Ein
Mufti
(
arabisch
??????
,
DMG
al-muft?
; indet.
???
/
muftin
) ist ein offizieller Erteiler von
islamischen
Rechtsgutachten
. Der Mufti ist ein Rechtsgelehrter, der ein islamrechtliches Gutachten (
Fatwa
) uber eine
Rechtsfrage
nach Maßstaben der
Rechtswissenschaft
?
Fiqh
“ abgibt und dieses gemaß der von ihm befolgten
Rechtsschule
scharia
rechtlich begrundet. Vergleichbar mit den
iuris prudentes
im
Romischen Recht
spielt der Mufti bei der Gestaltung des islamischen Gesetzes eine entscheidende Rolle.
[1]
Fatwas konnen auch von Privatpersonen, manchmal auch Vertretern des Staates ? in Schlichtungsverfahren von staatlichem Belang ? vom Mufti-Amt eingeholt werden.
Das Amt des obersten Muftis ubt der so genannte Großmufti aus. Er leitet eine Zentralinstitution, der mehrere regionale Muftis angehoren. Wahrend
Muftiate
von Muftis geleitet werden, werden die ubergeordneten Organisationseinheiten, die
Großmuftiate
, von
Großmuftis
geleitet.
Schon im
Koran
sind Hinweise auf rechtliche Fragestellungen und ihre Beantwortung zu finden. Wahrend Fragen in der
mekkanischen
Periode von
Mohammeds
Aktivitat noch rein theologischer Natur waren (z. B.
Sure 79
, Vers 42;
Sure 20
, Vers 105), traten in der
medinensischen
Periode der Prophetie erste Fragen und ihre Beantwortung im ritualrechtlichen Bereich auf. Die Formel ist fast uberall identisch: ?Sie fragen dich nach … Sag: … usw.“ So wird der Prophet gefragt, was und in welcher Hohe man spenden soll (
Sure 2
, Vers 215). Ahnlich fragt man auch, ob es im heiligen Monat erlaubt sei, zu kampfen (Sure 2, Vers 217). An anderen Koranstellen bedient man sich einer weiteren Formel: ?Sie fragen dich um Auskunft uber …“; das arabische Verb dazu ist ?yastaftuna-ka …“ und ist von derselben Wurzel wie die Worte Fatwa/Mufti/ifta' abgeleitet. Die Rechtsauskunft wird, der Diktion des Korans entsprechend, manchmal von Gott selbst erteilt: ?Sag: Gott gibt euch Auskunft daruber …“: Qul: Allahu
yuftikum
fi … (Sure 4, Vers 127 und Vers 176).
[2]
Gott und Mohammed sind die Instanzen, an die sich die Muslime der medinensischen Gemeinde bei Problemen und Auseinandersetzungen zu wenden haben:
[3]
?Ihr Glaubigen! Gehorcht Gott und dem Gesandten und denen unter euch, die zu befehlen haben [oder: zustandig sind]! Und wenn ihr uber eine Sache streitet [und nicht einig werden konnt],
dann bringt sie vor Gott und den Gesandten,
wenn [anders] ihr an Gott und den jungsten Tag glaubt.“
Die Gestaltung des islamischen Rechts im außerkoranischen Bereich fiel zunachst in die Zustandigkeit des jeweiligen Herrschers, des
Kalifen
und seiner Statthalter in den Provinzen. Bereits in der Fruhzeit des Islam gab es neben der offiziellen Ratgebung im Amt des Kalifen auch private Rechtsratgebung (ifta'). In den Gelehrtenbiographien werden mehrere Gelehrte des spaten 7. und des fruhen 8. Jahrhunderts als Muftis bezeichnet, die sich durch ihre ratgeberische Tatigkeit im Rechtsleben einen Namen gemacht haben. Der Mufti von
Mekka
und sein Stellvertreter sind bereits unter den
Umayyaden
auf Lebenszeit ernannt worden, was mit der Etablierung einer Institution des Rechtslebens einherging, die bis in die Gegenwart Bestand hat.
[4]
Uber die ersten Muftis in Mekka berichtet u. a.
Muhammad ibn Sa?d
in seinem Klassenbuch; unter ihnen nennt er auch den Koranexegeten
Mudsch?hid ibn Dschabr
und andere.
[5]
Im
islamischen Spanien
des Mittelalters wurden die Gerichtsurteile der
islamischen Richter
gemaß den Rechtsauskunften der ihnen beigestellten beratenden Rechtsgelehrten (arabisch:faq?h mu??war;
jurisconsulte
)
[6]
gefallt, die somit die Aufgaben des Muftis gegenuber dem Richter erfullten. Diese Institution existierte spatestens seit
Abd ar-Rahman III.
Die beratenden Juristen wurden vom Richter als Muftis angerufen. Neben dieser Institutionalisierung der verbindlichen Konsultation gab es in
Cordoba
auch ?freie“ Rechtsgutachter; sie waren aber nur fur die Handler, fur das Volk auf dem Markt (ahl as-suq) zustandig.
[7]
Im
Osmanischen Reich
setzte die Regierung fur jede Provinz einen Mufti ein. Die Institution des
Großmuftis
an der Spitze der Hierarchie von Ratgebern spielte hier eine wichtige Rolle. Mit dem Titel
?eyh ul-Islam
stellte der Mufti bis 1924 die hochste religios-rechtliche Autoritat im Reich dar. In einigen modernen Staaten, deren Staatsreligion der Islam ist, die aber weitgehend sakularisiert sind, besteht das Mufti-Amt weiterhin; die Großmuftis (Mufti der Republik; Mufti des Konigreiches von … usw.) werden von der Regierung ? Staatsoberhaupt bzw. Konig ? ernannt und sind fur die Fuhrung des obersten religiosen Amtes im Land (Dar al-ifta') verantwortlich.
[8]
Wie stark die Position des Muftis selbst zur Zeit der Rechtsreform in Agypten nach europaischem Vorbild
[9]
noch gewesen ist, zeigt die im Strafgesetzbuch verankerte Bestimmung, der nach ein vom
Zivilgericht
? und nicht mehr vom
Scharia
-Gerichtshof ? gefalltes Todesurteil erst mit Zustimmung des Muftis und bei Berucksichtigung der Rechtslehre der
Hanafiten
Rechtskraft hatte.
[10]
Die islamische Rechtslehre hat mit der Entwicklung und Festigung des Mufti-Amtes im Staatswesen Voraussetzungen definiert, die fur die Erfullung dieses hohen Amtes bis in die Gegenwart hinein notwendig sind:
- Mannliches Geschlecht (es gibt allerdings Bestrebungen, diese Regel zu ubergehen
[11]
),
- Zugehorigkeit zur islamischen Religion. Ein Nicht-Muslim kann keine Fatwa erteilen.
- Verstand. Geisteskranke konnen keine Fatwa erteilen.
- Volljahrigkeit.
- Die Fahigkeit, bei der Fatwa-Erteilung
Idschtihad
anzuwenden.
Die letzte Voraussetzung umschreibt
asch-Schafii
wie folgt: Kenntnis des Korans, der
Abrogation
, der Koranauslegung, ferner Kenntnis des
Hadith
, der
Sunna
des Propheten, der arabischen Sprache und der
kontroversen Rechtsansichten
in den Provinzen im
D?r al-Isl?m
.
[12]
Die Erteilung einer Fatwa ohne ausreichende Kenntnisse betrachtet die Rechtslehre als ein großes Vergehen und beruft sich dabei auf den folgenden Koranvers:
[13]
?… und dass ihr gegen Gott etwas aussagt, wovon ihr kein Wissen habt.“
?
Sure 7, Vers 33
Mit der Entwicklung des Fatwa-Wesens entstand eine eigene literarische Gattung, die man Adab al-mufti wal-mustafti
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/
Adab al-muft? wal-mustaft?
/ ?Das gute Benehmen des Muftis und des Ratsuchenden‘ nannte. In diesen Schriften wird dargelegt, welche Arten von Fragen gestellt werden konnen, ob der Mufti in seiner ratgeberischen Tatigkeit uber die eigentliche Fragestellung hinausgehen darf und in welcher Form er die Quellen, die er in seiner Beweisfuhrung verwendet, angeben muss. Im Allgemeinen vertreten die islamischen Gelehrten die Ansicht, dass der Mufti fur seine Arbeit weder Lohn noch Geschenke annehmen darf. Seine Aufwandsentschadigungen beschranken sich lediglich auf Papier und Tinte. Die bekannteste Abhandlung uber dieses Thema verfasste
Ibn Qayyim al-Dschauziya
(† 1350)
[14]
gemaß den Regeln der
hanbalitischen
Rechtsschule.
[15]
Im islamischen Westen verfasste
Ibn Hazm
(† 1064)
[16]
eine
Monographie
uber die Verhaltensregeln der Ratgeber von den
Prophetengefahrten
bis in die spateren Generationen hinein.
[17]
In den ersten Sammlungen der sowohl das ritualrechtliche als auch das profane Leben betreffenden Uberlieferungen des 8. Jahrhunderts wird auf konkrete Einzelfalle bezogene Rechtsauskunfte mehrfach hingewiesen. Die Rechtsliteratur uberliefert viele Fatwas von den Grundern der islamischen Rechtsschulen aus jener Zeit. Es ist jedoch von Fall zu Fall zu untersuchen, ob die gestellten Fragen und ihre Beantwortung vor dem Hintergrund der
tatsachlichen
Rechtspraxis entstanden oder lediglich der Rechtstheorie islamischer Juristen zuzuordnen sind.
[18]
Die Inhalte der islamischen Rechtsgutachten und Beschreibung der Funktionen der Muftis sind bedeutende historischen Quellen zur Untersuchung der doktrinaren Entwicklung des islamischen Rechts.
[19]
Die praxisbezogene Beratertatigkeit in der Fruhzeit kann vor allem in al-Andalus, zur Regierungszeit des oben genannten Abd ar-Rahman III. gut nachgezeichnet werden. Zwar handelt es sich dabei nicht um Mufti-, sondern um Gerichtsakten aus dem Kadi-Amt von Cordoba, dennoch gehen die jeweiligen Rechtsurteile (hukm /ahkam) des Richters auf entsprechende Anweisungen und ratgeberische Tatigkeiten der befragten Muftis zuruck. Die alteste dieser Sammlungen, die dann zu einem eigenstandigen literarischen Genre fuhren sollte, stammt von Ibn Sahl al-Qurtubi († 1093), der nach seinen Archivarbeiten auf solche Rechtsgutachten aus dem spaten 9. und fruhen 10. Jahrhundert zuruckgreifen konnte.
[20]
Spateren Ursprungs ist die fragmentarische Fatwa-Sammlung, die
Ab? Han?fa
und seinem Schuler
asch-Schaibani
zugeschrieben werden; sie stammen aus dem 16. Jahrhundert.
[21]
Eine weitere Sammlung wird dem
Hanafiten
Ab? l-Laith as-Samarqand?
(† gegen 983) zugeschrieben; die altesten Abschriften davon liegen aus dem 12. Jahrhundert vor.
[22]
Dem
Schafiiten
al-Qaffal († 1026) wird eine ahnliche Sammlung zugeschrieben, die noch von spateren Generationen der Rechtsschule benutzt worden ist.
[23]
Die bekannteste Ratgebertatigkeit im 20. Jahrhundert entwickelte sich auf den Seiten der Zeitschrift
al-Manar
(Kairo, 1898?1940),
[24]
wo
Rasch?d Rid?
tagesaktuelle Fragen beantwortete. Diese Fatwas sind in sechs Banden unter dem Titel ?Fatawa al-Imam Muhammad Raschid Rida“ (
????? ?????? ???? ???? ???
/
Fat?w? al-Im?m Mu?ammad Ra??d Ri??
) 1970 in Beirut erschienen.
Im zaristischen Russland wurde 1788 im Zuge der neuen Toleranzpolitik von
Katharina II.
(1729?1796) die "Orenburger Geistliche Mohammadanische Versammlung" in
Ufa
geschaffen, die von einem Mufti geleitet wurde. Diese geistliche Versammlung fungierte als Muftiat und wurde nach ihrer zu Anfang der Sowjetzeit erfolgten Schließung im Jahre 1944 wiederbelebt. Daneben wurden 1944 drei weitere Muftiate auf dem Gebiet der Sowjetunion geschaffen, eines in
Baku
(fur die Muslime in
Aserbaidschan
,
Georgien
und
Armenien
), ein weiteres in
Buinaksk
(fur die Muslime des Nordkaukasus) und ein drittes in
Taschkent
(fur Zentralasien und
Kasachstan
). Der Sitz des nordkaukasischen Muftiats wurde 1973 nach
Machatschkala
verlegt.
[25]
Wahrend somit in der
Sowjetunion
der Nachkriegsphase nur vier offizielle Muftiate existierten, entstanden in den 1990er Jahren noch zahlreiche weitere Muftiate, und zwar nicht nur in den unabhangig gewordenen Staaten der
GUS
, sondern auch in den einzelnen Republiken, Regionen und Stadten der Russischen Foderation. Gegenwartig bestehen zwei große rivalisierende Muftiate in der Russischen Foderation, namlich erstens die
Zentrale Geistliche Verwaltung der Muslime Russlands
(ZDUM) unter Mufti
Talgat Tadschuddin
, die sich in der Nachfolge der Orenburger Geistlichen Versammlung sieht, und zweitens die
Geistliche Verwaltung Muslime der zentral-europaischen Region Russlands
(DUMER) unter Leitung von Mufti
Rawil Ismagilowitsch Gainutdin
, einem fruheren Schuler von Tadschuddin. Er wurde 1996 Vorsitzender des neu geschaffenen
Russischen Muftirates
, der als Dachorganisation die Autoritat aller Muftis der Russischen Foderation reprasentieren soll.
[26]
Die Autoritat, die Muftis zeitweise hatten und haben, kann man an der im Franzosischen, aber auch im Deutschen und Italienischen vorkommenden Redewendung ?par ordre du mufti“ erkennen (in deutschsprachigen Texten oft ?per Order di Mufti“, ?per order mufti“, ?per Mufti-Beschluss“ etc.). Gemeint ist hier eine undurchsichtige, von oben herab erlassene Verordnung.
[27]
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:
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. 3. Aufl. Brill, Leiden/G.-P. Maisonneuve et Larose 1967. Bd. 1., S. 801.
- Klaus Kreiser, Werner Diem, Hans Georg Majer (Hrsg.):
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Verlag W. Kohlhammer. Stuttgart, Berlin, Koln, Mainz 1978. Bd. 2, S. 188?189,
ISBN 3-17-002161-3
.
- Hilmar Kruger:
Fetwa und Siyar.
Zur internationalrechtlichen Gutachterpraxis der osmanischen ?ey? ul-Isl?m. Harrassowitz, Wiesbaden 1978,
ISBN 3-447-01783-X
(=
Schriften der Max-Freiherr-von-Oppenheim-Stiftung
, Band 10; Zugleich
Dissertation
an der
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).
- Harald Motzki: "Religiose Ratgebung im Islam. Entstehung, Bedeutung und Praxis des
muft?
und der
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" in
Zeitschrift fur Religionswissenschaft
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Abhandlungen fur die Kunde des Morgenlandes. Bd. L,2. Steiner, Stuttgart 1991,
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.
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. In:
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- ↑
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. New Edition. Brill, Leiden, Bd. 7, S. 313
- ↑
Harald Motzki:
Religiose Ratgebung im Islam. Entstehung, Bedeutung und Praxis des muft? und der fatw?
. In: Zeitschrift fur Religionswissenschaft (ZfR) 94 (1), S. 3ff; hier S. 6?7
- ↑
Harald Motzki, op. cit. S. 8
- ↑
Harald Motzki, op. cit. S. 13?14
- ↑
Harald Motzki:
Die Anfange der islamischen Jurisprudenz,
S. 221; siehe auch ebd. 235; 257
- ↑
Siehe Dozy,
Supplement
, Bd. 1, S. 801
- ↑
Christian Muller:
Gerichtspraxis im Stadtstaat Cordoba
. S. 151?153
- ↑
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, S. 15: Joseph Schacht:
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. Oxford University Press. 1968. S. 209?230
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, 20 Minuten Online am 3. November 2009
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al-maus??a al-fiqhiyya. 1. Auflage. Kuwait 1995. Bd. 32, S. 27?28
- ↑
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. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 3, S. 821
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Harald Motzki:
Religiose Ratgebung
, S. 18?19 und Anm. 35
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The Encyclopaedia of Islam
. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 3, S. 790
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Harald Motzki:
Religiose Ratgebung
, S. 19 und Anm. 34
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Harald Motzki:
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Harald Motzki:
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[1]
- ↑
Fuat Sezgin:
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Brill, Leiden 1967. Bd. 1, S. 432, Nr. XVII
- ↑
Fuat Sezgin:
Geschichte des arabischen Schrifttums
. Brill, Leiden 1967. Bd. 1, S. 447, Nr. 3
- ↑
Fuat Sezgin:
Geschichte des arabischen Schrifttums
. Brill, Leiden 1967. Bd. 1, S. 501
- ↑
The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden, Bd. 6, S. 360
- ↑
Vgl. Michael Kemper und Shamil Shikhaliev: "Administrative Islam: Two Soviet Fatwas from the North Caucasus" in Alfrid K. Bustanov und Michael Kemper (eds.):
Islamic Authority and the Russian Language: Studies on Texts from European Russia, the North Caucasus and West Sibiria
. Pegasus, Amsterdam, 2012. S. 55?102. Hier S. 55?57.
- ↑
Vgl. Michael Kemper:
Mufti Ravil' Gainutdin: The Translation of Islam into Language of Patriotism and Humanism
in Alfrid K. Bustanov und Michael Kemper (eds.):
Islamic Authority and the Russian Language: Studies on Texts from European Russia, the North Caucasus and West Sibiria
. Pegasus, Amsterdam, 2012. S. 105?142. Hier S. 105?107.
- ↑
Siehe
par ordre du mufti
auf
Wiktionary
mit weiteren Nachweisen.