Mischehe (Nationalsozialismus)

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Wahrend der Zeit des Nationalsozialismus wurden Juden und deren ? deutschblutige “ Partner, mit denen sie in Mischehe lebten, als Person herabgewurdigt , in ihrer Erwerbstatigkeit eingeschrankt und durch Vorschriften in ihrer Lebensfuhrung fremdbestimmt. Die als ?judisch“ eingestuften Ehepartner blieben jedoch zumindest bis kurz vor Kriegsende von Deportationen verschont und entgingen dem Holocaust .

In Deutschland verbot das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre (?Blutschutzgesetz“), das am 15. September 1935 auf dem Reichsparteitag der NSDAP in Nurnberg erlassen wurde, fortan Eheschließungen zwischen ?Deutschblutigen“ und Juden und stellte außereheliche Beziehungen zwischen ihnen als ? Rassenschande “ unter Strafe. Bei der Einordnung als Jude im Sinne der Nurnberger Gesetze spielte der individuelle Bekenntnisstand der Betroffenen nur bei den damals so genannten Halbjuden eine Rolle. Ausschlaggebend war ansonsten nicht die eigene Religionszugehorigkeit: Wer (laut Ariernachweis ) drei oder gar vier Großeltern judischer Religionszugehorigkeit hatte, galt nach nationalsozialistischer Auffassung als ?Volljude“.

Christlich-judische Mischehen

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Seit der allgemeinen Einfuhrung der gesetzlichen Zivilehe im Jahre 1875 waren interkonfessionelle und interreligiose Eheschließungen in Deutschland keine Ausnahme mehr. In den Mischehen zwischen Christen und Juden war in 75 % der Falle der mannliche Teil ein ?Rassejude“, wie es die Erste Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 14. November 1935 definierte. Meist war dieser zum Christentum konvertiert , obwohl er sich einer liberalen judischen Kultusgemeinde hatte anschließen konnen. Eine judische Frau hingegen bußte die Verbindung zu ihrer Religionsgemeinschaft dauerhaft ein, wenn sie eine Ehe mit einem nichtjudischen Mann einging. [1]

Die Bezeichnung ?Mischehe“ sollte wahrend der Zeit des Nationalsozialismus allein im Sinne der rassistischen Definition der Verordnung zu den Nurnberger Gesetzen benutzt werden; fur den behordlichen Verkehr wurde die Verwendung der Bezeichnung fur eine konfessionsverschiedene Ehe 1935 mit einem Runderlass des Reichsinnenministeriums untersagt. [2]

Im Deutschen Reich gab es laut der Volkszahlung 1939 noch 20.454 Mischehen gemaß NS-Diktion; fur 1933 wird die Zahl auf 35.000 geschatzt. [3]

Zerbrechlicher Schutz

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Im Sinne der NS-Rassenlehre waren und blieben die bestehenden ?Mischehen“ stets ein Argernis. Die NSDAP forderte bereits in den 1920er Jahren, die ?Vermischung“ von Juden und ?Ariern“ zu verbieten. [4] Als 1935 die Nurnberger Gesetze formuliert wurden, forderten einflussreiche Parteianhanger vergeblich die Zwangs scheidung von Mischehen. Im ?Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung“ vom 6. Juli 1938 wurden rassische Grunde als Scheidungsbegehren fur zulassig erklart. [5] Anfang 1942 wurde bei der Wannsee-Konferenz die Deportation der judischen Ehepartner als Ziel genannt. Kurz darauf wurde in einer Folgekonferenz auf Referentenebene von Wilhelm Stuckart der Vorschlag eingebracht, die Mischehen zwangsweise zu scheiden. [6] Derartige Planungen wurde bereits ab August 1942 als Gerucht bekannt. [7] Bischof Theophil Wurm protestierte am 16. Juli 1943 in einem Schreiben an Hitler gegen die geplanten Zwangsscheidungen und die Verfolgung und Vernichtung von Juden. [8] Im Oktober 1943 lag der abgestimmte Entwurf einer Verordnung zur Zwangsscheidung vor; es kam aber nicht zu einem Besprechungstermin mit Hitler . Auch ein weiterer Vorstoß der Partei-Kanzlei im Januar 1944 fuhrte nicht zu einer Entscheidung. [9]

Falls eine Mischehe durch Scheidung oder Ableben des nichtjudischen Partners aufgelost wurde, war der judische Partner nur geschutzt, sofern es unversorgte Kinder gab. Andernfalls wurde ab 1944 der judische Hinterbliebene umgehend nach Theresienstadt deportiert. [10] Eine regional begrenzte Analyse von Scheidungsurteilen deutet darauf hin, dass aufgrund der zahlreichen Repressionsmaßnahmen die Scheidungsrate von Mischehen 20 Prozent uber dem Durchschnittswert lag. [11]

Im NSDAP-Gau Hessen-Nassau begann die Gestapo im Herbst 1942, judische Mischehepartner wegen geringfugiger Vergehen ? Kinobesuch, Bezug von nicht vorgesehenen Kohlenlieferungen oder angeblicher ?Frechheit“ ? in ? Schutzhaft “ zu nehmen und beim Reichssicherheitshauptamt (RSHA) die Einweisung in das Konzentrationslager Auschwitz zu erwirken. Derartige ortlich begrenzte Initiativen, die auch fur Hamburg nachweisbar sind, [12] wurden im Mai 1943 durch eine Anweisung des RSHA eingeschrankt. [13]

Kurz vor Kriegsende ließ man alle Rucksicht fallen und griff auch in bestehende Mischehen ein. Arbeitsfahige Juden aus Mischehen sowie Geltungsjuden sollten zum geschlossenen Arbeitseinsatz nach Theresienstadt uberstellt werden. [14] Mitte Februar bis Marz 1945 wurden noch 2.600 judische Ehepartner dorthin verschleppt; die reichsweit geplante Aktion wurde in der Endphase des Krieges abgebrochen, und fast alle der Deportierten kehrten zuruck.

Die Historikerin Beate Meyer kommt zusammenfassend zum Urteil, dass die Mischehe in der Zeit des Nationalsozialismus ?keine sichere Uberlebensgarantie“ bot. Die Mischehe verschaffte jedoch dem Großteil dieser Gruppe den notwendigen Zeitaufschub zum Uberleben. Wenn der Krieg noch langer gedauert hatte, so hatten die Machthaber ?zweifelsohne auch diese letzten verbliebenen Juden in ihr Mordprogramm einbezogen“. [15]

?Privilegierte“ und ?nichtprivilegierte Mischehe“

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Bei diesen ?Mischehen“ unterschieden die Nationalsozialisten Gruppen, die im nichtamtlichen Sprachgebrauch ?privilegierte“ und ?nichtprivilegierte Mischehen“ genannt wurden. [16] Dies wurde nie gesetzlich geregelt; Hermann Goring teilte am 28. Dezember 1938 dem Reichsinnenministerium und dem Stab des Stellvertreters des Fuhrers eine klare ?Willensmeinung des Fuhrers“ daruber mit und bat um Bekanntgabe ?bis zu den untersten Staatsstellen“. [17] Diese Privilegierung von weitgehend assimilierten deutschen Juden wird als ?taktisches Zugestandnis“ eingeschatzt, um Solidaritatsbekundungen der nichtjudischen Anverwandten zu unterbinden. [18]

Die von Goring als ?geheim“ gekennzeichneten Richtlinien handeln im ersten Teil vom Mieterschutz fur Juden sowie der moglichen Einrichtung von Judenhausern und sehen einen ?Judenbann“ fur Badeanstalten sowie ein Benutzungsverbot von Schlaf- und Speisewagen vor. Ehepartner in Mischehen sind bei den geplanten einschneidenden Eingriffen grundsatzlich einbezogen, doch werden im zweiten Teil mehrere Ausnahmeregelungen aufgefuhrt:

  • Bei ?Mischehen mit Kindern (Mischlinge I. Grades)“, bei denen der mannliche Eheteil ?deutschblutig“ ist, muss die Familie nicht in ein ?Judenhaus“ umziehen. Das Vermogen der judischen Mutter darf auf den Ehemann oder die Kinder ubertragen werden.
  • Ist der Vater Jude und die Mutter ?deutschblutig“, so bleibt ihnen ?vorlaufig“ eine Unterbringung ?in judischen Vierteln“ erspart, da ?die Kinder spater im Arbeitsdienst und in der Wehrmacht dienen mussen und nicht der judischen Agitation ausgesetzt werden sollen“. Das Vermogen kann auf die Kinder ubertragen werden.
  • Kinderlose Mischehen, bei denen der Ehemann ?deutschblutig“ ist, werden denen gleichgestellt, die Kinder haben: Sie mussen nicht umziehen, und das Vermogen der judischen Frau kann auf den Ehemann ubertragen werden.
  • Gilt in einer kinderlosen Mischehe der Ehemann als Jude, so wird keine Bevorzugung gegenuber anderen Juden eingeraumt. Eine Vermogensubertragung bleibt untersagt, und beide Ehegatten konnen in Judenhausern oder judischen Vierteln untergebracht werden.

Diese Umschreibung mit dem unscharfen Begriff ?Mischling I. Grades“ wurde im kurz darauf erlassenen Gesetz uber Mietverhaltnisse mit Juden vom 30. April 1939 in Paragraf 7 praziser gefasst. Dort heißt es: ?Abkommlinge, die als Juden gelten, bleiben außer Betracht“. [19] Damit war klargestellt, dass eine Privilegierung von ?Mischehen mit Kindern“ nur dann galt, wenn die ehelichen Kinder als ? judische Mischlinge “ einzustufen waren. Gehorten die Kinder dem judischen Kultusverband an und wurden im mosaischen Glauben erzogen, dann waren sie als ? Geltungsjuden “ rechtlich wie ?Volljuden“ zu behandeln ? mit der Folge, dass die Familie nicht ?privilegiert“ wurde.

In privilegierten Mischehen wurde der judische Ehepartner von der im September 1941 erlassenen Verordnung ausgenommen, nach der alle als ?Juden“ definierten Personen ab dem sechsten Lebensjahr zum Tragen des ? Judensterns “ verpflichtet wurden. Zum Tragen des ?Judensterns“ gezwungen blieb als ?nicht Privilegierter“ der mannliche judische Ehepartner einer kinderlosen ?Mischehe“.

Andere Diskriminierungen blieben dem judischen Teil einer ?Mischehe“ sowie ihren Kindern und dem ?deutschblutigen“ Partner nicht erspart. [20] Alle antijudischen Maßnahmen, die bis 1938 ergriffen wurden, trafen auch die judischen Partner einer Mischehe: Ihre Geschafte wurden ? arisiert “, sie mussten per Namensanderungsverordnung den Zusatznamen Sara oder Israel fuhren und wurden nach den Novemberpogromen zur ? Suhneabgabe “ herangezogen. Viele Berufe blieben ihnen verschlossen, ihr ? judisch versippter Ehegatte“ wurde in der Regel nach dem Deutschen Beamtengesetz aus dem Staatsdienst entlassen, und der Besuch von Gymnasien und Hochschulen war ihren Kindern lediglich eingeschrankt und nur bis Juni 1942 moglich. Zunachst ?nichtprivilegierte Ehepaare“ und wenig spater auch Ehepaare, bei denen der mannliche Teil als Jude galt, wurden 1942/1943 grundsatzlich zur Aufgabe ihrer Wohnung gezwungen und beengt in ?Judenhausern“ untergebracht. Die judischen Ehepartner wurden ab 1940 meist zur Zwangsarbeit verpflichtet und ab 1943 in der Regel kaserniert. Im Oktober 1943 erging die Anordnung, auch die ?deutschblutigen“ Ehemanner als ?judisch Versippte“ in Arbeitslager der Organisation Todt einzuweisen; diese Maßnahme wurde nach zogerlichem Beginn im Oktober 1944 mit dem ? Sonderkommando J “ umfassend umgesetzt. [21]

Die Handhabung der Regelungen war in den Reichsgauen uneinheitlich. So erhielten Hamburger Juden in ?privilegierter Mischehe“ die normale Lebensmittelzuteilung, die andernorts fur alle Juden gekurzt wurde. Andererseits wurde in Hamburg schon vor dem Jahre 1944 die Deportation angeordnet, wenn der nichtjudische Eheteil verstarb. [10]

Finanzielle Unterstutzung durch die Nationalsozialistische Volkswohlfahrt erhielten nur ?Erbgesunde“ und ?rassisch Hochwertige“; das Winterhilfswerk verwies Juden in verstarktem Maße auf die ? Judische Winterhilfe “. Hilfsbedurftige judische Mischlinge und Familien aus Mischehen zwischen ?Deutschblutigen“ und Juden wurden 1938 noch vom Winterhilfswerk unterstutzt, wenn der (mannliche) Haushaltungsvorstand ?deutschblutig“ war. [22]

Eheschließung von ?Halb-“ und ?Vierteljuden“

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In der ? Ersten Verordnung zum Reichsburgergesetz “ vom 14. November 1935 war definiert, wer als ? judischer Mischling “ galt: Dies waren assimilierte ? Halbjuden “, die keine naheren Bindungen zum Judentum hatten und oft im christlichen Glauben erzogen worden waren. Die Moglichkeiten einer Eheschließung fur die als ?judische Mischlinge“ Eingestuften wurden im § 3 der ?Ersten Verordnung zum Blutschutzgesetz“ beschrieben. Danach bedurfte es eines Antrages, wenn die Heirat mit einem ?Deutschblutigen“ beabsichtigt war. Bewertet werden sollten die korperliche Erscheinung, die charakterlichen Eigenschaften, die Familiengeschichte und die politische Zuverlassigkeit des ?judischen Mischlings“. Die Gesuche wurden in der Regel abgelehnt; haufig wurden nur nachgewiesene ?besondere Verdienste um die Bewegung“ (NSDAP) mit einer Ehegenehmigung belohnt. Ab 1940 wurden Antragsteller meist darauf hingewiesen, dass ihr Gesuch keine Aussicht auf Genehmigung habe. Seit 1942 wurde die Bearbeitung der Antrage ?fur die Dauer des Krieges“ ganzlich eingestellt.

Nur ?judische Mischlinge zweiten Grades“ (?Vierteljuden“), die keine weiteren Bindungen an das Judentum hatten, durften ?Deutschblutige“ ehelichen. Sie wurden hier den ?Deutschblutigen“ zugerechnet, daher war ihnen die Heirat mit ?Halbjuden“ ohne besondere Genehmigung untersagt.

Mischlinge ersten Grades (?Halbjuden“), denen durch ihre Heirat mit ?Volljuden“ oder auch ihr religioses Bekenntnis eine starkere Hinwendung zum Judentum bescheinigt wurde, wurden im Verwaltungsgebrauch als ?Geltungsjuden“ bezeichnet und eherechtlich wie ?Volljuden“ behandelt. Ihnen war eine Ehe mit ?Deutschblutigen“ und ?judischen Mischlingen zweiten Grades“ (?Vierteljuden“) untersagt.

Mischehen in besetzten Landern

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Mischehen waren bis zum Zweiten Weltkrieg im Baltikum , in Polen und Rumanien selten, kamen in Ungarn und den Niederlanden haufiger vor und waren vergleichsweise am haufigsten in Italien und Danemark. Eine Gesamtzahl der Mischehen ist fur die europaischen Gebiete, die in der Zeit des Nationalsozialismus von Deutschland beherrscht wurden oder kollaborierten , nicht zu ermitteln; Raul Hilberg schatzt ihre Zahl auf uber 100.000. [23]

Auch in den mit Deutschland verbundeten Landern wurden Mischehen nicht per Gesetz aufgelost. Judische Ehepartner in Mischehen waren auch dort nicht allen diskriminierenden Maßnahmen unterworfen, die andere Juden erdulden mussten. [24] In den besetzten westlichen Gebieten blieb der judische Partner jedoch nicht grundsatzlich vor Deportation und oft anschließender Totung verschont. [25]

In den Niederlanden sollten nach Planen des Befehlshaber der Sicherheitspolizei, Wilhelm Harster , die Ehepartner kinderloser Mischehen und diejenigen Mischehen, in denen der Ehemann judisch war, in Lager eingewiesen werden. Fur andere sollte eine Zwangssterilisierung erfolgen. [26] Nach Intervention der protestantischen Kirchen [27] legte Seyß-Inquart am 30. Oktober 1943 fest, dass die judischen Partner aus Mischehen ?einstweilig“ außerhalb von Lagern in den Niederlanden verbleiben durften. [28] Auch in Belgien blieben die judischen Ehepartner einer Mischehe verschont. [29]

Im besetzten Teil der Sowjetunion wurden nicht nur Voll- und Halbjuden sowie Vierteljuden als Mitglieder judischer Kultusgemeinden in Ghettos eingewiesen, sondern zunachst auch der ?arische“ Teil von Mischehen, wenn diese sich nicht trennen wollten. [30] Ein Erlass vom 1. November 1941 stellte mehr als ein Dutzend Regeln dar, wie Juden als Teil einer Mischehe einzustufen seien: Die Bedingungen fur eine Besserstellung waren erheblich scharfer als die fur deutsche Juden. [31]

Eine erste Regelung fur Menschen, die aufgrund ihrer Verfolgungssituation an der formalen Eheschließung gehindert worden waren, traf das Land Bayern mit dem ?Gesetz Nr. 95 uber die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter“ vom 31. Dezember 1947, veroffentlicht im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 4. Februar 1948, in Kraft getreten zum 1. Januar 1948.
Am 23. Juni 1950 wurde in der damaligen Bundesrepublik Deutschland das ? Gesetz uber die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter [32] nahezu wortgleich mit der bayerischen Fassung von 1947 fur politisch Verfolgte erlassen, denen aufgrund nationalsozialistischer Gesetze die Eheschließung verweigert worden war. Auch wenn einer der Partner inzwischen verstorben war, konnte eine vom nationalsozialistischen Staat versagte Eheschließung ruckwirkend als rechtsgultig geschlossen erklart werden. [33] Bis 1963 wurden 1823 entsprechende Antrage gestellt, von denen 1255 bewilligt wurden.

Gleichartige oder ahnliche Gesetze sind in der SBZ bzw. der DDR nicht erlassen worden.

In Osterreich war die Rechtslage ahnlich wie in der damaligen Bundesrepublik Deutschland: Durch das Bundesgesetz uber die Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter war die Rechtsgultigkeit einer ab 1938 nicht moglichen Eheschließung ruckwirkend anzuerkennen. [34] Ahnliche Regeln gab es fur Ehen, die am Ende des Weltkrieges vor Funktionstragern anerkannter Kirchen oder vor Funktionaren der Besatzungsmachte, nicht aber vor Standesamtern, geschlossen worden waren. [35]

In ?privilegierter Mischehe“ Uberlebende wurden in den Besatzungszonen nicht oder nur spat als NS-Opfer anerkannt; sie blieben oft von Soforthilfemaßnahmen und Unterstutzungsleistungen und tendenziell auch von Entschadigungsleistungen nach 1951 ausgeschlossen. [36]

  • Ursula Buttner : Die Verfolgung der christlich- judischen ?Mischfamilien“. In: Ursula Buttner: Die Not der Juden teilen. Hamburg 1988, ISBN 3-7672-1055-X .
  • Beate Meyer: ?Judische Mischlinge“ Rassenpolitik und Verfolgungserfahrung 1933?1945. Hamburg 1999, ISBN 3-933374-22-7 .
  • Beate Meyer: Judenverfolgung, Mischehen und der Protest in der Rosenstraße 1943 , in: Zeitschrift fur Geschichtswissenschaft 52 (2004) S. 23?36.
  • Beate Meyer: Die Verfolgung und Ermordung der Hamburger Juden 1933?1945 . Hrsg. von der Landeszentrale fur politische Bildung, Hamburg 2006, ISBN 3-929728-85-0 (S. 79?87).
  • Cornelia Essner: Die ?Nurnberger Gesetze“ oder: Die Verwaltung des Rassenwahns 1933?1945. Paderborn 2002, ISBN 3-506-72260-3 (ausfuhrlich uber Gesuche von jud. Mischlingen).
  • Franklin A. Oberlaender: ?Wir aber sind nicht Fisch und nicht Fleisch-“ Christliche ?Nichtarier“ und ihre nach 1945 geborenen Kinder. Leske und Budrich, Opladen 1996, ISBN 978-3-8100-1466-5 .
  • Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus. Berlin 1998, ISBN 3-11-013379-2 .
  • Maximilian Strnad: Privileg Mischehe?. Handlungsraume ≫judisch versippter≪ Familien 1933-1949 2021, ISBN 978-3-8353-3900-2
Wiktionary: Mischehe  ? Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Beate Meyer: Die Verfolgung und Ermordung der Hamburger Juden 1933?1945 . Hrsg. von der Landeszentrale fur politische Bildung, Hamburg 2006, ISBN 3-929728-85-0 , S. 79.
  2. Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus. Berlin 1998, ISBN 3-11-013379-2 , S. 409.
  3. Beate Meyer: Die Verfolgung... , S. 80.
  4. Beate Meyer: Die Verfolgung... , S. 79.
  5. RGBl. I, S. 807: §37 EheG (Bedeutungsirrtum)/ Alexandra Przyrembel : ?Rassenschande“. Gottingen 2003, ISBN 3-525-35188-7 , S. 86 / Zur Anfechtung und Auflosung siehe auch Bernhard Muller: Alltag im Zivilisationsbruch... Munchen 2003, ISBN 3-935877-68-4 , S. 344?348.
  6. Dokument VEJ 6/182 (27. Oktober 1942) in: Susanne Heim (Bearb.): Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933?1945 (Quellensammlung) Band 6: Deutsches Reich und Protektorat Bohmen und Mahren Oktober 1941?Marz 1943. Berlin 2019, ISBN 978-3-11-036496-5 , S. 606?508.
  7. Victor Klemperer : Ich will Zeugnis ablegen bis zum letzten ? Tagebucher 1942?1945 , 2. Aufl. Berlin 1995, ISBN 3-351-02340-5 , Bd. 2, S. 225, 253 und 274.
  8. Dokument VEJ 11/56 in: Lisa Hauff (Bearb.): Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933?1945 (Quellensammlung) Band 11: Deutsches Reich und Protektorat Bohmen und Mahren April 1943?1945 . Berlin/Boston 2020, ISBN 978-3-11-036499-6 , S. 218?219.
  9. Uwe Dietrich Adam: Judenpolitik im Dritten Reich. Dusseldorf 2003, ISBN 3-7700-4063-5 , S. 222?234.
  10. a b Beate Meyer: Die Verfolgung... , S. 83 / Dokument VEJ 11/103 vom 18. Dezember 1943 in: Lisa Hauff (Bearb.): Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933?1945 (Quellensammlung) Band 11: Deutsches Reich und Protektorat Bohmen und Mahren April 1943?1945 . Berlin/Boston 2020, ISBN 978-3-11-036499-6 sowie S. 40?41.
  11. Beate Meyer: ?Judische Mischlinge’ ? Rassenpolitik und Verfolgungserfahrung 1933?1945. 2. Aufl. Hamburg 2002, ISBN 3-933374-22-7 , S. 94.
  12. Beate Meyer: ?Judische Mischlinge’ ? Rassenpolitik und Verfolgungserfahrung 1933?1945. 2. Aufl. Hamburg 2002, ISBN 3-933374-22-7 , S. 59.
  13. Monica Kingreen: ??Die Aktion zur kalten Erledigung der Mischehen‘...“, in: Alfred Gottwaldt u. a. (Hrsg.): NS-Gewaltherrschaft ? Beitrage zur historischen Forschung und juristischen Aufarbeitung. Berlin 2007, ISBN 3-89468-278-7 , S. 200.
  14. Joseph Walk (Hrsg.): Das Sonderrecht fur die Juden im NS-Staat. 2. Aufl. Heidelberg 1996, ISBN 3-8252-1889-9 , S. 406.
  15. Beate Meyer: Fragwurdiger Schutz - Mischehen in Hamburg (1933?1945). In: Beate Meyer (Hrsg.): Die Verfolgung und Ermordung der Hamburger Juden 1933?1945 . Hamburg 2006, ISBN 3-929728-85-0 , S. 87.
  16. Eingehend dazu: Beate Meyer: Fragwurdiger Schutz - Mischehen in Hamburg (1933?1945). In: Beate Meyer (Hrsg.): Die Verfolgung und Ermordung der Hamburger Juden 1933?1945 . Hamburg 2006, ISBN 3-929728-85-0 , S. 79?87.
  17. Als Dokument VEJ 2/215 abgedruckt in: Susanne Heim [Hrsg.]: Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933?1945 , Bd. 2: Deutsches Reich 1938?August 1939 , Munchen 2009, ISBN 978-3-486-58523-0 , hier S. 584 / als Dokument PS-069 in: IMT: Der Nurnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher, Band XXV, S. 132f.
  18. Ursula Buttner: Die Not der Juden teilen... Hamburg 1988, ISBN 3-7672-1055-X , S. 44.
  19. RGBl. 1939 I, 864 § 7 Gesetzestext
  20. Ursula Buttner: Die Not der Juden teilen... Hamburg 1988, ISBN 3-7672-1055-X , S. 60?66.
  21. Ursula Buttner: Die Not der Juden teilen... Hamburg 1988, ISBN 3-7672-1055-X , S. 66.
  22. Herwart Vorlander: ?NS-Volkswohlfahrt und Winterhilfswerk des deutschen Volkes“, in: Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 34(1986) H. 3, S. 369 mit Anm. 92 auf Anordnungen zur Durchfuhrung des Winterhilfswerkes, hrsg. vom Reichsbeauftragten fur das WHW, 1938, S. 24 ( PDF ).
  23. Raul Hilberg: Tater, Opfer, Zuschauer. Die Vernichtung der Juden 1933?1945 , Frankfurt/M. 1996, ISBN 3-596-13216-9 , S. 149 mit Anm. 1.
  24. Raul Hilberg: Tater, Opfer, Zuschauer. Die Vernichtung der Juden 1933?1945 , Frankfurt/M. 1996, ISBN 3-596-13216-9 , S. 149 f.
  25. Beate Meyer: ?Judische Mischlinge“. Rassenpolitik und Verfolgungserfahrung 1933?1945 . 2. Auflage. Dolling und Galitz, Hamburg 2002, ISBN 3-933374-22-7 , S. 92.
  26. Dokument VEJ 12/116 vom 5. Mai 1943 in: Katja Happe u. a. (Bearb.): Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933?1945 (Quellensammlung) Band 12: West- und Nordeuropa, Juni 1942?1945. Munchen 2015, ISBN 978-3-486-71843-0 , hier S. 268.
  27. Dokumente VEJ 12/122 sowie VEJ 12/143.
  28. Dokument VEJ 12/146.
  29. Katja Happe u. a. (Bearb.): Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933?1945 , Band 12: West- und Nordeuropa, Juni 1942?1945. Munchen 2015, ISBN 978-3-486-71843-0 , S. 67.
  30. VEJ 7/184 in Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933?1945 (Quellensammlung) Band 7: Sowjetunion mit annektierten Gebieten I ? Besetzte sowjetische Gebiete unter deutscher Militarverwaltung, Baltikum und Transnistrien. (bearb. von Bert Hoppe und Hiltrud Glass), Munchen 2011, ISBN 978-3-486-58911-5 , S. 524.
  31. Dokument VEJ 7/209 in: Bert Hoppe , Hiltrud Glass (Bearb.): Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933?1945 , Band 7, Munchen 2011, ISBN 978-3-486-58911-5 , S. 569?571.
  32. ( BGBl. S. 226 )
  33. Martin Rath: Leichentrauung schlagt Verfolgten-Ehe Vom 3. Dezember 2017, Online bei Legal Tribune Online , abgerufen am 15. Oktober 2020.
  34. Bundesgesetz: Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter. (Abgerufen am 6. Mai 2023).
  35. § 3 uber die Ordnung von Personenstandsfallen, in: Bundesgesetz vom 16. Dezember 1953 uber die Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter. (Abgerufen am 6. Mai 2023).
  36. Maximilian Strnad : Privileg Mischehe?. Handlungsraume ≫judisch versippter≪ Familien 1933-1949 2021, ISBN 978-3-8353-3900-2 , S. 451?452.