Klager
nennt man im
Zivilprozess
die Person, die gegen den
Beklagten
das Verfahren durch
Klage
einleitet. Auch in den Verfahren vor den
Verwaltungs-
,
Sozial-
,
Arbeits-
und
Finanzgerichten
bezeichnet man die Parteien (bzw. Beteiligten) als Klager und
Beklagter
. In
Familiensachen
und in der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
bezeichnet man nach
§ 113
FamFG
den Klager bei Anwendung der Zivilprozessordnung als
Antragsteller
. Klager konnen sich anwaltlich vertreten lassen, in bestimmten Fallen ist dies zwingend vorgeschrieben (
Anwaltsprozess
).
Im
Strafverfahren
wird stattdessen die
Anklage
durch die
Staatsanwaltschaft
erhoben und in der Sitzung vom
Staatsanwalt
vertreten. Bei
Privatklagedelikten
ist jedoch auch die Klageerhebung durch den
Verletzten
moglich, wenn die Staatsanwaltschaft ein offentliches Interesse an der Strafverfolgung verneint hat. Man spricht dann vom
Privatklager
. Bei Eingriffen in hochstpersonliche Rechtsguter konnen der Verletzte bzw. seine Angehorigen als
Nebenklager
auftreten.