Wahrend der
Zeit des Nationalsozialismus
wurden
Juden
und deren ?
deutschblutige
“ Partner, mit denen sie in
Mischehe
lebten, als
Person herabgewurdigt
, in ihrer
Erwerbstatigkeit
eingeschrankt und durch Vorschriften in ihrer
Lebensfuhrung
fremdbestimmt. Die als ?judisch“ eingestuften Ehepartner blieben jedoch zumindest bis kurz vor Kriegsende von Deportationen verschont und entgingen dem
Holocaust
.
In
Deutschland
verbot das
Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre
(?Blutschutzgesetz“), das am 15. September 1935 auf dem
Reichsparteitag
der
NSDAP
in Nurnberg erlassen wurde, fortan Eheschließungen zwischen ?Deutschblutigen“ und Juden und stellte außereheliche Beziehungen zwischen ihnen als ?
Rassenschande
“ unter Strafe. Bei der Einordnung als Jude im Sinne der
Nurnberger Gesetze
spielte der individuelle Bekenntnisstand der Betroffenen nur bei den damals so genannten
Halbjuden
eine Rolle. Ausschlaggebend war ansonsten nicht die eigene Religionszugehorigkeit: Wer (laut
Ariernachweis
) drei oder gar vier Großeltern judischer Religionszugehorigkeit hatte, galt nach nationalsozialistischer Auffassung als ?Volljude“.
Seit der allgemeinen Einfuhrung der gesetzlichen
Zivilehe
im Jahre 1875 waren
interkonfessionelle
und
interreligiose Eheschließungen
in Deutschland keine Ausnahme mehr. In den Mischehen zwischen Christen und Juden war in 75 % der Falle der mannliche Teil ein ?Rassejude“, wie es die
Erste Verordnung zum Reichsburgergesetz
vom 14. November 1935 definierte. Meist war dieser
zum Christentum konvertiert
, obwohl er sich einer liberalen judischen Kultusgemeinde hatte anschließen konnen. Eine judische Frau hingegen bußte die Verbindung zu ihrer Religionsgemeinschaft dauerhaft ein, wenn sie eine Ehe mit einem nichtjudischen Mann einging.
[1]
Die Bezeichnung ?Mischehe“ sollte wahrend der
Zeit des Nationalsozialismus
allein im Sinne der rassistischen Definition der Verordnung zu den Nurnberger Gesetzen benutzt werden; fur den behordlichen Verkehr wurde die Verwendung der Bezeichnung fur eine konfessionsverschiedene Ehe 1935 mit einem Runderlass des
Reichsinnenministeriums
untersagt.
[2]
Im
Deutschen Reich
gab es laut der
Volkszahlung 1939
noch 20.454 Mischehen gemaß NS-Diktion; fur 1933 wird die Zahl auf 35.000 geschatzt.
[3]
Im Sinne der NS-Rassenlehre waren und blieben die bestehenden ?Mischehen“ stets ein Argernis. Die NSDAP forderte bereits in den 1920er Jahren, die ?Vermischung“ von Juden und ?Ariern“ zu verbieten.
[4]
Als 1935 die Nurnberger Gesetze formuliert wurden, forderten einflussreiche Parteianhanger vergeblich die Zwangs
scheidung
von Mischehen. Im ?Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung“ vom 6. Juli 1938 wurden rassische Grunde als Scheidungsbegehren fur zulassig erklart.
[5]
Anfang 1942 wurde bei der
Wannsee-Konferenz
die
Deportation
der judischen Ehepartner als Ziel genannt. Kurz darauf wurde in einer Folgekonferenz auf Referentenebene von
Wilhelm Stuckart
der Vorschlag eingebracht, die Mischehen zwangsweise zu scheiden.
[6]
Derartige Planungen wurde bereits ab August 1942 als Gerucht bekannt.
[7]
Bischof
Theophil Wurm
protestierte am 16. Juli 1943 in einem Schreiben an Hitler gegen die geplanten Zwangsscheidungen und die Verfolgung und Vernichtung von Juden.
[8]
Im Oktober 1943 lag der abgestimmte Entwurf einer Verordnung zur Zwangsscheidung vor; es kam aber nicht zu einem Besprechungstermin mit
Hitler
. Auch ein weiterer Vorstoß der
Partei-Kanzlei
im Januar 1944 fuhrte nicht zu einer Entscheidung.
[9]
Falls eine Mischehe durch Scheidung oder Ableben des nichtjudischen Partners aufgelost wurde, war der judische Partner nur geschutzt, sofern es unversorgte Kinder gab. Andernfalls wurde ab 1944 der judische Hinterbliebene umgehend nach Theresienstadt deportiert.
[10]
Eine regional begrenzte Analyse von Scheidungsurteilen deutet darauf hin, dass aufgrund der zahlreichen Repressionsmaßnahmen die Scheidungsrate von Mischehen 20 Prozent uber dem Durchschnittswert lag.
[11]
Im NSDAP-Gau Hessen-Nassau begann die
Gestapo
im Herbst 1942, judische Mischehepartner wegen geringfugiger Vergehen ? Kinobesuch, Bezug von nicht vorgesehenen Kohlenlieferungen oder angeblicher ?Frechheit“ ? in ?
Schutzhaft
“ zu nehmen und beim
Reichssicherheitshauptamt
(RSHA) die Einweisung in das
Konzentrationslager Auschwitz
zu erwirken. Derartige ortlich begrenzte Initiativen, die auch fur
Hamburg
nachweisbar sind,
[12]
wurden im Mai 1943 durch eine Anweisung des RSHA eingeschrankt.
[13]
Kurz vor Kriegsende ließ man alle Rucksicht fallen und griff auch in bestehende Mischehen ein. Arbeitsfahige Juden aus Mischehen sowie
Geltungsjuden
sollten zum
geschlossenen Arbeitseinsatz
nach
Theresienstadt
uberstellt werden.
[14]
Mitte Februar bis Marz 1945 wurden noch 2.600 judische Ehepartner dorthin verschleppt; die reichsweit geplante Aktion wurde in der Endphase des Krieges abgebrochen, und fast alle der Deportierten kehrten zuruck.
Die Historikerin
Beate Meyer
kommt zusammenfassend zum Urteil, dass die Mischehe in der
Zeit des Nationalsozialismus
?keine sichere Uberlebensgarantie“ bot. Die Mischehe verschaffte jedoch dem Großteil dieser Gruppe den notwendigen Zeitaufschub zum Uberleben. Wenn der Krieg noch langer gedauert hatte, so hatten die Machthaber ?zweifelsohne auch diese letzten verbliebenen Juden in ihr Mordprogramm einbezogen“.
[15]
Bei diesen ?Mischehen“ unterschieden die Nationalsozialisten Gruppen, die im nichtamtlichen Sprachgebrauch ?privilegierte“ und ?nichtprivilegierte Mischehen“ genannt wurden.
[16]
Dies wurde nie gesetzlich geregelt;
Hermann Goring
teilte am 28. Dezember 1938 dem Reichsinnenministerium und dem
Stab des Stellvertreters des Fuhrers
eine klare ?Willensmeinung des Fuhrers“ daruber mit und bat um Bekanntgabe ?bis zu den untersten Staatsstellen“.
[17]
Diese Privilegierung von weitgehend
assimilierten
deutschen Juden wird als ?taktisches Zugestandnis“ eingeschatzt, um Solidaritatsbekundungen der nichtjudischen Anverwandten zu unterbinden.
[18]
Die von Goring als ?geheim“ gekennzeichneten Richtlinien handeln im ersten Teil vom Mieterschutz fur Juden sowie der moglichen Einrichtung von
Judenhausern
und sehen einen ?Judenbann“ fur Badeanstalten sowie ein Benutzungsverbot von Schlaf- und Speisewagen vor. Ehepartner in Mischehen sind bei den geplanten einschneidenden Eingriffen grundsatzlich einbezogen, doch werden im zweiten Teil mehrere Ausnahmeregelungen aufgefuhrt:
- Bei ?Mischehen mit Kindern (Mischlinge I. Grades)“, bei denen der mannliche Eheteil ?deutschblutig“ ist, muss die Familie nicht in ein ?Judenhaus“ umziehen. Das Vermogen der judischen Mutter darf auf den Ehemann oder die Kinder ubertragen werden.
- Ist der Vater Jude und die Mutter ?deutschblutig“, so bleibt ihnen ?vorlaufig“ eine Unterbringung ?in judischen Vierteln“ erspart, da ?die Kinder spater im
Arbeitsdienst
und in der
Wehrmacht
dienen mussen und nicht der judischen Agitation ausgesetzt werden sollen“. Das Vermogen kann auf die Kinder ubertragen werden.
- Kinderlose Mischehen, bei denen der Ehemann ?deutschblutig“ ist, werden denen gleichgestellt, die Kinder haben: Sie mussen nicht umziehen, und das Vermogen der judischen Frau kann auf den Ehemann ubertragen werden.
- Gilt in einer kinderlosen Mischehe der Ehemann als Jude, so wird keine Bevorzugung gegenuber anderen Juden eingeraumt. Eine Vermogensubertragung bleibt untersagt, und beide Ehegatten konnen in Judenhausern oder judischen Vierteln untergebracht werden.
Diese Umschreibung mit dem unscharfen Begriff ?Mischling I. Grades“ wurde im kurz darauf erlassenen
Gesetz uber Mietverhaltnisse mit Juden
vom 30. April 1939 in Paragraf 7 praziser gefasst. Dort heißt es: ?Abkommlinge, die als Juden gelten, bleiben außer Betracht“.
[19]
Damit war klargestellt, dass eine Privilegierung von ?Mischehen mit Kindern“ nur dann galt, wenn die ehelichen Kinder als ?
judische Mischlinge
“ einzustufen waren. Gehorten die Kinder dem judischen Kultusverband an und wurden im
mosaischen Glauben
erzogen, dann waren sie als ?
Geltungsjuden
“ rechtlich wie ?Volljuden“ zu behandeln ? mit der Folge, dass die Familie nicht ?privilegiert“ wurde.
In privilegierten Mischehen wurde der judische Ehepartner von der im September 1941 erlassenen Verordnung ausgenommen, nach der alle als ?Juden“ definierten Personen ab dem sechsten Lebensjahr zum Tragen des ?
Judensterns
“ verpflichtet wurden. Zum Tragen des ?Judensterns“ gezwungen blieb als ?nicht Privilegierter“ der mannliche judische Ehepartner einer kinderlosen ?Mischehe“.
Andere Diskriminierungen blieben dem judischen Teil einer ?Mischehe“ sowie ihren Kindern und dem ?deutschblutigen“ Partner nicht erspart.
[20]
Alle antijudischen Maßnahmen, die bis 1938 ergriffen wurden, trafen auch die judischen Partner einer Mischehe: Ihre Geschafte wurden ?
arisiert
“, sie mussten per
Namensanderungsverordnung
den Zusatznamen
Sara
oder
Israel
fuhren und wurden nach den
Novemberpogromen
zur ?
Suhneabgabe
“ herangezogen. Viele Berufe blieben ihnen verschlossen, ihr ?
judisch versippter
Ehegatte“ wurde in der Regel nach dem
Deutschen Beamtengesetz
aus dem Staatsdienst entlassen, und der Besuch von Gymnasien und Hochschulen war ihren Kindern lediglich eingeschrankt und nur bis Juni 1942 moglich. Zunachst ?nichtprivilegierte Ehepaare“ und wenig spater auch Ehepaare, bei denen der mannliche Teil als Jude galt, wurden 1942/1943 grundsatzlich zur Aufgabe ihrer Wohnung gezwungen und beengt in ?Judenhausern“ untergebracht. Die judischen Ehepartner wurden ab 1940 meist zur
Zwangsarbeit
verpflichtet und ab 1943 in der Regel kaserniert. Im Oktober 1943 erging die Anordnung, auch die ?deutschblutigen“ Ehemanner als ?judisch Versippte“ in Arbeitslager der
Organisation Todt
einzuweisen; diese Maßnahme wurde nach zogerlichem Beginn im Oktober 1944 mit dem ?
Sonderkommando J
“ umfassend umgesetzt.
[21]
Die Handhabung der Regelungen war in den Reichsgauen uneinheitlich. So erhielten Hamburger Juden in ?privilegierter Mischehe“ die normale Lebensmittelzuteilung, die andernorts fur alle Juden gekurzt wurde. Andererseits wurde in Hamburg schon vor dem Jahre 1944 die Deportation angeordnet, wenn der nichtjudische Eheteil verstarb.
[10]
Finanzielle Unterstutzung durch die
Nationalsozialistische Volkswohlfahrt
erhielten nur ?Erbgesunde“ und ?rassisch Hochwertige“; das
Winterhilfswerk
verwies Juden in verstarktem Maße auf die ?
Judische Winterhilfe
“. Hilfsbedurftige judische Mischlinge und Familien aus Mischehen zwischen ?Deutschblutigen“ und Juden wurden 1938 noch vom Winterhilfswerk unterstutzt, wenn der (mannliche) Haushaltungsvorstand ?deutschblutig“ war.
[22]
In der ?
Ersten Verordnung zum Reichsburgergesetz
“ vom 14. November 1935 war definiert, wer als ?
judischer Mischling
“ galt: Dies waren assimilierte ?
Halbjuden
“, die keine naheren Bindungen zum
Judentum
hatten und oft im christlichen Glauben erzogen worden waren. Die Moglichkeiten einer Eheschließung fur die als ?judische Mischlinge“ Eingestuften wurden im § 3 der ?Ersten Verordnung zum Blutschutzgesetz“ beschrieben. Danach bedurfte es eines Antrages, wenn die Heirat mit einem ?Deutschblutigen“ beabsichtigt war. Bewertet werden sollten die korperliche Erscheinung, die charakterlichen Eigenschaften, die Familiengeschichte und die politische Zuverlassigkeit des ?judischen Mischlings“. Die Gesuche wurden in der Regel abgelehnt; haufig wurden nur nachgewiesene ?besondere Verdienste um die Bewegung“ (NSDAP) mit einer Ehegenehmigung belohnt. Ab 1940 wurden Antragsteller meist darauf hingewiesen, dass ihr Gesuch keine Aussicht auf Genehmigung habe. Seit 1942 wurde die Bearbeitung der Antrage ?fur die Dauer des Krieges“ ganzlich eingestellt.
Nur ?judische Mischlinge zweiten Grades“ (?Vierteljuden“), die keine weiteren Bindungen an das Judentum hatten, durften ?Deutschblutige“ ehelichen. Sie wurden hier den ?Deutschblutigen“ zugerechnet, daher war ihnen die Heirat mit ?Halbjuden“ ohne besondere Genehmigung untersagt.
Mischlinge ersten Grades (?Halbjuden“), denen durch ihre Heirat mit ?Volljuden“ oder auch ihr religioses Bekenntnis eine starkere Hinwendung zum Judentum bescheinigt wurde, wurden im Verwaltungsgebrauch als ?Geltungsjuden“ bezeichnet und eherechtlich wie ?Volljuden“ behandelt. Ihnen war eine Ehe mit ?Deutschblutigen“ und ?judischen Mischlingen zweiten Grades“ (?Vierteljuden“) untersagt.
Mischehen waren bis zum Zweiten Weltkrieg im
Baltikum
, in
Polen
und Rumanien selten, kamen in Ungarn und den Niederlanden haufiger vor und waren vergleichsweise am haufigsten in Italien und Danemark. Eine Gesamtzahl der Mischehen ist fur die europaischen Gebiete, die in der
Zeit des Nationalsozialismus
von Deutschland beherrscht wurden oder
kollaborierten
, nicht zu ermitteln;
Raul Hilberg
schatzt ihre Zahl auf uber 100.000.
[23]
Auch in den mit Deutschland verbundeten Landern wurden Mischehen nicht per Gesetz aufgelost. Judische Ehepartner in Mischehen waren auch dort nicht allen diskriminierenden Maßnahmen unterworfen, die andere Juden erdulden mussten.
[24]
In den besetzten westlichen Gebieten blieb der judische Partner jedoch nicht grundsatzlich vor Deportation und oft anschließender Totung verschont.
[25]
In den Niederlanden sollten nach Planen des Befehlshaber der Sicherheitspolizei,
Wilhelm Harster
, die Ehepartner kinderloser Mischehen und diejenigen Mischehen, in denen der Ehemann judisch war, in Lager eingewiesen werden. Fur andere sollte eine Zwangssterilisierung erfolgen.
[26]
Nach Intervention der protestantischen Kirchen
[27]
legte
Seyß-Inquart
am 30. Oktober 1943 fest, dass die judischen Partner aus Mischehen ?einstweilig“ außerhalb von Lagern in den Niederlanden verbleiben durften.
[28]
Auch in Belgien blieben die judischen Ehepartner einer Mischehe verschont.
[29]
Im besetzten Teil der Sowjetunion wurden nicht nur Voll- und Halbjuden sowie Vierteljuden als Mitglieder judischer Kultusgemeinden in Ghettos eingewiesen, sondern zunachst auch der ?arische“ Teil von Mischehen, wenn diese sich nicht trennen wollten.
[30]
Ein Erlass vom 1. November 1941 stellte mehr als ein Dutzend Regeln dar, wie Juden als Teil einer Mischehe einzustufen seien: Die Bedingungen fur eine Besserstellung waren erheblich scharfer als die fur deutsche Juden.
[31]
Eine erste Regelung fur Menschen, die aufgrund ihrer Verfolgungssituation an der formalen Eheschließung gehindert worden waren, traf das Land Bayern mit dem ?Gesetz Nr. 95 uber die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter“ vom 31. Dezember 1947, veroffentlicht im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 4. Februar 1948, in Kraft getreten zum 1. Januar 1948.
Am 23. Juni 1950 wurde in der damaligen Bundesrepublik Deutschland das ?
Gesetz uber die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter
“
[32]
nahezu wortgleich mit der bayerischen Fassung von 1947 fur politisch Verfolgte erlassen, denen aufgrund nationalsozialistischer Gesetze die Eheschließung verweigert worden war. Auch wenn einer der Partner inzwischen verstorben war, konnte eine vom nationalsozialistischen Staat versagte Eheschließung ruckwirkend als rechtsgultig geschlossen erklart werden.
[33]
Bis 1963 wurden 1823 entsprechende Antrage gestellt, von denen 1255 bewilligt wurden.
Gleichartige oder ahnliche Gesetze sind in der
SBZ
bzw. der
DDR
nicht erlassen worden.
In Osterreich war die Rechtslage ahnlich wie in der damaligen Bundesrepublik Deutschland: Durch das Bundesgesetz uber die Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter war die Rechtsgultigkeit einer ab 1938 nicht moglichen Eheschließung ruckwirkend anzuerkennen.
[34]
Ahnliche Regeln gab es fur Ehen, die am Ende des Weltkrieges vor Funktionstragern anerkannter Kirchen oder vor Funktionaren der Besatzungsmachte, nicht aber vor Standesamtern, geschlossen worden waren.
[35]
In ?privilegierter Mischehe“ Uberlebende wurden in den Besatzungszonen nicht oder nur spat als NS-Opfer anerkannt; sie blieben oft von Soforthilfemaßnahmen und Unterstutzungsleistungen und tendenziell auch von Entschadigungsleistungen nach 1951 ausgeschlossen.
[36]
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Beate Meyer:
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(Quellensammlung) Band 11:
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Joseph Walk (Hrsg.):
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Beate Meyer:
Fragwurdiger Schutz - Mischehen in Hamburg (1933?1945).
In: Beate Meyer (Hrsg.):
Die Verfolgung und Ermordung der Hamburger Juden 1933?1945
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, S. 87.
- ↑
Eingehend dazu: Beate Meyer:
Fragwurdiger Schutz - Mischehen in Hamburg (1933?1945).
In: Beate Meyer (Hrsg.):
Die Verfolgung und Ermordung der Hamburger Juden 1933?1945
. Hamburg 2006,
ISBN 3-929728-85-0
, S. 79?87.
- ↑
Als Dokument VEJ 2/215 abgedruckt in: Susanne Heim [Hrsg.]:
Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933?1945
, Bd. 2:
Deutsches Reich 1938?August 1939
, Munchen 2009,
ISBN 978-3-486-58523-0
, hier S. 584 / als Dokument PS-069 in: IMT: Der Nurnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher, Band XXV, S. 132f.
- ↑
Ursula Buttner:
Die Not der Juden teilen...
Hamburg 1988,
ISBN 3-7672-1055-X
, S. 44.
- ↑
RGBl.
1939 I, 864 § 7
Gesetzestext
- ↑
Ursula Buttner:
Die Not der Juden teilen...
Hamburg 1988,
ISBN 3-7672-1055-X
, S. 60?66.
- ↑
Ursula Buttner:
Die Not der Juden teilen...
Hamburg 1988,
ISBN 3-7672-1055-X
, S. 66.
- ↑
Herwart Vorlander: ?NS-Volkswohlfahrt und Winterhilfswerk des deutschen Volkes“, in:
Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte
34(1986) H. 3, S. 369 mit Anm. 92 auf
Anordnungen zur Durchfuhrung des Winterhilfswerkes,
hrsg. vom Reichsbeauftragten fur das WHW, 1938, S. 24 (
PDF
).
- ↑
Raul Hilberg:
Tater, Opfer, Zuschauer. Die Vernichtung der Juden 1933?1945
, Frankfurt/M. 1996,
ISBN 3-596-13216-9
, S. 149 mit Anm. 1.
- ↑
Raul Hilberg:
Tater, Opfer, Zuschauer. Die Vernichtung der Juden 1933?1945
, Frankfurt/M. 1996,
ISBN 3-596-13216-9
, S. 149 f.
- ↑
Beate Meyer:
?Judische Mischlinge“. Rassenpolitik und Verfolgungserfahrung 1933?1945
. 2. Auflage. Dolling und Galitz, Hamburg 2002,
ISBN 3-933374-22-7
, S. 92.
- ↑
Dokument
VEJ
12/116 vom 5. Mai 1943 in: Katja Happe u. a. (Bearb.):
Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933?1945
(Quellensammlung) Band 12:
West- und Nordeuropa, Juni 1942?1945.
Munchen 2015,
ISBN 978-3-486-71843-0
, hier S. 268.
- ↑
Dokumente
VEJ
12/122 sowie
VEJ
12/143.
- ↑
Dokument
VEJ
12/146.
- ↑
Katja Happe u. a. (Bearb.):
Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933?1945
, Band 12:
West- und Nordeuropa, Juni 1942?1945.
Munchen 2015,
ISBN 978-3-486-71843-0
, S. 67.
- ↑
VEJ
7/184 in
Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933?1945
(Quellensammlung) Band 7:
Sowjetunion mit annektierten Gebieten I ? Besetzte sowjetische Gebiete unter deutscher Militarverwaltung, Baltikum und Transnistrien.
(bearb. von Bert Hoppe und Hiltrud Glass), Munchen 2011,
ISBN 978-3-486-58911-5
, S. 524.
- ↑
Dokument
VEJ
7/209 in:
Bert Hoppe
, Hiltrud Glass (Bearb.):
Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933?1945
, Band 7, Munchen 2011,
ISBN 978-3-486-58911-5
, S. 569?571.
- ↑
(
BGBl. S. 226
)
- ↑
Martin Rath:
Leichentrauung schlagt Verfolgten-Ehe
Vom 3. Dezember 2017,
Online
bei
Legal Tribune Online
, abgerufen am 15. Oktober 2020.
- ↑
Bundesgesetz: Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter.
(Abgerufen am 6. Mai 2023).
- ↑
§ 3 uber die Ordnung von Personenstandsfallen, in:
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1953 uber die Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter.
(Abgerufen am 6. Mai 2023).
- ↑
Maximilian Strnad
:
Privileg Mischehe?. Handlungsraume ≫judisch versippter≪ Familien 1933-1949
2021,
ISBN 978-3-8353-3900-2
, S. 451?452.