Die
Landesregierung
ist ein
Kollegialorgan
, das die
Vollziehung
im jeweiligen
Bundesland
in der Republik
Osterreich
ausubt.
[1]
Die Landesregierung wird vom
Landtag
gewahlt und setzt sich aus dem
Landeshauptmann
, dessen Stellvertreter oder Stellvertretern und den Landesraten, zusammen. Die Zahl der Landesrate ist durch die jeweilige
Landesverfassung
festgelegt. In
Wien
ist der
Stadtsenat
zugleich die Landesregierung. In
Vorarlberg
tragt der Stellvertreter des Landeshauptmannes den Titel
Landesstatthalter
. Die Bezeichnung
Minister
fur Exekutivorgane mit Kabinettsrang gibt es hingegen nur auf Bundesebene.
Unvereinbar
mit dem Amt als Mitglied der Landesregierung sind vor allem das Amt des
Bundesprasidenten
, des Prasidenten oder Vizeprasidenten des
Rechnungshofs
, Prasident, Vizeprasident oder Mitglied des
Obersten Gerichtshofs
, des
Verfassungsgerichtshofs
und des
Verwaltungsgerichtshofs
.
Die Regierungsform einer Landesregierung kann entweder als
Proporzregierung
(alle im Landtag vertretenen Parteien stellen nach ihrer Mandatsstarke Landesrate, faktisch werden jedoch nur die großeren Parteien berucksichtigt) oder als Mehrheits- bzw.
Minderheitsregierung
gebildet werden. Dies wird durch die jeweilige Landesverfassung bestimmt. Die Regierungsbildung mittels Proporz existiert heute nur noch in den Bundeslandern Niederosterreich, Oberosterreich und Wien. Vorarlberg schaffte dieses System bereits 1923 ab.
[2]
1999 folgten Tirol und Salzburg. Im Burgenland wurde das Proporzsystem 2014, in der Steiermark 2015 und in Karnten im Jahr 2017 abgeschafft.
[3]
Formal gilt das Proporzprinzip auch in Wien, dort allerdings herrscht die Praxis, dass Landesrate (offiziell als
Stadtrate
bezeichnet), die nicht der Regierungsmehrheit im Landtag angehoren, kein Portefeuille erhalten und somit zu so genannten ?nicht-amtsfuhrenden Stadtraten“ werden. Die Abschaffung des Proporzsystems fur Wien ware anders als in den anderen Bundeslandern auch nicht ausschließlich landesgesetzlich moglich, da Wien zugleich Stadt und Land ist und die Wiener Landesregierung daher zugleich den hier als Stadtsenat betitelten
Gemeindevorstand
bildet. Die Bundesverfassung sieht in
Art. 117 Abs. 5
B-VG vor, dass im Gemeinderat vertretene Wahlparteien nach ihrer Starke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand haben. Das Proporzsystem ist auf Gemeindeebene also verfassungsrechtlich zwingend und daher im speziellen Fall Wiens auch fur die Landesebene nicht ohne Anderung der Bundesverfassung abschaffbar.
[4]
Die Zusammenarbeit in einer Proporzregierung ist auch sonst kein sicheres Indiz fur eine geschlossene gemeinsame Parlamentsarbeit, wie sie bei einer
Koalitionsregierung
ublich ist. So wurde im Jahre 2000 der burgenlandische Landeshauptmann
Hans Niessl
(SPO) mit Hilfe der Stimmen der grunen
Mandatare
, die jedoch selbst keinen Landesrat stellten, in sein Amt gewahlt. In den 1990er Jahren war die FPO im burgenlandischen Landtag ausreichend stark vertreten, um einen Landesrat in die Landesregierung entsenden zu konnen. Jedoch beschnitten SPO und OVP, die damals im Landtag zusammenarbeiteten, den Zustandigkeitsbereich dieses Regierungsmitgliedes, der dann im nicht allzu bergigen Burgenland als ?Seilbahn-Landesrat“ in die Geschichte einging.
Die Anzahl der Regierungsmitglieder ist in den einzelnen Bundeslandern unterschiedlich:
Das
Amt der Landesregierung
ist administrativer Hilfsapparat der Landesregierung und als solches an sich keine
Behorde
. Es wird von einem
Landesamtsdirektor
gefuhrt, der laut
Art. 106
des
Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung sein muss und zumindest mit der Leitung des inneren Dienstes zu betrauen ist.
Regierende Parteien im Landtag
- Stand der Liste: 6/2023
Siehe auch:
Amtierende Landeshauptleute und deren Stellvertreter
- ↑
Bundes-Verfassungsgesetz, Art. 101
- ↑
[1]
Vorarlberger Nachrichten, 1. Juni 2017.
- ↑
[2]
ORF.at, 1. Juni 2017.
- ↑
Georg Renner:
Lasst Gudenus und sein Team arbeiten!
Artikel auf
NZZ.at
vom 14. Oktober 2015.