Oberster Gerichtshof (Osterreich)

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Osterreich Österreich Oberster Gerichtshof
? OGH ? p1
Staatliche Ebene Bund
Stellung fur Zivil- und Strafsachen zustandiges Hochstgericht
Aufsichts­organ(e) Bundesministerium fur Justiz
(in Angelegenheiten der Justizverwaltung)
Bestehen seit 21. August 1848
Hauptsitz Wien 1 , Schmerlingplatz 11
Prasident Georg Kodek
Mitarbeiter 60 Richter [1]
Website www.ogh.gv.at
Sitz des OGH im Justizpalast

Der Oberste Gerichtshof ( OGH ) ist in Osterreich die letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren. Er judiziert in Senaten, die im Verhaltnis zueinander gleichrangig sind. Deren Entscheidungen sind somit unanfechtbar. Neben dem Verfassungs- und dem Verwaltungsgerichtshof ist der Oberste Gerichtshof eines der drei osterreichischen Hochstgerichte .

Der OGH hat seinen Sitz im Justizpalast in Wien . Prasident des OGH ist seit dem Jahr 2024 Georg Kodek . [2]

Geschichte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Vorlaufer des Obersten Gerichtshof war die von Maria Theresia 1749 gegrundete Oberste Justizstelle . Zuvor waren die osterreichische und die bohmische Hofkanzlei auch fur die Justizpflege zustandig. Ursprunglich gab es nur zwei Departements (Senate): fur das Erzherzogtum Osterreich und die Lander der Bohmischen Krone . 1781 kamen der galizische , innerosterreich ische und tirolische Senat hinzu, 1795 der westgalizische . 1797?1802 war die Hofstelle aufgelost, danach bestanden drei Senate fur Osterreich und Dalmatien , die Bohmischen Lander und Galizien sowie Lombardo-Venetien . [3]

Am 21. August 1848, im Zuge der Revolution von 1848/1849 im Kaisertum Osterreich , wurde die Oberste Justitzstelle in Oberster Gerichtshof umbenannt und die Justizverwaltung dem neu gegrundeten k.k. Justizministerium zugeordnet. [4] [5]

Zum ersten Prasidenten des Obersten Gerichtshofs wurde Ludwig Graf Taaffe bestellt, der bereits zuvor (seit 1834) Prasident der Obersten Justizstelle war und nach 1850 auch zum ersten Prasidenten des Obersten Gerichts- und Kassationshofs ernannt wurde. Die territoriale Zustandigkeit erstreckte sich damals auf samtliche Kronlander und umfasste 19 Oberlandesgerichtssprengel. [6]

Die gesetzliche Organisationsstruktur erhielt es am 7. August 1850 durch das Kaiserliches Patent RGBl. 1850/325. 1881 siedelte es in dann den neuen Justizpalas uber. 1907 wurden Siebener- auf Funfer-Senate reduziert .RGBl 1907/41 (§ 2). [7]

Senate [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Einfache Senate [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Einfache Senate (§ 6 OGHG) bestehen aus funf Richtern; sie haben zu entscheiden, sofern die Gerichtsbarkeit nicht in verstarkten Senaten oder Dreiersenaten auszuuben ist. Verstarkte Senate sind ? abgesehen von einer tieferstehenden Ausnahme ? mit elf Richtern besetzt. Ein Berufsrichter fungiert in allen Senatszusammensetzungen als Vorsitzender. Die einfachen Senate sind die fur die Erledigung des Aktenanfalls wichtigsten Spruchkorper. In Arbeits-, Sozialrechts-, sowie in und Kartell- und Patentsachen uben die Gerichtsbarkeit nicht nur Berufsrichter, sondern auch fachkundige Laienrichter aus. Dort sind die einfachen Senate mit drei Berufs- und zwei fachkundigen Laienrichtern besetzt.

Verstarkte Senate [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Verstarkte Senate (§ 8 OGHG) haben zu entscheiden, wenn in Rechtsfragen von grundsatzlicher Bedeutung von der standigen Rechtsprechung des OGH abgegangen oder eine durch eine Entscheidung des letzten vorangegangenen verstarkten Senats gepragte Leitlinie nicht mehr fortgeschrieben werden soll, oder wenn eine Rechtsfrage von grundsatzlicher Bedeutung in der bisherigen Rechtsprechung des OGH (durch einfache Senate) nicht einheitlich gelost wurde.

In Arbeits- und Sozialrechtssachen besteht die Senatsbesetzung aus sieben Berufsrichtern und vier fachkundigen Laienrichtern, jene in Ausubung der Kartellgerichtsbarkeit dagegen aus sieben Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern .

Dreiersenate [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Dreiersenate (§ 7 OGHG) entscheiden in bestimmten verfahrensrechtlichen Fragen. In Strafsachen ergehen in dieser Besetzung auch Erkenntnisse nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz. In einigen Materien kann jedes Mitglied eines Dreiersenats die Entscheidung durch den einfachen Senat verlangen. In Kartellsachen werden in Dreiersenaten, die nur mit Berufsrichtern besetzt sind, Angelegenheiten von geringer Bedeutung entschieden.

Begutachtungssenate [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Begutachtungssenate (§ 11 OGHG) bestehen aus dem Prasidenten und sechs weiteren Mitgliedern des OGH. Sie erstatten Gutachten uber Gesetzes- und Verordnungsentwurfe. Auf Grund der Geschaftsverteilung des OGH sind funf Begutachtungssenate fur unterschiedliche Materien eingerichtet.

Hochstgerichtsbarkeit [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Hochstgerichtsbarkeit wird derzeit von elf Zivil- und funf Strafsenaten ausgeubt. Die angefuhrte Zahl der Zivilsenate enthalt auch den in Kartellsachen judizierenden Senat. Verstarkte Senate bilden die Erweiterung, Dreiersenate die Verkleinerung einfacher Senate.

In Zivilsachen entscheidet der OGH in letzter Instanz uber (ordentliche und außerordentliche) Revisionen gegen Urteile der Berufungsgerichte, Rekurse gegen Aufhebungs- und Zuruckverweisungsbeschlusse der zweiten Instanzen als Berufungs- oder als Rekursgerichte, sofern ein solches Rechtsmittel in zweiter Instanz zugelassen wurde, (ordentliche und außerordentliche) Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanzen als Rekursgerichte und ? in manchen Fallen ? uber Rekurse gegen bestimmte Beschlusse der zweiten Instanzen als Berufungs- oder als Rekursgerichte. In Kartellsachen, die gleichfalls zu den Zivilsachen zahlen, entscheidet der OGH als Kartellobergericht uber Rekurse gegen Beschlusse des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht.

Der Zugang zum OGH in Zivilsachen ist in einigen Angelegenheiten ? einerseits nach betroffenen Materien, andererseits infolge des einen bestimmten Geldwert nicht ubersteigenden Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz ? ganzlich ausgeschlossen. Sonst kann der OGH gewohnlich nur angerufen werden, wenn die zweite Instanz ein solches Rechtsmittel zuließ, weil die Entscheidung von der Losung einer erheblichen Rechtsfrage abhangt. Sprach die zweite Instanz aus, dass die Anrufung des OGH nicht zulassig sei, so ist deren Entscheidung ? in bestimmten Materien jedenfalls, in anderen Materien dann, wenn der Entscheidungsgegenstand einen bestimmten Geldwert uberstieg ? mit einem außerordentlichen Rechtsmittel (mit außerordentlicher Revision oder außerordentlichem Revisionsrekurs) anfechtbar. Nur bestimmte in zweiter Instanz ergangene Beschlusse konnen jedenfalls bekampft werden. In solchen Fallen ist ein Ausspruch uber die Zulassigkeit oder die Nichtzulassigkeit eines Rechtsmittels an den OGH entbehrlich. Als zweite Instanz entscheidet ? je nach dem in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Instanzenzug ? immer ein Oberlandesgericht oder ein Landesgericht.

In Strafsachen erkennt der OGH uber Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen .

Richter [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die aktuelle Senatszusammensetzung sowie die am OGH tatigen Richter ist in der Geschaftsverteilung des OGH ersichtlich. [8]

Prasidenten [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Osterreichisch-Ungarische Monarchie [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Erste Republik [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Zweite Republik [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  • Birgit Feldner: Verstarkte Senate beim Obersten Gerichtshof , Wien 2001
  • Veronika Haberler: Die hochstgerichtliche Entscheidung: Eine empirische Studie zur Entscheidungsfindung in Zivilrechtssachen am OGH , Wien 2014, ISBN 978-3-9503816-0-3 . Leseprobe
  • Georg Kodek : Funktion und Arbeitsweise des OGH ? die Binnensicht , in: Kodek (Hrsg.), Zugang zum OGH, Wien 2012, 99?118

Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Commons : Oberster Gerichtshof  ? Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Oberster Gerichtshof: [1] , abgerufen am 14. Juli 2016
  2. Neuer Prasident und neuer Vizeprasident am Obersten Gerichtshof. 2. Januar 2024, abgerufen am 6. Januar 2024 .
  3. Justizsenate, 1749-1848 (Teilbestand). Osterreichisches Staatsarchiv , abgerufen am 8. Juli 2023 .
  4. Justiz-Ministerial-Erlaß vom 21. August 1848 ( JGS Nr. 1176/1848 ), dazu Kaiserliches Patent vom 7. August 1850, wodurch die Organisation des obersten Gerichts- und Cassationshofes in Wien festgesetzt wird ( RGBl. Nr. 325/1850 ). Ursprunglich umfasste er 19 Oberlandesgerichtssprengel . Fur Ungarn wurde er bereits 1861 wieder durch die 1723 errichtete Curie ersetzt.
  5. Christian Neschwara : Die Oberste Justizstelle in Wien (1749-1848). Osterreichische Akademie der Wissenschaften , abgerufen am 19. April 2019 .
  6. Einrichtung des Obersten Gerichtshofs. Geburtsstunde des OGH
  7. Zeittafel
  8. Geschaftsverteilung. In: ogh.gv.at. Abgerufen am 27. Februar 2021 .
  9. Liste der Prasidenten des OGH. Abgerufen am 6. Januar 2024 .