Landgut

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Landgut ist ein Rechtsbegriff , der im Burgerlichen Gesetzbuch auf bestimmte landwirtschaftliche Betriebe angewandt wird und vor allem fur die erbrechtliche Privilegierung landwirtschaftlichen Grundbesitzes im Bereich des Anerbenrechts von Bedeutung ist.

Ein Landgut im Sinne des BGB kann nach § 2049 zum Ertragswert vererbt werden. Als Zubehor gehoren zu einem solchen Landgut nach § 97 in Verbindung mit § 98 Ziffer 2 BGB ?das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte Gerat und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortfuhrung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ahnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gut gewonnene Dunger.“ Nach der konkretisierenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Landgut eine ?Besitzung“, ?die eine zum selbstandigen Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit“ verkorpert. Dazu gehoren auch die ?notigen Wohn- und Wirtschaftsgebaude“, also eine Hofstelle . Das Landgut muss seinem Inhaber eine ?selbstandige Nahrungsquelle“ bieten, wobei diese ihn nicht vollstandig ernahren muss ( Ackernahrung ), so dass keineswegs nur Haupterwerbsbetriebe , sondern auch Nebenerwerbsbetriebe als Landgut privilegiert sein konnen, wenn die ubrigen Voraussetzungen gegeben sind. [1] Die Hofeordnung geht fur die ihr unterfallenden Hofe dem subsidiaren Anerbenrecht des BGB vor.

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  • Otto Wohrmann , Hans A. Stocker, Heinz Wohrmann: Das Landwirtschaftserbrecht. 7. Auflage. Luchterhand, Munchen 1999.

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Wiktionary: Landgut  ? Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. BGH-Urteil des 4. Zivilsenats vom 11. Marz 1992, Az. IV ZR 62/91.