Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Zum landwirtschaftlichen Anwesen siehe
Gutshof
, zur deutschen Schauspielerin und Synchronsprecherin siehe
Inge Landgut
.
Landgut
ist ein
Rechtsbegriff
, der im
Burgerlichen Gesetzbuch
auf bestimmte
landwirtschaftliche Betriebe
angewandt wird und vor allem fur die erbrechtliche Privilegierung landwirtschaftlichen Grundbesitzes im Bereich des
Anerbenrechts
von Bedeutung ist.
Ein Landgut im Sinne des BGB kann nach
§ 2049
zum
Ertragswert
vererbt werden. Als
Zubehor
gehoren zu einem solchen Landgut nach
§ 97
in Verbindung mit
§ 98
Ziffer 2 BGB ?das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte Gerat und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortfuhrung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ahnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gut gewonnene Dunger.“ Nach der konkretisierenden Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs
ist ein Landgut eine ?Besitzung“, ?die eine zum selbstandigen Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit“ verkorpert. Dazu gehoren auch die ?notigen Wohn- und Wirtschaftsgebaude“, also eine
Hofstelle
. Das Landgut muss seinem Inhaber eine ?selbstandige Nahrungsquelle“ bieten, wobei diese ihn nicht vollstandig ernahren muss (
Ackernahrung
), so dass keineswegs nur
Haupterwerbsbetriebe
, sondern auch
Nebenerwerbsbetriebe
als Landgut privilegiert sein konnen, wenn die ubrigen Voraussetzungen gegeben sind.
[1]
Die
Hofeordnung
geht fur die ihr unterfallenden
Hofe
dem
subsidiaren
Anerbenrecht des BGB vor.
- Otto Wohrmann
, Hans A. Stocker, Heinz Wohrmann:
Das Landwirtschaftserbrecht.
7. Auflage. Luchterhand, Munchen 1999.
- ↑
BGH-Urteil des 4. Zivilsenats vom 11. Marz 1992, Az. IV ZR 62/91.