Als
Kurienbischof
oder
Kurienerzbischof
wird in der
romisch-katholischen Kirche
ein
Bischof
bezeichnet, der nicht einer
Diozese
vorsteht, sondern als
Titularbischof
(bzw. falls er zuvor
Diozesanbischof
war, als emeritierter Bischof seiner vorherigen Diozese) ein Leitungsamt in der Verwaltung der
Romischen Kurie
innehat.
[1]
Anders als beim bekannteren
Kurienkardinal
, der im Allgemeinen Kirchenrecht der romisch-katholischen Kirche Erwahnung findet
[2]
, handelt es sich beim Kurien(erz)bischof um eine inoffizielle, wenn auch weit verbreitete Bezeichnung. In
Dikasterien
, die ublicherweise von einem Kardinal geleitet werden, ist haufig die Position des Sekretars als zweithochstes Amt mit einem Geistlichen im Rang eines Erzbischofs besetzt. Dem Papst steht jedoch frei, von dieser Regel abzuweichen oder andere Positionen mit Tragern des Bischofsamtes zu besetzen.
[3]
Beispiele fur Kurienerzbischofe sind der beurlaubte
Prafekt des Papstlichen Hauses
,
Georg Ganswein
, oder der Substitut des
Staatssekretariats
,
Edgar Pena Parra
. Kurienbischofe sind zum Beispiel
Josef Clemens
, ehemals Sekretar des
Papstlichen Rates fur die Laien
,
Franz-Peter Tebartz-van Elst
,
Apostolischer Delegat
im
Papstlichen Rat fur die Neuevangelisierung
, sowie
Luis Marin de San Martin
, Untersekretar der
Bischofssynode
.
Der Titel des Kurienbischofs wird in einigen
orientalischen
Patriarchatskirchen
analog zur Romischen Kurie fur Bischofe verwendet, die dem Patriarchen untergeordnet sind, im Unterschied zu
Weihbischofen
aber Leitungsfunktionen in der Patriarchalverwaltung ausuben. Ein Beispiel fur einen ostkirchlichen Amtstrager ist der
syrisch-katholische
Kurienbischof
Flavien Joseph Melki
.
- ↑
vgl. Peter Kramer:
Bischof: IV. Kirchenrechtlich
. In:
Walter Kasper
(Hrsg.):
Lexikon fur Theologie und Kirche
. 3. Auflage.
Band
2
. Herder, Freiburg im Breisgau 1994,
Sp.
488?489
.
- ↑
vgl.
can. 354
CIC
- ↑
vgl. Georg May:
Romische Kurie
. In:
Walter Kasper
(Hrsg.):
Lexikon fur Theologie und Kirche
. 3. Auflage.
Band
8
. Herder, Freiburg im Breisgau 1999,
Sp.
1287?1290
.