Mufti

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Turkischer Mufti, spanische Zeichnung des 17. Jahrhunderts, Bibliotheca Apostolica Vaticana

Ein Mufti ( arabisch ?????? , DMG al-muft? ; indet. ??? / muftin ) ist ein offizieller Erteiler von islamischen Rechtsgutachten . Der Mufti ist ein Rechtsgelehrter, der ein islamrechtliches Gutachten ( Fatwa ) uber eine Rechtsfrage nach Maßstaben der Rechtswissenschaft ? Fiqh “ abgibt und dieses gemaß der von ihm befolgten Rechtsschule scharia ­rechtlich begrundet. Vergleichbar mit den iuris prudentes im Romischen Recht spielt der Mufti bei der Gestaltung des islamischen Gesetzes eine entscheidende Rolle. [1] Fatwas konnen auch von Privatpersonen, manchmal auch Vertretern des Staates ? in Schlichtungsverfahren von staatlichem Belang ? vom Mufti-Amt eingeholt werden.

Das Amt des obersten Muftis ubt der so genannte Großmufti aus. Er leitet eine Zentralinstitution, der mehrere regionale Muftis angehoren. Wahrend Muftiate von Muftis geleitet werden, werden die ubergeordneten Organisationseinheiten, die Großmuftiate , von Großmuftis geleitet.

Die Anfange des Fatwa-Wesens

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Schon im Koran sind Hinweise auf rechtliche Fragestellungen und ihre Beantwortung zu finden. Wahrend Fragen in der mekkanischen Periode von Mohammeds Aktivitat noch rein theologischer Natur waren (z. B. Sure 79 , Vers 42; Sure 20 , Vers 105), traten in der medinensischen Periode der Prophetie erste Fragen und ihre Beantwortung im ritualrechtlichen Bereich auf. Die Formel ist fast uberall identisch: ?Sie fragen dich nach … Sag: … usw.“ So wird der Prophet gefragt, was und in welcher Hohe man spenden soll ( Sure 2 , Vers 215). Ahnlich fragt man auch, ob es im heiligen Monat erlaubt sei, zu kampfen (Sure 2, Vers 217). An anderen Koranstellen bedient man sich einer weiteren Formel: ?Sie fragen dich um Auskunft uber …“; das arabische Verb dazu ist ?yastaftuna-ka …“ und ist von derselben Wurzel wie die Worte Fatwa/Mufti/ifta' abgeleitet. Die Rechtsauskunft wird, der Diktion des Korans entsprechend, manchmal von Gott selbst erteilt: ?Sag: Gott gibt euch Auskunft daruber …“: Qul: Allahu yuftikum fi … (Sure 4, Vers 127 und Vers 176). [2] Gott und Mohammed sind die Instanzen, an die sich die Muslime der medinensischen Gemeinde bei Problemen und Auseinandersetzungen zu wenden haben: [3]

?Ihr Glaubigen! Gehorcht Gott und dem Gesandten und denen unter euch, die zu befehlen haben [oder: zustandig sind]! Und wenn ihr uber eine Sache streitet [und nicht einig werden konnt], dann bringt sie vor Gott und den Gesandten, wenn [anders] ihr an Gott und den jungsten Tag glaubt.“

? Sure 4 , Vers 59

Die Entstehung des Mufti-Amtes nach Mohammed

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Die Gestaltung des islamischen Rechts im außerkoranischen Bereich fiel zunachst in die Zustandigkeit des jeweiligen Herrschers, des Kalifen und seiner Statthalter in den Provinzen. Bereits in der Fruhzeit des Islam gab es neben der offiziellen Ratgebung im Amt des Kalifen auch private Rechtsratgebung (ifta'). In den Gelehrtenbiographien werden mehrere Gelehrte des spaten 7. und des fruhen 8. Jahrhunderts als Muftis bezeichnet, die sich durch ihre ratgeberische Tatigkeit im Rechtsleben einen Namen gemacht haben. Der Mufti von Mekka und sein Stellvertreter sind bereits unter den Umayyaden auf Lebenszeit ernannt worden, was mit der Etablierung einer Institution des Rechtslebens einherging, die bis in die Gegenwart Bestand hat. [4] Uber die ersten Muftis in Mekka berichtet u. a. Muhammad ibn Sa?d in seinem Klassenbuch; unter ihnen nennt er auch den Koranexegeten Mudsch?hid ibn Dschabr und andere. [5]

Im islamischen Spanien des Mittelalters wurden die Gerichtsurteile der islamischen Richter gemaß den Rechtsauskunften der ihnen beigestellten beratenden Rechtsgelehrten (arabisch:faq?h mu??war; jurisconsulte ) [6] gefallt, die somit die Aufgaben des Muftis gegenuber dem Richter erfullten. Diese Institution existierte spatestens seit Abd ar-Rahman III. Die beratenden Juristen wurden vom Richter als Muftis angerufen. Neben dieser Institutionalisierung der verbindlichen Konsultation gab es in Cordoba auch ?freie“ Rechtsgutachter; sie waren aber nur fur die Handler, fur das Volk auf dem Markt (ahl as-suq) zustandig. [7]

Im Osmanischen Reich setzte die Regierung fur jede Provinz einen Mufti ein. Die Institution des Großmuftis an der Spitze der Hierarchie von Ratgebern spielte hier eine wichtige Rolle. Mit dem Titel ?eyh ul-Islam stellte der Mufti bis 1924 die hochste religios-rechtliche Autoritat im Reich dar. In einigen modernen Staaten, deren Staatsreligion der Islam ist, die aber weitgehend sakularisiert sind, besteht das Mufti-Amt weiterhin; die Großmuftis (Mufti der Republik; Mufti des Konigreiches von … usw.) werden von der Regierung ? Staatsoberhaupt bzw. Konig ? ernannt und sind fur die Fuhrung des obersten religiosen Amtes im Land (Dar al-ifta') verantwortlich. [8]

Wie stark die Position des Muftis selbst zur Zeit der Rechtsreform in Agypten nach europaischem Vorbild [9] noch gewesen ist, zeigt die im Strafgesetzbuch verankerte Bestimmung, der nach ein vom Zivilgericht ? und nicht mehr vom Scharia -Gerichtshof ? gefalltes Todesurteil erst mit Zustimmung des Muftis und bei Berucksichtigung der Rechtslehre der Hanafiten Rechtskraft hatte. [10]

Voraussetzungen fur das Mufti-Amt

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Die islamische Rechtslehre hat mit der Entwicklung und Festigung des Mufti-Amtes im Staatswesen Voraussetzungen definiert, die fur die Erfullung dieses hohen Amtes bis in die Gegenwart hinein notwendig sind:

  • Mannliches Geschlecht (es gibt allerdings Bestrebungen, diese Regel zu ubergehen [11] ),
  • Zugehorigkeit zur islamischen Religion. Ein Nicht-Muslim kann keine Fatwa erteilen.
  • Verstand. Geisteskranke konnen keine Fatwa erteilen.
  • Volljahrigkeit.
  • Die Fahigkeit, bei der Fatwa-Erteilung Idschtihad anzuwenden.

Die letzte Voraussetzung umschreibt asch-Schafii wie folgt: Kenntnis des Korans, der Abrogation , der Koranauslegung, ferner Kenntnis des Hadith , der Sunna des Propheten, der arabischen Sprache und der kontroversen Rechtsansichten in den Provinzen im D?r al-Isl?m . [12]

Die Erteilung einer Fatwa ohne ausreichende Kenntnisse betrachtet die Rechtslehre als ein großes Vergehen und beruft sich dabei auf den folgenden Koranvers: [13]

?… und dass ihr gegen Gott etwas aussagt, wovon ihr kein Wissen habt.“

? Sure 7, Vers 33

Die Regeln der Fatwa-Erteilung

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Mit der Entwicklung des Fatwa-Wesens entstand eine eigene literarische Gattung, die man Adab al-mufti wal-mustafti ??? ?????? ????????? / Adab al-muft? wal-mustaft? / ?Das gute Benehmen des Muftis und des Ratsuchenden‘ nannte. In diesen Schriften wird dargelegt, welche Arten von Fragen gestellt werden konnen, ob der Mufti in seiner ratgeberischen Tatigkeit uber die eigentliche Fragestellung hinausgehen darf und in welcher Form er die Quellen, die er in seiner Beweisfuhrung verwendet, angeben muss. Im Allgemeinen vertreten die islamischen Gelehrten die Ansicht, dass der Mufti fur seine Arbeit weder Lohn noch Geschenke annehmen darf. Seine Aufwandsentschadigungen beschranken sich lediglich auf Papier und Tinte. Die bekannteste Abhandlung uber dieses Thema verfasste Ibn Qayyim al-Dschauziya († 1350) [14] gemaß den Regeln der hanbalitischen Rechtsschule. [15]

Im islamischen Westen verfasste Ibn Hazm († 1064) [16] eine Monographie uber die Verhaltensregeln der Ratgeber von den Prophetengefahrten bis in die spateren Generationen hinein. [17]

Die Fatwa-Sammlungen

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In den ersten Sammlungen der sowohl das ritualrechtliche als auch das profane Leben betreffenden Uberlieferungen des 8. Jahrhunderts wird auf konkrete Einzelfalle bezogene Rechtsauskunfte mehrfach hingewiesen. Die Rechtsliteratur uberliefert viele Fatwas von den Grundern der islamischen Rechtsschulen aus jener Zeit. Es ist jedoch von Fall zu Fall zu untersuchen, ob die gestellten Fragen und ihre Beantwortung vor dem Hintergrund der tatsachlichen Rechtspraxis entstanden oder lediglich der Rechtstheorie islamischer Juristen zuzuordnen sind. [18] Die Inhalte der islamischen Rechtsgutachten und Beschreibung der Funktionen der Muftis sind bedeutende historischen Quellen zur Untersuchung der doktrinaren Entwicklung des islamischen Rechts. [19]

Die praxisbezogene Beratertatigkeit in der Fruhzeit kann vor allem in al-Andalus, zur Regierungszeit des oben genannten Abd ar-Rahman III. gut nachgezeichnet werden. Zwar handelt es sich dabei nicht um Mufti-, sondern um Gerichtsakten aus dem Kadi-Amt von Cordoba, dennoch gehen die jeweiligen Rechtsurteile (hukm /ahkam) des Richters auf entsprechende Anweisungen und ratgeberische Tatigkeiten der befragten Muftis zuruck. Die alteste dieser Sammlungen, die dann zu einem eigenstandigen literarischen Genre fuhren sollte, stammt von Ibn Sahl al-Qurtubi († 1093), der nach seinen Archivarbeiten auf solche Rechtsgutachten aus dem spaten 9. und fruhen 10. Jahrhundert zuruckgreifen konnte. [20]

Spateren Ursprungs ist die fragmentarische Fatwa-Sammlung, die Ab? Han?fa und seinem Schuler asch-Schaibani zugeschrieben werden; sie stammen aus dem 16. Jahrhundert. [21] Eine weitere Sammlung wird dem Hanafiten Ab? l-Laith as-Samarqand? († gegen 983) zugeschrieben; die altesten Abschriften davon liegen aus dem 12. Jahrhundert vor. [22] Dem Schafiiten al-Qaffal († 1026) wird eine ahnliche Sammlung zugeschrieben, die noch von spateren Generationen der Rechtsschule benutzt worden ist. [23]

Die bekannteste Ratgebertatigkeit im 20. Jahrhundert entwickelte sich auf den Seiten der Zeitschrift al-Manar (Kairo, 1898?1940), [24] wo Rasch?d Rid? tagesaktuelle Fragen beantwortete. Diese Fatwas sind in sechs Banden unter dem Titel ?Fatawa al-Imam Muhammad Raschid Rida“ ( ????? ?????? ???? ???? ??? / Fat?w? al-Im?m Mu?ammad Ra??d Ri?? ) 1970 in Beirut erschienen.

Muftiate in Russland und in der Sowjetunion

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Im zaristischen Russland wurde 1788 im Zuge der neuen Toleranzpolitik von Katharina II. (1729?1796) die "Orenburger Geistliche Mohammadanische Versammlung" in Ufa geschaffen, die von einem Mufti geleitet wurde. Diese geistliche Versammlung fungierte als Muftiat und wurde nach ihrer zu Anfang der Sowjetzeit erfolgten Schließung im Jahre 1944 wiederbelebt. Daneben wurden 1944 drei weitere Muftiate auf dem Gebiet der Sowjetunion geschaffen, eines in Baku (fur die Muslime in Aserbaidschan , Georgien und Armenien ), ein weiteres in Buinaksk (fur die Muslime des Nordkaukasus) und ein drittes in Taschkent (fur Zentralasien und Kasachstan ). Der Sitz des nordkaukasischen Muftiats wurde 1973 nach Machatschkala verlegt. [25]

Wahrend somit in der Sowjetunion der Nachkriegsphase nur vier offizielle Muftiate existierten, entstanden in den 1990er Jahren noch zahlreiche weitere Muftiate, und zwar nicht nur in den unabhangig gewordenen Staaten der GUS , sondern auch in den einzelnen Republiken, Regionen und Stadten der Russischen Foderation. Gegenwartig bestehen zwei große rivalisierende Muftiate in der Russischen Foderation, namlich erstens die Zentrale Geistliche Verwaltung der Muslime Russlands (ZDUM) unter Mufti Talgat Tadschuddin , die sich in der Nachfolge der Orenburger Geistlichen Versammlung sieht, und zweitens die Geistliche Verwaltung Muslime der zentral-europaischen Region Russlands (DUMER) unter Leitung von Mufti Rawil Ismagilowitsch Gainutdin , einem fruheren Schuler von Tadschuddin. Er wurde 1996 Vorsitzender des neu geschaffenen Russischen Muftirates , der als Dachorganisation die Autoritat aller Muftis der Russischen Foderation reprasentieren soll. [26]

Die Autoritat, die Muftis zeitweise hatten und haben, kann man an der im Franzosischen, aber auch im Deutschen und Italienischen vorkommenden Redewendung ?par ordre du mufti“ erkennen (in deutschsprachigen Texten oft ?per Order di Mufti“, ?per order mufti“, ?per Mufti-Beschluss“ etc.). Gemeint ist hier eine undurchsichtige, von oben herab erlassene Verordnung. [27]

  • R. Dozy : Supplement aux dictionnaires arabes . 3. Aufl. Brill, Leiden/G.-P. Maisonneuve et Larose 1967. Bd. 1., S. 801.
  • Klaus Kreiser, Werner Diem, Hans Georg Majer (Hrsg.): Lexikon der islamischen Welt. Verlag W. Kohlhammer. Stuttgart, Berlin, Koln, Mainz 1978. Bd. 2, S. 188?189, ISBN 3-17-002161-3 .
  • Hilmar Kruger: Fetwa und Siyar. Zur internationalrechtlichen Gutachterpraxis der osmanischen ?ey? ul-Isl?m. Harrassowitz, Wiesbaden 1978, ISBN 3-447-01783-X (= Schriften der Max-Freiherr-von-Oppenheim-Stiftung , Band 10; Zugleich Dissertation an der Universitat Koln ).
  • Harald Motzki: "Religiose Ratgebung im Islam. Entstehung, Bedeutung und Praxis des muft? und der fatw? " in Zeitschrift fur Religionswissenschaft 2 (1994) 3?22.
  • Harald Motzki: Die Anfange der islamischen Jurisprudenz. Ihre Entwicklung in Mekka bis zur Mitte des 2./8. Jahrhunderts. Abhandlungen fur die Kunde des Morgenlandes. Bd. L,2. Steiner, Stuttgart 1991, ISBN 3-515-05433-2 .
  • Christian Muller: Gerichtspraxis im Stadtstaat Cordoba . Zum Recht der Gesellschaft in einer m?likitisch-islamischen Rechtstradition des 5./11. Jahrhunderts. Brill, Leiden 1999, ISBN 90-04-11354-1 .
  • David S. Powers: Fatw?s as sources for legal and social history . In: al-Qan?ara 11 (1990), S. 295?341
Wiktionary: Mufti  ? Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen

Einzelnachweise

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  1. The Encyclopaedia of Islam . New Edition. Brill, Leiden, Bd. 7, S. 313
  2. Harald Motzki: Religiose Ratgebung im Islam. Entstehung, Bedeutung und Praxis des muft? und der fatw? . In: Zeitschrift fur Religionswissenschaft (ZfR) 94 (1), S. 3ff; hier S. 6?7
  3. Harald Motzki, op. cit. S. 8
  4. Harald Motzki, op. cit. S. 13?14
  5. Harald Motzki: Die Anfange der islamischen Jurisprudenz, S. 221; siehe auch ebd. 235; 257
  6. Siehe Dozy, Supplement , Bd. 1, S. 801
  7. Christian Muller: Gerichtspraxis im Stadtstaat Cordoba . S. 151?153
  8. Harald Motzki: Religiose Ratgebung im Islam , S. 15: Joseph Schacht: An Introduction to Islamic Law. 2. Auflage. Oxford University Press 1965. S. 73?74
  9. J. N. D. Anderson: Law Reform in Egypt : 1850?1950. In: P. M. Holt (Hrsg.): Political and Sozial Change in Modern Egypt . Oxford University Press. 1968. S. 209?230
  10. J. N. D. Anderson: Law Reform in the Muslim World . London 1976. S. 18
  11. Frau wird Mufti , 20 Minuten Online am 3. November 2009
  12. al-maus??a al-fiqhiyya . 1. Auflage. Kuwait 1995. Bd. 32, S. 24
  13. al-maus??a al-fiqhiyya. 1. Auflage. Kuwait 1995. Bd. 32, S. 27?28
  14. The Encyclopaedia of Islam . New Edition. Brill, Leiden. Bd. 3, S. 821
  15. Harald Motzki: Religiose Ratgebung , S. 18?19 und Anm. 35
  16. The Encyclopaedia of Islam . New Edition. Brill, Leiden. Bd. 3, S. 790
  17. Harald Motzki: Religiose Ratgebung , S. 19 und Anm. 34
  18. Harald Motzki: Religiose Ratgebung im Islam , S. 17
  19. Harald Motzki: Religiose Ratgebung im Islam , S. 18
  20. Thami Azemmouri: Les Naw?zil d'Ibn Sahl. Section relative a l'I?tis?b. In: Hesperis Tamuda, Bd. 14 (1973), S. 7ff; Mu?ammad ?Abd al-Wahh?b ?all?f (Hrsg.): Ibn Sahl: tres documentos sobre processos de herejes en la Espana. Kairo 1981; Miklos Muranyi : Das Kit?b A?k?m Ibn Ziy?d. In Zeitschrift der Deutschen Morgenlandischen Gesellschaft ZDMG, Bd. 148, 1998, S. 241?260. Online lesbar [1]
  21. Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Brill, Leiden 1967. Bd. 1, S. 432, Nr. XVII
  22. Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums . Brill, Leiden 1967. Bd. 1, S. 447, Nr. 3
  23. Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums . Brill, Leiden 1967. Bd. 1, S. 501
  24. The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden, Bd. 6, S. 360
  25. Vgl. Michael Kemper und Shamil Shikhaliev: "Administrative Islam: Two Soviet Fatwas from the North Caucasus" in Alfrid K. Bustanov und Michael Kemper (eds.): Islamic Authority and the Russian Language: Studies on Texts from European Russia, the North Caucasus and West Sibiria . Pegasus, Amsterdam, 2012. S. 55?102. Hier S. 55?57.
  26. Vgl. Michael Kemper: Mufti Ravil' Gainutdin: The Translation of Islam into Language of Patriotism and Humanism in Alfrid K. Bustanov und Michael Kemper (eds.): Islamic Authority and the Russian Language: Studies on Texts from European Russia, the North Caucasus and West Sibiria . Pegasus, Amsterdam, 2012. S. 105?142. Hier S. 105?107.
  27. Siehe par ordre du mufti auf Wiktionary mit weiteren Nachweisen.