Kardinalskollegium

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Als Kardinalskollegium (bis 1983 Heiliges Kardinalskollegium ) wird die Gesamtheit aller Kardinale der romisch-katholischen Kirche bezeichnet.

Geschichte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Der Ursprung des Kardinalskollegiums und dessen Gliederung in die drei Kardinalsklassen Kardinalbischof , Kardinalpriester und Kardinaldiakon liegt in den kirchlichen Verhaltnissen des Bistums Rom im 8. Jahrhundert begrundet. Papst Stephan III. bestimmte, dass abwechselnd die sieben Bischofe der umgebenden ( suburbikarischen ) Bistumer Ostia , Porto und Silva Candida , Albano , Frascati und Tusculum , Velletri , Prenestre (Palestrina) sowie Sabina in der Lateranbasilika , der damaligen Hauptkirche des Bistums Rom , den liturgischen Wochendienst wahrzunehmen hatten. Diese Bischofe wurden daher als episcopi cardinalis bezeichnet. [1]

Die Kardinalsklasse der Kardinalpriester entstammt der Gruppe von romischen Presbytern , die an den romischen Hauptbasiliken St. Petrus , St. Paulus , Santa Maria Maggiore und San Lorenzo tatig waren. Sie wirkten als Priester an so genannten ?Titelkirchen“, Hauskirchen, die von einem Hausherren mit einem titulus , der spatromischen Bezeichnung fur ein Anwesen , versehen und dem kirchlichen Gebrauch ubergeben worden waren. Ab dem 5. Jahrhundert wurde der alteste Priester einer solchen, aus einem titulus hervorgegangenen Kirche als presbyter cardinalis bezeichnet. [2]

Der Ursprung der Kardinalsklasse der Kardinaldiakone liegt bei den in Rom tatigen Diakonen . Sie waren sowohl in der papstlichen Verwaltung als auch in den sieben romischen Diakonien tatig, ihre Aufgaben lagen in der Armenfursorge, der Krankenpflege und der Beherbergung Fremder. Sie bezeichneten sich bis ins 11. Jahrhundert nicht als ?Kardinal“, sondern als Diaconi Sanctae Romanae Ecclesia . [2]

Aufgaben [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

?Senat des Papstes“ [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die Mitglieder des Kardinalskollegiums stehen dem Papst einzeln oder als Gemeinschaft, z. B. in den Konsistorien , bei der Leitung der Weltkirche zur Seite. Auf diese Weise kommt den Kardinalen eine beratende Funktion zu. Die fruher benutzte Deklaration dieses Gremiums als ?Senat des Papstes“ wird im Kirchenrecht heute nicht mehr benutzt, um Parallelen zu weltlichen Regierungsinstitutionen zu vermeiden. Jedoch kommt dieser Begriff in der Literatur sowie in offiziellen papstlichen Verlautbarungen und Urkunden gelegentlich noch vor.

Sedisvakanz [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Die wichtigste Aufgabe des Kardinalskollegiums ist die Papstwahl . Daruber hinaus legt die Apostolische Konstitution Universi Dominici Gregis Johannes Pauls II. fest, dass wahrend der Sedisvakanz die Leitung der Kirche dem Kardinalskollegium obliegt. Allerdings sind die Befugnisse hier auf die Erledigung von Verwaltungstatigkeiten, die Entscheidung dringender, nicht aufschiebbarer Angelegenheiten und die Vorbereitung der Wahl eines neuen Papstes beschrankt. Genauso verhalt es sich im Grundgesetz des Staates der Vatikanstadt , [3] das dem Kollegium alle Rechte des Papstes als Staatsoberhaupt der Vatikanstadt mit diesen Einschrankungen einraumt. Das Kirchenrecht schrankt die Befugnisse des Kardinalskollegiums insoweit ein, als es Amtshandlungen, die allein dem Papst vorbehalten sind, oder Entscheidungen durch die Kardinale, die das Recht der Kirche, des Apostolischen Stuhls , die Anderung der Papstwahlordnung oder anderer papstlicher Gesetze betreffen, ausdrucklich untersagt. Vom ersten Tag der Sedisvakanz bis zum Einzug in das Konklave versammelt sich das Kardinalskollegium taglich zu den sogenannten Generalkongregationen , um die wichtigsten Angelegenheiten zu besprechen. Wahrend am Konklave selbst nur Kardinale teilnehmen durfen, die das 80. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Beginns der Sedisvakanz noch nicht vollendet hatten, durfen an den Generalkongregationen auch die uber 80-jahrigen Mitglieder des Kardinalskollegiums aktiv mitwirken.

Zusammensetzung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Im Kardinalskollegium sind alle an der Kurie tatigen Kardinale , alle Kardinale, die ein Erzbistum oder Bistum leiten, sowie alle aus dem aktiven Leitungsdienst ausgeschiedenen und sonstige Kardinale vertreten.

Es existiert heute keine festgelegte Hochstzahl der Mitglieder mehr. Dennoch soll gemaß der von Papst Johannes Paul II. verfassten Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis die Anzahl der wahlberechtigten, d. h. unter 80-jahrigen Kardinale, die Hochstzahl von 120 nicht uberschreiten. Jedoch hatte sich auch Johannes Paul II. in den Konsistorien von 1998 und 2001 uber diese Norm hinweggesetzt und diese Anzahl zeitweise uberschritten.

Das Kardinalskollegium ist in drei Klassen ( ordines ) unterteilt (Kardinalbischofe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone).

Der Vorsitzende des Kardinalskollegiums wird Kardinaldekan genannt; derzeitiger Amtsinhaber ist seit Januar 2020 Giovanni Battista Re . Sein Stellvertreter, Kardinalsubdekan genannt, ist Leonardo Sandri .

Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  • Markus Graulich : Kardinalat. Altehrwurdig und funktionsfahig , in: Riedel-Spangenberger, Ilona (Hrsg.): Leitungsstrukturen der katholischen Kirche. Kirchenrechtliche Grundlagen und Reformbedarf , Herder, Freiburg/Basel/Wien 2002, S. 76?100.
  • Petrus Canisius van Lierde , Andre Giraud: Das Kardinalskollegium . (= Der Christ in der Welt, XII. Reihe: Bau und Gefuge der Kirche, Bd. 3). Pattloch, Aschaffenburg 1965.
  • Ulrich Schludi: Die Entstehung des Kardinalkollegiums. Funktion, Selbstverstandnis, Entwicklungsstufen . (= Mittelalter-Forschungen; 45). Thorbecke, Ostfildern 2014 ( Digitalisat )

Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

Wiktionary: Kardinalskollegium  ? Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen

Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]

  1. Martin Brauer: Handbuch der Kardinale: 1846-2012 . Walter de Gruyter, 2014, ISBN 978-3-11-026947-5 , S.   1?2 .
  2. a b Martin Brauer: Handbuch der Kardinale: 1846-2012 . Walter de Gruyter, 2014, ISBN 978-3-11-026947-5 , S.   2 .
  3. Artikel 1.2 des Grundgesetzes der Vatikanstadt