Landesregierung (Osterreich)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopadie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Landesregierung ist ein Kollegialorgan , das die Vollziehung im jeweiligen Bundesland in der Republik Osterreich ausubt. [1]

Die Landesregierung wird vom Landtag gewahlt und setzt sich aus dem Landeshauptmann , dessen Stellvertreter oder Stellvertretern und den Landesraten, zusammen. Die Zahl der Landesrate ist durch die jeweilige Landesverfassung festgelegt. In Wien ist der Stadtsenat zugleich die Landesregierung. In Vorarlberg tragt der Stellvertreter des Landeshauptmannes den Titel Landesstatthalter . Die Bezeichnung Minister fur Exekutivorgane mit Kabinettsrang gibt es hingegen nur auf Bundesebene.

Unvereinbar mit dem Amt als Mitglied der Landesregierung sind vor allem das Amt des Bundesprasidenten , des Prasidenten oder Vizeprasidenten des Rechnungshofs , Prasident, Vizeprasident oder Mitglied des Obersten Gerichtshofs , des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs .

Die Regierungsform einer Landesregierung kann entweder als Proporzregierung (alle im Landtag vertretenen Parteien stellen nach ihrer Mandatsstarke Landesrate, faktisch werden jedoch nur die großeren Parteien berucksichtigt) oder als Mehrheits- bzw. Minderheitsregierung gebildet werden. Dies wird durch die jeweilige Landesverfassung bestimmt. Die Regierungsbildung mittels Proporz existiert heute nur noch in den Bundeslandern Niederosterreich, Oberosterreich und Wien. Vorarlberg schaffte dieses System bereits 1923 ab. [2] 1999 folgten Tirol und Salzburg. Im Burgenland wurde das Proporzsystem 2014, in der Steiermark 2015 und in Karnten im Jahr 2017 abgeschafft. [3]

Formal gilt das Proporzprinzip auch in Wien, dort allerdings herrscht die Praxis, dass Landesrate (offiziell als Stadtrate bezeichnet), die nicht der Regierungsmehrheit im Landtag angehoren, kein Portefeuille erhalten und somit zu so genannten ?nicht-amtsfuhrenden Stadtraten“ werden. Die Abschaffung des Proporzsystems fur Wien ware anders als in den anderen Bundeslandern auch nicht ausschließlich landesgesetzlich moglich, da Wien zugleich Stadt und Land ist und die Wiener Landesregierung daher zugleich den hier als Stadtsenat betitelten Gemeindevorstand bildet. Die Bundesverfassung sieht in Art. 117 Abs. 5 B-VG vor, dass im Gemeinderat vertretene Wahlparteien nach ihrer Starke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand haben. Das Proporzsystem ist auf Gemeindeebene also verfassungsrechtlich zwingend und daher im speziellen Fall Wiens auch fur die Landesebene nicht ohne Anderung der Bundesverfassung abschaffbar. [4]

Die Zusammenarbeit in einer Proporzregierung ist auch sonst kein sicheres Indiz fur eine geschlossene gemeinsame Parlamentsarbeit, wie sie bei einer Koalitionsregierung ublich ist. So wurde im Jahre 2000 der burgenlandische Landeshauptmann Hans Niessl  (SPO) mit Hilfe der Stimmen der grunen Mandatare , die jedoch selbst keinen Landesrat stellten, in sein Amt gewahlt. In den 1990er Jahren war die FPO im burgenlandischen Landtag ausreichend stark vertreten, um einen Landesrat in die Landesregierung entsenden zu konnen. Jedoch beschnitten SPO und OVP, die damals im Landtag zusammenarbeiteten, den Zustandigkeitsbereich dieses Regierungsmitgliedes, der dann im nicht allzu bergigen Burgenland als ?Seilbahn-Landesrat“ in die Geschichte einging.

Die Anzahl der Regierungsmitglieder ist in den einzelnen Bundeslandern unterschiedlich:

Amt der Landesregierung

[ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Das Amt der Landesregierung ist administrativer Hilfsapparat der Landesregierung und als solches an sich keine Behorde . Es wird von einem Landesamtsdirektor gefuhrt, der laut Art. 106 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung sein muss und zumindest mit der Leitung des inneren Dienstes zu betrauen ist.

Amtierende Landesregierung

[ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]
Regierende Parteien im Landtag
Stand der Liste: 6/2023

Siehe auch: Amtierende Landeshauptleute und deren Stellvertreter

Einzelnachweise

[ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]
  1. Bundes-Verfassungsgesetz, Art. 101
  2. [1] Vorarlberger Nachrichten, 1. Juni 2017.
  3. [2] ORF.at, 1. Juni 2017.
  4. Georg Renner: Lasst Gudenus und sein Team arbeiten! Artikel auf NZZ.at vom 14. Oktober 2015.