Pariser Verbandsubereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
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Kurztitel:
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Pariser Verbandsubereinkunft
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Titel (engl.):
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Paris Convention for the Protection of Industrial Property
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Abkurzung:
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PVU
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Datum:
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20. Marz 1883
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Fundstelle:
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RGBl. 1903, S. 147
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Vertragstyp:
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Multinational
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Rechtsmaterie:
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Gewerblicher Rechtsschutz
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Unterzeichnung:
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Ratifikation
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177 (13. April 2018)
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Deutschland:
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1. Mai 1903
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Liechtenstein:
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14. Juli 1933
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Osterreich:
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1. Juni 1928
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Schweiz:
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15. Juni 1929
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Bitte beachte den
Hinweis zur geltenden Vertragsfassung
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Die
Pariser Verbandsubereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
(PVU) ist einer der ersten internationalen Vertrage auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes
. Sie wird von der
WIPO
verwaltet und wurde am 20. Marz 1883 geschlossen und zuletzt im Jahre 1979 verandert.
Sie umfasst neben dem
Patent
-, Kennzeichen- (
Marken
),
Musterrecht
auch die Unterdruckung des unlauteren
Wettbewerbs
. Unter anderem sind darin einheitliche Regeln fur Patente und
Handelsmarken
vereinbart.
Zum Beispiel wurde vereinbart, dass in keinem der Verbandslander der Gebrauch patentierter Einrichtungen an Bord von Schiffen in bestimmten Fallen als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers angesehen wird.
Vorarbeiten begannen 1873 und fuhrten 1883 zu einer ersten Fassung, die seitdem mehrfach geandert wurde. Inzwischen gehoren 176
[2]
Staaten diesem Abkommen an, jedoch nicht alle der aktuellen (Stockholmer) Fassung.
Die wichtigste Regelung ist die
Prioritat
(Art. 4 PVU), auch
Unionsprioritat
genannt. Wird ein Schutzrecht in einem Mitgliedstaat angemeldet, so kann es innerhalb einer Prioritatsfrist von einem Jahr bei Patenten und Gebrauchsmustern und 6 Monaten bei Marken und Geschmacksmustern in jedem anderen Mitgliedstaat unter Inanspruchnahme der Prioritat der Erstanmeldung angemeldet werden. Eine beliebige Prioritat zwischen verschiedenen Schutzrechtsarten ist jedoch nicht uneingeschrankt moglich. So konnen beispielsweise fur eine Patentanmeldung beim
Europaischen Patentamt
keine Prioritaten aus Geschmacksmustern beansprucht werden.
Das Prioritatsrecht ist deswegen fur den Patentanmelder wichtig, weil durch ein Patent nur eine Erfindung geschutzt werden kann, die gegenuber dem Stand der Technik neu ist und auf einer erfinderischen Tatigkeit beruht. Wird fur eine Patentanmeldung eine Prioritat in Anspruch genommen, so ist fur die Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tatigkeit das Prioritatsdatum maßgeblich, d. h. der Anmeldetag der Prioritatsanmeldung, so dass zwischenzeitliche Veroffentlichungen unberucksichtigt bleiben.
Ein weiteres Prinzip der PVU ist der
Grundsatz der Inlanderbehandlung
, der in Art. 2 I PVU verankert ist. Das Prinzip besagt, dass die Angehorigen eines jeden der Verbandslander in allen ubrigen Landern des Verbandes in Bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile genießen, welche die betreffenden Gesetze den eigenen Staatsangehorigen gegenwartig gewahren oder in Zukunft gewahren werden.
Ferner findet sich in Art. 6 quinquies PVU eine
telle quelle-Klausel
(franz.
So wie sie ist
). "Jede im Ursprungsland vorschriftsmaßig eingetragene Fabrik- oder Handelsmarke soll so,
wie sie ist
, unter den Vorbehalten dieses Artikels in den anderen Verbandslandern zur Hinterlegung zugelassen und geschutzt werden."
Nach Art. 19 PVU konnen Verbandslander einzeln untereinander Sonderabkommen zum Schutz des gewerblichen Eigentums treffen, sofern diese Abkommen den Bestimmungen des PVU nicht zuwiderlaufen. Solche Sonderabkommen sind beispielsweise der
Zusammenarbeitsvertrag
(PCT), der ein gemeinsames Anmeldeverfahren fur alle seine Vertragsstaaten regelt, oder das
Europaische Patentubereinkommen
(EPU), das das Verfahren zur Patenterteilung fur seine Vertragsstaaten vereinheitlicht und zentralisiert. Auch das
Madrider Abkommen uber die internationale Registrierung von Marken
ist ein solcher Sonderverband.
Deutschland stand der PVU lange Zeit ablehnend gegenuber und trat erst mit Wirkung zum 1. Mai 1903 dem Vertrag bei.
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https://www.wipo.int/export/sites/www/treaties/en/documents/pdf/paris.pdf
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WIPO Lex.
Abgerufen am 8. Januar 2022
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