Meistbegunstigungsprinzip

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Nach dem Meistbegunstigungsprinzip , auch Meistbegunstigtenklausel oder kurz Meistbegunstigung genannt, ( englisch most favoured nation ; MFN-Prinzip ) mussen Handelsvorteile, die einem Vertragspartner gewahrt werden, im Zuge der Gleichberechtigung allen Vertragspartnern gewahrt werden. So soll es unmoglich werden, Handelsvergunstigungen nur einzelnen oder wenigen Staaten zu gewahren.

Das Konzept der Meistbegunstigung reicht mindestens bis ins 17. Jahrhundert zuruck. Spatestens in der zweiten Halfte des 18. Jahrhunderts war eine Meistbegunstigtenklausel Bestandteil fast aller Handelsvertrage und wurde so wichtiger Bestandteil im internationalen Handel . [1]

Die ?Meistbegunstigungsklausel“ gewahrt allerdings keine besonderen Vorteile. Vielmehr sichert sie dem betreffenden Land die Behandlung nach den gleichen Zollvorschriften, die auch fur alle anderen Lander gelten, mit denen normale Handelsbeziehungen unterhalten werden. Deswegen bedeutet die Verweigerung der Meistbegunstigung die Benachteiligung eines Landes. Der Ausdruck erklart sich aus der hergebrachten Formulierung in zwischenstaatlichen Handelsvertragen, "Land A gewahrt Land B, dass Land B in Land A nicht schlechter als das von Land A meistbegunstigte Land behandelt wird".

Aktuelle Form in der WTO [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Dieses Prinzip ist zusammen mit der so genannten Inlanderbehandlung die wichtigste Grundlage aller Vertragswerke der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, kurz WTO), worunter das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade, kurz GATT), das Dienstleistungsabkommen ( General Agreement on Trade in Services , kurz GATS) sowie das Abkommen zum Schutz geistigen Eigentums ( Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights , kurz TRIPS) fallen. Es ist unter anderem in Art. I GATT und Art. II GATS normiert.

Freihandelszonen verstoßen gegen die Meistbegunstigtenklausel, da Zollpraferenzen nur den Mitgliedern der Freihandelszone eingeraumt werden. Drittstaaten werden durch die daraus folgende Umlenkung von Handelsstromen benachteiligt ( diskriminiert ). Artikel XXIV des GATT-Vertrags raumt allerdings aufgrund der handelsschaffenden Wirkung fur die Mitglieder Ausnahmen fur Freihandelszonen ein, sofern diese intern alle tarifaren und nicht-tarifaren Handelsschranken fur annahernd den gesamten Handel eliminieren und der Außenzoll gegenuber Drittlandern nicht erhoht wird. Dadurch muss beispielsweise auch die Europaische Union Handelsvorteile ihres Binnenmarkts nicht auch Drittstaaten gewahren. [2] Weitere Ausnahmen siehe im Artikel zum GATT .

US-Prasident Biden hat am 11. Marz 2022 mitgeteilt, dass die USA Russland wegen deren Uberfall auf die Ukraine den Status als ?meistbegunstigte Nation“ entzieht. [3] Den gleichen Schritt hat die EU am 14. Marz 2022 angekundigt. [4] Auch die ubrigen G7 -Staaten gingen diesen Schritt. [5]

Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  • Stefan Kramer: Die Meistbegunstigung . In: Recht der Internationalen Wirtschaft . (RIW). Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, 1989, ISSN   0340-7926 , S.   473?481 .
  • Kai Petra Dreesen: Diskriminierung durch unterschiedlich gunstige EG-interne Doppelbesteuerungsabkommen und gemeinschaftsrechtliche Meistbegunstigungspflicht . Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2010, ISBN 978-3-8300-4819-0 .

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Haberler, G. (2013). Der Internationale Handel. Theorie der weltwirtschaftlichen Zusammenhange sowie Darstellung und Analyse der Außenhandelspolitik. Springer-Verlag. S. 268.
  2. Herber, H., & Engel, B. (2013). Volkswirtschaftslehre fur Bankkaufleute. Springer-Verlag. S. 189.
  3. tagesschau.de
  4. tagesschau.de: Ukraine-Liveblog: ++ Russland beschrankt Getreideexporte ++. Abgerufen am 14. Marz 2022 .
  5. Richard Partington, Richard Partington Economics correspondent: G7 nations strip Russia of ‘most favoured nation’ status . In: The Guardian . 11. Marz 2022, ISSN   0261-3077 ( theguardian.com [abgerufen am 4. April 2023]).

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]