Die
Verfassung des Konigreichs Bayern von 1808
(auch:
Constitution fur das Konigreich Baiern von 1808
) war die erste
verfassungsrechtliche
Grundlage
Bayerns
und hatte als erste eine
standeunabhangige
Volksvertretung
in einem deutschen Staat eingefuhrt.
Kurfurst
Maximilian IV. Joseph von Bayern
? seit 1799 Herrscher uber
Kurpfalzbayern
und ab 1803 auch uber Teile
Frankens
und
Schwabens
? nahm am 1. Januar 1806 offiziell den Titel ?Konig Maximilian I. von Bayern“ an und wurde in
Munchen
zum Konig proklamiert. Dies und die erforderliche Reorganisation des neuen Staates veranlassten den Erlass der Konstitution von 1808, deren Reichweite und Umfang sich vor allem nach dem Beitritt Bayerns zum
Rheinbund
noch stark erhohte. Sie entstand unter der Agide des leitenden Ministers
Maximilian von Montgelas
. Ein wichtiger Aspekt der bayerischen Verfassungsplane war die Notwendigkeit, die nach der
Sakularisation
und der
Mediatisierung
neu gewonnenen Gebiete in den neuen bayerischen Staat zu integrieren. Außerdem war es die Absicht, einer befurchteten aufgezwungenen Verfassung durch
Napoleon
zuvorkommen.
Nach einem Verfassungsentwurf von 1806 war es auch eine Aufgabe der kunftigen Konstitution, ein (bayerisches) Nationalgefuhl zu schaffen.
Die
Konstitution fur das Konigreich Baiern
vom
1. Mai
1808
mit ihren sechs Titeln und 45 Paragraphen trat am 1. Oktober 1808 in Kraft. Sie orientierte sich an der von franzosischen Juristen erarbeiteten
Constitution des Konigreichs Westphalen
, fasste aber auch die bis dahin in Bayern durchgefuhrten Reformen zusammen und bot die Grundlage fur deren Fortentwicklung durch ?Organische Edikte“ und andere Vollzugsvorschriften.
Als Ziel war in der Praambel die Vereinheitlichung und Konzentration des Staates definiert.
Wichtig fur die Gestaltung der inneren Verhaltnisse des Landes war die Aufhebung aller besonderen Verfassungen, Privilegien, Erbamter und Landschaftlicher Korporationen der einzelnen Provinzen. Damit sollte die Vielzahl der im neuen bayerischen Staat aufgegangenen Territorien unterschiedlichster Art zu einem Staat zusammengefasst und nach einheitlichen gesellschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Grundsatzen regiert werden.
Die ?Hauptbestimmungen“ der Konstitution enthielten die vom Konig als einem Organ des neuen Staates garantierten Grundrechte:
Gleichheit
aller Staatsburger vor dem Gesetz, (gleiche Steuerpflicht, gleicher Zutritt zu allen Staatsamtern, Abschaffung der
Leibeigenschaft
, die allerdings in Bayern ohnehin keine besondere Bedeutung mehr gehabt hatte), Sicherheit der Person und des
Eigentums
,
Gewissens-
und
Religionsfreiheit
,
Pressefreiheit
im Rahmen bestimmter
Zensurgesetze
. Weitere ?Titel“ der Konstitution behandelten die Rechtsstellung des Konigshauses gegenuber dem Staat, die Staatsverwaltung und die Behordenorganisation mit Ministerien, Mittel- (= Kreis) und Unterbehorden. Dazu kamen Bestimmungen uber Beamte, die Unabhangigkeit der Richter, eine neue
Gerichtsverfassung
sowie die Schaffung einheitlicher Bestimmungen uber
Straf-
und
Zivilrecht
fur das ganze Konigreich und schließlich das
Militar
.
Vollig neu war die im vierten ?Titel“ vorgesehene, nicht mehr nach Standen zusammengesetzte
Nationalreprasentation
. Das aktive und das passive Wahlrecht sollten nur die 200 ?Land-Eigentumer, Kaufleute oder Fabrikanten“ in jedem Kreis haben, die dort die hochsten Grundsteuern zahlten.
Wenig spater wurden von Konig Maximilian I. durch Minister Montgelas zwei
Edikte
erlassen, die die Konstitution erganzten. Das Edikt von 1809, auch bekannt als
Bayerisches Toleranzedikt
, legte erstmals die freie Religionsausubung der christlichen Konfessionen (katholisch und evangelisch) sowie die staatliche Neutralitat diesen gegenuber fest.
[1]
Danach folgte das Edikt von 1813, auch bekannt als
Bayerisches Judenedikt
, das einen wichtigen Beitrag zur vollstandigen Gleichberechtigung der judischen Burger leistete, die jedoch erst mit der
Bismarckschen Reichsverfassung
von 1871 erreicht wurde.
[2]
Wegen dieses strikten
Zensuswahlrechts
und weil die
Nationalreprasentation
nie zusammen trat, sprach
Ernst Rudolf Huber
von einem
Scheinkonstitutionalismus
. Dennoch waren in der Verfassung Tendenzen angelegt, die spater die Entwicklung Bayerns zu einer
konstitutionellen Monarchie
im Gegensatz etwa zu
Preußen
oder
Osterreich
erleichterten.
In nach-napoleonischer Zeit loste die
Verfassung von 1818
dann die Konstitution von 1808 ab.
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https://www.hdbg.eu/koenigreich/index.php/objekte/index/id/520
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