Landesrecht

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Unter Landesrecht wird in Deutschland und Osterreich das Recht eines Gliedstaates ( Land , Bundesland ) in Abgrenzung zu dem vom Gesamtstaat ( Bund ) gesetzten Bundesrecht verstanden. Wenn es um einen bestimmten Regelungsbereich geht, zum Beispiel um das Hochschulrecht , bezeichnet Landesrecht auch die Gesamtheit des einschlagigen Landesrechts aller Lander in Abgrenzung zum Bundesrecht. Das Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht ist Ausdruck des Foderalismusprinzips .

In Deutschland hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz fur die meisten wichtigen Rechtsbereiche. In diesen Bereichen hatte bis 2006 Bundesrecht nach Art. 31 des Grundgesetzes (GG) stets Vorrang vor dem Landesrecht. Dieser Grundsatz wurde durch die Foderalismusreform in einigen Rechtsbereichen aufgeweicht ( Art. 72 Abs. 3 GG).

Unterschiede zwischen den Landern

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Landesverfassungsrecht

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Die Landesverfassungen der einzelnen Lander unterscheiden sich erheblich. Wahrend in einem christlich gepragten Land wie Nordrhein-Westfalen die ?Ehrfurcht vor Gott […] zu wecken“ als ?vornehmstes Ziel der Erziehung“ in der Landesverfassung verankert ist, hat Bremen ein Grundrecht auf Arbeit vorgesehen.

Schleswig-Holstein hatte als einziges deutsches Land bis 2007 kein Landesverfassungsgericht . Stattdessen wies Art. 44 der Landesverfassung Schleswig-Holsteins in Verbindung mit Art. 99 GG dem Bundesverfassungsgericht die Stellung als Verfassungsgericht fur das Land Schleswig-Holstein zu, wobei jedoch keine Landesverfassungsbeschwerde ermoglicht wurde. Art. 44 n.F. erlaubt in Schleswig-Holstein jetzt die Kommunal-, nicht aber die Individualverfassungsbeschwerde.

Verwaltungsaufbau

Landesverwaltungsrecht

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Im Rahmen der Verwaltungsorganisation kann unterschieden werden zwischen Landern mit zweistufigem Verwaltungsaufbau und solchen mit dreistufigem Aufbau ( siehe auch Landesbehorde ).

Lander mit zweistufigem Verwaltungsaufbau sind Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen (seit 1. Januar 2005), Rheinland-Pfalz (seit 1. Januar 2000), das Saarland, Sachsen-Anhalt (seit 1. Januar 2004), Schleswig-Holstein und Thuringen. In Sachsen-Anhalt, Berlin und Thuringen existiert zudem jeweils ein Landesverwaltungsamt mit landesweiter Zustandigkeit .

Dreistufig ist die Verwaltungsstruktur in Baden-Wurttemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen. Diese Lander haben Regierungsbezirke als Mittelbehorden eingerichtet.

Im Vergleich der Verwaltungsverfahren ist zu bemerken, dass der Aufbau des allgemeinen Verwaltungsverfahrens des Landes Schleswig-Holstein im Landesverwaltungsgesetz (LVwG) stark von den Verwaltungsverfahrensgesetzen (VwVfG) des Bundes und der ubrigen Lander abweicht. Dies ist historisch bedingt: das LVwG wurde 1967 erlassen, das VwVfG des Bundes erst 1976. Die VwVfG der ubrigen Lander haben das VwVfG des Bundes entweder ubernommen ? Baden-Wurttemberg (LVwVfG), Bayern (BayVwVfG), Brandenburg (VwVfGBbg), Bremen (BremVwVfG), Hamburg (HmbVwVfG), Hessen (HVwVfG), Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V), Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), Saarland (SVwVfG), Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) und Thuringen (ThurVwVfG) ? oder verweisen darauf (Berlin, Niedersachsen (NVwVfG), Rheinland-Pfalz (LVwVfG), Sachsen (SachsVwVfG)). Abweichungen ergeben sich hier lediglich im jeweiligen Anwendungsbereich, den Schlussvorschriften, eventuellen Ausnahmen oder im Wortlaut.

Gesetzessammlungen

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Fur jedes Landesrecht gibt es eine Gesetzessammlung. Angegeben ist dasjenige Standardwerk, das jeweils im Ersten juristischen Staatsexamen (allein) als Hilfsmittel zugelassen ist:

Baden-Wurttemberg
Durig: Gesetze des Landes Baden-Wurttemberg , Loseblattsammlung
Bayern
Ziegler/Tremel: Gesetze des Freistaates Bayern , Loseblattsammlung.
Berlin
Nikolaus Trojahn: Die Gesetze uber die Berliner Verwaltung
Brandenburg
von Brunneck/Hartel/Dombert: Landesrecht Brandenburg
Bremen
Schefold/Ernst/Stauch: Landesrecht Bremen , Textsammlung
Hamburg
Ulrich Ramsauer: Hamburgische Gesetze , Loseblattsammlung [1]
Hessen
Fuhr/Pfeil: Hessische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze , Loseblattsammlung
Nordrhein-Westfalen
von Hippel/Rehborn: Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen , Loseblattsammlung
Schleswig-Holstein
Bernd Hoefer: Gesetze des Landes Schleswig-Holstein , 6. Auflage, 2016

In Osterreich hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz fur die meisten wichtigen Materien. Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sieht jedoch mit Art. 15 Abs. 1 B-VG eine Generalklausel zugunsten der Lander vor. Ihnen werden alle Materien zugewiesen, die nicht ausdrucklich durch die Bundesverfassung dem Bund zugeordnet werden. Dies gilt sowohl fur die Gesetzgebung als auch fur die Vollziehung.

Landesgesetze werden vom Landtag beschlossen. Den Weg der Gesetzgebung bestimmt die Landesverfassung des jeweiligen Landes . Fur die Landesverfassungen sieht Art. 99 Abs. 1 B-VG die relative Verfassungsautonomie vor, das heißt, die Lander sind in ihrer Verfassungsgesetzgebung frei, solange die Landesverfassungsgesetze nicht gegen geltendes Bundesverfassungsrecht verstoßen.

Verwaltungsorganisation

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Grundsatzlich wird die Regelung des Verwaltungsverfahrens als Annexmaterie betrachtet, das heißt, der zur Gesetzgebung fur die Grundmaterie befugte Gesetzgeber ist auch kompetent zur Erlassung der entsprechenden Verfahrensvorschriften. Der Bund hat jedoch von seiner Bedarfskompetenz in Art. 11 Abs. 2 B-VG Gebrauch gemacht, um das Verwaltungsverfahren einheitlich zu regeln. Auf dieser Grundlage stehen das EGVG, AVG, VStG und VVG. Die Lander durfen von diesen Grundsatzen abweichen, wenn und insoweit dies zur Regelung der Materie notwendig ist. Der VfGH sieht das Kriterium der Notwendigkeit eng und legt es als ?unerlasslich“ aus. [2] Zusatzlich zu den einfachgesetzlichen Regelungen gibt es auch einige Vorschriften im B-VG selbst, die als ubergeordnetes Recht vorgehen.

Der Instanzenzug erstreckt sich grundsatzlich ? das heißt, wenn der Materiengesetzgeber nichts anderes bestimmt ? von der Bezirksverwaltungsbehorde ( Bezirkshauptmann oder Burgermeister in Statutarstadten ) als erste Instanz zur Landesregierung als zweite Instanz. Weitere Instanz ist der Verwaltungsgerichtshof.

Einzelnachweise

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  1. Im Staatsexamen sind hier nur zwei gebundene Kurzausgaben zugelassen.
  2. VfSlg. 15.351/1998.