Notenbildungsverordnung (Baden-Wurttemberg)

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Basisdaten
Titel: Verordnung des Kultusministeriums
uber die Notenbildung
Kurztitel: Notenbildungsverordnung
Abkurzung: NVO
Art: Verordnung
Geltungsbereich: Baden-Wurttemberg
Erlassen aufgrund von: § 35 Abs. 3 ,
§ 89 Abs. 1?3 SchG
Rechtsmaterie: Schulrecht , Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis : BWGultV Sachgebiet 2206
Erlassen am: 5. Mai 1983
( GBl. S. 324)
Inkrafttreten am: 1. August 1984
Letzte Anderung durch: Art. 9 VO vom 11. April 2012
(GBl. S. 334, 354)
Inkrafttreten der
letzten Anderung:
1. August 2012
(Art. 16 Abs. 1 VO vom 11. April 2012)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Notenbildungsverordnung (NVO), im Langtitel Verordnung des Kultusministeriums uber die Notenbildung , ist eine Verordnung des Kultusministeriums des Landes Baden-Wurttemberg von 1983, die grundlegende Regeln fur die Beurteilung von Schulerleistungen, fur Zeugnisse , Klassenarbeiten und Hausaufgaben enthalt.

Zeugnisse und Halbjahresinformationen

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Die Notenbildungsverordnung regelt, dass die Schuler fur jedes Schuljahr ein Jahreszeugnis erhalten, das an einem der letzten sieben Schultage des Schuljahres auszugeben ist.

In den Abschlussklassen erhalten die Schuler zusatzlich ein Halbjahreszeugnis, in allen anderen Klassen eine Halbjahresinformation. Die Halbjahreszeugnisse sind in der Zeit von 1. bis 10. Februar auszugeben.

Die Zeugnisse und Halbjahresinformationen enthalten Noten fur die Leistungen in den Unterrichtsfachern. Bei den Halbjahresinformationen sind auch halbe Noten und Noten mit Notentendenz (Plus oder Minus) zulassig. Daruber hinaus enthalten

  • die Jahreszeugnisse der dritten bis sechsten Klasse eine allgemeine Beurteilung, die Aussagen zur Arbeitshaltung (Fleiß, Sorgfalt), zur Selbststandigkeit (Eigeninitiative, Verantwortungsbereitschaft) und zur Zusammenarbeit ( Hilfsbereitschaft , Fairness ) enthalt;
  • die ubrigen Jahreszeugnisse mit Ausnahme der Abschlusszeugnisse Noten fur Verhalten und Mitarbeit;
  • die Jahreszeugnisse der siebten und achten Hauptschulklasse eine verbale Leistungsbeschreibung.

Noten und Notenbildung

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Fur die Leistungen in den Unterrichtsfachern werden Leistungsnoten von eins bis sechs vergeben. Diese sind laut der Notenbildungsverordnung wie folgt zu vergeben:

  • ?sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
  • ?gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
  • ?befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
  • ?ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mangel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
  • ?mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, die Mangel aber in absehbarer Zeit behoben werden konnen;
  • ?ungenugend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und die Mangel in absehbarer Zeit nicht behoben werden konnen.

Der Begriff ?Anforderungen“ bezieht sich dabei jeweils auf die durch den Bildungsplan geforderten Kompetenzen.

Noten fur Verhalten und Mitarbeit

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Fur das Verhalten bzw. die Mitarbeit sind wie folgt Noten zu vergeben:

  • ?sehr gut“, wenn es besondere Anerkennung verdient;
  • ?gut“, wenn es den Erwartungen entspricht;
  • ?befriedigend“, wenn es den Erwartungen ohne wesentliche Einschrankung entspricht;
  • ?unbefriedigend“, wenn es den Erwartungen nicht entspricht.

Unter ?Verhalten“ versteht die Notenbildungsverordnung sowohl ?das Betragen im allgemeinen“ als auch die Fahigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit. Mit ?Mitarbeit“ ist der erkennbare Arbeitswille gemeint. Fur die Erteilung der Noten fur Verhalten und Mitarbeit ist die Klassenkonferenz zustandig.

Die Noten in den einzelnen Fachern und Facherverbunden ergeben sich aus der Bewertung der mundlichen, schriftlichen und praktischen Leistungen durch den Fachlehrer. Dieser gibt zu Beginn seines Unterrichtes bekannt, wie die einzelnen Teilleistungen in der Regel gewichtet werden. Der Schuler hat jederzeit das Recht, eine Auskunft uber den Stand seiner mundlichen und praktischen Leistungsbewertung zu erhalten (§7 NVO). Ein ?Transparenzerlass“, der sogar uber die zuvor erwahnten Ausfuhrungen hinausginge, existiert dagegen nicht.

Klassenarbeiten

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Laut der Notenbildungsverordnung sollen Klassenarbeiten gleichmaßig auf das Schuljahr verteilt werden. An einem Tag soll nur eine Arbeit geschrieben werden. Vor der Ruckgabe und Besprechung einer schriftlichen Arbeit oder am Tag der Ruckgabe darf im gleichen Fach keine neue schriftliche Arbeit geschrieben werden.

Wenn ein Schuler bei einer Klassenarbeit entschuldigt fehlt, entscheidet der Lehrer, ob er nachschreiben muss. Fehlt er unentschuldigt, erhalt er die Note ?ungenugend“.

Bei Tauschungen wahrend einer schriftlichen Arbeit darf der Lehrer entscheiden, ob die Arbeit normal bewertet werden kann. Falls nicht, kann er:

  • einen Notenabzug vornehmen;
  • den Schuler nachschreiben lassen;
  • die Arbeit bei schwerer oder wiederholter Tauschung mit ?ungenugend“ bewerten. (§ 8 Abs. 6 NVO)

In den Kernfachern mussen mindestens vier Arbeiten pro Schuljahr geschrieben werden. Im Fach Deutsch muss bis zur neunten Klasse (im Gymnasium bis zur siebten Klasse) pro Jahr mindestens eine Nachschrift darunter sein. Teilweise konnen Klassenarbeiten auch durch fachpraktische Arbeiten ersetzt werden (so z. B. im Fach Technik oder dem Facherverbund NWA der Realschule).

In den so genannten Nebenfachern konnen bis zu vier schriftliche Arbeiten pro Schuljahr geschrieben werden.

Vergleichsarbeiten

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In den Klassen sieben der Hauptschule, sieben und neun der Realschule sowie sieben und neun des Gymnasiums werden landeseinheitliche Vergleichsarbeiten geschrieben. Seit dem Schuljahr 2008/2009 fließen die Ergebnisse der Diagnose- und Vergleichsarbeiten nicht in die Notenbildung ein.

Die Notenbildungsverordnung legt fest, dass Hausaufgaben in innerem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen mussen und so zu stellen sind, dass sie vom Schuler ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit erledigt werden konnen. Hausaufgaben dienen der Festigung der im Unterricht vermittelten Kenntnisse, der Ubung, Vertiefung und Anwendung erworbener Fertigkeiten sowie der Forderung des selbststandigen Arbeitens. Die Gesamtlehrerkonferenz regelt nahere Einzelheiten mit Zustimmung der Schulkonferenz . Der Klassenlehrer ist verpflichtet, fur die zeitliche Abstimmung der Hausaufgaben der einzelnen Fachlehrer zu sorgen und darauf zu achten, dass diese die an der Schule bestehenden Regeln einhalten.