Verwaltungsaufbau
Landesbehorden
sind in
Deutschland
die von einem
Land
errichteten
Behorden
.
Die Landesbehorden sind
hierarchisch
organisiert:
- Oberste Landesbehorden
sind Behorden, denen keine andere Behorde ubergeordnet ist, die aber uber einen weiteren nachgeordneten Verwaltungsunterbau verfugen konnen. Sie sind landesweit zustandig. Oberste Landesbehorden sind in der Regel die Landes
ministerien
und
Staatskanzleien
, der
Rechnungshof
, das
Landesparlament
und das
Landesverfassungsgericht
, soweit sie als Behorden tatig werden.
- Landesoberbehorden
sind landesweit zustandige Behorden, die unmittelbar einer obersten Landesbehorde nachgeordnet sind und in der Regel keinen eigenen nachgeordneten Verwaltungsunterbau haben. Sie sind immer fur das gesamte Bundesland zustandig. Beispiele fur Landesoberbehorden sind die
Landesbehorden fur Verfassungsschutz
und die
Statistischen Landesamter
, in manchen Landern auch die
Landeskriminalamter
. In
Schleswig-Holstein
ist das
Landesamt fur Zuwanderung und Fluchtlinge
eine Landesoberbehorde.
- Landesmittelbehorden
unterstehen unmittelbar einer obersten Landesbehorde und verfugen uber einen eigenen Verwaltungsunterbau. Sie sind entweder landesweit (z. B.
Landesamt fur Steuern
), meist aber regional zustandig, z. B. auf
Regierungsbezirk
sebene. Landesmittelbehorden sind die
Regierungsprasidien
(Baden-Wurttemberg, Hessen), die
Bezirksregierungen
(Nordrhein-Westfalen) und die
Regierungen
(Bayern).
- Untere Landesbehorden
sind entweder den mittleren Landesbehorden nachgeordnet (dreistufiger Verwaltungsaufbau) oder unterstehen direkt einer obersten (Schleswig-Holstein auch einer oberen) Landesbehorde (zweistufiger Verwaltungsaufbau). Sie sind lokal zustandig. Untere Landesbehorden sind z. B.
Landratsamter
oder
Kreispolizeibehorden
.
Von einer eindeutigen Gliederung mit klarer Rangfestlegung wird im Zuge der Verschlankung der Verwaltungsstrukturen jedoch zunehmend abgesehen. Im hessischen Polizeiorganisationsrecht gibt es neben dem
Hessischen Innenministerium
als oberster Polizeibehorde nur noch sieben bereichsspezifische Polizeiprasidien, die jeweils fur großere Teile des Landesgebietes zustandig sind und damit weder eindeutig Landesmittel- noch eindeutig Landesunterbehorden sind (§ 91 HSOG, § 5 HSOG-DVO). Fur untere Landesbehorden sind sie teilweise zu groß, fur mittlere Landesbehorden zu klein (z. B.
Polizeiprasidium Frankfurt am Main
) und in allen Fallen ohne eigenen Verwaltungsunterbau; die fruheren Polizeireviere und Polizeistationen in den Landkreisen sind in ihnen aufgegangen. Daneben bestehen vier zentral zustandige Polizeibehorden, u. a. das
Hessische Landeskriminalamt
, die wegen ihrer landesweiten Zustandigkeit strukturell Landesoberbehorden sind, als solche aber nicht mehr bezeichnet werden. Der Gesetzgeber hat bei den Polizeibehorden, außer beim Innenministerium, auf jegliche Rangfestlegung verzichtet.
Auch der Grundsatz, wonach Landesoberbehorden nicht uber einen eigenen Mittelaufbau verfugen, wird zunehmend durchbrochen. Einige Bundeslander verfugen uber eine der Ministerialebene unmittelbar nachgeordnete Behorde (in
Thuringen
beispielsweise das
Thuringer Landesverwaltungsamt
, in
Sachsen
die
Landesdirektion Sachsen
, in
Sachsen-Anhalt
das
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
), die landesweit zustandig ist, der aber Behorden auf Kreis-, Stadt- und Gemeindeebene nachgeordnet sind.
Die Gesamtheit der Landesbehorden wird als
unmittelbare Landesverwaltung
bezeichnet. Daneben tritt die mittelbare Landesverwaltung durch Behorden anderer, insbesondere kommunaler Korperschaften. Im
ubertragenen Wirkungskreis
werden Aufgaben des Landes auch von diesen Behorden erfullt. In
Brandenburg
zahlen auch die 26 Gewasserunterhaltungsverbande in der Rechtsform des Wasser- und Bodenverbandes zur mittelbaren Landesverwaltung.
In Bundeslandern mit einem zweistufigen Verwaltungsaufbau ? wie
Schleswig-Holstein
,
Brandenburg
,
Mecklenburg-Vorpommern
? uben die obersten Landesbehorden grundsatzlich sowohl die Aufsicht uber die Landesoberbehorden wie auch uber die unteren Landesbehorden aus. Ausnahmen sind landesgesetzlich moglich (z. B. in Schleswig-Holstein).
In Deutschland ist der traditionelle dreistufige Verwaltungsaufbau im Ruckzug befindlich, wie die Anfang des 21. Jahrhunderts durchgefuhrten Strukturreformen in
Niedersachsen
,
Sachsen
und
Sachsen-Anhalt
zeigen.
In Baden-Wurttemberg wird lediglich zwischen obersten Landesbehorden, hoheren Verwaltungsbehorden, unteren Verwaltungsbehorden, Landesoberbehorden und hoheren und unteren Sonderbehorden unterschieden. Wahrend fur die obersten Landesbehorden und Landesoberbehorden das oben gesagte gilt, sind die hoheren Verwaltungsbehorden (die Regierungsprasidien) keine Mittelbehorden im eigentlichen Sinne. In einigen Fallen wirken sie wie untere Landesbehorden (z. B. im Aufenthaltsrecht), in anderen wie eine Landesoberbehorde (z. B. Regierungsprasidium Tubingen im Gentechniksicherheitsrecht oder RP Karlsruhe bei Angelegenheiten der Wasserschutzpolizei). In den meisten Fallen nehmen sie aber Aufgaben einer Mittelbehorde wahr. Die unteren Verwaltungsbehorden sind die Landratsamter und die Stadtverwaltungen von Stadtkreisen, in gewissen Fallen auch die Stadtverwaltungen von Großen Kreisstadten und die Verwaltungsgemeinschaften von mehreren Gemeinden (z. B. Baurecht). Untere Sonderbehorden sind Behorden, die nur fur einen eng umgrenzten Verwaltungsbereich zustandig sind. Seit der Verwaltungsreform von 2005 sind dies nur noch Polizeidirektionen und Polizeiprasidien, Finanzamter und Staatliche Schulamter (bis 2009 nur in den Stadtkreisen), fur alle anderen Bereiche sind die unteren Verwaltungsbehorden zustandig. Die hoheren Sonderbehorden nehmen Aufgaben anstatt eines Regierungsprasidiums wahr. Es gibt nur noch die Oberfinanzdirektion und seit 1. Januar 2009 das Landesamt fur Geoinformation und Landentwicklung als hohere Sonderbehorde. Vor der Verwaltungsreform gab es noch Landespolizeidirektionen, Oberschulamter und Forstdirektionen als hohere Sonderbehorden, die aber in die Regierungsprasidien eingegliedert wurden.
Mit der Anderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Juli 1985 (
Lex Schuierer
) fuhrte der Bayerische Landtag ein
Selbsteintrittsrecht
fur die Leiter der
Aufsichtsbehorden
ein, das es in keinem anderen
Landesverwaltungsverfahrensgesetz
gibt.
Der
Freistaat Sachsen
unterscheidet neben den analog zu den anderen Landern benannten
obersten Staatsbehorden
eine landesweit zustandige
allgemeine Staatsbehorde
, die
Landesdirektion Sachsen
, von den
besonderen Staatsbehorden
, die ihrerseits in
obere besondere Staatsbehorden
und
untere besondere Staatsbehorden
gegliedert sind.
[1]
Sachsen-Anhalt
unterscheidet analog zu den anderen Landern
oberste Landesbehorden
,
obere Landesbehorden
und
untere Landesbehorden
. Eine
allgemeine obere Landesbehorde
, das
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
, ist jedoch generell zustandig, sofern nicht eine andere obere Landesbehorde oder Landeseinrichtung fur zustandig erklart ist.
[2]
- ↑
Sachsisches Verwaltungsorganisationsgesetz vom 25. November 2003, zuletzt geandert am 21. Mai 2021.
- ↑
Gesetz uber die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2015, zuletzt geandert am 10. Dezember 2015.