Osterreich
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Oberster Gerichtshof
? OGH ?
p1
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Staatliche Ebene
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Bund
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Stellung
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fur
Zivil-
und
Strafsachen
zustandiges
Hochstgericht
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Aufsichtsorgan(e)
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Bundesministerium fur Justiz
(in Angelegenheiten der Justizverwaltung)
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Bestehen
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seit 21. August 1848
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Hauptsitz
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Wien 1
, Schmerlingplatz 11
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Prasident
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Georg Kodek
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Mitarbeiter
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60 Richter
[1]
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Website
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www.ogh.gv.at
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Der
Oberste Gerichtshof
(
OGH
) ist in
Osterreich
die letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren. Er judiziert in Senaten, die im Verhaltnis zueinander gleichrangig sind. Deren Entscheidungen sind somit unanfechtbar. Neben dem
Verfassungs-
und dem
Verwaltungsgerichtshof
ist der Oberste Gerichtshof eines der drei osterreichischen
Hochstgerichte
.
Der OGH hat seinen Sitz im
Justizpalast
in
Wien
. Prasident des OGH ist seit dem Jahr 2024
Georg Kodek
.
[2]
Vorlaufer des Obersten Gerichtshof war die von
Maria Theresia
1749 gegrundete
Oberste Justizstelle
. Zuvor waren die
osterreichische
und die
bohmische Hofkanzlei
auch fur die Justizpflege zustandig. Ursprunglich gab es nur zwei Departements (Senate): fur das
Erzherzogtum Osterreich
und die
Lander der Bohmischen Krone
. 1781 kamen der
galizische
,
innerosterreich
ische und
tirolische
Senat hinzu, 1795 der
westgalizische
. 1797?1802 war die Hofstelle aufgelost, danach bestanden drei Senate fur Osterreich und
Dalmatien
, die Bohmischen Lander und Galizien sowie
Lombardo-Venetien
.
[3]
Am 21. August 1848, im Zuge der
Revolution von 1848/1849 im Kaisertum Osterreich
, wurde die Oberste Justitzstelle in Oberster Gerichtshof umbenannt und die Justizverwaltung dem neu gegrundeten
k.k. Justizministerium
zugeordnet.
[4]
[5]
Zum ersten Prasidenten des Obersten Gerichtshofs wurde
Ludwig Graf Taaffe
bestellt, der bereits zuvor (seit 1834) Prasident der Obersten Justizstelle war und nach 1850 auch zum ersten Prasidenten des Obersten Gerichts- und Kassationshofs ernannt wurde. Die territoriale Zustandigkeit erstreckte sich damals auf samtliche Kronlander und umfasste 19 Oberlandesgerichtssprengel.
[6]
Die gesetzliche Organisationsstruktur erhielt es am 7. August 1850 durch das Kaiserliches Patent RGBl. 1850/325. 1881 siedelte es in dann den neuen Justizpalas uber. 1907 wurden Siebener- auf Funfer-Senate reduziert .RGBl 1907/41 (§ 2).
[7]
Einfache Senate
(§ 6 OGHG) bestehen aus funf Richtern; sie haben zu entscheiden, sofern die Gerichtsbarkeit nicht in
verstarkten Senaten
oder
Dreiersenaten
auszuuben ist.
Verstarkte Senate
sind ? abgesehen von einer tieferstehenden Ausnahme ? mit elf Richtern besetzt. Ein Berufsrichter fungiert in allen Senatszusammensetzungen als Vorsitzender. Die
einfachen Senate
sind die fur die Erledigung des Aktenanfalls wichtigsten Spruchkorper. In
Arbeits-, Sozialrechts-, sowie in und Kartell- und Patentsachen
uben die Gerichtsbarkeit nicht nur Berufsrichter, sondern auch
fachkundige Laienrichter
aus. Dort sind die einfachen Senate mit drei Berufs- und zwei fachkundigen Laienrichtern besetzt.
Verstarkte Senate
(§ 8 OGHG) haben zu entscheiden, wenn in
Rechtsfragen von grundsatzlicher Bedeutung
von der standigen Rechtsprechung des OGH abgegangen oder eine durch eine Entscheidung des letzten vorangegangenen verstarkten Senats gepragte Leitlinie nicht mehr fortgeschrieben werden soll, oder wenn eine Rechtsfrage von grundsatzlicher Bedeutung in der bisherigen Rechtsprechung des OGH (durch einfache Senate) nicht einheitlich gelost wurde.
In
Arbeits- und Sozialrechtssachen
besteht die Senatsbesetzung aus sieben
Berufsrichtern
und vier fachkundigen Laienrichtern, jene in Ausubung der
Kartellgerichtsbarkeit
dagegen aus sieben Berufsrichtern und zwei fachkundigen
Laienrichtern
.
Dreiersenate
(§ 7 OGHG) entscheiden in bestimmten verfahrensrechtlichen Fragen. In Strafsachen ergehen in dieser Besetzung auch Erkenntnisse nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz. In einigen Materien kann jedes Mitglied eines Dreiersenats die Entscheidung durch den einfachen Senat verlangen. In Kartellsachen werden in Dreiersenaten, die nur mit Berufsrichtern besetzt sind, Angelegenheiten von geringer Bedeutung entschieden.
Begutachtungssenate
(§ 11 OGHG) bestehen aus dem Prasidenten und sechs weiteren Mitgliedern des OGH. Sie erstatten Gutachten uber Gesetzes- und Verordnungsentwurfe. Auf Grund der Geschaftsverteilung des OGH sind funf Begutachtungssenate fur unterschiedliche Materien eingerichtet.
Die
Hochstgerichtsbarkeit
wird derzeit von
elf Zivil- und funf Strafsenaten
ausgeubt. Die angefuhrte Zahl der Zivilsenate enthalt auch den in Kartellsachen judizierenden Senat.
Verstarkte Senate
bilden die Erweiterung,
Dreiersenate
die Verkleinerung einfacher Senate.
In Zivilsachen entscheidet der OGH in letzter Instanz uber (ordentliche und außerordentliche)
Revisionen
gegen Urteile der Berufungsgerichte,
Rekurse
gegen Aufhebungs- und Zuruckverweisungsbeschlusse der zweiten Instanzen als Berufungs- oder als Rekursgerichte, sofern ein solches Rechtsmittel in zweiter Instanz zugelassen wurde, (ordentliche und außerordentliche) Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanzen als Rekursgerichte und ? in manchen Fallen ? uber Rekurse gegen bestimmte Beschlusse der zweiten Instanzen als Berufungs- oder als Rekursgerichte. In Kartellsachen, die gleichfalls zu den Zivilsachen zahlen, entscheidet der OGH als Kartellobergericht uber Rekurse gegen Beschlusse des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht.
Der Zugang zum OGH in Zivilsachen ist in einigen Angelegenheiten ? einerseits nach betroffenen Materien, andererseits infolge des einen bestimmten Geldwert nicht ubersteigenden Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz ? ganzlich ausgeschlossen. Sonst kann der OGH gewohnlich nur angerufen werden, wenn die zweite Instanz ein solches Rechtsmittel zuließ, weil die Entscheidung von der Losung einer erheblichen Rechtsfrage abhangt. Sprach die zweite Instanz aus, dass die Anrufung des OGH nicht zulassig sei, so ist deren Entscheidung ? in bestimmten Materien jedenfalls, in anderen Materien dann, wenn der Entscheidungsgegenstand einen bestimmten Geldwert uberstieg ? mit einem außerordentlichen Rechtsmittel (mit außerordentlicher Revision oder außerordentlichem Revisionsrekurs) anfechtbar. Nur bestimmte in zweiter Instanz ergangene Beschlusse konnen jedenfalls bekampft werden. In solchen Fallen ist ein Ausspruch uber die Zulassigkeit oder die Nichtzulassigkeit eines Rechtsmittels an den OGH entbehrlich. Als
zweite Instanz
entscheidet ? je nach dem in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Instanzenzug ? immer ein
Oberlandesgericht
oder ein Landesgericht.
In Strafsachen erkennt der OGH uber Nichtigkeitsbeschwerden und
Berufungen
.
Die aktuelle Senatszusammensetzung sowie die am OGH tatigen Richter ist in der Geschaftsverteilung des OGH ersichtlich.
[8]
- Birgit Feldner:
Verstarkte Senate beim Obersten Gerichtshof
, Wien 2001
- Veronika Haberler:
Die hochstgerichtliche Entscheidung: Eine empirische Studie zur Entscheidungsfindung in Zivilrechtssachen am OGH
, Wien 2014,
ISBN 978-3-9503816-0-3
.
Leseprobe
- Georg Kodek
:
Funktion und Arbeitsweise des OGH ? die Binnensicht
, in: Kodek (Hrsg.), Zugang zum OGH, Wien 2012, 99?118
- ↑
Oberster Gerichtshof:
[1]
, abgerufen am 14. Juli 2016
- ↑
Neuer Prasident und neuer Vizeprasident am Obersten Gerichtshof.
2. Januar 2024,
abgerufen am 6. Januar 2024
.
- ↑
Justizsenate, 1749-1848 (Teilbestand).
Osterreichisches Staatsarchiv
,
abgerufen am 8. Juli 2023
.
- ↑
Justiz-Ministerial-Erlaß vom 21. August 1848 (
JGS
Nr. 1176/1848
), dazu
Kaiserliches Patent vom 7. August 1850, wodurch die Organisation des obersten Gerichts- und Cassationshofes in Wien festgesetzt wird
(
RGBl.
Nr. 325/1850
). Ursprunglich umfasste er
19 Oberlandesgerichtssprengel
. Fur Ungarn wurde er bereits 1861 wieder durch die 1723 errichtete
Curie
ersetzt.
- ↑
Christian Neschwara
:
Die Oberste Justizstelle in Wien (1749-1848).
Osterreichische Akademie der Wissenschaften
,
abgerufen am 19. April 2019
.
- ↑
Einrichtung des Obersten Gerichtshofs. Geburtsstunde des OGH
- ↑
Zeittafel
- ↑
Geschaftsverteilung.
In:
ogh.gv.at.
Abgerufen am 27. Februar 2021
.
- ↑
Liste der Prasidenten des OGH.
Abgerufen am 6. Januar 2024
.