Verfassung des Konigreichs Bayern von 1808

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Die Verfassung des Konigreichs Bayern von 1808 (auch: Constitution fur das Konigreich Baiern von 1808 ) war die erste verfassungsrechtliche Grundlage Bayerns und hatte als erste eine standeunabhangige Volksvertretung in einem deutschen Staat eingefuhrt.

Entstehung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Kurfurst Maximilian IV. Joseph von Bayern ? seit 1799 Herrscher uber Kurpfalzbayern und ab 1803 auch uber Teile Frankens und Schwabens  ? nahm am 1. Januar 1806 offiziell den Titel ?Konig Maximilian I. von Bayern“ an und wurde in Munchen zum Konig proklamiert. Dies und die erforderliche Reorganisation des neuen Staates veranlassten den Erlass der Konstitution von 1808, deren Reichweite und Umfang sich vor allem nach dem Beitritt Bayerns zum Rheinbund noch stark erhohte. Sie entstand unter der Agide des leitenden Ministers Maximilian von Montgelas . Ein wichtiger Aspekt der bayerischen Verfassungsplane war die Notwendigkeit, die nach der Sakularisation und der Mediatisierung neu gewonnenen Gebiete in den neuen bayerischen Staat zu integrieren. Außerdem war es die Absicht, einer befurchteten aufgezwungenen Verfassung durch Napoleon zuvorkommen.

Nach einem Verfassungsentwurf von 1806 war es auch eine Aufgabe der kunftigen Konstitution, ein (bayerisches) Nationalgefuhl zu schaffen.

Inhalt [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Konstitution fur das Konigreich Baiern vom 1. Mai 1808 mit ihren sechs Titeln und 45 Paragraphen trat am 1. Oktober 1808 in Kraft. Sie orientierte sich an der von franzosischen Juristen erarbeiteten Constitution des Konigreichs Westphalen , fasste aber auch die bis dahin in Bayern durchgefuhrten Reformen zusammen und bot die Grundlage fur deren Fortentwicklung durch ?Organische Edikte“ und andere Vollzugsvorschriften.

Als Ziel war in der Praambel die Vereinheitlichung und Konzentration des Staates definiert.

Wichtig fur die Gestaltung der inneren Verhaltnisse des Landes war die Aufhebung aller besonderen Verfassungen, Privilegien, Erbamter und Landschaftlicher Korporationen der einzelnen Provinzen. Damit sollte die Vielzahl der im neuen bayerischen Staat aufgegangenen Territorien unterschiedlichster Art zu einem Staat zusammengefasst und nach einheitlichen gesellschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Grundsatzen regiert werden.

Die ?Hauptbestimmungen“ der Konstitution enthielten die vom Konig als einem Organ des neuen Staates garantierten Grundrechte: Gleichheit aller Staatsburger vor dem Gesetz, (gleiche Steuerpflicht, gleicher Zutritt zu allen Staatsamtern, Abschaffung der Leibeigenschaft , die allerdings in Bayern ohnehin keine besondere Bedeutung mehr gehabt hatte), Sicherheit der Person und des Eigentums , Gewissens- und Religionsfreiheit , Pressefreiheit im Rahmen bestimmter Zensurgesetze . Weitere ?Titel“ der Konstitution behandelten die Rechtsstellung des Konigshauses gegenuber dem Staat, die Staatsverwaltung und die Behordenorganisation mit Ministerien, Mittel- (= Kreis) und Unterbehorden. Dazu kamen Bestimmungen uber Beamte, die Unabhangigkeit der Richter, eine neue Gerichtsverfassung sowie die Schaffung einheitlicher Bestimmungen uber Straf- und Zivilrecht fur das ganze Konigreich und schließlich das Militar .

Vollig neu war die im vierten ?Titel“ vorgesehene, nicht mehr nach Standen zusammengesetzte Nationalreprasentation . Das aktive und das passive Wahlrecht sollten nur die 200 ?Land-Eigentumer, Kaufleute oder Fabrikanten“ in jedem Kreis haben, die dort die hochsten Grundsteuern zahlten.

Edikte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Wenig spater wurden von Konig Maximilian I. durch Minister Montgelas zwei Edikte erlassen, die die Konstitution erganzten. Das Edikt von 1809, auch bekannt als Bayerisches Toleranzedikt , legte erstmals die freie Religionsausubung der christlichen Konfessionen (katholisch und evangelisch) sowie die staatliche Neutralitat diesen gegenuber fest. [1] Danach folgte das Edikt von 1813, auch bekannt als Bayerisches Judenedikt , das einen wichtigen Beitrag zur vollstandigen Gleichberechtigung der judischen Burger leistete, die jedoch erst mit der Bismarckschen Reichsverfassung von 1871 erreicht wurde. [2]

Bewertung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Wegen dieses strikten Zensuswahlrechts und weil die Nationalreprasentation nie zusammen trat, sprach Ernst Rudolf Huber von einem Scheinkonstitutionalismus . Dennoch waren in der Verfassung Tendenzen angelegt, die spater die Entwicklung Bayerns zu einer konstitutionellen Monarchie im Gegensatz etwa zu Preußen oder Osterreich erleichterten.

In nach-napoleonischer Zeit loste die Verfassung von 1818 dann die Konstitution von 1808 ab.

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. https://www.hdbg.eu/koenigreich/index.php/objekte/index/id/520
  2. https://www.hdbg.eu/koenigreich/index.php/objekte/index/herrscher_id/1/id/521