Ein
Kreditnehmer
ist eine
naturliche
oder
juristische Person
, die ein
Darlehen
(Kredit) bei einem
Kreditinstitut
oder auch einem anderen Kreditgeber aufnimmt (Kreditvertrag). Aus dem Kreditvertrag entstehen dem Kreditnehmer einerseits Rechte, so kann er die Auszahlung des Darlehens verlangen und gegebenenfalls ? nach vollstandiger Ruckzahlung desselben ? Ruckgewahr der hingegebenen
Sicherheiten
fordern. Andererseits ist der Kreditnehmer verpflichtet, die vertraglich geschuldeten
Kreditraten
gegen die Zahlung von
Zinsen
zuruckzufuhren.
Kreditnehmer konnen als Mitdarlehensnehmer auftreten. Ungeachtet der Bezeichnung im Kreditvertrag muss ein Mithaftender fur das Kreditinstitut als solcher erkennbar sein (etwa ein sachliches bzw. personliches Interesse) und sich binden wollen.
[1]
Abzugrenzen ist gegen den
Schuldbeitritt
.
- Nikolaus Demmelmair:
Die Großkredit-, Millionenkredit- und Organkreditvorschriften
. 6. Auflage. Sparkassenverlag, 2011,
ISBN 978-3-09-305663-5
- Beck, Samm, Kokemoor:
Gesetz uber das Kreditwesen.
KWG Kommentar mit Materialien und erganzenden Vorschriften. C.F. Muller, Heidelberg [Loseblattsammlung, 149. Aktualisierung Dezember 2010],
ISBN 978-3-8114-5670-9
- ↑
BGHZ 146, 37, 41; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 ? Az.: XI ZR 454/07