rechtliches Gehor
, Begrundungszwang, Ausschopfung der Beweismittel) gefuhrten Verfahren ergeht, die Instanz beendet und der
Rechtskraft
fahig ist.
Bei
Vorsatz
, der bei Rechtsbeugung immer vorliegt, oder grober
Fahrlassigkeit
des Richters kann die Korperschaft, bei der er angestellt ist, den Richter in Ruckgriff nehmen.
Durch vorsatzliche falsche Anwendung des Rechts kann sich der Richter wegen
Rechtsbeugung
strafbar machen. Hinzu kommen konnen je nach Fallgestaltung weitere Delikte, z. B.
Strafvereitelung im Amt
,
Freiheitsberaubung
und
Notigung
in
mittelbarer Taterschaft
. Wegen dieser Delikte kann der Richter aber nur bestraft werden, wenn er sich zugleich der Rechtsbeugung schuldig macht (so genannte ?Sperrwirkung“ des Rechtsbeugungstatbestandes).
Nach
Art. 97
GG sind die Richter (personlich und sachlich) unabhangig und nur dem Gesetze unterworfen.
§ 1
GVG und
§ 25
DRiG wiederholen diesen elementaren Grundsatz.
§ 39
DRiG verpflichtet die Richter ausdrucklich, ihre Unabhangigkeit innerhalb und außerhalb ihres Amtes, auch bei politischer Betatigung, zu wahren. Sehen sie ihre Unabhangigkeit durch Maßnahmen der Dienstaufsicht verletzt, steht ihnen der Rechtsweg zu dem Dienstgericht des Bundes, einem besonderen Senat des Bundesgerichtshofs offen (
§ 26 Abs. 3, 61 ff.
DRiG). Umgekehrt ist bei Verstoßen gegen die verfassungsmaßige Ordnung eine Richteranklage zum Bundesverfassungsgericht moglich (
Art. 98
Abs. 2 und Abs. 5 GG).
79 Abs. 3
GG gewahrleistet die foderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland und damit auch eine foderale Justizverwaltung.
§ 21e
GVG regelt die gerichtliche Geschaftsverteilung durch das von den Richtern gewahlte Prasidium.
Richter sind unabhangig und nur dem Gesetz unterworfen (
Art. 97
Abs. 1 GG,
§ 1
GVG
,
§ 25
DRiG). Einer
Dienstaufsicht
untersteht der Richter nur, soweit nicht seine Unabhangigkeit beeintrachtigt wird (
§ 26
Abs. 1 DRiG). Die richterliche Unabhangigkeit ist grundlegendes Merkmal einer
rechtsstaatlichen
Rechtspflege. Durch die richterliche Unabhangigkeit wird die fur den Rechtsstaat unerlassliche
Gewaltenteilung
garantiert und sichergestellt, dass der rechtsunterworfene Burger sich einem neutralen Richter gegenubersieht. Die richterliche Unabhangigkeit besteht im Interesse der Rechtssuchenden, ist also kein Grundrecht und kein Standesprivileg der Richter. Allerdings gehort der Grundsatz der sachlichen und personlichen Unabhangigkeit zu den
hergebrachten Grundsatzen des richterlichen Amtsrechts
gemaß
Art. 33
Abs. 5 GG und raumt dem Richter daher ein grundrechtsahnliches Individualrecht ein.
[12]
Die Unabhangigkeit besteht nur gegenuber der
Exekutive
, nicht aber gegenuber der
Gesetzgebung
oder gegenuber im
Rechtsmittelzug
ubergeordneten Gerichten, soweit das Gesetz eine Bindung an deren Entscheidungen anordnet.
Man unterscheidet die sachliche Unabhangigkeit und die personliche Unabhangigkeit. Sachliche Unabhangigkeit bedeutet Freiheit von Weisungen. Dabei ist Weisung im weitesten Sinne zu verstehen: jede Art von Einflussnahme ist unzulassig. Weder ein Gerichtsprasident noch ein
Justizminister
kann einem Richter eine Anweisung geben, wie er einen bestimmten Fall zu entscheiden hat. Auch Beurteilungen und Maßnahmen der Dienstaufsicht durfen keine ausdruckliche oder indirekte Anweisung enthalten, wie der Richter in Zukunft zu entscheiden hat. Die sachliche Unabhangigkeit kommt jedem Richter, auch dem Richter auf Probe und dem ehrenamtlichen Richter, zu. Personliche Unabhangigkeit bedeutet, dass der Richter gegen seinen Willen in der Regel nicht aus seinem Amt entlassen oder versetzt werden kann (
§ 30
DRiG). Die personliche Unabhangigkeit dient der Absicherung der sachlichen Unabhangigkeit und soll verhindern, dass ein missliebiger Richter entlassen oder versetzt wird. Entlassungen oder Versetzungen als Disziplinarmaßnahme sind nur durch Richterspruch (also wiederum durch unabhangige Richter) moglich. Personliche Unabhangigkeit kommt nur den auf Lebenszeit angestellten Richtern zu (Art. 97 Abs. 2 GG). Auch ehrenamtliche Richter konnen aber gegen ihren Willen nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden (
§ 44
Abs. 2 DRiG).
Die durch die richterliche Unabhangigkeit garantierte Weisungsfreiheit gilt nur fur die richterliche Tatigkeit, also die
Rechtsprechung
, nicht aber fur Aufgaben der
Gerichtsverwaltung
und der
Justizverwaltung
. Die richterliche Unabhangigkeit enthebt den Richter auch nicht von der Bindung an das Gesetz. Auch befreit die Weisungsfreiheit den Richter nicht von (allgemein gehaltener) Kritik und von Haftung fur
Amtspflichtverletzungen
.
Die richterliche Unabhangigkeit stellt den Richter auch nicht von einer
Dienstaufsicht
frei. Er unterliegt der Dienstaufsicht insoweit, als nicht die richterliche Unabhangigkeit betroffen ist. Im Rahmen der Dienstaufsicht kann dem Richter die ordnungswidrige Ausfuhrung der
Dienstgeschafte
dann vorgehalten werden, wenn es um die Sicherung des ordnungsgemaßen Geschaftsablaufs, um die außere Form, den so genannten Bereich der außeren Ordnung, oder um richterliche Tatigkeiten geht, die dem Kernbereich der Unabhangigkeit so weit entruckt sind, dass fur sie die Garantie der richterlichen Unabhangigkeit nicht in Anspruch genommen werden kann. So ist es zulassig, den Richter zur Punktlichkeit und zu angemessenen Umgangsformen mit anderen Verfahrensbeteiligten anzuhalten. Zulassig sind nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes auch Geschaftsprufungen, Vergleiche von Erledigungszahlen, Vorhalt von Ruckstanden, das Rugen einer gesetzwidrigen Terminierungspraxis und die Anregung, einen weiteren Sitzungstag in der Woche abzuhalten. Auch offensichtliche Fehlgriffe bei einer Entscheidung konnen dann beanstandet werden, wenn uber den Fehler kein Zweifel bestehen kann. Jedoch darf die dienstaufsichtfuhrende Stelle keine Wurdigung der Sach- und Rechtslage vornehmen, die nur den Rechtsmittelgerichten zukommt. Der Inhalt einer Entscheidung ist im Ubrigen aber der Dienstaufsicht entzogen.
Unzulassig ist eine Dienstaufsicht hingegen im Kernbereich der richterlichen Unabhangigkeit. Hierzu gehoren nicht nur die Entscheidungen des Richters selbst, sondern auch alles, was hiermit in Zusammenhang steht, beispielsweise die Vorbereitung und Durchfuhrung der mundlichen Verhandlung. So ist es unzulassig, einem Richter vorzuhalten, seine Verhandlungsfuhrung sei nicht straff genug oder er bemuhe sich zu sehr darum, die Parteien zu einem Vergleich zu bewegen.
Die regelmaßige
Beurteilung
von Richtern ist zulassig und verstoßt nicht gegen die richterliche Unabhangigkeit. Denn fur sachgerechte Personalentscheidungen sind Beurteilungen unverzichtbar. Aussagekraftig ist eine Beurteilung aber nur, wenn sie sich auch uber spezifische juristische Kenntnisse und Fahigkeiten des Richters außert. Andererseits darf auf den Richter kein Einfluss genommen werden, wie er bestimmte Falle zu entscheiden hat, wobei auch indirekte und psychologische Einflussnahmen unzulassig sind. Daher entsteht immer wieder Streit, welche Außerungen in Beurteilungen im Einzelfall zulassig sind.
Als zulassig gehalten wurden die Außerungen, dass die Leistung des Richters jedenfalls in quantitativer Hinsicht allenfalls dem unteren Durchschnitt der Anforderungen entspreche, dass sein Arbeitspensum nicht zu befriedigen vermoge, dass der Richter sitzungsreife Sachen ohne erkennbaren Grund langer habe liegen lassen, dass Entscheidungsentwurfe des Richters (in einem Kollegialgericht) bis zuletzt teilweise nur mit wesentlichen Anderungen haben ubernommen werden konnen, dass die Urteile des Richters durch eingehendere Wurdigung des Parteivorbringens an Uberzeugungskraft gewinnen wurden, dass in Einzelfallen die genaue Verbindung der Rechtssatze mit den konkreten Tatsachen nicht ganz gelungen scheine und dass ein Richter ein nicht ubersehbares problematisches Sozialverhalten zeige und der Richter unubersehbare Personlichkeitsdefizite aufweise.
Fur unzulassig gehalten wurde eine Außerung daruber, wie oft Entscheidungen des Richters vom Rechtsmittelgericht aufgehoben wurden, sowie eine Außerung daruber, wie viele in einem Jahr eingegangene Verfahren der Richter durch Urteile und nicht auf andere Art erledigt hat. Ebenfalls als unzulassig gehalten wurden die Außerungen, im Vordergrund der Erorterungen der Sach- und Rechtslage stehe meist das Bemuhen, einer gerichtlichen Entscheidung aus dem Weg zu gehen, der Richter hatte sich in geeigneten Fallen des Grundsatzes der Mundlichkeit bedienen sollen, der Richter sei der Anregung, einen weiteren Sitzungstag in der Woche abzuhalten, nicht nachgekommen, und die Verhandlungsfuhrung des Richters sei nicht straff genug.
[13]
Kritisiert wird mitunter, dass in Beurteilungen unangepasstes Verhalten eines Richters sanktioniert werden konne, was dessen Unabhangigkeit gefahrde. ?Wehrt man sich ? als aufrechter und unabhangiger Richter ? offensiv, fuhrt dies zur 'Feststellung' von Defiziten im Bereich der Selbstkritik.“
[14]
Die
freiheitliche demokratische Grundordnung
und die Funktion der Gerichte im Gefuge der
Gewaltenteilung
verlangen eine von Legislative und Exekutive unabhangige Justiz.
Die Richterschaft kritisiert deshalb zunehmend die politische Einflussnahme uber die Richterwahlausschusse (
Art. 95
Abs. 2 und
Art. 98
Abs. 4 GG) und die faktische Prajudizienwirkung hochstrichterlicher Urteile auf die Instanzgerichte.
[15]
[16]
Daneben steht seit Jahren die Forderung nach einer Selbstverwaltung der Justiz mit eigenem Haushalt und voller Personalhoheit.
[17]
In diesem Zusammenhang legte im Jahr 2019 das
Verwaltungsgericht Wiesbaden
dem
EuGH
[18]
[19]
unter anderem die Frage vor, ob es sich bei dem vorlegenden Verwaltungsgericht um ein unabhangiges Gericht handele. Hier stellt das Vorlagegericht seine institutionelle Unabhangigkeit vor dem Hintergrund infrage, dass hessische Richter vom hessischen Justizministerium ernannt und befordert werden.
Gerd Seidel
vertrat 2002 die Ansicht, in der heutigen Zeit gingen die wirklichen Gefahren fur die richterliche Unabhangigkeit von der Rechtsprechung selbst aus: Durch offensichtlich grob unverhaltnismaßige und vollig unplausible Entscheidungen und Eskapaden im personlichen Verhalten einzelner Richter werde die gesamte Richterschaft und oft auch der
Rechtsstaat
in Misskredit gebracht. Als Abhilfe schlug er vor, die bisherigen Beurteilungen durch den Dienstvorgesetzten zu ersetzen durch zweijahrlich stattfindende
Evaluierungen
durch Kommissionen, die mit Richtern des gleichen Gerichts und des ubergeordneten Rechtsmittelgerichts besetzt sein sollen.
[20]
Das Verfahren bei der Wahl der Richter an den obersten Gerichtshofen des Bundes wird immer wieder kritisiert. Insbesondere wird die mangelnde Transparenz des Verfahrens und die Tatsache, dass bei der Wahl neben der fachlichen Qualifikation auch die parteipolitische Ausrichtung der Kandidaten eine Rolle spielt, bemangelt. Dementsprechend forderten beispielsweise die Prasidenten der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs auf ihrer Jahrestagung 2002 unter anderem, dass die Bundesrichter in einem transparenten Verfahren ausschließlich aufgrund ihrer personlichen und fachlichen Eignung zu berufen seien. Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts
Ernst-Wolfgang Bockenforde
spricht von ?Parteipatronage“ und ?personeller Machtausdehnung der Parteien“. Andererseits dient die Beteiligung von gewahlten Abgeordneten bei der Richterwahl der Verwirklichung des
Demokratieprinzips
(
Art. 20
Abs. 2 Satz 1 GG), wahrend die
Kooptation
, also ein System, bei dem sich die Richterschaft durch Zuwahl selbst erganzt, verfassungsrechtlich unzulassig ware.
[21]
Weiter wird die Unabhangigkeit der Justiz von der Exekutive diskutiert. Schon der 40.
Deutsche Juristentag
1953
[22]
hat angemahnt: ?Gesetzgeberische Maßnahmen, um die Unabhangigkeit des erkennenden Richters sowohl durch die Art seiner Auswahl und Beforderung als auch durch seine Stellung gegenuber der Verwaltung institutionell zu sichern, sind notwendig zur Durchfuhrung des Grundgesetzes.“
In der Empfehlung des
Europarates
uber die Rolle der Richter und in den Kriterien der
Europaischen Union
uber die Aufnahme neuer Mitgliedslander heißt es: ?Die fur die Auswahl und Laufbahn der Richter zustandige Behorde sollte von der Exekutive unabhangig sein“.
Heribert Prantl
schreibt hierzu: ?Das ist so in Frankreich, Spanien, Italien, Norwegen, Danemark und in den Niederlanden ? in Deutschland nicht. Deutschland ware also, ware es nicht schon Kernland der EU, ein problematischer Beitrittskandidat […].“
[23]
Allerdings ist die ? deutscher Tradition entsprechende ? Richterberufung durch die Regierung oder den zustandigen Minister wegen der parlamentarischen Verantwortung der Regierung mit dem Demokratieprinzip vereinbar.
[21]
Sowohl der
Deutsche Richterbund
[24]
als auch die
Neue Richtervereinigung
[25]
setzten sich fur die Selbstverwaltung der Justiz ein.
- Gunther Schmidt-Rantsch, Johanna Schmidt-Rantsch:
Kommentar zum Deutschen Richtergesetz
. 6. Auflage. Beck, Munchen 2009,
ISBN 978-3-406-49947-0
.
- ↑
Neufassung fur Richter des Bundes ruckwirkend zum 1. Januar 2008 durch das Gesetz uber die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezugen im Bund 2008/2009 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009) vom 29. Juli 2008, veroffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 1. August 2008 Teil I Nr. 34, Seiten 1582 ff.
- ↑
Richtereinkommen im europaischen Vergleich S. 261 f in der Studie der European Commission for the Efficiency of (
http://www.coe.int/t/dghl/cooperation/cepej/evaluation/2012/Rapport_en.pdf
)
- ↑
Besoldung: Erfahrungsstufen losen Besoldungsdienstalter ab.
Archiviert vom
Original
(nicht mehr online verfugbar) am
17. Oktober 2014
;
abgerufen am 12. Oktober 2014
.
Info:
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Anleitung
und entferne dann diesen Hinweis.
@1
@2
Vorlage:Webachiv/IABot/www.besoldungstabelle.de
- ↑
Verfassungsgerichtshof Baden-Wurttemberg.
Abgerufen am 20. August 2020
.
- ↑
Thomas Fischer:
Eine Frage an Thomas Fischer: Verdienen Richter zu wenig?
In:
LTO.de.
16. August 2022,
abgerufen am 16. August 2022
.
- ↑
Richterstatistik 2018.
(PDF)
Bundesamt fur Justiz
, 31. Dezember 2018, archiviert vom
Original
(nicht mehr online verfugbar) am
1. Marz 2021
;
abgerufen am 8. September 2020
.
Info:
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Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundesjustizamt.de
- ↑
Personalbestand Oberlandesgerichte.
(PDF)
Bundesamt fur Justiz
, 31. Dezember 2018,
abgerufen am 8. September 2020
.
- ↑
Personalbestand Landgerichte.
(PDF)
Bundesamt fur Justiz
, 31. Dezember 2018,
abgerufen am 8. September 2020
.
- ↑
Personalbestand Amtsgerichte.
(PDF)
Bundesamt fur Justiz
, 31. Dezember 2018,
abgerufen am 8. September 2020
.
- ↑
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 333?334.
- ↑
Leitfaden.
(
Memento
des
Originals
vom 22. Dezember 2018 im
Internet Archive
)
Info:
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Vorlage:Webachiv/IABot/justiz.hamburg.de
Informationen fur ehrenamtliche Richterinnen und Richter am Landesarbeitsgericht und am Arbeitsgericht Hamburg, Justizbehorde Hamburg (Hrsg.), S.6, abgerufen am 3. Juli 2019.
- ↑
BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 661/16
Rdnr. 14 m.w.N.
- ↑
Haberland, DRiZ 2009, S. 242ff
- ↑
Neue Richtervereinigung.
Archiviert vom
Original
am
24. Februar 2020
;
abgerufen am 4. Marz 2024
.
Info:
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Vorlage:Webachiv/IABot/www.neuerichter.de
- ↑
Richterwahlausschuss des Bundestages
(
Memento
vom 28. Februar 2014 im
Internet Archive
)
- ↑
Siehe Artikel
Richterwahlausschuss ? Kritik
- ↑
Deutscher Richterbund
:
Die Dritte Gewalt muss sich selbst verwalten
(
Memento
des
Originals
vom 26. Marz 2019 im
Internet Archive
)
Info:
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Vorlage:Webachiv/IABot/www.drb.de
11. September 2018
- ↑
Vorlagefrage des VerwG Wiesbaden zur Unabhangigkeit des Gerichts, abgerufen am 20. August 2020
- ↑
NJW aktuell - Editorial zur Vorlagefrage des VerwG Wiesbaden zur richterlichen Unabhangigkeit, abgerufen am 20. August 2020
- ↑
Seidel
:
Die Grenzen der richterlichen Unabhangigkeit
,
AnwBl
2002, 325?330
- ↑
a
b
Jurgen Thomas:
Richterrecht
. Heymann, Koln/Berlin/Bonn/Munchen 1986,
ISBN 3-452-20333-6
,
S.
59
ff
.
- ↑
Beschlusse des 40. Deutschen Juristentages 1953
(
Memento
vom 17. Marz 2014 im
Internet Archive
)
- ↑
Heribert Prantl:
Die Entfesselung der dritten Gewalt
(
Memento
vom 19. Juni 2013 im
Internet Archive
)
,
Suddeutsche Zeitung
vom 6. April 2006, Seite 28
- ↑
Deutscher Richterbund-Selbstverwaltung der Justiz
(
Memento
vom 4. Marz 2016 im
Internet Archive
)
- ↑
Mitwirkungskonferenz der Neuen Richtervereinigung vom 1. Marz 2003
(
Memento
vom 21. Januar 2012 im
Internet Archive
)