Unter
Landesrecht
wird in Deutschland und Osterreich das
Recht
eines
Gliedstaates
(
Land
,
Bundesland
) in Abgrenzung zu dem vom Gesamtstaat (
Bund
) gesetzten
Bundesrecht
verstanden. Wenn es um einen bestimmten Regelungsbereich geht, zum Beispiel um das
Hochschulrecht
, bezeichnet Landesrecht auch die Gesamtheit des einschlagigen Landesrechts aller Lander in Abgrenzung zum Bundesrecht. Das Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht ist Ausdruck des
Foderalismusprinzips
.
In
Deutschland
hat der
Bund
die
Gesetzgebungskompetenz
fur die meisten wichtigen Rechtsbereiche. In diesen Bereichen hatte bis 2006
Bundesrecht
nach
Art. 31
des
Grundgesetzes (GG)
stets Vorrang vor dem Landesrecht. Dieser Grundsatz wurde durch die
Foderalismusreform
in einigen Rechtsbereichen aufgeweicht (
Art. 72
Abs. 3 GG).
Die
Landesverfassungen
der einzelnen
Lander
unterscheiden sich erheblich. Wahrend in einem
christlich
gepragten Land wie Nordrhein-Westfalen die ?Ehrfurcht vor Gott […] zu wecken“ als ?vornehmstes Ziel der Erziehung“ in der Landesverfassung verankert ist, hat Bremen ein Grundrecht auf Arbeit vorgesehen.
Schleswig-Holstein hatte als einziges deutsches Land bis 2007 kein
Landesverfassungsgericht
. Stattdessen wies Art. 44 der Landesverfassung Schleswig-Holsteins in Verbindung mit
Art. 99
GG dem
Bundesverfassungsgericht
die Stellung als Verfassungsgericht fur das Land Schleswig-Holstein zu, wobei jedoch keine Landesverfassungsbeschwerde ermoglicht wurde. Art. 44 n.F. erlaubt in Schleswig-Holstein jetzt die Kommunal-, nicht aber die Individualverfassungsbeschwerde.
Im Rahmen der
Verwaltungsorganisation
kann unterschieden werden zwischen Landern mit zweistufigem Verwaltungsaufbau und solchen mit dreistufigem Aufbau (
siehe auch
Landesbehorde
).
Lander mit zweistufigem Verwaltungsaufbau sind Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen (seit 1. Januar 2005), Rheinland-Pfalz (seit 1. Januar 2000), das Saarland, Sachsen-Anhalt (seit 1. Januar 2004), Schleswig-Holstein und Thuringen. In Sachsen-Anhalt, Berlin und Thuringen existiert zudem jeweils ein
Landesverwaltungsamt
mit landesweiter
Zustandigkeit
.
Dreistufig ist die Verwaltungsstruktur in Baden-Wurttemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen. Diese Lander haben
Regierungsbezirke
als Mittelbehorden eingerichtet.
Im Vergleich der
Verwaltungsverfahren
ist zu bemerken, dass der Aufbau des allgemeinen Verwaltungsverfahrens des Landes Schleswig-Holstein im Landesverwaltungsgesetz (LVwG) stark von den
Verwaltungsverfahrensgesetzen
(VwVfG) des Bundes und der ubrigen Lander abweicht. Dies ist historisch bedingt: das LVwG wurde 1967 erlassen, das VwVfG des Bundes erst 1976. Die VwVfG der ubrigen Lander haben das VwVfG des Bundes entweder ubernommen ? Baden-Wurttemberg (LVwVfG), Bayern (BayVwVfG), Brandenburg (VwVfGBbg), Bremen (BremVwVfG), Hamburg (HmbVwVfG), Hessen (HVwVfG), Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V), Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), Saarland (SVwVfG), Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) und Thuringen (ThurVwVfG) ? oder verweisen darauf (Berlin, Niedersachsen (NVwVfG), Rheinland-Pfalz (LVwVfG), Sachsen (SachsVwVfG)). Abweichungen ergeben sich hier lediglich im jeweiligen Anwendungsbereich, den Schlussvorschriften, eventuellen Ausnahmen oder im Wortlaut.
Fur jedes Landesrecht gibt es eine Gesetzessammlung. Angegeben ist dasjenige Standardwerk, das jeweils im Ersten juristischen
Staatsexamen
(allein) als Hilfsmittel zugelassen ist:
- Baden-Wurttemberg
- Durig:
Gesetze des Landes Baden-Wurttemberg
, Loseblattsammlung
- Bayern
- Ziegler/Tremel:
Gesetze des Freistaates Bayern
, Loseblattsammlung.
- Berlin
- Nikolaus Trojahn:
Die Gesetze uber die Berliner Verwaltung
- Brandenburg
- von Brunneck/Hartel/Dombert:
Landesrecht Brandenburg
- Bremen
- Schefold/Ernst/Stauch:
Landesrecht Bremen
, Textsammlung
- Hamburg
- Ulrich Ramsauer:
Hamburgische Gesetze
, Loseblattsammlung
[1]
- Hessen
- Fuhr/Pfeil:
Hessische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze
, Loseblattsammlung
- Nordrhein-Westfalen
- von Hippel/Rehborn:
Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen
, Loseblattsammlung
- Schleswig-Holstein
- Bernd Hoefer:
Gesetze des Landes Schleswig-Holstein
, 6. Auflage, 2016
In
Osterreich
hat der
Bund
die Gesetzgebungskompetenz fur die meisten wichtigen Materien. Das
Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) sieht jedoch mit Art. 15 Abs. 1 B-VG eine Generalklausel zugunsten der
Lander
vor. Ihnen werden alle Materien zugewiesen, die nicht ausdrucklich durch die
Bundesverfassung
dem Bund zugeordnet werden. Dies gilt sowohl fur die Gesetzgebung als auch fur die Vollziehung.
Landesgesetze
werden vom
Landtag
beschlossen. Den Weg der Gesetzgebung bestimmt die
Landesverfassung
des jeweiligen
Landes
. Fur die Landesverfassungen sieht Art. 99 Abs. 1 B-VG die relative Verfassungsautonomie vor, das heißt, die Lander sind in ihrer Verfassungsgesetzgebung frei, solange die Landesverfassungsgesetze nicht gegen geltendes Bundesverfassungsrecht verstoßen.
Grundsatzlich wird die Regelung des Verwaltungsverfahrens als
Annexmaterie
betrachtet, das heißt, der zur Gesetzgebung fur die Grundmaterie befugte Gesetzgeber ist auch kompetent zur Erlassung der entsprechenden Verfahrensvorschriften. Der Bund hat jedoch von seiner Bedarfskompetenz in Art. 11 Abs. 2 B-VG Gebrauch gemacht, um das Verwaltungsverfahren einheitlich zu regeln. Auf dieser Grundlage stehen das EGVG, AVG, VStG und VVG. Die Lander durfen von diesen Grundsatzen abweichen, wenn und insoweit dies zur Regelung der Materie notwendig ist. Der VfGH sieht das Kriterium der Notwendigkeit eng und legt es als ?unerlasslich“ aus.
[2]
Zusatzlich zu den einfachgesetzlichen Regelungen gibt es auch einige Vorschriften im B-VG selbst, die als ubergeordnetes Recht vorgehen.
Der Instanzenzug erstreckt sich grundsatzlich ? das heißt, wenn der Materiengesetzgeber nichts anderes bestimmt ? von der Bezirksverwaltungsbehorde (
Bezirkshauptmann
oder
Burgermeister
in
Statutarstadten
) als erste Instanz zur
Landesregierung
als zweite Instanz. Weitere Instanz ist der Verwaltungsgerichtshof.
- ↑
Im Staatsexamen sind hier nur zwei gebundene Kurzausgaben zugelassen.
- ↑
VfSlg. 15.351/1998.