Ein
Luftfahrthindernis
ist ein Objekt, das durch seine Hohe ein Hindernis fur den Luftverkehr darstellt. Hindernisse konnen neben Bauwerken auch Fahrzeuge, Personen, naturlicher Bewuchs wie Baume etc. oder sogar Luftfahrzeuge sein, sofern sie sich am Flugplatz selber oder im naheren Flugplatzumfeld befinden.
Beispiele sind
Freileitungen
und Hochhauser vor allem in
Flugplatznahe
sowie
Fernmeldeturme
, hohe
Schornsteine
,
Krane
und
Windenergieanlagen
. Problematische Hindernisse sind auch einzelne Baume, Baumgruppen und Walder sowie auch Straucher, sofern sie die Flachen des Bauschutzbereiches durchdringen.
Eine Hinderniserfassung findet bei
IFR
-Flugplatzen alle 4 Jahre statt. Dazu wird der Flugplatz in einer Hohe von etwa 3.000 m uberflogen und dabei mit einer Spezialkamera Bilder gemacht. So kann man anhand der
Stereogrammetrie
die genaue Hohe von verschiedenen Hindernissen auswerten. Diese Befliegung ist nur in der Begrunungsphase der Baume und bei klarem Himmel moglich, da nur dann der wichtige Schattenwurf zur Auswertung vorliegt.
Gemaß Anhang 14 des
Abkommens uber die internationale Zivilluftfahrt
(Chicagoer Abkommen) gilt folgende Definition (zumindest fur Luftfahrthindernisse in Flugplatznahe):
- ?Alle festen (zeitweilig oder standig vorhandenen) und alle beweglichen Objekte oder Teile davon, die sich auf einer fur die Bodenbewegungen von Luftfahrzeugen bestimmten Flache befinden oder uber eine festgelegte Flache hinausragen, die zum Schutz von Luftfahrzeugen im Flug bestimmt ist.“
[1]
In Deutschland gibt es eine eigene Definition von Hindernissen, festgelegt in den jeweiligen Richtlinien des BMVBS. Geregelt wird das von der deutschen Hindernisrichtlinie NfL I 328/01 ?Hindernisfreiheit an Flugplatzen mit Instrumentenflugbetrieb“. Fur Flugplatze ohne IFR-Verkehr ist die Hindernisrichtlinie NfL I 92/13 ?Gemeinsame Grundsatze des Bundes und der Lander fur die Anlage und den Betrieb von Flugplatzen fur Flugzeuge im Sichtflugbetrieb“ (ersetzt die veraltete NfL I 327/01 ?Anlage und Betrieb von Flugplatzen mit
Sichtflugverkehr
“) zustandig.
[2]
In Deutschland mussen Bauwerke mit einer Hohe von mehr als 100 m uber Grund, in besonders exponierten Lagen mehr als 30 m, durch die
Bauaufsichtsbehorde
an die
Luftfahrtbehorde
gemeldet werden. Die wiederum muss eine Stellungnahme der
Deutschen Flugsicherung
(DFS) gemaß § 31
LuftVG
einholen, sofern das Hindernis die Flachen des vorhandenen Bauschutzbereiches § 12 LuftVG oder § 17 LuftVG in Verb. mit § 18 LuftVG durchdringt. Hindernisse hoher 100 m uber Grund mussen generell der DFS vorgelegt werden. An diese Stellungnahme ist die zustandige Landesluftfahrtbehorde zwar nicht gebunden, aber sie wird sich meistens an die Stellungnahme der DFS halten und das Hindernis zulassen, eventuell mit Auflagen versehen zulassen oder ablehnen. Die DFS tragt das relevante Hindernis in das zustandige
Luftfahrthandbuch
AIP ein. Ob eine Kennzeichnung notwendig ist, ist ebenfalls von der Stellungnahme der DFS abhangig.
Flugplatzaffine Hindernisse werden in der Hindernistyp A-Karte AOC (aerodrome obstacle chart) in der AIP dargestellt.
In
Osterreich
regelt § 91 Luftfahrtgesetz die Anzeigepflicht. Zur Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses
außerhalb von Sicherheitszonen ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses ist der zustandigen Luftfahrtbehorde mindestens zwei Monate vor der geplanten Errichtung anzuzeigen. Diese entscheidet, ob das Vorhaben einer Ausnahmebewilligung bedarf.
Außerhalb der Bauschutzbereiche (§ 12 und § 17 LuftVG) sind in Deutschland Bauwerke mit einer Hohe von mehr als 100 m uber Grund, bzw. in dicht besiedelten Gebieten und Stadten mehr als 150 m zu markieren. Die Anforderungen sind in der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
geregelt.
[3]
Im Einzelfall sind auch Hindernisse ab 20 m Hohe wie z. B.
Freileitungen
oder
Seilbahnen
kennzeichnungspflichtig. (Zur Kennzeichnung von Freileitungen siehe auch
Kabelkappsystem#Kennzeichnung von Hindernissen
.)
Fur Osterreich gilt die Regelung, dass der Eigentumer eines Luftfahrthindernisses verpflichtet ist, dieses auf seine Kosten zu kennzeichnen. Dies gilt auch fur die laufende Instandhaltung und die allfallige Beseitigung der Kennzeichnungen. Hindernisse mussen gemaß osterreichischer Zivilflugplatz-Verordnung mit rot-weißen Streifen oder Schachbrettmustern gekennzeichnet sein, sofern sie nicht durch ihre Gestalt und durch den Kontrast gegen den Hintergrund deutlich erkennbar sind. Verspannte Seile und Drahte mussen mit orangefarbenen Warnkorpern gekennzeichnet sein.
Die Tagesmarkierung fur flachige Hindernisse erfolgt durch Farbauftrag in Kennzeichnungsfarben. Bei Bauwerken, die nur teilweise ein zu kennzeichnendes Luftfahrthindernis darstellen, muss zumindest das obere Drittel gekennzeichnet werden. In anderen Landern ist ein rot-weißer Warnanstrich ublich. Weiß blitzende oder weiß blinkende
Tagesfeuer
konnen abhangig von der Hindernissituation erganzend zur Tagesmarkierung gefordert werden, wenn dies fur die sichere Durchfuhrung des Luftverkehrs als notwendig erachtet wird.
Kennzeichnungsfarben
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verkehrsorange (RAL 2009) in Verbindung mit verkehrsweiß (RAL 9016)
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verkehrsrot (RAL 3020) in Verbindung mit grauweiß (RAL 9002), achatgrau (RAL 7038) oder lichtgrau (RAL 7035)
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verkehrsorange (RAL 2009)
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verkehrsrot (RAL 3020)
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Nachts mussen
Hindernisfeuer
(rotes Licht mit einer
Lichtstarke
von mindestens 10
cd
in allen Richtungen) installiert sein. Hindernisse, die durch ihre Lage oder Ausdehnung eine besondere Gefahrdung fur die Sicherheit der Luftfahrt verursachen konnten, mussen anstelle oder in Erganzung der Hindernisfeuer mit
Gefahrenfeuern
(rotes Blinklicht, 20 bis 60 mal pro Minute mit einer Lichtstarke von mindestens 2000 cd) befeuert sein.
- Annex 14 to the Convention on International Civil Aviation: Aerodromes. Volume I ?
Aerodrome Design and Operations
.
ISBN 92-9194-174-3
- ↑
Annex 14 to the Convention on International Civil Aviation: Aerodromes. Volume I -
Aerodrome Design and Operations
.
ISBN 92-9194-174-3
- ↑
NfL I 92/13.
(PDF) Bundesministerium fur Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung, 2. Mai 2013,
abgerufen am 27. August 2019
.
- ↑
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen.
Bundesministerium fur Verkehr und digitale Infrastruktur
, 20. April 2020,
abgerufen am 2. Juni 2020
.