Rheinhessen
war die kleinste von drei
Provinzen
[Anm. 1]
des
Großherzogtums
[Anm. 2]
und spateren
Volksstaats Hessen
. Die Provinz bestand von 1816 bis 1937. Provinzhauptstadt war
Mainz
, zugleich die großte Stadt des gesamten Großherzogtums. Der Name der Provinz hat sich bis heute fur die
Region
erhalten.
Alle linksrheinischen (also westlich des
Rheins
gelegenen) Gebiete Hessen‑Darmstadts gehorten zur Provinz, sowie die
rechtsrheinischen Stadtteile von Mainz
(
Amoneburg
,
Kastel
und
Kostheim
). Ab 1930 kamen noch
Bischofsheim
,
Ginsheim
und
Gustavsburg
hinzu. Nach der
Rheinbegradigung
wurde die Grenze der Provinz nicht verandert, so dass der durch die Neutrassierung nun rechts der Schifffahrtsrinne liegende
Kuhkopf
weiterhin ein Teil der Provinz Rheinhessen blieb.
Rheinhessen war die flachenmaßig kleinste Provinz von Hessen. Sie grenzte im Osten an die hessen‑darmstadtische
Provinz Starkenburg
, im Suden an die
Bayerische
Pfalz
, im Westen an die
preußische
Rheinprovinz
und im Norden bis 1866 an das
Herzogtum Nassau
und anschließend an die nun preußische Provinz
Hessen-Nassau
. Die Grenzen zu Hessen‑Nassau und Starkenburg bildete, mit den erwahnten Ausnahmen, der Rhein, die Grenze zur Rheinprovinz folgte großtenteils dem Fluss
Nahe
.
Das Gebiet der spateren Provinz Rheinhessen gehorte von 1798 bis Anfang 1814 zu Frankreich. Hier wurde franzosisch verwaltet und es galt franzosisches Recht. Mit ihrer Einfuhrung in Frankreich galten im Gebiet der spateren Provinz Rheinhessen auch die
Cinq codes
, der
Code civil
seit 1804.
[1]
Das
Gemeine Recht
und die
Partikularrechte
waren damit abgeschafft.
Das Gebiet war Teil des
Departement Donnersberg
[Anm. 3]
mit der standardmaßigen Untergliederung eines franzosischen
Departements
. Aufgrund des Gesetzes vom 28.
Pluviose
des Jahres VIII (17. Februar 1800) wurde die innere Struktur der Departements in
Arrondissements
und
Kantone
aufgeteilt,
Prafekturen
,
Unterprafekturen
und
Generalrate
geschaffen.
Standesherrliche
Hoheitsrechte, die neben denen des Staates bestanden, existierten hier nicht mehr, die Große der Verwaltungseinheiten war relativ einheitlich, Rechtsprechung und Verwaltung auf allen Ebenen getrennt ? was im ubrigen Großherzogtum Hessen erst 1821 geschah.
[2]
Rheinhessen hatte so beim Ubergang an das Großherzogtum Hessen ? und im Gegensatz zu dessen anderen beiden Provinzen ? eine hoch moderne Verwaltung und ein ebenso modernes Rechtssystem.
Nach der Einnahme des
Linken Rheinufers
durch die Alliierten wurde die Region von 1814 bis 1816 von der
Osterreichisch-baierischen Gemeinschaftlichen Landes-Administrations-Commission
verwaltet.
[3]
Auf dem
Wiener Kongress
(1815) wurde ? nach einigem Hin und Her, sowie mehrfacher Anderung der anvisierten Grenzen
[4]
? dem
Großherzog von Hessen
als Entschadigung fur das an
Preußen
abgetretene
Herzogtum Westfalen
ein Teil des ehemaligen Departements Donnersberg mit ?140.000 Seelen“ zugesprochen.
[5]
Durch die Turbulenzen, die die
Herrschaft der Hundert Tage
, die Ruckkehr Napoleons aus dem Exil, ausloste, schlossen Osterreich, Preußen und das Großherzogtum Hessen erst am 8. Juli 1816
[Anm. 4]
den Staatsvertrag, der das Nahere regelte.
[6]
Der Großherzog veroffentlichte noch am gleichen Tag eine Proklamation daruber, dass er nun den Besitz von Rheinhessen ergriffen habe. Die Beamten wurden in feierlichen Zeremonien von ihrem alten
Amtseid
entbunden und leisteten einen neuen auf den Großherzog, am 12. Juli 1816 in
Mainz
im
Erthaler Hof
, wo die Zeremonie vom neuen Chef der nun großherzoglich-hessischen Verwaltung,
Franz Sebastian Dominicus von Leykam
, geleitet wurde, am 15. Juli 1816 in
Worms
, dem bisherigen Sitz der
Gemeinschaftliche Landes-Administrations-Kommission
, und am 18. Juli 1816 in
Alzey
.
[6]
Die Proklamation zur Besitzergreifung durch den Großherzog enthielt die wichtige Aussage:
?Nur besondere Rucksichten des allgemeinen Besten werden uns zu Anderungen bestehender und durch Erfahrung erprobter Einrichtungen bewegen […] Das wahrhaft Gute, was Aufklarung und Zeitverhaltnisse herbeigefuhrt, wird ferner bestehen.
[6]
“
Damit war der dauerhafte Bestand des franzosischen Rechts- und Verwaltungssystems durch den Großherzog garantiert.
Beim Ubergang an Hessen hatte die neue Provinz 158.000 Einwohner.
[7]
Die neue Staatsmacht hatte auch ein eigenes Interesse daran, die vorrevolutionaren Verhaltnisse nicht wieder herzustellen, war doch Rheinhessen die einzige Provinz des Großherzogtums, in der der Staat ungeteilt alle Hoheitsrechte besaß ? wahrend er sich in den beiden anderen Provinzen,
Oberhessen
und
Starkenburg
, die Hoheitsrechte gebietsweise mit
Patrimonialgerichtsherren
und
Standesherren
teilen musste. In Rheinhessen hatten Bewohner und Regierung so gemeinsam das Interesse, die alten Zustande nicht wieder aufleben zu lassen.
Franz Sebastian Dominicus von Leykam wurde ebenfalls am 12. Juli 1816 als Prasident einer ?Generaldirektion auf der linken Rheinseite“ eingesetzt, die die kunftige Organisation und Verwaltung des Gebietes einrichten sollte. Sie beendete ihre Arbeit zum 31. Dezember 1816. Abgelost wurde sie am 1. Januar 1817 von einer provisorischen Regierungskommission, an deren Spitze
Ludwig Christian Christoph Freiherr von Lichtenberg
eingesetzt wurde, wo er auch bis zu seinem Tod, fast 30 Jahre spater verblieb. Endgultig installiert wurde die Regierung fur die Provinz Rheinhessen durch eine Verordnung vom 25. Marz 1818. Gleichzeitig wurde auch die Benennung als ?Provinz Rheinhessen“ (nach damaliger Schreibweise:
Rhein-Hessen
) festgelegt.
[8]
Der Provinzregierung direkt nachgeordnet waren die
Burgermeistereien
.
[9]
[Anm. 5]
Auch die
Kantone
der franzosischen Verwaltungsstruktur wurden beibehalten.
[10]
Es waren die Kantone des ehemaligen
Arrondissements Mainz
, mit der Ausnahme des
Kantons Kirchheim
, der an die
Bayerische Pfalz
fiel. Die Friedensrichter waren fur bestimmte Bereiche der streitigen
Zivilgerichtsbarkeit
und der
Strafgerichtsbarkeit
zustandig. Andere derartige Angelegenheiten verhandelte das
Kreisgericht
, das teils auch als zweite
Instanz
Recht sprach. Die
Freiwillige Gerichtsbarkeit
ubten
Notare
aus. Als eine die gesamte Provinz ubergreifende
Berufungsinstanz
wurde am 10. Januar 1817 das
Obergericht Mainz
eingerichtet.
[11]
Durch großherzogliche Verordnung vom 7. August 1818 wurde auf Drangen der Rheinhessen erneut der Departementalrat, nun unter dem Titel ?Provinzialrat“, eingerichtet.
[12]
Gewahlt wurden dessen 16 Mitglieder in einer dreistufig-indirekten Wahl ? wahlbar waren nur die 300 hochstbesteuerten Einwohner der Provinz ? und die Regierung suchte anschließend aus den 32 Gewahlten 16 Manner aus, die zu Mitgliedern des Provinzialrates ernannt wurden.
[13]
Der Provinzialrat hatte ein ? wenn auch begrenztes ? Mitspracherecht in finanziellen Fragen. Er trat drei Mal zusammen, zuletzt Anfang 1820, das Jahr, das dem Großherzogtum eine
Verfassung
brachte. Die Mitspracherechte der dort verankerten
Landstande des Großherzogtums Hessen
waren weitergehend, so dass die Provinzialversammlung nicht mehr einberufen wurde; abgeschafft wurde sie aber auch nie.
[9]
Mit dem Edikt vom 4. Februar 1835 wurde die interne Struktur der Provinz Rheinhessen der 1832 fur die Provinzen Starkenburg und Oberhessen eingefuhrten angepasst.
[15]
Die untere Ebene der staatlichen Verwaltung, die elf Kantone, wurde zunachst durch vier
Kreise
ersetzt, dann aber wenige Tage spater die Stadt Mainz am 16. Februar 1835 in einen eigenen
Stadtkreis
ausgegliedert.
[16]
Mit dem Edikt vom 4. Februar 1835 wurde auch die Provinzialregierung abgeschafft. Ihre Kompetenzen fielen an die
Regierung des Großherzogtums Hessen
und die neu gebildeten Kreise. Der Kreisrat in Mainz erhielt ebenfalls einige Kompetenzen auf Provinzebene in Polizei- und Militarangelegenheiten und fuhrte den Titel ?Provinzkommissar“. Grund fur die neue Struktur war, dass die Provinzregierung angesichts der Große der Provinz zu weit von den Gemeinden entfernt war, um sie effektiv zu kontrollieren, was die neue Struktur andern sollte.
[17]
Kreise und Landratsbezirke des Großherzogtums wurden im Zuge der
Marzrevolution
am 31. Juli 1848 abgeschafft und durch
Regierungsbezirke
ersetzt, wobei der
Regierungsbezirk Mainz
zunachst die ganze ehemalige Provinz Rheinhessen umfasste. 1850 wurde er geteilt und der
Regierungsbezirk Worms
geschaffen, der aus den ehemaligen Kreisen Worms und Alzey bestand.
In der anschließenden
Reaktionsara
wurde das in zwei Schritten wieder ruckgangig gemacht. 1852 wurde prinzipiell die Kreiseinteilung aus der Zeit vor der Revolution wiederhergestellt, dabei allerdings der neue
Kreis Oppenheim
gebildet und der Stadtkreis Mainz wurde wieder in den Kreis Mainz eingegliedert.
[18]
Der zweite Schritt folgte zum 1. Januar 1861, als auch die Provinz Rheinhessen wieder hergestellt wurde.
[19]
1871 wurde das Großherzogtum Hessen Teil des
Deutschen Kaiserreiches
. Es nahm 1874 nach preußischem Vorbild eine Reform der Kreisverfassung vor. In Rheinhessen blieb es dabei unverandert bei den funf Kreisen Alzey, Bingen, Mainz, Oppenheim und Worms. Diese Struktur hatte mehr als sechs Jahrzehnte Bestand. Neu eingefuhrt wurde eine Vertretung der Wahler auf der Ebene der Provinz, der
Provinzialtag
.
[20]
Der Provinzialtag hatte zunachst 35 Mitglieder, ab 1920 erhohte sich die Zahl auf 40. Aufgrund des indirekten Wahlrechts handelte es sich bis 1918 um ein ?
Honoratiorenparlament
“. Unter anderem gehorten ihm
Otto Gastell
und
Franz Bamberger
an.
[21]
Der Ubergang von der Monarchie zur Republik 1918 mit der
Novemberrevolution
beruhrte die Verwaltungsstruktur nicht und die Provinz Rheinhessen bestand ? einschließlich des Personalbestandes ? unverandert fort. Einen massiven Einschnitt bildete dagegen die
franzosische Rheinlandbesetzung
[22]
, die sich auf die gesamte Provinz erstreckte. Gleiches galt fur den rechtsrheinisch angrenzenden
Kreis Groß-Gerau
. Da die Kommunikation mit der Regierung in Darmstadt durch die Besetzung weitgehend unterbrochen war, ubernahm die Provinzialregierung in dieser Zeit einen Teil der Aufgaben, die sonst bei der Regierung in Darmstadt lagen, ebenso wie die ubergeordnete Zustandigkeit fur den Kreis Groß-Gerau.
[23]
Ab 1920 geschah das institutionalisiert als ?Landeskommissar fur die besetzten hessischen Gebiete“.
[24]
1919 und 1923 kam es mit wohlwollender Unterstutzung der franzosischen Besatzungsmacht zu Putschversuchen von Separatisten, die in enger Anlehnung an Frankreich eine ?Rheinische Republik“ anstrebten.
[25]
Das Dienstgebaude der Provinzialverwaltung war vom 23. Oktober 1923 bis zum 8. Februar 1924 von den Separatisten besetzt. Die franzosische Besetzung dauerte bis zum 30. Juni 1930.
[26]
Zum 1. Januar 1930 wurden die bis dahin zum Kreis Groß-Gerau gehorenden Gemeinden
Bischofsheim
,
Ginsheim
und
Gustavsburg
nach Mainz
eingemeindet
und wechselten damit von
Starkenburg (Provinz)
in die Provinz Rheinhessen.
[26]
Dies ist der einzige Fall einer Gebietserweiterung der Provinz in der gesamten Zeit ihres Bestehens.
1936 wurden die Provinzial- und Kreistage aufgelost, die nach dem
nationalsozialistischen
Fuhrerprinzip
uberflussig waren. Am 1. April 1937 wurden dann auch die hessischen Provinzen abgeschafft.
[27]
Unter der
franzosischen Besatzungsmacht
wurde der Begriff genutzt, um den aus dem ganz uberwiegenden Teil
[Anm. 6]
der ehemaligen Provinz Rheinhessen geschaffenen
Regierungsbezirk
?Rheinhessen“
zu benennen, der Teil des neuen Landes
Rheinland-Pfalz
war.
Aufgrund der Verwaltungsreformen hatten die Spitzenbeamten der Provinz unterschiedliche Titel und unterschiedliche Zustandigkeiten. Nach 1835 wurde die Aufgabe in der Regel in
Personalunion
vom Chef der Verwaltung des
Kreises Mainz
ausgeubt.
Das
Kraftfahrzeugkennzeichen
fur
die Provinz Rheinhessen
lautete ?VR“ ? dabei war ?V“ (die
romische Ziffer
?5“) die Hessen zugeteilte Kennziffer. Das ?R“ stand fur die Provinz Rheinhessen. Die Schilder waren weiß, die Buchstaben schwarz. Diese Kennzeichnung galt uber den Bestand der Provinz hinaus bis 1945.
[30]
- Johann Philipp Bronner
:
Der Weinbau in der Provinz Rheinhessen, im Nahethal und Moselthal.
Heidelberg 1834.
- Johann Andreas Demian:
Beschreibung oder Statistik und Topographie des Großherzogtums Hessen.
2. Abteilung, Mainz 1825, Rheinhessen, ab S. 109.
- Eckhart G. Franz
:
Einleitung
. In: Georg Ruppel und Karin Muller:
Historisches Ortsverzeichnis fur das Gebiet des ehem. Großherzogtums und Volksstaats Hessen mit Nachweis der Kreis- und Gerichtszugehorigkeit von 1820 bis zu den Veranderungen im Zuge der kommunalen Gebietsreform
= Darmstadter Archivschriften 2. Historischer Verein fur Hessen. Darmstadt 1976.
- Eckhart G. Franz
, Peter Fleck, Fritz Kallenberg:
Großherzogtum Hessen (1800) 1806?1918
. In:
Walter Heinemeyer
,
Helmut Berding
,
Peter Moraw
,
Hans Philippi
(Hg.):
Handbuch der Hessischen Geschichte
. Band 4.2:
Hessen im Deutschen Bund und im neuen Deutschen Reich (1806) 1815?1945. Die hessischen Staaten bis 1945
= Veroffentlichungen der
Historischen Kommission fur Hessen
63. Elwert. Marburg 2003.
ISBN 3-7708-1238-7
- Klaus Dietrich Hoffmann:
Die Geschichte der Provinz und des Regierungsbezirks Hessen
. Rheinhessische Druckwerkstatte, Alzey 1985.
ISBN 3-87854-047-7
- Joseph Jerome:
Statistisches Jahrbuch der Provinz Rheinhessen fur das Jahr 1824
. Mainz, Theodor von Labern.
- Rainer Polley
:
Recht und Verfassung
. In:
Winfried Speitkamp
(Hg.):
Bevolkerung, Wirtschaft und Staat in Hessen 1806?1945
= Veroffentlichungen der
Historischen Kommission fur Hessen
63,1 = Handbuch der hessischen Geschichte 1. Marburg 2010.
ISBN 978-3-942225-01-4
, S. 335?371.
- Georg Wilhelm Justin Wagner
:
Statistisch-topographisch-historische Beschreibung des Großherzogtums Hessen.
2. Band, Provinz Rheinhessen, Darmstadt 1830.
- ↑
Eine vierte Provinz, das
Herzogtum Westfalen
(Hauptstadt:
Arnsberg
), gehorte nur von 1803 bis 1816 zu Hessen, um anschließend ? im Tausch fur Rheinhessen ? an
Preußen
zu fallen.
- ↑
Die anderen Provinzen waren
Oberhessen
(Hauptstadt:
Gießen
) und
Starkenburg
(Hauptstadt:
Darmstadt
).
- ↑
Siehe auch
Franzosische Departements in Mitteleuropa von 1792 bis 1814
.
- ↑
Der Staatsvertrag wurde auf den 1. Juli 1816 ruckdatiert, um ihn mit dem an diesem Tag beginnenden Rechnungsjahr in Ubereinstimmung zu bringen (Hoffmann, S. 21).
- ↑
In den anderen Landesteilen gab es dagegen zwischen der Provinzregierung und den Gemeinden noch eine Zwischenebene: Bis 1821
Amter
und danach bis 1832
Landratsbezirke
.
- ↑
Die wenigen rechtsrheinisch gelegenen Teile der ehemaligen Provinz Rheinhessen gelangten an das
Land
Hessen
.
- ↑
Polley:
Recht und Verfassung
, S. 344.
- ↑
Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821
. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.):
Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt
. 1821
Nr.
33
,
S.
403
ff
. (
Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek
).
- ↑
Amtsblatt der K.K.-Osterreichischen und K.-Baierischen Gemeinschaftlichen Landes-Administrations-Commission zu Kreuznach
, 1816, S. 368 (
Online
)
- ↑
Zu den Einzelheiten: Franz/Fleck/Kallenberg:
Großherzogtum Hessen
, S. 738?740.
- ↑
Artikel 47
Haupt-Vertrag des zu Wien versammelten Congresses der europaischen Machte, Fursten und freie Stadte
vom 9. Juni 1815, Artikel 97, Seite 96 (
Online
)
- ↑
a
b
c
Hoffmann, S. 21.
- ↑
Hoffmann, S. 31.
- ↑
Hoffmann, S. 22.
- ↑
a
b
Hoffmann, S. 25.
- ↑
Wilhelm Hesse:
Rheinhessen in seiner Entwickelung von 1798 bis Ende 1834
. Kupferberg, 1835, S. 119 (
Online
).
- ↑
Franz:
Einleitung
, S. 9.
- ↑
Franz/Fleck/Kallenberg:
Großherzogtum Hessen
, S. 745.
- ↑
Hoffmann, S. 24.
- ↑
Sammlung Grossherzoglich Hessischer Gesetze und Verordnungen
, Band 3, v. Zabern, 1835, S. 198.
- ↑
Edict, die Organisation der Regierungsbehorden in Rheinhessen betreffend
vom 4. Februar 1835. In:
Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt
Nr. 6 vom 6. Februar 1835, S. 37?44.
- ↑
Bekanntmachung, die Bildung der Kreise in der Provinz Rheinhessen betreffend
vom 16. Februar 1835. In:
Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt
Nr. 8 vom 23. Februar 1835, S. 49.
- ↑
Hoffmann, S. 30.
- ↑
Verordnung, die Eintheilung des Großherzogtums in Kreise betreffend
vom 12. Mai 1852. In:
Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt
Nr. 29 vom 28. Mai 1952, S. 224?228 (228).
- ↑
Edict, die Organisation der Regierungsbehorden, insbesondere der Provincial-Behorden betreffend
vom 12. November 1860. In:
Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt
Nr. 33 vom 24. November 1860, S. 341?343.
- ↑
Art. 87?92
Gesetz betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen
vom 12. Juni 1874. In:
Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt
, Nr. 29 vom 16. Juni 1874, S. 251?295 (281?284 ).
- ↑
Hoffmann, S. 56.
- ↑
Bekanntmachung betreffend: Die Besetzung des linken Rheinufers und der Bruckenkopfe
vom 1. Dezember 1918. In:
Amtsverkundigungsblatt fur die Provinzialdirektion Rheinhessen und den Kreis Mainz
Nr. 155 vom 4. Dezember 1918 (abgedruckt in: Hoffmann, S. 129).
- ↑
Hoffmann, S. 67.
- ↑
Hoffmann, S. 69.
- ↑
Hoffmann, S. 69, 130f.
- ↑
a
b
Hoffmann, S. 75.
- ↑
Gesetz uber die Aufhebung der Provinzen Starkenburg, Oberhessen und Rheinhessen
vom 1. April 1937. In:
Hessisches Regierungsblatt
Nr. 8 (1937), S. 121ff.
- ↑
Hoffmann, S. 142f.
- ↑
Dienstnachrichten
vom 1. Dezember 1860. In:
Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt
Nr. 37 vom 20. Dezember 1860, S. 404.
- ↑
Hoffmann, S. 154.
Provinzen des Großherzogtums Hessen und des Volksstaats Hessen