Der
Lex-specialis
-Grundsatz
(hergeleitet aus:
lex specialis derogat legi generali
) besagt, dass ein spezielles Gesetz (
lex specialis
) dem allgemeinen Gesetz (
lex generalis
) vorgeht und damit Anwendungsvorrang hat. In der
Rechtswissenschaft
wird der Grundsatz daher als
Kollisionsregel
verwendet.
[1]
Kommen mehrere Rechtsnormen in Betracht, ist nur die jeweils speziellere anzuwenden. Eine Rechtsnorm ist im Verhaltnis dann spezieller, wenn ihr Tatbestand uber alle Merkmale der allgemeinen Norm verfugt und zusatzlich noch mindestens ein weiteres Merkmal enthalt.
[2]
Die Spezialitat des Gesetzes kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass es nur einen bestimmten Sachbereich regelt, wahrend die
allgemeine Rechtsnorm
fur mehrere Bereiche gilt. So ist etwa die Fahrzeugfuhrerhaftung des Kfz-Fuhrers im Rahmen des
Straßenverkehrsgesetzes
spezieller als nachrangig zu beurteilende deliktische Haftung nach
§§ 823
ff.
BGB
, die allgemeiner gehalten ist. Ebenso wie im eben genannten Fall, werden die Haftungsnormen des BGB in verschiedenen Rechtsbereichen spezialgesetzlich durch Anspruchsgrundlagen erganzt.
Kein Anwendungsfall fur den
Lex-specialis
-Grundsatz (obwohl insoweit haufig, aber eben falschlich gleichwohl genannt) liegt hingegen dort vor, wo sich zwei Rechtssatze wie zwei Mengen mit einer
Schnittmenge
verhalten ? in dieser Situation kann die
lex-specialis
-Regel nichts zur Auflosung des
Normenkonflikts
beitragen.
[3]
Den Grundsatz
lex specialis derogat legi generali
kann man auch als eine
juristische Auslegungsregel
betrachten; denn es ist zu vermuten, dass der
Gesetzgeber
keinen Rechtssatz schaffen wollte, der uber keinen praktischen Anwendungsbereich verfugt. Letzteres ware aber der Fall, wenn anstatt des besonderen Rechtssatzes der allgemeine angewandt wurde, weil der besondere Rechtssatz dadurch seines praktischen Anwendungsbereiches beraubt ware.
- ↑
Latein fur Juristen, Folge 7: Lex specialis
- ↑
Franz Bydlinski
:
Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff.
2. Auflage. 1991, S. 465; Karl Larenz:
Methodenlehre der Rechtswissenschaft.
6. Auflage. 1991, S. 267.
- ↑
Reinhold Zippelius
:
Juristische Methodenlehre.
11. Auflage. 2012, Kapitel II § 7.