Die
Reichsexekution
ist ein Mittel, mit dem ein
Staatenbund
oder
Bundesstaat
seine
Gliedstaaten
dazu anhalt, ihre Pflichten zu erfullen. Gemeint ist durchaus (auch) eine militarische Maßnahme.
In der deutschen Geschichte haben alle Staatenbunde und Bundesstaaten dieses Mittel vorgesehen. Historisch gibt es dafur unterschiedliche Bezeichnungen:
Der Sache nach sind die Vorschriften zur
Reichsexekution
und
Bundesexekution
einander stets sehr ahnlich gewesen.
Im Heiligen Romischen Reich war die Reichsexekution bis 1806 eine mit militarischer Gewalt verbundene Maßnahme zur Durchsetzung von Beschlussen des
Reichstages
, kaiserlicher Anordnungen oder Urteilen des
Reichskammergerichts
.
Da es dem
Kaiser
selbst an den dafur notwendigen Machtmitteln fehlte, wurden zumeist einer oder mehrere Reichsfursten mit der Exekution beauftragt. Gegebenenfalls wurden Truppen der
Reichskreise
nach der
Reichsexekutionsordnung
von 1555 eingesetzt. Die
Grumbachschen Handel
wurden durch eine vom Kaiser beauftragte und von Kurfurst
August
ausgefuhrte Reichsexekution beendet. Der
Taler auf die Einnahme von Gotha
ist ein bedeutendes Zeitdokument der als letzter Landfriedensbruch geltenden Grumbachschen Handel.
[1]
[2]
Die Reichsexekution wurde auch gegen den Ritter
Gotz von Berlichingen
1512 verhangt. Bei den Reichsexekutionen gegen den mecklenburgischen Herzog
Karl Leopold
(1719) und gegen den Konig in Preußen
Friedrich II.
(1757?1763) wurde die Umsetzung der Exekution der
Reichsarmee
ubertragen. 1789 verhangte das
Reichskammergericht
in
Wetzlar
die letzte Reichsexekution des Heiligen Romischen Reiches uber das
revolutionare Luttich
.
[3]
Im Rahmen der
Deutschen Revolution 1848/1849
wurde die
Frankfurter Nationalversammlung
als Parlament und die
Provisorische Zentralgewalt
als Regierung eines neuen
Deutschen Reiches
geschaffen. Das Zentralgewaltgesetz sah zwar keine Reichsexekution vor, doch die Zentralgewalt agierte dennoch entsprechend. Am 8. Januar 1849 beschloss die Frankfurter Nationalversammlung ein zwolf Tage spater verkundetes Gesetz, das die Aufhebung aller deutschen Spielbanken zum 1. Mai 1849, darunter die
Spielbank Bad Homburg
, vorsah. Die Regierung der
Landgrafschaft Hessen-Homburg
forderte eine Entschadigung fur den Spielbankpachter und die Staatskasse, konnte sich aber mit dieser Forderung nicht durchsetzen. Am 9. Marz 1849 protestierte Hessen-Homburg formlich gegen das Gesetz.
[4]
Die Provisorische Zentralgewalt schickte daraufhin am 7. Mai den
Reichskommissar
Theodor Friedrich Knyn
mit 700 Mann Exekutionstruppen nach Homburg, um die Reichsexekution zu vollziehen. Diese einzige Reichsexekution der Provisorischen Zentralgewalt versandete in ihrer Wirkung.
Die
Frankfurter Reichsverfassung
vom 28. Marz 1849 sah eine Reichsexekution vor, die der Bundesexekution im Deutschen Bund nachempfunden war. Gleiches gilt fur die
Erfurter Unionsverfassung
.
Reichsexekution im Deutschen Kaiserreich und der Weimarer Republik
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]
Im Deutschen Kaiserreich (1871?1918) und in der Weimarer Republik verstand man unter der Reichsexekution eine mehrfach auch angewandte Maßnahme gegen einzelne Gliedstaaten zur Durchsetzung der staatlichen Einheit. Geregelt wurde die Reichsexekution in der
Reichsverfassung
von 1871 durch Artikel 19, und sie wurde bis 1918 vom Bundesrat angeordnet und vom Kaiser ausgefuhrt.
In der
Weimarer Verfassung
von 1919 wurde die Reichsexekution durch Artikel 48 Abs. 1 geregelt. Zum ersten Mal kam das Mittel 1919 bei der Niederschlagung der Munchener Raterepublik zum Tragen. Die Ereignisse des
?Deutschen Oktobers“
zeigten die zweite Anwendung: Im Herbst 1923 wurde durch eine
Notverordnung
von
Reichsprasident
Friedrich Ebert
(
SPD
) die Maßnahme der Reichsexekution gegen die Lander
Sachsen
(29. Oktober) und
Thuringen
(6. November) angewandt, um die dort entstandenen linken Koalitionsregierungen aus
Sozialdemokraten
und
Kommunisten
abzusetzen. Die
Reichswehr
marschierte ein. Reichskanzler
Gustav Stresemann
wurde daraufhin in Berlin durch ein
Misstrauensvotum
der SPD gesturzt. Der
Preußenschlag
1932 zur Absetzung der SPD-gefuhrten Landesregierung von
Preußen
bedeutete eine weitere Reichsexekution.
Die
Verfassungsmaßigkeit
der jeweiligen Maßnahmen ist bis heute umstritten. Ein
Ausnahmezustand
nach Art. 48
WRV
ware nur durch die Bedrohung der
Verfassung
selbst zu rechtfertigen ? jedoch wurden in Sachsen, Thuringen und Preußen jeweils demokratisch gewahlte Regierungen abgesetzt, die sich zu keinem Zeitpunkt in offener Rebellion gegen die Weimarer Reichsverfassung befanden. Zwar trug sich die KPD in beiden Landern mit Aufstandsgedanken, jedoch erfolgte die Absetzung der Regierungen lange vor irgendeiner Aufstandsaktion oder deren Ankundigung. Im Gegenteil: erst die Reichsexekution fuhrte zum Aufruf der KPD, welcher jedoch keine Unterstutzung fand und letztlich keine Bedrohung darstellte.
[5]
Deutscher Bund, Norddeutscher Bund und Bundesrepublik Deutschland
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Die Reichsexekution entspricht der
Bundesexekution
in Art. 26 der
Wiener Schlussakte
des
Deutschen Bundes
von 1820, in der Verfassung des
Norddeutschen Bundes
von 1867 sowie dem
Bundeszwang
in
Art. 37
des
Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland
von 1949.
In der
spanischen Verfassung
sieht Artikel 155 in einem ahnlichen Wortlaut zu Artikel 37 des deutschen Grundgesetzes eine Moglichkeit der Zentralregierung vor, die
autonomen Gemeinschaften Spaniens
zur Einhaltung der verfassungsmaßigen Ordnung anzuhalten. Auf diese Regelung berief sich die Regierung von
Mariano Rajoy
als sie die katalanische Regionalregierung unter
Carles Puigdemont
2017 absetzte.
- Carsten Voigt, Michael Rudloff:
Die Reichsexekution gegen Sachsen 1923 und die Grenzen des Foderalismus.
In:
Michael Richter
,
Thomas Schaarschmidt
,
Mike Schmeitzner
(Hrsg.):
Lander, Gaue und Bezirke. Mitteldeutschland im 20. Jahrhundert.
Mitteldeutscher Verlag, Halle 2007,
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- Raimund J. Weber:
Reichspolitik und reichsgerichtliche Exekution. Vom Markgrafenkrieg (1552?1554) bis zum Lutticher Fall (1789/90).
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- Heinrich Weiler:
Die Reichsexekution gegen den Freistaat Sachsen unter Reichskanzler Dr. Stresemann im Oktober 1923. Historisch-politischer Hintergrund, Verlauf und staatsrechtliche Beurteilung.
Mit einem Geleitwort von
Kurt Sontheimer
. Rita G. Fischer Verlag, Frankfurt am Main 1987,
ISBN 3-88323-717-5
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- ↑
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- ↑
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- ↑
Dominique Bourel
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In:
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Walter de Gruyter, Berlin 1991,
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- ↑
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- ↑
Harald Jentsch:
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