Pariser Verbandsubereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

aus Wikipedia, der freien Enzyklopadie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Pariser Verbandsubereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Kurztitel: Pariser Verbandsubereinkunft
Titel (engl.): Paris Convention for the Protection of Industrial Property
Abkurzung: PVU
Datum: 20. Marz 1883
Fundstelle: RGBl. 1903, S. 147
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Gewerblicher Rechtsschutz
Unterzeichnung:
Ratifikation : 177 (13. April 2018) [1]

Deutschland: 1. Mai 1903
Liechtenstein: 14. Juli 1933
Osterreich: 1. Juni 1928
Schweiz: 15. Juni 1929
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung .

Die Pariser Verbandsubereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVU) ist einer der ersten internationalen Vertrage auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes . Sie wird von der WIPO verwaltet und wurde am 20. Marz 1883 geschlossen und zuletzt im Jahre 1979 verandert.

Sie umfasst neben dem Patent -, Kennzeichen- ( Marken ), Musterrecht auch die Unterdruckung des unlauteren Wettbewerbs . Unter anderem sind darin einheitliche Regeln fur Patente und Handelsmarken vereinbart.

Zum Beispiel wurde vereinbart, dass in keinem der Verbandslander der Gebrauch patentierter Einrichtungen an Bord von Schiffen in bestimmten Fallen als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers angesehen wird.

Vorarbeiten begannen 1873 und fuhrten 1883 zu einer ersten Fassung, die seitdem mehrfach geandert wurde. Inzwischen gehoren 176 [2] Staaten diesem Abkommen an, jedoch nicht alle der aktuellen (Stockholmer) Fassung.

Die wichtigste Regelung ist die Prioritat (Art. 4 PVU), auch Unionsprioritat genannt. Wird ein Schutzrecht in einem Mitgliedstaat angemeldet, so kann es innerhalb einer Prioritatsfrist von einem Jahr bei Patenten und Gebrauchsmustern und 6 Monaten bei Marken und Geschmacksmustern in jedem anderen Mitgliedstaat unter Inanspruchnahme der Prioritat der Erstanmeldung angemeldet werden. Eine beliebige Prioritat zwischen verschiedenen Schutzrechtsarten ist jedoch nicht uneingeschrankt moglich. So konnen beispielsweise fur eine Patentanmeldung beim Europaischen Patentamt keine Prioritaten aus Geschmacksmustern beansprucht werden.

Das Prioritatsrecht ist deswegen fur den Patentanmelder wichtig, weil durch ein Patent nur eine Erfindung geschutzt werden kann, die gegenuber dem Stand der Technik neu ist und auf einer erfinderischen Tatigkeit beruht. Wird fur eine Patentanmeldung eine Prioritat in Anspruch genommen, so ist fur die Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tatigkeit das Prioritatsdatum maßgeblich, d. h. der Anmeldetag der Prioritatsanmeldung, so dass zwischenzeitliche Veroffentlichungen unberucksichtigt bleiben.

Ein weiteres Prinzip der PVU ist der Grundsatz der Inlanderbehandlung , der in Art. 2 I PVU verankert ist. Das Prinzip besagt, dass die Angehorigen eines jeden der Verbandslander in allen ubrigen Landern des Verbandes in Bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile genießen, welche die betreffenden Gesetze den eigenen Staatsangehorigen gegenwartig gewahren oder in Zukunft gewahren werden.

Ferner findet sich in Art. 6 quinquies PVU eine telle quelle-Klausel (franz. So wie sie ist ). "Jede im Ursprungsland vorschriftsmaßig eingetragene Fabrik- oder Handelsmarke soll so, wie sie ist , unter den Vorbehalten dieses Artikels in den anderen Verbandslandern zur Hinterlegung zugelassen und geschutzt werden."

Nach Art. 19 PVU konnen Verbandslander einzeln untereinander Sonderabkommen zum Schutz des gewerblichen Eigentums treffen, sofern diese Abkommen den Bestimmungen des PVU nicht zuwiderlaufen. Solche Sonderabkommen sind beispielsweise der Zusammenarbeitsvertrag (PCT), der ein gemeinsames Anmeldeverfahren fur alle seine Vertragsstaaten regelt, oder das Europaische Patentubereinkommen (EPU), das das Verfahren zur Patenterteilung fur seine Vertragsstaaten vereinheitlicht und zentralisiert. Auch das Madrider Abkommen uber die internationale Registrierung von Marken ist ein solcher Sonderverband.

Deutschland stand der PVU lange Zeit ablehnend gegenuber und trat erst mit Wirkung zum 1. Mai 1903 dem Vertrag bei.

Einzelnachweise

[ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]
  1. https://www.wipo.int/export/sites/www/treaties/en/documents/pdf/paris.pdf
  2. WIPO Lex. Abgerufen am 8. Januar 2022 .