Der
Katholikenrat
(auch:
Diozesanrat
,
Diozesansynodalrat
,
Diozesanrat der Katholiken
,
Glaubigenrat
,
Laienrat
,
Diozesankomitee
) ist ein eigenstandiges Gremium des sogenannten
Laienapostolats
auf der Ebene des
Bistums
.
Seine Mitglieder,
Laien
und
Kleriker
, kommen aus den
Dekanats
- und
Pfarrgemeinderaten
, aber auch aus den katholischen
Verbanden
, Organisationen und Initiativen.
Die einzelnen diozesanen Rate entsenden Delegierte in das
Zentralkomitee der deutschen Katholiken
, in Bayern auch in das
Landeskomitee der Katholiken
.
Er hat die Aufgabe, die Krafte des Laienapostolates im
Bistum
zu fordern, zu koordinieren und zu bundeln. Er wirkt eigenverantwortlich in gesellschaftliche Bereiche hinein und arbeitet mit eigener Stimme am Wirken der
Kirche
in
Gesellschaft
und
Welt
mit. So vertritt er die Anliegen der
Katholiken
in der
Offentlichkeit
und gibt Anregungen fur deren Wirken in Kirche und Gesellschaft.
?Obwohl in seiner Tatigkeit autonom, ist der Diozesanrat dennoch auf die Anerkennung des
Diozesanbischofs
als des letztverantwortlichen Leiters der
Diozese
angewiesen, der fur die Einheit und Unversehrtheit des Glaubens in der ihm anvertrauten Diozese zu sorgen hat. Diese rechtlich notwendige Anerkennung kann der Bischof auch verweigern oder wieder entziehen, aber nur aus rechtlich relevanten Grunden, die ausschließlich in einem schweren Verstoß gegen die kirchliche Glaubens- und/oder Rechtsordnung liegen konnen und in rechtlicher wie tatsachlicher Hinsicht nachweispflichtig sind. Ist ein solcher Verstoß nicht gegeben, kommt dem Diozesanrat gleichsam ein Rechtsanspruch auf die bischofliche Anerkennung zu. Der Diozesanrat handelt also als autonomes Organ eigenstandig, aber innerhalb der kirchlichen Rechtsvorgaben.“
[1]
?Der Diozesanrat wird im
kirchlichen Gesetzbuch
weder vorgeschrieben noch empfohlen, sondern uberhaupt nicht erwahnt; er geht vielmehr auf eine Empfehlung des
Zweiten Vatikanischen Konzils
zuruck:
?In den Diozesen sollen nach Moglichkeit beratende Gremien eingerichtet werden, die die apostolische Tatigkeit der Kirche im Bereich der
Evangelisierung
und
Heiligung
, im caritativen und sozialen Bereich und in anderen Bereichen bei entsprechender Zusammenarbeit von Klerikern und
Ordensleuten
mit den Laien unterstutzen‘ (
AA
26).
Diese Empfehlung hat die ?
Gemeinsame Synode der Bistumer in der Bundesrepublik Deutschland
‘ (1970?75) aufgegriffen und als ?Anordnung‘ beschlossen, dass in den Diozesen ?ein Gremium errichtet (wird), das das vom Diozesanbischof anerkannte Organ im Sinne des
Konzilsdekrets uber das Apostolat der Laien
(Art. 26) ist‘
[2]
.
Ins
kirchliche Gesetzbuch von 1983
hat diese Empfehlung dagegen keinen Eingang gefunden, so dass der Diozesanrat dort keine direkte Rechtsgrundlage hat. Daraus ist aber nicht die Schlussfolgerung zu ziehen, dass er gar keine Rechtsgrundlage hatte, sondern nur, dass er lediglich eine allgemeine Rechtsgrundlage hat, namlich die vereinsrechtliche Grundbestimmung mit folgendem Wortlaut:
?Den Glaubigen ist es unbenommen, Vereinigungen fur Zwecke der
Caritas
oder der
Frommigkeit
oder zur Forderung der christlichen
Berufung
in der Welt frei zu grunden und zu leiten und Versammlungen abzuhalten, um diese Zwecke gemeinsam zu verfolgen‘ (c. 215).
Unterstutzend kann in diesem Zusammenhang auch auf das Grundrecht und die Grundpflicht der Glaubigen hingewiesen werden, in dem, was das Wohl der Kirche betrifft, den geistlichen Hirten und den anderen Glaubigen ihre Meinung kundzutun (c. 212 § 3) sowie auf die Grundpflicht speziell der Laien, ?als einzelne oder in Vereinigungen, mitzuhelfen, daß die gottliche Heilsbotschaft von allen Menschen auf der Welt erkannt und angenommen wird‘ (c. 225 § 1).
Da der Diozesanrat nicht explizit
im kirchlichen Gesetzbuch
genannt wird, gibt es auch keine gesamtkirchlichen Bestimmungen uber dessen Einberufung und Vorsitz sowie uber beratendes und entscheidendes
Stimmrecht
der Mitglieder; diese Fragen sind daher in der jeweiligen Satzung durch den Diozesanrat selbst zu regeln.“
[3]
Rechtlich gibt es deutliche Unterschiede zwischen Diozesanrat und Diozesanpastoralrat, wenn auch die konkrete Ausgestaltung in den einzelnen Diozesen verschieden ausfallt. Manchmal besteht ein eigener Rat (z. B.
Erzbistum Freiburg
), manchmal ist der Diozesanrat der Pastoralrat (z. B.
Bistum Rottenburg-Stuttgart
, wo der Diozesanrat die drei (!) Funktionen Katholikenrat, Pastoralrat und Kirchensteuervertretung umfasst, sog. ?Rottenburger Modell“). Im
Bistum Regensburg
gibt es seit 2005 statt des Diozesanrats einen Pastoralrat nach can. 512ff. CIC und nur ein Diozesankomitee der Verbande.
Der Diozesanpastoralrat ist kein eigenstandiges vereinsrechtliches Gremium, sondern ein abhangiges verfassungsrechtliches Beratungsorgan des Diozesanbischofs. Ebenfalls vom
Zweiten Vatikanischen Konzil
empfohlen (
CD
27), ist seine Einrichtung im kirchlichen Gesetzbuch zwar nicht verbindlich vorgeschrieben, wohl aber angeraten (cc. 511?514).
Nach dem CIC besteht der Pastoralrat aus
Klerikern
und aus Laien, die so ausgewahlt werden sollen, dass ?sich in ihnen der ganze Teil des Gottesvolkes, der die Diozese ausmacht, wirklich widerspiegelt“ (Can. 512 §2). Dabei hat der Rat nur beratendes Stimmrecht (Can 514 §1) und die Aufgabe ?unter der Autoritat des Bischofs all das, was sich auf das pastorale Wirken in der Diozese bezieht, zu untersuchen, zu beraten und hierzu praktische Folgerungen vorzuschlagen.“ (Can. 511)
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Sabine Demel:
Die bischofliche Vollmacht und der Diozesanrat
, in: Stimmen der Zeit (2005), 673.
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Beschluß: Rate und Verbande 3.4.9
, in: Gemeinsame Synode der Bistumer in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1 (Freiburg 1976) 672
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Sabine Demel:
Die bischofliche Vollmacht und der Diozesanrat
, in: Stimmen der Zeit (2005), 673f.